Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 172876 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1320 am: 25.11.2025 11:40 »

Also Deine Geschichten aus dem Paulanergarten waren auch schon mal besser Hummelchen ;-)

+1

Ich gehe eher von folgendem aus:

Der Bund wollte mit dieser Besoldungsrunde endlich das umsetzen, was er seit 2020 angekündigt hat:

Das Urteil, mit dem NRW verurteilt wurde, kinderreiche Beamte besser zu besolden, auf den Bund umzulegen. Dafür hat man 1,2 Mrd EUR veranschlagt.

Da das BVerfG nunmehr von den 115 % Grundsicherung abgerückt ist und stattdessen ein anteiliges Medianeinkommen als neue Untergrenze eingeführt hat, wird sicherlich im BMI geprüft werden, ob man deswegen die Zuschläge ab dem dritten Kind auch kleiner rechnen darf als bei den 115 % Grundsicherung.

Soweit man zu dem Ergebnis kommt, dass dieses Ergebnis günstiger ist als die 115 % Grundsicherungsschwelle, wird nachgeschärft. Soweit man zu dem Ergebnis kommt, das wäre teurer, wird der Gesetzesentwurf unverändert in den Bundestag eingebracht.

Ist diese Einschätzung eher was für den Paulanergarten oder eher was für den Flurfunk?

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1321 am: 25.11.2025 11:40 »

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
                  
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   
A3   1177   
A4   1141   
A5   1131   
A6   1106   
A7   1006   
A8   886   
A9   713   
A10   548   
A11   192   

Wenn ich das, was ich hier fast mantraartig wiederhole, mal anhand des Beispiels der unreflektierten Berechnungsergebnisse von vermessen für die Vergangenheit (2024), prüfe, komme ich bei Verletzung des "M" zu folgendem Ergebnis:

alle in A3 müssen monatlich netto 1177 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A4 müssen monatlich netto 1141 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A5 müssen monatlich netto 1131 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A6 müssen monatlich netto 1106 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A7 müssen monatlich netto 1006 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A8 müssen monatlich netto 886 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A9 müssen monatlich netto 713 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A10 müssen monatlich netto 548 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A11 müssen monatlich netto 192 EUR nachgezahlt bekommen

ab A12 ist (M) nicht mehr verletzt, kommt jetzt die Fortschreibungsprüfung

Zunächst kann auch bei allen verletzten Besoldungsgruppen geprüft werden, ob nach der Fortschreibungsprüfung sich ein größeres Delta als nach (M) gibt. Hier sehe ich die theoretische Möglichkeit aber allenfalls bei A 11.

Selbst wenn bei A 12 und A 13 kein weiterer Prüfparameter außer (A) erfüllt sein sollte, ist aufgrund des nahen Abstandes zu A 11 zu unterstellen, dass die auch zwingend noch was bekommen müssen. Hier fehlt mir ein Gefühl, wieviel das wohl sein könnte, es dürften aber bei nur einem verletzten Prüfparameter maximal der Betrag der letzten verletzten Prüfgruppe, mithin A 11, mithin 192 EUR netto pro Monat sein.

ab A 14 müsste bei der Fortschreibungsprüfung noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, damit die Alimentation verletzt ist. Da die Tabelle im Urteil aber nur bis 2020 reicht, fehlen mir die Zahlen, um das belastbar einschätzen zu können. Auch da fehlt mir das Gefühl, wieviel das sein könnte, aber mehr als bei A11 erscheint mir unwahrscheinlich.


Das wäre die Nachzahlung für eine 4K Familie, wie wird es bei einer 5K ausfallen bzw. könnte es?

Die Berechnungen sind hinreichend unzureichend, sie spiegeln weder die Amtsangemessenheit als solches wieder, noch das Abstandsgebot innerhalb der (Status-)Ämtertabelle.

AltStrG

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1322 am: 25.11.2025 11:43 »

Also Deine Geschichten aus dem Paulanergarten waren auch schon mal besser Hummelchen ;-)

+1

Ich gehe eher von folgendem aus:

Der Bund wollte mit dieser Besoldungsrunde endlich das umsetzen, was er seit 2020 angekündigt hat:

Das Urteil, mit dem NRW verurteilt wurde, kinderreiche Beamte besser zu besolden, auf den Bund umzulegen. Dafür hat man 1,2 Mrd EUR veranschlagt.

Da das BVerfG nunmehr von den 115 % Grundsicherung abgerückt ist und stattdessen ein anteiliges Medianeinkommen als neue Untergrenze eingeführt hat, wird sicherlich im BMI geprüft werden, ob man deswegen die Zuschläge ab dem dritten Kind auch kleiner rechnen darf als bei den 115 % Grundsicherung.

Soweit man zu dem Ergebnis kommt, dass dieses Ergebnis günstiger ist als die 115 % Grundsicherungsschwelle, wird nachgeschärft. Soweit man zu dem Ergebnis kommt, das wäre teurer, wird der Gesetzesentwurf unverändert in den Bundestag eingebracht.

Ist diese Einschätzung eher was für den Paulanergarten oder eher was für den Flurfunk?

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Knarfe1000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1323 am: 25.11.2025 11:49 »
Gibt es eigentlich eine Übersicht, wie viele Beamte (Bund, Länder, Kommunen) in welcher Besoldungsgruppe sind?

Ich vermute mal, dass in A 3 - A 6 - von Soldaten abgesehen - nur sehr wenige eingestuft sind. Die meisten wohl A 8 - A 12.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1324 am: 25.11.2025 11:52 »

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.

