Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174554 times)

HootyMcOwlface

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1380 am: 25.11.2025 20:18 »
@NvB Alter... Bleib mal auf dem Boden. Das BVerfG hat doch selbst was dazu im Beschluss geschrieben. Und den Vergleich mit 'nachher wusste wieder keiner was' klemmst du dir am besten ganz. Geht gar nicht.

Geiler Nickname

Danke für die Blumen!

@xap ich bin in Teilzeit. Freizeit ist brutto=netto.

ParagraphenReiter2026

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1381 am: 25.11.2025 20:27 »
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

BVerfGBeliever

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« Antwort #1382 am: 25.11.2025 20:34 »
Ich denke, einfacher wird ein hoher konstanter Familienzuschlag und einer geringe, nach oben bis auf 0 abnehmende Erhöhung der Grundgehälter.

Nochmals der kurze Hinweis: Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird die Besoldungsentwicklung des Single-Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen.

Und zwar separat für alle Besoldungsgruppen, also insbesondere auch für die höheren!

Somit könnte deine vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls zu "Komplikationen" führen..

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1383 am: 25.11.2025 20:38 »
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

Dafür gibt es keine Lösung weil du nicht wissen wirst welche PKV Ansätze Frau Färber gewählt hat. Welchen genauen oder pauschalen PKV Steuer Ansatz sie gewählt hat. PKV wird nicht einfach „Subtrahiert“. Bitte die Randnummern hierzu genauer lesen. Ich bin seit Tagen auf der Suche nach verlässlichen standardzahlen zur pkv und deren steuerlicher Auswirkung

Gleichzeitig ist der besoldungsrechner hier auf der Seite nicht sonderlich akkurat bzw. nicht fein genug einstellbar. Ich weiß das , ich rechne sowas neben anderen Dingen auch

ExponentialFud

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« Antwort #1384 am: 25.11.2025 20:42 »
Zitat

Somit könnte deine vorgeschlagene Lösung gegebenenfalls zu "Komplikationen" führen..

Zu Kosten, meinst Du. Ja, richtig.

Aber es wird Grenzen bei den Zuschlägen geben. Gerade die niedrigsten Gruppen mit den höchsten nicht ruhegehaltsfähigen Zuschlägen zu versehen, hielte ich für unsozial.

ParagraphenReiter2026

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« Antwort #1385 am: 25.11.2025 20:53 »
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

Dafür gibt es keine Lösung weil du nicht wissen wirst welche PKV Ansätze Frau Färber gewählt hat. Welchen genauen oder pauschalen PKV Steuer Ansatz sie gewählt hat. PKV wird nicht einfach „Subtrahiert“. Bitte die Randnummern hierzu genauer lesen. Ich bin seit Tagen auf der Suche nach verlässlichen standardzahlen zur pkv und deren steuerlicher Auswirkung

Gleichzeitig ist der besoldungsrechner hier auf der Seite nicht sonderlich akkurat bzw. nicht fein genug einstellbar. Ich weiß das , ich rechne sowas neben anderen Dingen auch

Ich verstehe deinen Wunsch die verlässlichen Zahlen zur PKV und Besteuerung zu finden - Aber: Nach meinem Verständnis gibt es in der Gleichung nur eine Unbekannte:

40155€ Jahresnetto A11 Stufe 1 (4K)
 + 408€ Kindergeld 2020
 -      X€ PKV (steuerbereinigt)
———————-
38851€ ermittelt im Urteil

Hilf mir bitte meinen Denkfehler zu verstehen

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1386 am: 25.11.2025 21:02 »
Hallo zusammen!

