Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174600 times)

eastcoast1981

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1305 am: 25.11.2025 09:45 »
Entwurf Mitte November 2025? Schön verarscht wieder.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1306 am: 25.11.2025 09:46 »

Er kann zukünftig davon auch abweichen -- jedenfalls hat dies das BVerfG nicht ausgeschlossen. Auch Rand-Nr. 115 macht dies deutlich:

Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellungnahmen geltend macht, dass „die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungspraxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren“ erfolgt sei und daher bei „der Überprüfung der Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 […] das Mehrverdienerprinzip zugrunde zu legen“ sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehrverdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.

Jetzt betrachten wir die Zukunft und nicht die Vergangenheit:

Das heißt jedoch nicht, dass wenn das BVerfG eine solche Entscheidung zu treffen gehabt hätte, diese klar zugunsten der Besoldungsgesetzgeber ausgegangen wäre.

Der Gesetzgeber kann nur zwischen wesentlich gleichem und wesentlich ungleichem unterscheiden, mithin nach Art 3 und 6 nach verheiratet oder eben nicht verheiratet. Wenn jetzt aber der Beamte verheiratet ist, dann hat er gegenüber dem Ehepartner eine Unterhaltspflicht. Bei dieser Unterhaltspflicht darf der Gesetzgeber aber nicht auf das Einkommen des Ehepartners zurück greifen, weder fiktiv noch tatsächlich. Wenn er bei der Bemessung der Mindestbesoldung den Ehegatten herausnehmen würde, müsste er allen verheirateten einen Ehegattenzuschlag in Höhe von netto 40 % Medianeinkommen zusätzlich zahlen. Das ist weder der Höhe nach noch der Sachlage im Hinblick auf alle Nichtbeamten zu rechtfertigen. Daher schließe ich das komplett aus.

Somit kann er das Problem, wie er die Tatsache, der Ehepartner erzielt eigenes Einkommen, aus meiner Sicht nur über einen Umweg lösen:

Bei der Bereinigung des Einkommens zur Überprüfung der Mindestbesoldung (M) sind die Beiträge für die KV und PV von dem Auszahlungsbetrag des 4 K Modellbeamten in EF 1 abziehen. Dabei geht das BVerfG von einem Alleinverdienermodell mit Ehefrau und 2 Kindern aus, mithin wird immer ein Beitrag für die Ehefrau und für die Kinder unterstellt.

Wenn der Gesetzgeber die Beihilfe des Ehepartners auf 100 % raufsetzen würde, würde der Anteil für die KV und PV des Ehepartners bei der Betrachtung nicht mehr anfallen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung allen Beamten eben über 200 EUR weniger gezahlt werden müssen. Gleichzeitig hat der Besoldungsgesetzgeber bereits jetzt in vielen Rechtskreisen eine Einkommensgrenze für die Beihilfe eingeführt. So verstanden würden Mehrkosten für die Beihilfe nur bei den Beamten entstehen, die überhaupt verheiratet sind und der verheiratete Partner weder anderweitig vorrangig selbst (gesetzlich) krankenversichert ist oder nicht vorrangig selbst gesetzlich krankenversichert ist, aber als eigenes Einkommen die Präkariatsschwelle deutlich überschreitet.

Gleichzeitig könnte er aus den gleichen Überlegungen heraus auch die Beihilfe der Kinder auf 100 % raufsetzen. So verstanden könnte zum Erreichen der Mindestbesoldung bei dem 4 K Musterbeamten keine Beiträge zur KV und PV für die Kinder mehr abgezogen werden müssen, mithin das Delta zwischen Mindestbesoldung und tatsächlicher Besoldung des 4 K Musterbeamten weiter verringern. Auf der anderen Seite würde eine Mehrbelastung bei der Beihilfe nur für die Beamten zu erwarten sein, die tatsächlich Kinder haben. 

Wenn ich davon ausgehe, dass sich die Besoldungsgesetzgeber bei mehreren Möglichkeiten immer für die kostengünstigste entscheiden, gehe ich davon aus, dass eine Folge des Urteils für die Zukunft sein wird:

Ehepartner unterhalb der Einkommensschwelle und Kinder werden zukünftig mit 100 % beihilfeberechtigt werden.

