Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173644 times)

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1530 am: 27.11.2025 09:18 »
Die Diskussion hier, ob man nun die Beihilfe für Kinder auf 100 Prozent setzen soll/kann und ob diese staatlich verordnete Kündigung von PKV-Verträgen so ohne Weiteres zulässig ist, bringt mich auf den Gedanken, ob es, um diesen komplexen Fragen aus dem Weg zu gehen, nicht sinnvoller wäre, dass der DH die Versicherungsbeiträge bezuschusst bzw. im besten Falle (abgesehen von Ergänzungstarifen) erstattet.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1531 am: 27.11.2025 09:28 »
„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.
Die PKV sind unvermeidbare Belastungen und sie würden nicht wegkonstruiert, sondern sie würden tatsächlich entfallen.
Und da das BVerfG eine Veränderung der Beihilfesätze selbst ins Spiel gebracht hat um die Mindestalimentation zu erreichen, sehe ich auch in der fortführenden Rechtssprechung von deinem Zitat keinen Widerspruch.

Lassen wir uns also überraschen, du hast deine Meinung und ich habe meine.


Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1533 am: 27.11.2025 09:34 »
@Durgi:

Bis letzte Woche Dienstag hätte ich das eins zu eins unterschrieben.

Aus der RN 103 entnehme ich jedoch, dass das BVerfG auch an der Stelle von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen könnte, oder übersehe ich da etwas?

Die Amtsangemessenheit der Besoldung ist ferner im Lichte des Niveaus der Beihilfeleistungen zu bewerten. Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 83, 89 <99>; 106, 225 <232>). Das gegenwärtige System der Beihilfe ist zwar nicht Bestandteil der verfassungsrechtlich geschuldeten Alimentation; von Verfassungs wegen muss die amtsangemessene Besoldung lediglich die Kosten einer Krankenversicherung decken, die zur Abwendung krankheitsbedingter, durch Leistungen aufgrund der Fürsorgepflicht nicht ausgeglichener Belastungen erforderlich ist (vgl. BVerfGE 139, 64 <122 f. Rn. 122>; 140, 240 <291 f. Rn. 105>; 155, 1 <43 f. Rn. 90>). Durch diese Systementscheidung des Gesetzgebers für die Beihilfe werden Besoldung und Beihilfeleistungen untrennbar miteinander verknüpft. Wie bei kommunizierenden Röhren führen Veränderungen des Beihilfeniveaus zu einem anderen privat zu erfüllenden Versicherungsbedarf und wirken sich damit unmittelbar auf die dem Beamten zur Verfügung stehenden Mittel aus. Mehrleistungen im Beihilfebereich beeinflussen das Besoldungsniveau in positiver Weise; spiegelbildlich führt jeder Einschnitt des Gesetzgebers im Beihilfebereich – etwa durch die Einführung einer Kostendämpfungspauschale oder einer Zuzahlungspflicht für bestimmte Medikamente oder Behandlungen – unmittelbar zu einer mit einer Besoldungskürzung vergleichbaren finanziellen Einbuße des jeweiligen Beamten (vgl. BVerwGE 182, 46 <52 Rn. 14>).

Ich denke, damit wollte das BVerfG zum einen vermeiden, dass die Besoldungsgesetzgeber um Kosten zu sparen zukünftig die Beihilfe kürzen und auf der anderen Seite eben genau die Möglichkeit eröffnen, die ich skizziere, um vor allem Familien zu entlasten.

Ich tue mich wahnsinnig schwer damit, dass die Mindestbesoldung in manchen Besoldungsgruppen ja nur deswegen verletzt ist, weil die Kosten der KV für den Musterbeamten gestiegen sind. Wenn das dazu führen sollte, dass auch der Single mehr zu bekommen hat, würde man ja denklogisch bei der Besoldung des Single Kosten für KV und PV berücksichtigen, die er naturgemäß gar nicht hat.

So verstanden könnte man mit der Anhebung der Mehrleistungen im Beihilferecht viel zielgerichteter die Familien entlasten. Auch wäre so eine Gleichstellung mit gesetzlich krankenversicherten Tarifbeschäftigten möglich, wo der Alleinverdiener für seine Familienangehörigen ja auch keine zusätzlichen KV und PV Kosten hat. Ganz im Gegenteil sinkt der Beitrag zur PV sogar mit steigernder Kinderzahl.

