Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 173631 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1695 am: 28.11.2025 16:17 »
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Danke BalBund für den klarstellenden Kommentar. Es war für jeden, der etwas realistisch unterwegs ist, ja auch nicht anders zu erwarten. Auch wenn es uns alle als Betroffene sicher maximal enttäuscht bzw wahnsinnig machen dürfte, so war das zu erwarten. Und auch deine Perspektive was das nächste Jahr und die anstehenden Wahlen angeht dürfte  für jeden der das ganze Theater mal realistisch betrachtet nicht anders zu erwarten gewesen sein. Die Politik will halt gewählt werden und eine derart heisse Kartoffel wird niemand anfassen. Nachdem nun auch noch Karlsruhe quasi dem DH in die Hände gespielt hat mit der Weiterentwicklung Mindestalimentation, hat insbesondere der DH Bund jede Menge Zeit. Zumindest kann er dies mit dem Urteil und dem Wandel in der Berechnung entsprechend begründen bzw hat für weitere Verzögerungen evtl sogar einen Schuldigen dem man das in die Schuhe schieben kann.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1696 am: 28.11.2025 16:26 »
Ich bin schon auf die nächsten Urteile von Verwaltungsgerichten gespannt. Es liegen in allen Bundesländern Klagen vor, auch in solchen,die schon das Doppelverdienermodell anwenden.

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1697 am: 28.11.2025 16:34 »
Was würde eigentlich passieren wenn der Gesetzgeber die Urteile missachtet? Also so mit voller Absicht. Wie würde das weitergehen? Oder anders gefragt: Der Gesetzgeber leistet einfach keine Zahlungen. Das dürften einige Beamte aufgrund des letzten Urteils zumindest in Berlin erwarten dürfen.. Aber was genau passiert, wenn Berlin jetzt Betrag x nachzahlen würde und der klagende Beamte mit der Höhe nicht einverstanden ist. Muss dann nochmal geklagt werden?

in der Vergangenheit war es bisher immer so, dass Reparaturgesetze lediglich auf einem Niveau von ca. 70% der zu erwarteten Summe lagen. Für den Rest musste dann individuell geklagt werden. Oft wurde die Klagesumme dann aber bevor es zu einer Befassung des Gerichts mit der Sache kam bezahlt. Da nur sehr sehr wenige klagen werden lohnt sich das für den DH immer.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1698 am: 28.11.2025 16:38 »
Was würde eigentlich passieren wenn der Gesetzgeber die Urteile missachtet? Also so mit voller Absicht. Wie würde das weitergehen? Oder anders gefragt: Der Gesetzgeber leistet einfach keine Zahlungen. Das dürften einige Beamte aufgrund des letzten Urteils zumindest in Berlin erwarten dürfen.. Aber was genau passiert, wenn Berlin jetzt Betrag x nachzahlen würde und der klagende Beamte mit der Höhe nicht einverstanden ist. Muss dann nochmal geklagt werden?

in der Vergangenheit war es bisher immer so, dass Reparaturgesetze lediglich auf einem Niveau von ca. 70% der zu erwarteten Summe lagen. Für den Rest musste dann individuell geklagt werden. Oft wurde die Klagesumme dann aber bevor es zu einer Befassung des Gerichts mit der Sache kam bezahlt. Da nur sehr sehr wenige klagen werden lohnt sich das für den DH immer.

Dann könnte man die Urteile vom BVerfG, zynisch betrachtet, erstmal als Empfehlungen betrachten?

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1699 am: 28.11.2025 16:40 »
"Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen."

Dem BVerfG kann nur geraten werden, schnell weitere erläuternde und einhegende Beschlüsse nachzulegen, sonst kann es tatsächlich zu einer Blockade des BVerfG kommen.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1700 am: 28.11.2025 17:17 »
Die Pressemiteillung ist echt verdaulichere Kost. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html

Zitat
Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Durch diesen Rechtsprechungswandel können Begründungen wieder in laufenden Verfahren nachgeschoben werden. Die Voßkuhle-Entscheidung lies keine nachträglichen Gesetzesbegründungen zu.

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1701 am: 28.11.2025 17:29 »
Die Pressemiteillung ist echt verdaulichere Kost. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-105.html

Zitat
Mit dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers korrespondiert eine materielle Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Sie tritt an die Stelle der in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderten Einhaltung prozeduraler Anforderungen.

Durch diesen Rechtsprechungswandel können Begründungen wieder in laufenden Verfahren nachgeschoben werden. Die Voßkuhle-Entscheidung lies keine nachträglichen Gesetzesbegründungen zu.