Ich bin seit Jahren stiller Mitleser. Aber jetzt musste ich mich endlich mal registrieren, um ein paar Worte loszuwerden:

Bevor man Berechnungen für andere Bundesländer macht, muss man meiner Meinung nach erst mal die Berechnungen im Urteil nachvollziehen können. Nur so ist eine Übertragung auf andere Fallkonstellation möglich. Und jetzt zu meiner Kernfrage an alle Experten in der Runde:

Wer kann mir plausibel erklären wie in Tab. 2 im Jahr 2020 für A11 eine Jahresnettobesoldung von 38.851 € zu Stande kam. Grundlage und Ausgangsposition der Berechnung sollte der Besoldungsrechner für das Jahr 2020 darstellen. Von dem ausgewiesenen Jahresnetto wird Kindergeld addiert und PKV subtrahiert. Damit komme ich niemals auf die Zahlen, oder ich steh irgendwo komplett auf dem Schlauch.

Ich geb einen aus, für den, der das löst!

Schönen Abend

Dafür gibt es keine Lösung weil du nicht wissen wirst welche PKV Ansätze Frau Färber gewählt hat. Welchen genauen oder pauschalen PKV Steuer Ansatz sie gewählt hat. PKV wird nicht einfach „Subtrahiert“. Bitte die Randnummern hierzu genauer lesen. Ich bin seit Tagen auf der Suche nach verlässlichen standardzahlen zur pkv und deren steuerlicher Auswirkung

Gleichzeitig ist der besoldungsrechner hier auf der Seite nicht sonderlich akkurat bzw. nicht fein genug einstellbar. Ich weiß das , ich rechne sowas neben anderen Dingen auch

Ich verstehe deinen Wunsch die verlässlichen Zahlen zur PKV und Besteuerung zu finden - Aber: Nach meinem Verständnis gibt es in der Gleichung nur eine Unbekannte:

40155€ Jahresnetto A11 Stufe 1 (4K)
 + 408€ Kindergeld 2020
 -      X€ PKV (steuerbereinigt)
———————-
38851€ ermittelt im Urteil

Hilf mir bitte meinen Denkfehler zu verstehen

Erstens: wieso nimmst du Jahresnetto aber monatskindergeld. 2. pkv könntest du ja dann ermitteln. Daumenregel 80% Ansatz für ekst

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1387 am: 25.11.2025 21:03 »
Zitat

bietet sich aus Sicht des Gesetzgebers in der Tat ein nach oben abschmelzender Familienzuschlag als relativ "elegante" Lösung an, um den beschriebenen Zielkonflikt möglichst günstig zu adressieren


Die Besoldungslücken in der untersten Gruppe sind vermutlich höher, als man durch Zuschläge ausgleichen kann. Ich denke, einfacher wird ein hoher konstanter Familienzuschlag und einer geringe, nach oben bis auf 0 abnehmende Erhöhung der Grundgehälter.

Es wäre auch nicht öffentlich vermittelbar, dass ein A16-Kind einen anderen Unterhaltsbedarf hat als ein A5-Kind. Schreckliche Bezeichnung übrigens.

Na ja, begründen kann man fast alles. Das A16-Kind benötigt Reitunterricht oder Ballettunterricht und Privatschule, beim A5-Kind würde auch der Beitrag beim Fußballverein und Regelschule ausreichen.

ExponentialFud

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« Antwort #1388 am: 25.11.2025 21:06 »
Klar, Klassismus geht, wenn auch nicht nett in einem Gesetzestext. Aber die angedachte Lösung ist ja umgekehrt, abschmelzende Familienzuschläge bei steigender Gruppe.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1389 am: 25.11.2025 21:08 »
@Paragraphenreiter, Uum das auszurechnen, musst Du die durchschnittlichen PKV Beitrag vom Verband der PKVen geben lassen., und dann kannst Du rechnen.

@alle, es wäre schön, wenn das Gesabbel über vergangene, gegenwärtige und zukünftige Kanzler ausbliebe und nicht seitenweise zitiert würde.

Und warum macht ihr Euch so viele  Gedanken zum zukünftigen Besoldungsmodell? Berlin und die anderen Bundesländer sind am Zuge, und wenn die keine plausible Begründung liefern, dann gibt es eben Haue. Das Gute ist ja, dass es einfacher geworden ist,  die Mindestbesoldung auszurechnen. Im Übrigen  vergesst ihr bei Euren Betrachtungen das Abstandsgebot.