Dazu gedaechtnisprotokollfreiformuliere ich dir mal:
die Mindestbesoldung bleibt eine Bezuegepruefung, kein KV-Kostenabhaengigkeitsspiel. Wer das 4-K-Leitbild ueber eine Beihilfeoperation aushebeln mag, der soll schon mal einen Parkplatz in Karlsruhe suchen

auf deinen letzten Post, die kurze Antwort lautet: Ja, die Reform waere zulaessig gewesen – aber nein, sie haette nichts an der Mindest- oder Amtsangemessenheit der Besoldung geaendert.

Wenn der Gesetzgeber am Dienstag vor dem Urteil beschlossen haette, Kinder und Ehepartner auf 100 % Beihilfe zu setzen und den Beamten selbst auf 50 % festzunageln, waere das als beihilferechtliche Systementscheidung zulaessig gewesen. Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber beim Wie der Fuersorge grosszuegigen Spielraum, solange die Beihilfe ihren Charakter behaelt – naemlich die Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten, nicht die Ersetzung von Alimentation.

ABER – und das ist der Punkt, den man nicht übersehen darf – diese Beihilfeentscheidung haette keinerlei Heilwirkung auf die Frage gehabt, ob die Grundbesoldung amtsangemessen ist oder ob die Mindestbesoldung nach 4K eingehalten wird. Denn die amtsangemessene Besoldung ist und bleibt eine Bezuegepruefung, nicht eine „Belastungsoptimierung“ durch Fuersorgeinstrumente. Du kannst also netto entlasten, ja , aber du kannst nicht dadurch verfassungswidrige Besoldung legitimieren.

Das BVerfG hat diese Trennung mehrfach betont, am deutlichsten in BVerfGE 139,64 und 155,1:
Die Beihilfe darf die Unterhaltspflicht nicht tragen. Sie darf sie ergaenzen, aber nicht substituieren. Genau deshalb sagt das Gericht seit Jahrzehnten, dass eine Erhoehung der Beihilfe kein Ersatz fuer erforderliche Besoldungserhoehungen sein darf, genauso wie eine Absenkung der Beihilfe immer zwingend zu erhoehter Besoldung fuehren muss (kommunizierende Roehren, aber nur in negativer Richtung, nie positiv als Taschenspielertrick :) ).

Zulaessig als Fuersorgeentscheidung – ja. Zulaessig als Besoldungsersatz – nein. Wirksam gegen die Mindestbesoldungspruefung – ebenfalls nein.

Dein Beispiel wuerde Familien netto entlasten, sicher. Aber die Mindestbesoldung würde trotzdem anhand der Besoldungstabellen (Grundgehalt + pauschal angerechneter Familienzuschlag) geprueft. Und wenn diese Besoldung die Prekaeritaetsschwelle unterschreitet, bleibt sie verfassungswidrig – egal wie grosszuegig die Beihilfe konstruiert ist.

Hobbyjurist

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1534 am: 27.11.2025 09:41 »
Die Diskussion hier, ob man nun die Beihilfe für Kinder auf 100 Prozent setzen soll/kann und ob diese staatlich verordnete Kündigung von PKV-Verträgen so ohne Weiteres zulässig ist, bringt mich auf den Gedanken, ob es, um diesen komplexen Fragen aus dem Weg zu gehen, nicht sinnvoller wäre, dass der DH die Versicherungsbeiträge bezuschusst bzw. im besten Falle (abgesehen von Ergänzungstarifen) erstattet.

Auf jeden Fall wäre das sinnvoller, weil bei Wegfall der Beihilfe zugunsten einer vom Dienstherrn mit 50 %, 70 % oder was auch immer bezuschussten Krankheitskostenvollversicherung dann endlich der Ärger und Wildwuchs mit den Beihilfeergänzungstarifen beendet wäre. Nie mehr müsste man sich um irgendwelche Beihilfelücken oder Beihilfeänderungen Sorgen machen, es würde allein der Tarif der PKV gelten. Es würde enorm viel Bürokratie abbauen. Und das wäre natürlich für alle am sinnvollsten, nicht nur für Ehepartner und Kinder. Das wird bloß aus finanziellen Gründen nie passieren.

Durgi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1535 am: 27.11.2025 09:44 »
„Massgeblich ist die Besoldung abzüglich unvermeidbarer Belastungen, die nicht der privaten Lebensfuehrung zuzurechnen sind.“
(BVerfGE 155,1)

Die PKV-Beitraege fallen dabei nur dann raus, wenn sie tatsaechlich wegfallen.....nicht, wenn sie „wegkonstruiert“ werden (!!!).