@AltStrG: schau Dir bitte nochmal mein Prüfschema an und überprüfe daran Deine bisherigen Posts

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127163.msg430874.html#msg430874

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1307 am: 25.11.2025 10:02 »
Edit: Damit der Aufschrei der Lobbyisten nicht zu groß wird und die PKV nicht pleite geht, wird im Gegenzug die Beihilfe des Beamten immer auf 50 % festgelegt. Dieser Anhebung von 30 auf 50 % ist weitestgehend kostenneutral, weil der Beamte ja fast immer beihilfeberechtigt ist und somit die Kosten der PKV in etwa die Kosten der Beihilfe plus einem kleinen Gewinn der PKV spiegeln.

TheBr4in

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1308 am: 25.11.2025 10:04 »
Sorry,falls ich es übersehen habe, aber hat schon jemand eine aktualisierte Vorlage für den Widerspruch irgendwo bereitgestellt? Falls ja, wäre ich für einen Link oder eine Thread-Seite dankbar :-)

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1309 am: 25.11.2025 10:20 »
Müsste es dann jetzt nicht möglich sein (für die Zukunft), dass jedes Jahr kurz vor Jahresende die entsprechende Beamtengewerkschaft für jede Besoldungsgruppe und jede Familienkonstellation die Verletzung der Prüfparameter ermittelt und veröffentlicht und dann überall dort, wo mindestens ein Prüfparameter verletzt ist, die Beamten zu einem Widerspruch auffordert (im großen Stil), dann pro betroffener Familienkonstellation und Besoldungsgruppe ein Musterverfahren auf den Klageweg schickt (und unterstützt), um die Sache zu klären. [...]

Auf die Art entfällt doch für die Gewerkschaft die Ausrede, dass man nicht für x Beamte den Klageweg unterstützen kann, weil es ja nur eine begrenzte Anzahl von Konstellationen und Besoldungsgruppen gibt und möglicherweise in Zukunft ja nur wenige Verletzungen.

Wenn die Gewerkschaft so vorgehen würde und es im großen Stil Widersprüche gäbe, würden die Dienstherren es zügig sein lassen, problematische Tabellenzellen zu produzieren, könnte ich mir vorstellen.

Oder sehe ich das komplett falsch?

Das siehst du leider mMn falsch. Die Gesetzgeber werden zukünftig einen Teufel tun und Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle ruhen zu lassen. Da wird zurückgewiesen, dass sich die Balken biegen, denn erfahrungsgemäß klagt ca. 1% (SH im Jahr 2022 nur 300) bzw. später vielleicht zehn Prozent. Und wenn ein Ablehnungsbescheid bestandkräftig ist, haben sich Nachzahlungsverpflichtungen für das Haushaltsjahr erledigt.

Jedes appellieren an Gleichbehandlung, Fairness oder Fürsorge (aka Ruhendstellung und Abschluss einer Musterklagevereinbarung) mag politisch sinnvoll sein, aber fiskalisch spricht einfach alles dafür seitens der Bezügestellen am 02.01.2026 mit den Zurückweisungen für das Jahr 2025 zu beginnen.

Und wenn mich meine Kontakte mit der Politik eins gelehrt haben, ist es die Tatsache, dass fiskalische Anreze fur Verhalten A fast alle sachlichen Argumente für Verhalten B in den Hintergrund drängen.

Wir würden privat doch alle auch so handeln, wenn das z.B. das Steuerrecht entsprechend aufgebaut wäre:

  • Das Finanzamt schickt eine Bitte um Steuerzahlung für das Jahr 2025
  • Man kann diese Bitte ablehnen und wenn ab dieser Ablehnung vier Wochen ohne Klage vergangen sind, ist die Steuerschuld erloschen.
  • Das Finanzamt verklagt jeden hundersten Steuerpflichtigen vor dem Finanzgericht ohne, dass der Steuerpflichtige z.B. strafrechtliche Nachteile dadurch hätte
  • Bis zur gerichtlichen Klärung der Steuerpflicht vergehen ca. zehn Jahre und die Steuerschuld ist nicht zu verzinsen
  • Das Finanzministerium bittet darum doch bitte weniger Steuerablehnungen zu schicken.

