Wurde hier eigentlich schon das weitere Vorgehen bzgl. Widersprüchen diskutiert? Angenommen der Gesetzgeber näht die Besoldung wieder auf Kante. Wenn der Puffer zur Mindestbesoldung zu klein ist bin ich gezwungen doch wieder jedes Jahr Widerspruch einzulegen, da der VPI und das MÄE erst im neuen Haushaltsjahr bekannt werden. Also angestrebte Entlastung der Gerichte = 0
Das wäre über das Vorgehen beim überüberübernächsten Schritt zu sinnieren, der erst in Jahren akut wird.
Also z.B. Einführung der ersten „Mindestbesoldungs“tabelle in 2027 für 2028.
Liegt die Gesamtbesoldung in Höhe der oder Mindestbesoldung trotz der aller Prüfungsstufen, oder haben die weiteren Prüfungsstufen die Gesamtbesoldung von der Mindestbesoldung entfernt?
Fühlt man sich weiterhin, wie ein Beamter mit dem Gelübde der ewigen Armut, oder hat die Änderung schon eine spürbare Verbesserung zu den Vorjahren gebracht?
Geht man davon aus, dass die Fortschreibung für 2029 die ggf. verbesserte Situation nicht wieder geschmälert wird?
Kann man mit einem Kompromiss leben, das man dennoch an der unteren Kante der Besoldung hängt oder muss man schon allein um "des Rechts haben wollen" klagen, obwohl es um geringe Beträge geht?
Ist der Klagegrund die einfachgelagerte Prüfungsstufe 1 Mindestbesoldung oder muss man sich mit den weiteren Prüfungsstufen auseinandersetzen?
Um mal den Beschluss des BVerfG etwas zu emotionalisieren, bettelte er mit Selbstmitleid um ein "Ooooohhh", das arme Gericht hat sich nicht selbst blockiert, sondern wird treckerweise mit Mistvorlagen aus Exkrementen von Besoldungsgesetzen umringt und zugeschüttet. Allerdings geht es denen erst in zweiter Linie bis hin zu Sch..egal, wie die Belastung der unteren Instanzen ist.
Es wäre beim BVerfG an der Zeit gewesen, den bindenden Wirkungsmechanismus seiner Beschlüsse, die nicht nur für die Beklagten, sondern von allen Behörden im Bundesgebiet von Bedeutung sind, auf die Widersprüche zu übertragen.
Das heißt, wenn einer gegen die Höhe seiner Besoldung widerspricht, und es kommt heraus, dass z.B. ein individueller (Tipp-)Fehler in der Abrechnungssoftware sich eingeschlichen hat, dann ist die Wirkung auf den Widersprechenden begrenzt.
[Beginn Traum] Wenn aber sich nur einer zeitnah gegen die Höhe der Besoldung mit statthaften Rechtsbehelf wehrt, der einen unterschiedslosen Aspekt anführt der für eine Gruppe von Beamten oder allen Beamte betrifft, dann ist es Sache des Dienstherren das Ausmaß zu eruieren und dem Haushaltsgesetzgeber nicht mehr im Unklaren zu lassen, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu welchen Nachzahlungen es kommen könnte, OHNE das jeweils einzelbeamtenhaufenweise Widersprüche eingegangen sind.
Wenn z.B. ein A4er merkt, dass die Mindestbesoldung unterschritten wird und widerspricht, handelt es sich zwar um einen Fall. Aber dem Dienstherr/Gesetzgeber ist es ein leichtes nachzuvollziehen, dass der A4 Kollege gegenüber gleich alimentiert wird, und ebenso als bekannter Fall gezählt werden müsste. Gleiches gilt für Widersprüche in höheren Besoldungsgruppen bei denen es um die null bis drei weiteren Parameter geht.
Für Betriebsschließungen, Home-Office, ...gibt es Dienstvereinbarungen. Spätestens auf Dienstherrenebene, wenn nicht schon auf territorialer Ebene des Besoldungsgesetzgeber sollte eine "Dienstvereinbarung" zur Prüfung von und Einreichung von und ggf. Ruhendstellung von Sammel-Muster-Widersprüchen geben. Es wird die geringstmögliche Zahl an Widersprechenden ermittelt, die alle Konstellationen deckt, um die Gesamtbeamtenschaft vor unangemessener evidenter Unteralimentation zu bewahren.
In Doppik/NKF Haushalten, kann man dann sogar entsprechende Rückstellungen bilden. [Ende Traum]
Aber dieser Traum wird wohl niemals wahr werden und es bleibt beim Trauma.
Daher gilt bis wenn nicht gestorben wird,…
Advent, Advent, der Widerspruch brennt...Und wenn das fünfte Lichtlein brennt, hast du den Widerspruch verpennt.