Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 203112 times)

Tom1234

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1845 am: 30.11.2025 12:48 »
Hallo, ich möchte einen Gedanken zur Diskussion stellen.

Das BVerfG hat in seinem aktuellen Urteil die Berechnung der Bedarfe auch von Kindern konkretisiert. Damit könnte auch der Bedarf des dritten und weiteren Kindes über 14 mit 0,5 des MÄN gerechnet werden.

Wäre es eine Möglichkeit beim Bund einen Abschlag zu beantragen z.B. in Höhe von netto 200 Euro monatlich für das dritte und folgende Kind, da ja die aktuellen Bedarfe zu decken sind?

Wäre es bei Ablehnung möglich, den Bund nun vor Gericht zu bringen um auch auf Bundesebene endlich Bewegung in die Sache zu bringen?

Gerne kontroverse Gedanken teilen.

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1846 am: 30.11.2025 12:57 »
Hallo, ich möchte einen Gedanken zur Diskussion stellen.

Das BVerfG hat in seinem aktuellen Urteil die Berechnung der Bedarfe auch von Kindern konkretisiert. Damit könnte auch der Bedarf des dritten und weiteren Kindes über 14 mit 0,5 des MÄN gerechnet werden.

Wäre es eine Möglichkeit beim Bund einen Abschlag zu beantragen z.B. in Höhe von netto 200 Euro monatlich für das dritte und folgende Kind, da ja die aktuellen Bedarfe zu decken sind?

Wäre es bei Ablehnung möglich, den Bund nun vor Gericht zu bringen um auch auf Bundesebene endlich Bewegung in die Sache zu bringen?

Gerne kontroverse Gedanken teilen.

Diskussion?
Wäre es eine Möglichkeit zu beantragen -> ja
erfolgreich -> nein!
Wäre bei Ablehnung möglich, nun vor Gericht zu bringen  -> ja
zulässig und begründet ->nein (Warum? auf Grundlage welchen Gesetzes oder vollstreckbaren Titels besteht Anspruch auf Abschlag? ->keinem)

Druck durch evtl. Fortgang zum BVerfG -> wie bisher, kaum messbar

Diskussion Ende!?

ich hoffe das war zwar kurz aber nicht empathielos schmerzlos

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1847 am: 30.11.2025 12:58 »
Wurde hier eigentlich schon das weitere Vorgehen bzgl. Widersprüchen diskutiert? Angenommen der Gesetzgeber näht die Besoldung wieder auf Kante. Wenn der Puffer zur Mindestbesoldung zu klein ist bin ich gezwungen doch wieder jedes Jahr Widerspruch einzulegen, da der VPI und das MÄE erst im neuen Haushaltsjahr bekannt werden. Also angestrebte Entlastung der Gerichte = 0

Das wäre über das Vorgehen beim überüberübernächsten Schritt zu sinnieren, der erst in Jahren akut wird.

Also z.B. Einführung der ersten „Mindestbesoldungs“tabelle in 2027 für 2028.
Liegt die Gesamtbesoldung in Höhe der oder Mindestbesoldung trotz der aller Prüfungsstufen, oder haben die weiteren Prüfungsstufen die Gesamtbesoldung von der Mindestbesoldung entfernt?
Fühlt man sich weiterhin, wie ein Beamter mit dem Gelübde der ewigen Armut, oder hat die Änderung schon eine spürbare Verbesserung zu den Vorjahren gebracht?
Geht man davon aus, dass die Fortschreibung für 2029 die ggf. verbesserte Situation nicht wieder geschmälert wird?
Kann man mit einem Kompromiss leben, das man dennoch an der unteren Kante der Besoldung hängt oder muss man schon allein um "des Rechts haben wollen" klagen, obwohl es um geringe Beträge geht?
Ist der Klagegrund die einfachgelagerte  Prüfungsstufe 1 Mindestbesoldung oder muss man sich mit den weiteren Prüfungsstufen auseinandersetzen?