Kein Deutscher würde jemals wieder Steuern zahlen! Aber genau so ist die Anreizstruktur im Besoldungsrecht angelegt.

1000Baht

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« Antwort #1310 am: 25.11.2025 10:31 »
Das siehst du leider mMn falsch. Die Gesetzgeber werden zukünftig einen Teufel tun und Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle ruhen zu lassen. Da wird zurückgewiesen, dass sich die Balken biegen, denn erfahrungsgemäß klagt ca. 1% (SH im Jahr 2022 nur 300) bzw. später vielleicht zehn Prozent. Und wenn ein Ablehnungsbescheid bestandkräftig ist, haben sich Nachzahlungsverpflichtungen für das Haushaltsjahr erledigt.

Genau so wird es sein, denn diese Taktik spart eine Menge Geld unter dem Strich.
In BW wurde die Bearbeitung und Entscheidung über die Widersprüche schon am 14. Oktober 2025 angekündigt:

https://lbv.landbw.de/-/widerspr%C3%BCche-bez%C3%BCglich-amtsangemessener-alimentation-im-besoldungsbereich

https://lbv.landbw.de/-/bvanp-%C3%A4g-2024/2025-bescheide-zu-antr%C3%A4gen-auf-amtsangemessene-alimentation?p_l_back_url=%2Fsuche%3Fq%3Dwiderspr%25C3%25BCche

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1311 am: 25.11.2025 10:35 »

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle

                        
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   
A3   1177   
A4   1141   
A5   1131   
A6   1106   
A7   1006   
A8   886   
A9   713   
A10   548   
A11   192   

Wenn ich das, was ich hier fast mantraartig wiederhole, mal anhand des Beispiels der unreflektierten Berechnungsergebnisse von vermessen für die Vergangenheit (2024), prüfe, komme ich bei Verletzung des "M" zu folgendem Ergebnis:

alle in A3 müssen monatlich netto 1177 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A4 müssen monatlich netto 1141 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A5 müssen monatlich netto 1131 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A6 müssen monatlich netto 1106 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A7 müssen monatlich netto 1006 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A8 müssen monatlich netto 886 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A9 müssen monatlich netto 713 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A10 müssen monatlich netto 548 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A11 müssen monatlich netto 192 EUR nachgezahlt bekommen

ab A12 ist (M) nicht mehr verletzt, kommt jetzt die Fortschreibungsprüfung

Zunächst kann auch bei allen verletzten Besoldungsgruppen geprüft werden, ob nach der Fortschreibungsprüfung sich ein größeres Delta als nach (M) gibt. Hier sehe ich die theoretische Möglichkeit aber allenfalls bei A 11.

Selbst wenn bei A 12 und A 13 kein weiterer Prüfparameter außer (A) erfüllt sein sollte, ist aufgrund des nahen Abstandes zu A 11 zu unterstellen, dass die auch zwingend noch was bekommen müssen. Hier fehlt mir ein Gefühl, wieviel das wohl sein könnte, es dürften aber bei nur einem verletzten Prüfparameter maximal der Betrag der letzten verletzten Prüfgruppe, mithin A 11, mithin 192 EUR netto pro Monat sein.

ab A 14 müsste bei der Fortschreibungsprüfung noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, damit die Alimentation verletzt ist. Da die Tabelle im Urteil aber nur bis 2020 reicht, fehlen mir die Zahlen, um das belastbar einschätzen zu können. Auch da fehlt mir das Gefühl, wieviel das sein könnte, aber mehr als bei A11 erscheint mir unwahrscheinlich.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1312 am: 25.11.2025 10:43 »
Bei einer Verletzung von M hat das BVerfG nicht nur eine Unteralimentation dem Grunde nach festgestellt, sondern auch der Höhe nach bezifferbar gemacht. Wie das aus meiner Sicht zu berechnen ist, habe ich ja schon mehrfach vorgerechnet.