ExponentialFud

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1390 am: 25.11.2025 21:14 »
Dann stellen wir jetzt alle das Denken ein, bis die Gesetzgeber handeln.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1391 am: 25.11.2025 21:41 »
Viele hier behaupten ja, dass der Gesetzgeber IMMER versucht, die allerbilligste von allen möglichen Optionen zu wählen. Aber genau diesbezüglich hat ihm das BVerfG jetzt möglicherweise (vielleicht täusche ich mich auch) ein kleines Rätsel gestellt:


1.) Für die Vorabprüfung zur Mindestbesoldung ist bekanntlich jeweils der 4K-Beamte in der niedrigsten Erfahrungsstufe relevant.

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst hohen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 1K-, 2K- und 3K-Beamten möglichst hohe Abzüge von der 4K-Besoldung vornehmen kann.
-> Außerdem hat er einen Anreiz, möglichst wenig Erfahrungsstufen und möglichst kleine Erhöhungsbeträge zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich kostet ihn dies im Vergleich zur untersten Stufe Geld, bringt ihm aber nichts bezüglich der Erfüllung der Mindestbesoldung.


2.) Für die Fortschreibungsprüfung (also den Vergleich der Besoldung mit den Tariflöhnen, dem Nominallohnindex und der Inflation) ist hingegen jeweils der Single-Beamte in der höchsten Erfahrungsstufe relevant (siehe Rn. 78).

-> Logischerweise hat der Gesetzgeber daher einen Anreiz, einen möglichst geringen Familienzuschlag festzulegen, so dass er bei 4K- 3K- und 2K-Beamten einen möglichst geringen Aufschlag auf die 1K-Besoldung zahlen muss.
-> Außerdem hat einen Anreiz, möglichst viele Erfahrungsstufen mit möglichst großen Erhöhungsbeträgen zwischen den Stufen zu definieren. Schließlich ist nur die Endstufe für die Fortschreibungsprüfung relevant, so dass er umso mehr spart, je mehr er (ausgehend von der Endstufe) nach unten hin wegdifferenzieren kann.


Aus meiner Sicht ist dies durchaus ein "lustiger" Zielkonflikt. Falls ich mich täuschen sollte, gerne korrigieren..
Die billigste Variante ist doch die, dass die Grundbesoldung sich an den Prüfkriterien orientiert. Sprich prozentuale Erhöhungen der Grundbesoldung so, dass die Endstufe parallel zum Tarif und Nominallohn läuft.
Wie erreicht man das (jetzt maximal böse gedacht), in dem man jedes Jahr eine neue zusätzliche Endstufe einführt.
Oder nur die Endstufe erhöht. *kotz*
Vernünftig wäre natürlich einfach alle prozentual alle B's und Stufen in der Grundbesoldung gleichmäßig zu erhöhen.
-> Fortschreibung formal erfüllt (und im Kern wird das ja in den letzten Jahren so gemacht mit der "Übertragung des Tarifergebnisse auf die Beamten")

Und Punkt eins wird dann komplett, von diesem Grundgehalt ausgehend, per Famzuschlag erledigt. Und am billigsten natürlich (wieder maximal Böse gedacht) in dem es nur ein Famzuschlag für das 2. Kind gibt und zwar so Abschmelzend, das immer die unterste Stufe der jeweiligen Besoldungsgruppe auf dem MÄE liegt.
-->Mindestbesoldung formal erfüllt. Solange nicht jemand bemerkt, das die Mindestbesoldung für die 1,2,3K unter der MÄE liegt. (*kotz^kotz)

Da der Famzuschlag die kleiner Kröte ist, da vergänglich und nicht versorgungsrelevant wird es am Ende zu einer nach 2. gerichteten Grundbesoldungserhöhung (+Sicherheitsaufschlag, weil FamZuschlag nicht über 20,35,40, 50% kommen darf?) hinaus laufen.

