So verstanden müsste die Grundalimentation des kleinsten Single Beamten mindestens das 0,8 fache des höchsten Medianeinkommens in dem Bereich des jeweiligen Besoldungsgesetzgebers sein [...]
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- Bezugsgröße für die Mindestbesoldung ist, zumindest bis auf Weiteres, nach wie vor die vierköpfige Familie.
- Die Alimentierung der ersten beiden Kinder erfolgt also auch weiterhin "ganz überwiegend" durch die Grundbesoldung.
- Entsprechend gibt es eine Obergrenze für den Familienzuschlag (Rn. 92).
- Somit wird die Besoldung eines Single-Beamten zwangsläufig immer sehr deutlich oberhalb von 80% des Single-MÄE liegen (müssen).
- Des Weiteren: Eine zu geringe Besoldung von Single-Beamten würde spätestens im Rahmen der Fortschreibungsprüfung als "verfassungswidrig" identifiziert und entsprechend sanktioniert werden..
Ein bisher noch nirgends erwähnter Aspekt ist, dass eine deutliche Abweichung der Besoldungsentwicklung von mindestens 5 % ein wichtiges Indiz für eine evidente Missachtung des Alimentationsprinzips ist und das somit in beiden Richtungen gilt? Also nach oben und nach unten?
Insofern gäbe es auch eine Obergrenze für die Anhebung der Grundbesoldung in der Endstufe.
Ich vermute aber, dass das Gericht das nicht so gemeint hat, denn in den Tabellen sind die Ausreißer nach oben nicht im Fettdruck. Oder aber es ist nicht im Fettdruck, weil es nicht um die Betrachtung einer Überalimentation geht.
Trotzdem könnte ich mir vorstellen, dass der Besoldungsgesetzgeber einen andere Weg gehen wird.
Nicht eine prozentuale Anhebung der Besoldung, sondern eine nominelle Anhebung (über alle Stufen gleich) in der Höhe wie es die Fortschreibung für die Endstufe verlangt.
Natürlich steigend pro Besoldungsgruppe, damit das vertikale Abstandsgebot nicht verletzt wird.