Somit hat das BVerfG nunmehr für alle, deren Alimentation mit M verletzt ist, ein einklagbares Recht auf amtsangemessene Besoldung eingeräumt, weil es nicht länger hinnehmen wollte, dass die 17 Besoldungsgesetzgeber sich ihrer legislativen Pflicht, eine amtsangemessene Besoldung per Gesetz verfassungskonform zu bestimmen, seit Jahren entziehen.

Kurzer Blick auf die Berliner Besoldung im Jahr 2020:
- In acht von dreizehn Besoldungsgruppen wurde die Mindestbesoldung unterschritten.
- Und zwar in A11 netto um monatlich 130,83 € (Rn. 117), in A10 etwas mehr, usw. usf., und in A4 vermutlich um einen vierstelligen Betrag.
- Diese Unterschreitung der Mindestbesoldung induziert einen unmittelbaren Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Rn. 75).

Was bedeutet dies für den Gesetzgeber?
-Wenn er, wie du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, einfach alle zwischen A4 und A11 auf einen Wert oberhalb der Prekaritätsschwelle hieven würde (also beispielsweise "netto A11 alt" plus netto 135 Euro), dann wäre in der Tat nirgends mehr die Mindestbesoldung unterschritten.

Wäre diese neue Besoldung dann aber auch amtsangemessen?
-Ein A4 dürfte vermutlich wenig Argumente dagegen finden. Will er aber vielleicht auch gar nicht, schließlich wurde seine Besoldung gerade um einen vierstelligen Betrag im Monat angehoben.
-Ein A11 hingegen könnte vermutlich darauf hinweisen, dass die Besoldung unter anderem die Wertigkeit des Statusamtes widerspiegeln muss (als Ausfluss des Leistungsprinzips als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 GG). Mit Blick auf seinen A4-Kollegen, der jetzt exakt die gleiche Besoldung bekommt wie er selbst, dürfte er damit vermutlich gute Karten vor Gericht haben, oder..?



Somit ist mir auch nicht klar, warum du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, dass es zwingend eine komplett neue Besoldungsordnung geben muss.
- Der Gesetzgeber könnte genauso gut die A4-Besoldung über die Prekaritätsschwelle hieven und alle weiteren Besoldungsgruppen ebenfalls so anheben, dass unter anderem die Ämterwertigkeit (zusammen mit allen weiteren Vorgaben) gewahrt wird.
- Denn auch in einem komplett neuen System müsste er exakt die gleichen Vorgaben beachten. Darüber hinaus gäbe es vermutlich eine Art Bestandsschutz für alle jetzigen Beamten, außerdem dürfte es durch die neue Fortschreibungsprüfung mutmaßlich auch weiterhin eine gewisse Verknüpfung zum alten System geben (Stichwort Basisjahr 1996, etc.)..
« Last Edit: 25.11.2025 10:53 von BVerfGBeliever »

Pumpe14

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« Antwort #1313 am: 25.11.2025 10:49 »
Bei einer Verletzung von M hat das BVerfG nicht nur eine Unteralimentation dem Grunde nach festgestellt, sondern auch der Höhe nach bezifferbar gemacht. Wie das aus meiner Sicht zu berechnen ist, habe ich ja schon mehrfach vorgerechnet.

Somit hat das BVerfG nunmehr für alle, deren Alimentation mit M verletzt ist, ein einklagbares Recht auf amtsangemessene Besoldung eingeräumt, weil es nicht länger hinnehmen wollte, dass die 17 Besoldungsgesetzgeber sich ihrer legislativen Pflicht, eine amtsangemessene Besoldung per Gesetz verfassungskonform zu bestimmen, seit Jahren entziehen.

Kurzer Blick auf die Berliner Besoldung im Jahr 2020:
- In acht von dreizehn Besoldungsgruppen wurde die Mindestbesoldung unterschritten.
- Und zwar in A11 um monatlich 130,83 € (Rn. 117), in A10 etwas mehr, usw. usf., und in A4 vermutlich um einen vierstelligen Betrag.
- Diese Unterschreitung der Mindestbesoldung induziert einen unmittelbaren Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (Rn. 75).