Das bedeutet:
Ja, der Wegfall von PKV-Beitraegen erhoeht Netto.
Nein, der Gesetzgeber darf nicht deshalb die Grundbesoldung niedriger ansetzen.
Denn dann waere es Ersatz-Alimentation >> verfassungswidrig.
Die PKV sind unvermeidbare Belastungen und sie würden nicht wegkonstruiert, sondern sie würden tatsächlich entfallen.
Und da das BVerfG eine Veränderung der Beihilfesätze selbst ins Spiel gebracht hat um die Mindestalimentation zu erreichen, sehe ich auch in der fortführenden Rechtssprechung von deinem Zitat keinen Widerspruch.

Lassen wir uns also überraschen, du hast deine Meinung und ich habe meine.


Alles gut, ich mag den Austausch hier. An der Stelle (o.a.) rutscht die Dogmatik weg, und zwar nicht wegen der Wirkung, sondern wegen des Zwecks.

Ja, die PKV-Beitraege waeren in deinem Modell tatsaechlich entfallen.
Und ja, unvermeidbare Belastungen, die tatsaechlich wegfallen, duerfen bei der Nettoalimentation nicht mehr abgezogen werden.
Soweit sind wir komplett deckungsgleich.

Der Knackpunkt ist aber nicht ob sie wegfallen, sondern warum. Genau hier unterscheidet Karlsruhe seit 40 Jahren:
Wenn der Gesetzgeber Beihilfe in ihrem eigenen Systemzweck aendert .... also aus Fuersorgegruenden (!), dann sind die Nettofolgen zulaessige Nebenwirkungen.
Wenn der Gesetzgeber Beihilfe als Mittel zur Herstellung der Mindestalimentation einsetzt, ist es Ersatz-Alimentation und damit unzulaessig.

Und genau diese Trennlinie zieht das BVerfG in den von dir zitierten Entscheidungen immer wieder:
Alimentation = Unterhalt
Beihilfe = Fuersorge
Nicht verrechenbar, nicht austauschbar, nicht gegeneinander aufzurechnen.

Rn. 92 bringt die Beihilfe nicht „ins Spiel, um die Mindestbesoldung zu erreichen“.
Sie sagt nur: der Gesetzgeber kann auch an diesem System drehen solange die amtsangemessene Alimentation auf eigenem Bein steht.

so what?
Wenn der Gesetzgeber Familien beihilferechtlich entlasten will ... go for it.
Wenn er aber sagt: „Weil wir die Beihilfe hochziehen, koennen wir die Besoldung tiefer lassen“, ist Schluss.

Und genau das wuerde in deinem Modell passieren.
Die A-Tabelle bliebe niedriger wegen der 100-%-Beihilfe... also nicht nebenher, sondern weil.
Das ist die unzulaessige Zwecksetzung, die ich meinte.

Das ist keine Meinungsfrage, sondern klassische Folgerichtigkeit aus Art. 33 Abs. 5 GG:
Die Unterhaltspflicht darf nicht in die Fuersorge ausgelagert werden.

Aber alles juti... wir sehen bald, wohin der Zug rollt.
Und falls der Bund tatsaechlich versucht, die 4K-Luecken ueber Beihilfe zu heilen, koennen wir uns beide Popcorn holen, denn dann sehen wir uns in einem Jahr in Karlsruhe wieder.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1536 am: 27.11.2025 09:49 »
Wie kann es da sein, dass A14/A15/A16 (die ebenfalls Teil des GESAMTEN Besoldungsgefüge sind!) nach "eingehender Würdigung" aller Kriterien trotzdem den Stempel "verfassungsgemäß" erhalten haben?

Das will mir einfach nicht in den Kopf..
Weil sie eben im altem Gefüge verfassungsgemäß waren. 8)
Natürlich ist es schwerlich möglich das ein verfassungsgemäßes neues Gesamtgefüge so gebaut werden könnte, dass sie die Besoldung der damalig verfassungsgemäßen Besoldung sich nicht ändert (stumpf gesagt, dann sind die anderen verfassungsgemäß, aber die 14/15/16er nicht mehr, primär wg. Leistungsprinzip/Abstandsgebot ...)

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1537 am: 27.11.2025 09:58 »
Für den Bund wäre es analog durchzuprüfen. Ich meine mich aber zu erinnern, dass die Mindestbesoldung auch beim Bund bis hoch zu A10 oder A11 nicht gegeben war.