Naja aber streng genommen war es im Verwaltungsrecht doch schon immer so, dass die Behörde einen VA auch noch naträglich begründen kann und ihn somit heilen kann. Selbst noch vor Gericht.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1702 am: 28.11.2025 17:56 »
Noch konkreter: DH zahlt 10k nach und denke 30k wären richtig. Was mache ich? Erneut Widerspruch, Klage.. Und dann? Widerspruch gegen beispielsweise 2021 geht wohl nicht. Somit sofortige Klage? Oder Doch Widerspruch gegen die Abrechnung.. Mit welcher Frist?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1703 am: 28.11.2025 17:58 »
Zitat
Der mit der Ausgleichsfunktion der Prozeduralisierung angestrebte Rationalisierungsgewinn kann – auch mit Blick auf die Ermöglichung von Rechtsschutz – effektiv nur erreicht werden, wenn die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen vorab erfolgen und dann in der Gesetzesbegründung dokumentiert werden. Die Prozeduralisierung zielt auf die Herstellung von Entscheidungen und nicht auf ihre Darstellung, das heißt nachträgliche Begründung
Rn 97 alte Entscheidung https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html

Das hier war teil der alten Rechtsprechung, die nun Geschichte ist. Klang zwar gut, hat aber in der Praxis wenig gebracht.

Irgendwo stand es noch genauer, dass nicht mehr nachträglich Begründungen vorgeschoben werden können.
Jetzt ist es wieder möglich.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1704 am: 28.11.2025 17:59 »
Noch konkreter: DH zahlt 10k nach und denke 30k wären richtig. Was mache ich? Erneut Widerspruch, Klage.. Und dann?
Das wäre wahrscheinlich konkrete Rechtsberatung.  8)

bebolus

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« Antwort #1705 am: 28.11.2025 18:09 »
Noch konkreter: DH zahlt 10k nach und denke 30k wären richtig. Was mache ich? Erneut Widerspruch, Klage.. Und dann?
Das wäre wahrscheinlich konkrete Rechtsberatung.  8)

Dann gehe ich als beispielsweise A7 zum Anwalt und der erzählt mir dann was?

Und  der DH erwartet, dass der A7 erkennen muss, dass was schief läuft?

Sorry, aber für mich entwickelt sich diese ganze Thematik zu einer Posse sondergleichen. Und da dürfen sich auch die offenbar anwesenden Schreiber 'der Häuser' angesprochen fühlen. Und auch die Vertreter der Gewerkschaften. Auf mich wirkt das hier alles irgendwie nur noch lächerlich.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1706 am: 28.11.2025 18:37 »
Können Verwaltungsgerichte jetzt entscheiden, dass Besoldungsgesetze verfassungswidrig sind, wenn sie feststellen, dass die Mindestalimentation nicht eingehalten wird?
Oder müssen diese, wenn bei der Berechnung eine Unteralimentation herauskommt weiterhin einen Vorlagenbeschluss ans Verfassungsgericht fertigen?

Quasselstrippe

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« Antwort #1707 am: 28.11.2025 19:06 »
eigentlich müsste doch das Normverwerfungsmonopol bei dem/n Verfassungsgericht(en) bleiben und da die Besoldung per Gesetz geregelt ist, dürfte es kaum anders gehen...

aber möglicherweise können die Verfahren bis zum VerfG einen Tick schneller ablaufen bzw. die Klägerseite hat es möglicherweise deutlich einfacher und der Gesetzgeber kann dann nur noch Begründungen nachschieben...

interessant ist die Frage, ob die Verwaltungsgerichte entscheiden können, dass die Begründungen des Gesetzgebers dann hinreichend sind trotz verletzter Prüfparameter... das können sie wahrscheinlich (wie bisher auch)...

eigentlich dürfte sich nicht viel ändern, nur die Klägerseite müsste es einfacher haben, denke ich...



GoodBye

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« Antwort #1708 am: 28.11.2025 19:11 »
Und im Nachgang darf man sich dann über die Koste streiten, wenn der Gesetzgeber Gründe nachschiebt und der Beamte verliert.

Quasselstrippe

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1709 am: 28.11.2025 19:15 »
falls es wirklich so sein sollte, dass es für die Klägerseite deutlich einfacher wird, weil man nur die Prüfparameter anbringen muss, müsste das ja ein 08/15-Anwalt auch ohne Honorarvereinbarung hinbekommen, oder?
dann sind die Kosten vielleicht nicht so hoch...

wenn der Gesetzgeber eine gute Begründung hat, kann man da wohl kaum gegen an...