Was bedeutet dies für den Gesetzgeber?
-Wenn er, wie du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, einfach alle zwischen A4 und A11 auf einen Wert oberhalb der Prekaritätsschwelle hieven würde (also beispielsweise "A11 alt" plus 135 Euro), dann wäre in der Tat nirgends mehr die Mindestbesoldung unterschritten.

Wäre diese neue Besoldung dann aber auch amtsangemessen?
-Ein A4 dürfte vermutlich wenig Argumente dagegen finden. Will er aber vielleicht auch gar nicht, schließlich wurde seine Besoldung gerade um einen vierstelligen Betrag im Monat angehoben.
-Ein A11 hingegen (mit seinen mickrigen 4,17 € mehr als vorher) könnte vermutlich darauf hinweisen, dass die Besoldung die Wertigkeit des Statusamtes widerspiegeln muss (als Ausfluss des Leistungsprinzips als einem der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 GG). Mit Blick auf seinen A4-Kollegen, der jetzt exakt die gleiche Besoldung bekommt wie er selbst, dürfte er damit vermutlich gute Karten vor Gericht haben, oder..?



Somit ist mir auch nicht klar, warum du seit Tagen immer und immer wieder schreibst, dass es zwingend eine komplett neue Besoldungsordnung geben muss.
- Der Gesetzgeber könnte genauso gut die A4-Besoldung über die Prekaritätsschwelle hieven und alle weiteren Besoldungsgruppen ebenfalls so anheben, dass unter anderem die Ämterwertigkeit (zusammen mit allen weiteren Vorgaben) gewahrt wird.
- Denn auch in einem komplett neuen System müsste er exakt die gleichen Vorgaben beachten. Darüber hinaus gäbe es vermutlich eine Art Bestandsschutz für alle jetzigen Beamten, außerdem dürfte es durch die neue Fortschreibungsprüfung mutmaßlich auch weiterhin eine gewisse Verknüpfung zum alten System geben (Stichwort Basisjahr 1996, etc.)..

Da bin ich bei dir, allerdings halte ich es auch für wahrscheinlich, dass er das Besoldungssystem neu strukturieren wird, um zukünftig mehr über Beilhilfe und Zulagen zu regeln...

Denkt ihr, dass der Gesetzgeber 2 verschiedene Rechtsakte schaffen wird? Einen für die Zeit 2021 bis jetzt, und eine komplett neuen Maßstab für die Zukunft?

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1314 am: 25.11.2025 10:55 »
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1315 am: 25.11.2025 10:58 »
Aus zweierlei Gründen:

Erstens: Weil das BVerfG dem Gesetzgeber diese Möglichkeit im Urteil zugesteht

Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte.

und zweitens:

Nur bei einer kompletten Neustrukturierung auch die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen überhaupt unter Berücksichtigung der Besitzstandswahrung verringern dürften, siehe dazu den Post von Swen:

Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers deckt grundsätzlich auch strukturelle Neuregelungen der Besoldung in Form von Systemwechseln ab, welche die Bewertung eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung betreffen (vgl. BVerfGE 26, 141 <158 f.>; 56, 146 <161 ff.>; 64, 367 <379>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Bei der Einstufung von Ämtern handelt es sich zuvörderst um eine politische, vom parlamentarischen Gesetzgeber zu entscheidende Frage, mit deren Beantwortung er selbst die Wertigkeit eines bestimmten Amtes definiert. Dementsprechend kann der Gesetzgeber ein Amt neu und niedriger bewerten, die Struktur der Besoldungsordnung oder die der einzelnen Besoldungsgruppen, die Struktur des Beamtengehalts sowie die Zahlungsmodalitäten grundsätzlich für die Zukunft ändern (vgl. BVerfG, Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats vom 15. Januar 1985 – 2 BvR 1148/84 –, NVwZ 1985, S. 333; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328). Eine veränderte Bewertung unter Abweichung von der bisherigen Relation der Ämter zueinander ist – bei entsprechender Besitzstandswahrung – selbst dann denkbar, wenn sich der Amtsinhalt beziehungsweise die Merkmale, nach denen die betreffenden Ämter zu beurteilen sind, nicht verändert haben (vgl. BVerfGE 26, 141 <158>; 56, 146 <163>; 64, 367 <379>)."


