Paulanergarten. Der Beschluss des BVerfG entfaltet Bindungswirkung, das wird hier immer wieder übersehen.
Das Urteil des BVerfG entfaltet erstmal nur und ausschließlich Bindungswirkung für die Beklagte.
Die Beklagte ist das Land Berlin. Für die anderen 16 Besoldungskreise außer dem Land Berlin entfaltet es mithin keine Bindungswirkung.
Bei Staatsrecht warst Du immer im Paulanergarten, oder?
Zu der anderen Kritik:
1.) Das Abstandsgebot ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt.
Was meine ich damit? Nehmen wir einfach mal Berlin:
A4 Erfahrungsstufe 8 hatte im Jahr 2020 brutto 369 EUR mehr Einkommen als A 4 Erfahrungsstufe 1
A11 Erfahrungsstufe 11 hatte im Jahr 2020 brutto 1090,02 EUR mehr Einkommen als A 11 in Erfahrungsstufe 1.
Wenn man demnach die Beamten aus den verschiedenen Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Erfahrungsstufen miteinander vergleicht, so haben nur alle in Erfahrungsstufe 1 dasselbe. Ab der Erfahrungsstufe 2 gibt es weiterhin große Differenzen, die zugegeben mit steigender Erfahrungsstufe deutlicher werden.
2.) Das Leistungsprinzip ist nur in Erfahrungsstufe 1 absolut verletzt
Das Leistungsprinzip manifestiert sich innerhalb einer Besoldungsgruppe durch eine Unterteilung in Erfahrungsstufen. Die Betrachtung, dass ein Beamter mit einer höheren Erfahrungsstufe auch ein größeres Wissen erworben hat, mithin regelmäßig leistungsfähiger ist, hat das BVerfG in der Vergangenheit nicht beanstandet.
A8 EF 1 hat somit weniger als A8 EF 3
Da mehr als 95 % der Widerspruchsführer in EF 2 oder höher sind, liegt somit eine absolute Verletzung des Abstandsgebotes nur in einem vergleichsweise kleinen Personenkreis vor.