Zumal dazu zu bedenken ist, dass das aktuelle Urteil das dritte und jedes weitere Kind nicht in den Blick nimmt. Man kann sich auch durch Kinder in A13 aufwärts unter die Prekaritätsschwelle familienkonstellieren.
Es wurde doch schon vom BVerfG geurteilt, dass der FamZuschlag ab Kind 3 die höhe der Nettogrundbedürfnisse des Kindes haben muss.
Wenn also dieser Nettofamzuschlag < 0,3 MÄE ist, dann kann man in der Tat irgendwann unter die Prekaritätsschwelle rutschen.
Da müsste dann dieser betroffenen Beamte klagen.
Zitat
Und die Vergleichszeiträume von BvL 4/18 und BvL 5/18 beziehen sich auf die Jahre bis 2020. Damit sind die massiven Steigerungen des Verbraucherpreisindex infolge von Covid und Ukrainekrieg noch gar nicht berücksichtigt.
Da wird sicherlich dieses Prüfkriterium gerissen, aber ist doch wurscht, wenn die anderen Prüfkriterien eingehalten werden.

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1538 am: 27.11.2025 10:07 »
Wenn der Bund die Fürsorgeleistung erhöht, brauchst du keine PKV Beiträge zahlen.
Also wird "hintenrum" die Nettoalimentation erhöht.
Der ausschlaggebende Punkt ist also nicht der Beihilfesatz, sondern einzig und allein der Wegfall der PKV Beiträge.
und hat es damit leichter über die MÄE zu kommen, was er billiger bekommt, wenn er den Famzuschlag für die Kinder erhöht, denn die muss er später nicht mehr bezahlen, die Gattin ist länger auf der Payroll.

Und die Beihilfe und die Kosten für die Familie ist für die Fortschreibungsbetrachtung unbeachtlich.
Daher denke ich dass der DH sich erst an die Beihilfe macht, wenn er mit FamZuschlägen nicht weiterkommt.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1539 am: 27.11.2025 10:15 »

Dazu gedaechtnisprotokollfreiformuliere ich dir mal:
die Mindestbesoldung bleibt eine Bezuegepruefung, kein KV-Kostenabhaengigkeitsspiel. Wer das 4-K-Leitbild ueber eine Beihilfeoperation aushebeln mag, der soll schon mal einen Parkplatz in Karlsruhe suchen

auf deinen letzten Post, die kurze Antwort lautet: Ja, die Reform waere zulaessig gewesen – aber nein, sie haette nichts an der Mindest- oder Amtsangemessenheit der Besoldung geaendert.

Wenn der Gesetzgeber am Dienstag vor dem Urteil beschlossen haette, Kinder und Ehepartner auf 100 % Beihilfe zu setzen und den Beamten selbst auf 50 % festzunageln, waere das als beihilferechtliche Systementscheidung zulaessig gewesen. Das BVerfG gibt dem Gesetzgeber beim Wie der Fuersorge grosszuegigen Spielraum, solange die Beihilfe ihren Charakter behaelt – naemlich die Erstattung tatsaechlicher Krankheitskosten, nicht die Ersetzung von Alimentation.

ABER – und das ist der Punkt, den man nicht übersehen darf – diese Beihilfeentscheidung haette keinerlei Heilwirkung auf die Frage gehabt, ob die Grundbesoldung amtsangemessen ist oder ob die Mindestbesoldung nach 4K eingehalten wird. Denn die amtsangemessene Besoldung ist und bleibt eine Bezuegepruefung, nicht eine „Belastungsoptimierung“ durch Fuersorgeinstrumente. Du kannst also netto entlasten, ja , aber du kannst nicht dadurch verfassungswidrige Besoldung legitimieren.

Das BVerfG hat diese Trennung mehrfach betont, am deutlichsten in BVerfGE 139,64 und 155,1:
Die Beihilfe darf die Unterhaltspflicht nicht tragen. Sie darf sie ergaenzen, aber nicht substituieren. Genau deshalb sagt das Gericht seit Jahrzehnten, dass eine Erhoehung der Beihilfe kein Ersatz fuer erforderliche Besoldungserhoehungen sein darf, genauso wie eine Absenkung der Beihilfe immer zwingend zu erhoehter Besoldung fuehren muss (kommunizierende Roehren, aber nur in negativer Richtung, nie positiv als Taschenspielertrick :) ).