Wenn er nur hier und da in der Besoldungsgruppe A reparieren würde, wäre es wesentlich teurer. Die Phantasietabellen mit bis zu 16.000 EUR monatlich für A 16 mit den bisherigen prozentualen Abständen wurde ja schon hier mal gepostet.

Und da sich der Gesetzgeber bei mehreren möglichen Alternativen immer für die günstigste entschieden hat, unterstelle ich ihm jetzt auch, dass er genau diesen Weg einschlagen wird. Alle anderen Optionen würden Mrd kosten und das wäre dem Steuerzahler schlicht nicht zu vermitteln.

Finanzer

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« Antwort #1316 am: 25.11.2025 10:59 »
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Keine der Parteien im Bundestag (+FDP, hehehe) hat etwas für uns Beamte übrig. Schön das die Personen in der angesprochenen Partei es wenigstens aussprechen.

Der Entwurf war und ist aller Wahrscheinlichkeit eh Müll, warum sollte man dem Hinterhertrauern?

BalBund

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« Antwort #1317 am: 25.11.2025 11:24 »
Der Entwurf hängt im BMF, Herr Klingbeil macht seine Zustimmung davon abhängig, ob das Rentenpaket nun durchgeht oder nicht.
Hier sieht man wieder, wie verkommen die Sozialdemokratie geworden ist. Gerade die Linken in der SPD sind zu echten "Beamtenhassern" geworden, dass hat mir ein führender Sozi mal ins Gesicht gesagt.

Also es muss weiter abgewartet werden bei diesem Schauspiel!

Also Deine Geschichten aus dem Paulanergarten waren auch schon mal besser Hummelchen ;-)

Name0815

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« Antwort #1318 am: 25.11.2025 11:31 »

Hab mal nen bisschen mit den Zahlen für den Bund jongliert.
Wenn jeder, der unterhalb der vom Gericht definierten Mindestbesoldung für einen A3S1 im Jahr 2024 liegt (Annahme MÄE von 2296€ für den Bund 2024. 2,3K, PKV 510€, KiGe 510€)

dann ergibt dies folgende Tabelle
                  
Fehlbetrag zum Median(MINDEST)einkommen                        
                        
   1   
A3   1177   
A4   1141   
A5   1131   
A6   1106   
A7   1006   
A8   886   
A9   713   
A10   548   
A11   192   

Wenn ich das, was ich hier fast mantraartig wiederhole, mal anhand des Beispiels der unreflektierten Berechnungsergebnisse von vermessen für die Vergangenheit (2024), prüfe, komme ich bei Verletzung des "M" zu folgendem Ergebnis:

alle in A3 müssen monatlich netto 1177 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A4 müssen monatlich netto 1141 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A5 müssen monatlich netto 1131 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A6 müssen monatlich netto 1106 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A7 müssen monatlich netto 1006 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A8 müssen monatlich netto 886 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A9 müssen monatlich netto 713 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A10 müssen monatlich netto 548 EUR nachgezahlt bekommen
alle in A11 müssen monatlich netto 192 EUR nachgezahlt bekommen

ab A12 ist (M) nicht mehr verletzt, kommt jetzt die Fortschreibungsprüfung

Zunächst kann auch bei allen verletzten Besoldungsgruppen geprüft werden, ob nach der Fortschreibungsprüfung sich ein größeres Delta als nach (M) gibt. Hier sehe ich die theoretische Möglichkeit aber allenfalls bei A 11.

Selbst wenn bei A 12 und A 13 kein weiterer Prüfparameter außer (A) erfüllt sein sollte, ist aufgrund des nahen Abstandes zu A 11 zu unterstellen, dass die auch zwingend noch was bekommen müssen. Hier fehlt mir ein Gefühl, wieviel das wohl sein könnte, es dürften aber bei nur einem verletzten Prüfparameter maximal der Betrag der letzten verletzten Prüfgruppe, mithin A 11, mithin 192 EUR netto pro Monat sein.

ab A 14 müsste bei der Fortschreibungsprüfung noch ein weiterer Parameter erfüllt sein, damit die Alimentation verletzt ist. Da die Tabelle im Urteil aber nur bis 2020 reicht, fehlen mir die Zahlen, um das belastbar einschätzen zu können. Auch da fehlt mir das Gefühl, wieviel das sein könnte, aber mehr als bei A11 erscheint mir unwahrscheinlich.