Unabhängig davon.
Ein hier immer wieder geträumte Grundbesoldungserhöhung von 20+% ist einfach illusorisch.

Einfach mal Rn66 lesen:
Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens
sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommens
armut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %)
zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %)
und Einkommens-Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden (vgl. Cremer, ZfP 69 <2022>,
S. 85 <89>).

Und daher: Glaubt jemand wirklich das der "kleinste" Beamte (als Single in der Endstufe wohlgemerkt) in die Kategorie gehobene Einkommen zu zählen ist, damit er amtsangemessen besoldet ist?

Nach den Berechnungen von @BVerfGBeliever, also eine lineare/gleichmäßigen Erhöhung der Besoldung und Famzuschläge zur Überschreitung der Mindestbesoldung, käme der A4er aber bei 140% an, also Fett im gehobenen Einkommen. (Der vom BVerfG als Vergleich herangezogene EG4er ist in der Endstufe bei 100%)

Ist diese Grundbesoldungssteigerung wirklich notwendig um amtsangemessen besoldet zu werden?
So das alle Beamte, vom ungelernten Single A4er ausgehend, sich im obersten Einkommensquantil befinden "muss"?

Geht einfach mal ein Schritt zurück und denkt bitte mal darüber nach.

Denn das sollte doch eigentlich das Kernziel sein der Besoldung.
Eine dem Amt angemessene Besoldung, die sich natürlich an dem Einkommen der vergleichbare Bürger ausrichtet. Gepaart mit der Besonderheit, dass der Beamte unabhängig seiner familiäre Situation, niemals im Bereich prekäre Besoldung kommen darf.

Und dafür hat das BVerfG jetzt eine recht "simple" Leitlinie vorgegeben.

Es wird auf eine zünftige (aber nicht 20%ige Grundbesoldung hinauslaufen müssen. Mit einer noch zünftigeren (Thüringen lässt grüßen) FamZulage, die hoffentlich nicht abschmelzend ist (weil das widerspricht mE dem Leistungsgedanken, ansteigend wäre wg. Steuerprogression korrekter)

Nur um das Klarzustellen, dass die Tarifbeschäftigten als 4k ratze fatze im prekären Bereich sind und der Beamte durch die FamZuschläge nicht, dass sehe ich persönlich (als TB) als absolut unproblematisch und richtig an.

MrFen

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« Antwort #1392 am: 25.11.2025 22:25 »
In Bayern scheint das Geld alles andere als locker zu sitzen...

https://m.bild.de/politik/inland/sparzwang-soeder-geht-bayerns-beamten-an-geld-und-stellen-6925b9aef60b758bebd57240?source=puerto-reco-2_bildprod-V1.3.C_ACBlock_Old

Kaiser Markus wird gefühlt auch weiterhin keine Lust auf amtsangemessene Alimentation haben.

Big T

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« Antwort #1393 am: 25.11.2025 22:33 »
@ justilegal, post #1335

richtig. das hat mich auch erst irritiert und ich dachte "ok, sie sind den öffentlichen haushalten um 2.000€ oder so entgegen gekommen"

also nicht mehr Grundsicherung +15%, sondern hier eher 6-7%. Trotzdem Wahnsinnsbeträge.

In anderen BL wirkt sich die Änderung zum Äqui..statt "GS+15%" zum Vorteil der Beamten aus, wie ich hier las

Julianx1

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« Antwort #1394 am: 25.11.2025 22:43 »
Frage an die Haushaltsexperten. Im Bundestag wird momentan der Bundeshaushalt 2026 diskutiert. Sind neben den Tariferhöhungen auch Mittel für die aA. eingestellt?

Nein! Wobei die personellen Stärkungsmittel im Vergleich zu 2025 so gar gesunken sind. Bei denen ist mittlerweile schwer zu sagen wofür sie eigentlich sind.