Erstmal vielen Dank dafür, dass ihr meine Gedanken wieder gerade gerückt habt.
Ich bekenne mich schuldig im Sinne der Anklage und versuche mal, meine Gedanken neu zu ordnen und dabei sorgfältiger und strukturierter vorzugehen.
Zunächst habe ich mir in den letzten Tagen folgende Fragen gestellt, die ich mir wohl teilweise nur zu meiner Zufriedenheit beantwortet habe

1.) Ist die bisherige Tabelle nicht schon jetzt so stark zerschossen, dass man auch eine neue am „Reißbrett“ entwerfen könnte? Wäre das nicht vielleicht sogar sinnvoller?
2.) Darf der Gesetzgeber die Beihilfevorschriften, insbesondere die Beihilfesätze, verändern, wenn er im Gegenzug dafür weder die aktuelle Grundbesoldung noch die aktuellen Familienzuschläge reduziert? Die Lücke zwischen der aktuellen Besoldung gerade in den unteren Besoldungsstufen sind ja bis hin zu A7 oder A8 fast durchgehend im hohen dreistelligen oder niedrigen vierstelligen Betrag pro Monat. Das BVerfG und die Kommentierung sagt, so verstehe ich es jedenfalls, dass eine Erhöhung der Beihilfesätze nicht dazu führen darf, dass man im Gegenzug die (bisherige) Besoldung verringern darf. Wäre es also möglich, die Beihilfesätze für Familienangehörige bis hin zu A 16 zu erhöhen, sofern man im Gegenzug eben die bisherige Grundalimentation und die bisherigen Familienzuschläge in keiner Besoldungsgruppe verringert, also mindestens bei den bisherigen Werten bleibt? Bei der Gegenüberstellung des Auszahlungsbetrages des Beamten inkl. Kindergeld zur neuen Präkariatsschwelle ist doch das Einkommen bei dem Modellbeamten um die notwendigen, durchschnittlichen Beiträge zur PKV für sich und seine Familie zu bereinigen. Somit würde man ja nicht die Präkariatsschwelle verändern, sondern in den unteren Besoldungsgruppen den Abstand der aktuellen Besoldung zur Präkariatsschwelle lediglich verringern, aber eben nicht komplett aufheben. So müsste man ja immer noch was anheben, aber eben nicht mehr so viel.
Wenn man dadurch das Ziel verfolgen würde, dadurch in irgendeiner Besoldungsgruppe etwas kürzen zu wollen, ist das auf jeden Fall unzulässig.
3.) Dürfen die Erfahrungsstufen auch der Anzahl nach verringert werden?
4.) In welcher Höhe dürfen in etwa die Familienzuschläge sein?
(Ich denke, diese Frage wird irgendwann nochmal abschließend beantwortet werden müssen, aber so wie ich den Gesetzgeber kenne und seinen Hang, bei verschiedenen Lösungen es stets mit der für ihn günstigsten zu probieren, würde ich darauf tippen, dass er die in der niedrigsten Besoldungsgruppe erstmal mit 1/3 bei EF 1 ansetzen würde. Wie das jetzt im Detail aussieht, sprich wieviel davon für den Ehepartner und wieviel davon für die Kinder, würde ich gerne bis auf weiteres ausblenden, um es nicht zu kompliziert zu machen. Am Ende werden wir ja in etwa Werte für den Single haben und in etwa für den 4K Beamten, weil wir die beiden Größen ja auch irgendwie brauchen werden.)
5.) Dürfen Familienzuschläge bei wachsender Besoldungsgruppe mitwachsen und wenn ja, wie genau?
6) Wie groß müssen die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen mindestens sein? Reicht es aus, wenn die Zahl absolut (also in EUR) gleich bleibt, oder muss sie sich auch prozentual erhöhen?
(Also wenn bspw. A5S1 jetzt 50 EUR weniger hat als A6S1 und demnächst seine Besoldung um 500 EUR wächst, darf der Abstand weiterhin 50 EUR bleiben oder muss der sich auch prozentual erhöhen?)
7.) Welches Medianeinkommen ist bei der Betrachtung der Mindestbesoldung zugrunde zu legen?
8.) Wie hoch müsste die Besoldung des Single Beamten (in EUR) unter Beachtung der Fortschreibungspflicht in der jeweils letzten Erfahrungsstufen aller bisherigen Besoldungsgruppen sein?
9.) Kann man auch die Besoldungsgruppen A3, A4 und A5 in der neuen Eingangsbesoldungsgruppe aufgehen lassen, sprich dahin überführen, und dann in allen Besoldungskreisen A5 (oder vielleicht sogar A6) als neuen Ausgangspunkt nehmen?
Solange wir die Fragen alle etwas unterschiedlich beantworten, kommen wir auch auf unterschiedliche Ergebnisse.
Ich gehe davon aus, dass sich die verschiedenen Grundsatzabteilungen der jeweiligen Besoldungsgesetzgeber jetzt erstmal diese oder ähnliche oder vielleicht auch noch weitere Fragen stellen und erst danach sich Gedanken darüber machen, wie sich das Urteil auf die zukünftige Besoldung und Besoldungsstruktur und Beihilfe auswirken könnte.
Wenn ich die bisherigen Erkenntnisse richtig zusammenfasse, können wir aktuell ziemlich genau bei der neuen Tabelle die Zahl oben links inklusive Familienzuschlag richtig beziffern (sofern wir uns auf ein Medianeinkommen verständigen können) und die Endstufen im höheren Dienst, oder gibt es noch mehr, dass wir beziffern können?
Gibt es sonst noch Fragen, die es zu beantworten gilt, bevor man versuchen kann, einen Blick in die Zukunft zu riskieren?