Zulaessig als Fuersorgeentscheidung – ja. Zulaessig als Besoldungsersatz – nein. Wirksam gegen die Mindestbesoldungspruefung – ebenfalls nein.

Dein Beispiel wuerde Familien netto entlasten, sicher. Aber die Mindestbesoldung würde trotzdem anhand der Besoldungstabellen (Grundgehalt + pauschal angerechneter Familienzuschlag) geprueft. Und wenn diese Besoldung die Prekaeritaetsschwelle unterschreitet, bleibt sie verfassungswidrig – egal wie grosszuegig die Beihilfe konstruiert ist.

Erst einmal vielen Dank, dass Du Dich mit meinen Gedanken auseinander setzt.

Ich stelle mir jetzt vor, der Gesetzgeber hätte rein hypotetisch die Beihilfevorschriften angepasst (zumindest in den anderen 16 Rechtskreisen neben dem Land Berlin erscheint das ja noch möglich zu sein)

Jetzt prüfe ich M anhand des Urteils anhand der Randnummer 71:

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).


Wenn sich doch im Lichte der Beihilfe die Aufwendungen der Krankheitskosten verändern, reduziere ich doch nicht den Auszahlungsbetrag, sondern nur die Differenz zur Mindestbesoldung. Warum sollte ich dann an der Stelle höhere KV Kosten ansetzen müssen, als diejenigen, die es tatsächlich sind?

Oder um es auf den Punkt zu bringen:

Du beschreibst zutreffend, warum der Gesetzgeber durch eine Änderung der Beihilfevorschriften die "aktuelle" Grundbesoldung, den er dem Beamten (egal ob single oder 4K) derzeit zahlt, keinesfalls kürzen darf. Wenn er also jetzt eine Besoldung berechnet auf Höhe der Mindestbesoldung und erst danach die Beihilfe verändert, darf er die Grundbesoldung in keiner Besoldungsgruppe kürzen. 

Aber: Warum sollte der Gesetzgeber bei der Betrachtung von "M" Kosten für eine Krankenversicherung berücksichtigen müssen, die es nach der Beihilfe Reform gar nicht mehr gibt?

Die neue Vorabprüfung nach "M" hat doch mit der Wertigkeit des Amtes nichts zu tun, die bemisst sich doch in erster Linie nach "F". Genau in dem Punkt hast Du mir doch die Augen geöffnet.

Oder anders ausgedrückt: Bisher hast Du immer argumentiert, warum eine Veränderung der Beihilfe nicht zu einer Kürzung der Grundalimentation führen darf. Da bin ich zu 100 % bei Dir. Aber wäre es nicht bis letzte Woche Dienstag legitim gewesen, im Gegenzug zur Veränderung der Beihilfe die Familienzuschläge zu reduzieren? Die Höhe der Familienzuschläge ist doch eben nicht verfassungsrechtlich garantiert und darf doch, wenn ich Swen in der Vergangenheit richtig verstanden habe, eben genau aus diesem Grund auch wieder (unter Beachtung einer Besitzstandswahrung !!!) reduziert werden. Und wenn das so war, warum sollte es seit Mittwoch jetzt auf einmal nicht mehr legitim sein?

Alternativ zur Erhöhung der (edit: Beihilfesätze statt Familienzuschläge) bliebe ja auch noch der Gedanke über, die Familienzuschläge um den Betrag der KV und PV zu erhöhen. Da jedoch da die Steuer noch eine Rolle spielt, würden bei ranghöheren Besoldungsgruppen weniger netto auf dem Konto landen als bei rangniedrigeren.
« Last Edit: 27.11.2025 10:23 von Rentenonkel »

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« Antwort #1540 am: 27.11.2025 10:30 »
Mir persönlich macht eher ein anderes Schlupfloch im Beschuss Sorgen, das nicht die Feststellung der Verfassungskonformität von A14-A16 in Berlin in einem bestimmten Zeitraum betrifft.

Das BVerfG hat noch einmal dargelegt, dass in der dritten Prüfstufe die Notwendigkeit einer verfassungswidrigen Alimentation haushalterisch begründet werden kann. Voraussetzung ist ein schlüssiges Gesamtkonzept zur Haushaltskonsolidierung. Berlin konnte dies nicht nachweisen.

Aber was genau ein schlüssiges Gesamtkonzept ist, hat Karlsruhe nicht ausgeformt. Damit ist dort eine Flanke offen, zusammen mit den langen Verfahrenszeiten am BVerfG die Umsetzung einer tatsächlich verfassungskonformen Besoldung zu verzögern.

