Das ist die halbe Wahrheit. Soweit ich weiß, sind alle Gesetzgeber, und was noch wichtiger ist, alle Verwaltungsgerichte ab sofort an den Beschluss des BVerfG gebunden, bzw. müssen es anwenden.
Du hast natürlich insoweit Recht, dass wenn andere Besoldungsgesetzgeber die Vorgaben aus dem Beschluss zukünftig nicht beachten, sie sich absolut angreifbar machen, weil sie gegen die Vorgaben des Beschlusses verstoßen. Allerdings muss das Land Berlin jetzt bei allen betroffenen Beamten nachbessern, während die anderen Dienstherrn weiterhin nur für diejenigen etwas nachzahlen müssen, die sich mit einem statthaften Rechtsbehelf wehren. Durgi hat das so ausgedrückt:
Da liegst du schon wieder falsch. Auch bei den Berliner Beamten muss der Dienstherr nur bei jenen Beamten nachbessern, bei denen noch ein statthafter Rechtsbehelf offen ist. Auszug Rn.161:
„Der Gesetzgeber des Landes Berlin hat eine verfassungskonforme Regelung innerhalb der aus dem Tenor ersichtlichen Frist zu treffen. Angesichts der Besonderheiten des Beamtenverhältnisses ist eine rückwirkende Behebung nur hinsichtlich der Kläger der Ausgangsverfahren und hinsichtlich derjenigen Beamten erforderlich, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.“
Der Gesetzgeber könnte natürlich bei allen Beamten durch ein Reparaturgesetz nachbessern, muss er aber aufgrund des BVerfG nicht. Hier einmal die Prüfung des Berliner Senats zur R-Besoldung:
„Wie das BVerfG in Rn. 182 des Beschlusses ausführt, ist eine allgemeine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes mit Blick auf die Besonderheiten des Richter- und Beamtenverhältnisses nicht geboten. Dementsprechend erfolgt im Einklang mit den vom BVerfG in Rn. 183 dargelegten Anforderungen eine rückwirkende Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes nur hinsichtlich der Klägerin und den Klägern der Ausgangsverfahren als auch derjenigen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden ist.
Folgende Alternativen sind geprüft worden:
1. Rückwirkender Ausgleich für alle Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Besoldungsgruppen R 1, R 2 und R 3 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Ein solcher Ausgleich ist nicht angezeigt. Durch derart umfangreiche Nachzahlungen würde möglicherweise eine Erwartungshaltung geweckt, dass auch bei künftigen Verfahren, welche die Amtsangemessenheit der Besoldung zum Gegenstand haben, zu leistende Nachzahlungen entsprechend weitreichend gewährt werden. Dies würde die Rechts- und Planungssicherheit des Haushaltsgesetzgebers beeinträchtigen. Denn dann müsste das Land Berlin auch künftig mit Nachzahlungen in unbezifferter Höhe rechnen, obwohl mangels eingelegten statthaften Rechtsbehelfen keine Veranlassung bestand, eine entsprechende finanzielle Vorsorge zu treffen.“