Die Beklagte ist das Land Berlin. Für die anderen 16 Besoldungskreise außer dem Land Berlin entfaltet es mithin keine Bindungswirkung.

Bei Staatsrecht warst Du immer im Paulanergarten, oder?

Zu der anderen Kritik:

1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.

Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:

A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.

Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.

2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt

Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.

A8 EF 1 hat somit weniger als A8 EF 3

Da mehr als 95 % der Widerspruchsführer in EF 2 oder höher sind, liegt somit eine absolute Verletzung des Abstandsgebotes nur in einem vergleichsweise kleinen Personenkreis vor.
 

1000Baht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1325 am: 25.11.2025 11:54 »
Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.
Da bin ich mal gespannt, wer von den anderen 16 sich gebunden fühlt. Wäre schön, wenn es so wäre.

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1326 am: 25.11.2025 12:01 »
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Keine der Parteien im Bundestag (+FDP, hehehe) hat etwas für uns Beamte übrig. Schön das die Personen in der angesprochenen Partei es wenigstens aussprechen.

Der Entwurf war und ist aller Wahrscheinlichkeit eh Müll, warum sollte man dem Hinterhertrauern?

Und das obwohl fast ein Drittel der Abgeordneten im öffentlichen Dienst beschäftigt sind. Sind natürlich nicht alles Beamte.

BlauerJunge

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1327 am: 25.11.2025 12:21 »
Gibt es eigentlich eine Übersicht, wie viele Beamte (Bund, Länder, Kommunen) in welcher Besoldungsgruppe sind?

Ich vermute mal, dass in A 3 - A 6 - von Soldaten abgesehen - nur sehr wenige eingestuft sind. Die meisten wohl A 8 - A 12.
Freilich.... in den jeweiligen Haushaltsplänen der Länder und des Bundes findest du zumindest mal eine Planstellen Übersicht aufgeschlüsselt nach A- und B-Besoldung. Also das was maximal geht.

Ansonsten weist Destatis für 2023
- 1.763.735 Beamte beim Bund, bei den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern und
- 169.090 Berufs- und Zeitsoldaten aus.

https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/zahlen-daten-fakten/zahlen-daten-fakten-node.html?showtable=1

DrStrange

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1328 am: 25.11.2025 12:30 »
Alle anderen Optionen würden Mrd kosten und das wäre dem Steuerzahler schlicht nicht zu vermitteln.

Was soll das denn immer mit "wäre dem Steuerzahler nicht zu vermitteln"? Hier werden Milliarden in alle Welt verschleudert. Interessiert da irgendjemand den Steuerzahler?
Die Kohle ist da, man muss nur mal richtig priorisieren.

lotsch

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« Antwort #1329 am: 25.11.2025 12:33 »

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.

Die Beklagte ist das Land Berlin. Für die anderen 16 Besoldungskreise außer dem Land Berlin entfaltet es mithin keine Bindungswirkung.

Bei Staatsrecht warst Du immer im Paulanergarten, oder?

Zu der anderen Kritik:

1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.

Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:

A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.

Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.

2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt

Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.

A8 EF 1 hat somit weniger als A8 EF 3

Da mehr als 95 % der Widerspruchsführer in EF 2 oder höher sind, liegt somit eine absolute Verletzung des Abstandsgebotes nur in einem vergleichsweise kleinen Personenkreis vor.

Das ist die halbe Wahrheit. Soweit ich weiß, sind alle Gesetzgeber, und was noch wichtiger ist, alle Verwaltungsgerichte ab sofort an den Beschluss des BVerfG gebunden, bzw. müssen es anwenden.

AltStrG

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« Antwort #1330 am: 25.11.2025 12:38 »

Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.

Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.


Das ist schon mal falsch.

BlauerJunge

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« Antwort #1331 am: 25.11.2025 12:38 »
Hier mal grafisch....als Anhang

lotsch

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« Antwort #1332 am: 25.11.2025 12:38 »
Was mich auch wundert ist diese Unterwürfigkeit der Berliner Beamten und auch der anderen Beamten in Deutschland. Da wurde seit 2008, wahrscheinlich schon ab 1996, eine verfassungswidrige Besoldung ausbezahlt, und es erfolgen keinerlei Proteste, keine Demonstrationen. Euch wurde über Jahrzehnte beträchtlicher Wohlstand geklaut, und es kommt nichts?

Knarfe1000

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« Antwort #1333 am: 25.11.2025 12:40 »

Was soll das denn immer mit "wäre dem Steuerzahler nicht zu vermitteln"? Hier werden Milliarden in alle Welt verschleudert. Interessiert da irgendjemand den Steuerzahler?
Die Kohle ist da, man muss nur mal richtig priorisieren.
So sieht es aus. Ich werde mich nicht mehr dafür entschuldigen, dass ich als Beamter auch Kosten verursache.

AltStrG

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« Antwort #1334 am: 25.11.2025 12:41 »
Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.
Da bin ich mal gespannt, wer von den anderen 16 sich gebunden fühlt. Wäre schön, wenn es so wäre.

Alle, weil das BVerfG grundsätzliche Vorgaben für den Besoldungsgesetzgeber gemacht hat. Alle im Regelkreis der Besoldungsgesetzgeber müssen diesen Vorgaben folgen, da es keine Lex Berlin im Beschluss gefasst hat und das Land Berlin der bundesdeutschen Gesetzgebung im Bund/Land Verhältnis des GG unterliegt.

Das BVerfG wird in den folgenden Entscheidungen auf dieser Entscheidung aufbauen, diese fortschreiben und NOCH genauer konkretisieren, falls es zu "Unstimmigkeiten" beim Besoldungsgesetzgeber geben sollte.