Denn die DH könnten erst einmal austesten, welche Aufgaben "freiwillig" sind und somit in einem schlüssigen Konzept zur Haushaltskonsolidierung nicht erhalten sein dürften. Oder sich vom BVerfG dazu jagen lassen, durch ein gerechtes Steuerkonzept auch einmal die Einnahmen in den Blick zu nehmen.

Durgi

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« Antwort #1541 am: 27.11.2025 10:35 »
@Onkel
Denk es dir so: Wenn der gesetzgeber die Beihilfe hochsetzt, dann aendert das nur eines...die tatsaechlichen Belastungen der Familie. Und genau diese tatsaechlichen Belastungen muss Karlsruhe bei der 4-K-Berechnung beruecksichtigen. Wenn also ploetzlich keine PKV-Kosten mehr existieren, weil Beamte oder Familienangehoerige zu 100 % beihilfeberechtigt sind, dann werden diese Kosten bei M natuerlich nicht mehr abgezogen. Das ist sauber und logisch. Aber – und das ist der entscheidende Punkt – der Gesetzgeber darf die Beihilfe nicht hochsetzen, um die Luecke zur Mindestbesoldung zu verkleinern. Entlastung als Nebenwirkung ist erlaubt, Entlastung als Methode ist verfassungswidrig. Genau hier zieht Karlsruhe die Linie seit BVerfGE 44, 249 und wieder in 139, 64: Die Beihilfe darf nie die Unterhaltspflicht ersetzen. Dein Beispiel waere also absolut zulaessig gewesen aber nicht, um die Besoldung niedriger zu lassen, sondern nur als Echte Fuersorgeentscheidung (!). Die Mindestbesoldung haette trotzdem exakt so hoch sein muessen wie vorher. Beihilfe darf entlasten, aber sie darf nie der Grund sein, die Besoldung nicht anzuheben.

Alexander79

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« Antwort #1542 am: 27.11.2025 10:38 »
Und die Beihilfe und die Kosten für die Familie ist für die Fortschreibungsbetrachtung unbeachtlich.
Daher denke ich dass der DH sich erst an die Beihilfe macht, wenn er mit FamZuschlägen nicht weiterkommt.
Ich denke er wird ein Mischmasch aus beidem machen.
Zumal man, wie schon gesagt wurde, die Beihilfe als Familienversicherung in der Bevölkerung besser verkaufen kann.
Auch viele Beamte werden nur kurz darüber nachdenken und sagen, endlich wird diese Ungleichheit mit der Familienversicherung abgeschafft.

Rentenonkel

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« Antwort #1543 am: 27.11.2025 10:52 »
An alle, die ein Lebenszeichen von Swen erwarten, darf ich folgende Nachricht an mich hier reinstellen:

Hey Rentenonkel,

hab Dank für Deine Nachfrage - nein, bei mir ist alles gut: Ich fahre heute leider wieder gen Heimat, nachdem ich seit dem letzten Wochenende hier oben an der schleswig-holsteinischen Küste war, um insbesondere die Entscheidungsbegründung systematisch zu lesen. Ich hatte ja angekündigt, dass ich mich erst zu ihr im Forum melden werde, wenn ich sie systematisch gelesen habe. Der Wandel im Rechtsprechungswandel ist allerdings so komplex, dass ich noch immer nicht hinreichend fertig mit dem Durcharbeiten bin, mir also noch immer kein öffentlich darzustellenden Kommentar erlauben kann. Sobald das der Fall ist, werde ich mich auch wieder im Forum melden. Das wird aber noch immer ein paar Tage dauern - das darfst Du auch gerne im Forum ankündigen, damit dort keine Missverständnisse aufkommen.

Karlsruhe hat uns da ein ganz schön komplexes Ding vor die Nase gesetzt: Auf dem ersten Blick einfach, insgesamt aber echt vielgestaltige Kost...


In diesem Sinne


Mit freundlichen Grüße aus'm Zug

despaired

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« Antwort #1544 am: 27.11.2025 11:13 »
Man sieht es an der Seitenzahl hier bereits, dass es so viele Aspekte gibt auf die man wirklich erst im Gemeinsamen kommt. Wenn selbst Sven da so lange dran sitzt, dann können wir uns alle vorstellen, wie lange ein angemessener (oder kostengünstiger...) Entwurf zur Umsetzung auch für den Bund dauern wird.