Das wäre die Nachzahlung für eine 4K Familie, wie wird es bei einer 5K ausfallen bzw. könnte es?

Quasselstrippe

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« Antwort #1319 am: 25.11.2025 11:34 »
Müsste es dann jetzt nicht möglich sein (für die Zukunft), dass jedes Jahr kurz vor Jahresende die entsprechende Beamtengewerkschaft für jede Besoldungsgruppe und jede Familienkonstellation die Verletzung der Prüfparameter ermittelt und veröffentlicht und dann überall dort, wo mindestens ein Prüfparameter verletzt ist, die Beamten zu einem Widerspruch auffordert (im großen Stil), dann pro betroffener Familienkonstellation und Besoldungsgruppe ein Musterverfahren auf den Klageweg schickt (und unterstützt), um die Sache zu klären. [...]


Das siehst du leider mMn falsch. Die Gesetzgeber werden zukünftig einen Teufel tun und Anträge/Widersprüche bei der Bezügestelle ruhen zu lassen. Da wird zurückgewiesen, dass sich die Balken biegen, denn erfahrungsgemäß klagt ca. 1% (SH im Jahr 2022 nur 300) bzw. später vielleicht zehn Prozent. Und wenn ein Ablehnungsbescheid bestandkräftig ist, haben sich Nachzahlungsverpflichtungen für das Haushaltsjahr erledigt.

Jedes appellieren an Gleichbehandlung, Fairness oder Fürsorge (aka Ruhendstellung und Abschluss einer Musterklagevereinbarung) mag politisch sinnvoll sein, aber fiskalisch spricht einfach alles dafür seitens der Bezügestellen am 02.01.2026 mit den Zurückweisungen für das Jahr 2025 zu beginnen.
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Ja, ich verstehe, was Du meinst.

Aber die Situation müsste sich doch jetzt grundsätzlich verändert haben und damit könnte ja auch eine Verhaltensänderung bei den Beamten einsetzen.

Widerspruch wird abgelehnt, man müsste jetzt klagen

Vorher:
- für eine Klage muss man einen sehr individuellen Ansatz finden, viel Zeit und Grips investieren, eigene Kosten darlegen (also den Einzelfall), Spitzausrechnung anstrengen, alles belegen können usw.
- man benötigt einen hochkompetenten Anwalt, muss wahrscheinlich eine Honorarvereinbarung eingehen und hat das Risiko, am Ende auf hohen Kosten sitzen zu bleiben, wenn die Sache fehlschlägt

Jetzt:
- hinreichend viele Prüfparameter sind verletzt, Widerspruch wird abgelehnt, Klage wird eingereicht mit "der/die Prüfparameter sind verletzt. Punkt."
- Anwalt, der 2 und 2 zusammenzählen kann, müsste genügen; Standard-Rechtsschutzversicherung zahlt vielleicht auch wegen guter Erfolgsaussicht und geringem Kostenrisiko
- der Gesetzgeber muss jetzt eine hinreichende Begründung im Rahmen des Gerichtsverfahrens liefern, weswegen die Verletzung trotzdem in Ordnung ist und es trotzdem "amtsangemessen ist"...
- Gericht erkennt die Erläuterung des Gesetzgebers an, dann hat man Pech gehabt... ist die Sache verfassungswidrig, gewinnt man

Kostenrisiko reduziert sich auf die Kosten der einmaligen Klageerhebung (habe hier gelesen, das wäre kein hoher Betrag und man könnte die Klage problemlos auf zukünftige Jahr erweitern, falls es länger dauert, ggf. ohne Zusatzkosten).

Falls ich richtig liege mit meiner Argumentation und sich sowas herumspricht, könnte es ja durchaus sein, dass bei vielen 10.000 Widersprüchen pro Land pro Jahr nicht nur 1% klagt sondern 10-20%... dann sieht die Sache vielleicht schon anders aus...