Um mal den Beschluss des BVerfG etwas zu emotionalisieren, bettelte er mit Selbstmitleid um ein "Ooooohhh", das arme Gericht hat sich nicht selbst blockiert, sondern wird treckerweise mit Mistvorlagen aus Exkrementen von Besoldungsgesetzen umringt und zugeschüttet. Allerdings geht es denen erst in zweiter Linie bis hin zu Sch..egal, wie die Belastung der unteren Instanzen ist.

Es wäre beim BVerfG an der Zeit gewesen, den bindenden Wirkungsmechanismus seiner Beschlüsse, die nicht nur für die Beklagten, sondern von allen Behörden im Bundesgebiet von Bedeutung sind, auf die Widersprüche zu übertragen.
Das heißt, wenn einer gegen die Höhe seiner Besoldung widerspricht, und es kommt heraus, dass z.B. ein individueller (Tipp-)Fehler in der Abrechnungssoftware sich eingeschlichen hat, dann ist die Wirkung auf den Widersprechenden begrenzt.
[Beginn Traum] Wenn aber sich nur einer zeitnah gegen die Höhe der Besoldung mit  statthaften Rechtsbehelf wehrt, der einen unterschiedslosen Aspekt anführt der für eine Gruppe von Beamten oder allen Beamte betrifft, dann ist es Sache des Dienstherren das Ausmaß zu eruieren und dem Haushaltsgesetzgeber nicht mehr im Unklaren zu lassen, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu welchen Nachzahlungen es kommen könnte, OHNE das jeweils einzelbeamtenhaufenweise Widersprüche eingegangen sind.
Wenn z.B. ein A4er merkt, dass die Mindestbesoldung unterschritten wird und widerspricht, handelt es sich zwar um einen Fall. Aber dem Dienstherr/Gesetzgeber ist es ein leichtes nachzuvollziehen, dass der A4 Kollege gegenüber gleich alimentiert wird, und ebenso als bekannter Fall gezählt werden müsste. Gleiches gilt für Widersprüche in höheren Besoldungsgruppen bei denen es um die null bis drei weiteren Parameter geht.
Für Betriebsschließungen, Home-Office, ...gibt es Dienstvereinbarungen. Spätestens auf Dienstherrenebene, wenn nicht schon auf territorialer Ebene des Besoldungsgesetzgeber sollte eine "Dienstvereinbarung" zur Prüfung von und Einreichung von und ggf. Ruhendstellung von Sammel-Muster-Widersprüchen geben. Es wird die geringstmögliche Zahl an Widersprechenden ermittelt, die alle Konstellationen deckt, um die Gesamtbeamtenschaft vor unangemessener evidenter Unteralimentation zu bewahren.
In Doppik/NKF Haushalten, kann man dann sogar entsprechende Rückstellungen bilden. [Ende Traum]

Aber dieser Traum wird wohl niemals wahr werden und es bleibt beim Trauma.
Daher gilt bis wenn nicht gestorben wird,…
Advent, Advent, der Widerspruch brennt...Und wenn das fünfte Lichtlein brennt, hast du den Widerspruch verpennt.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1848 am: 30.11.2025 13:03 »
Kurze Ergänzung, um die völlige Absurdität des "80% MÄE für den Single-Beamten"-Gedanken noch etwas deutlicher zu offenbaren:

- Zurzeit liegt das Verhältnis zwischen dem Familienzuschlag (für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder) und der Grundbesoldung beim kleinsten 4K-Bundesbeamten bei einem Wert von 18,3%.
- Der Familienzuschlag tritt also als eine (in der Höhe begrenzte) Nebenkomponente ergänzend zur Grundbesoldung hinzu.
- Eine moderate Erhöhung des Familienzuschlags auf z.B. 25% (oder vielleicht auch noch auf 30%) der Grundbesoldung dürfte mutmaßlich durch die BVerfG-Rechtsprechung gedeckt sein.
- Würde man jedoch (in einem absurden Gedanken!) dem Single-Beamte nur 80% des MÄE zugestehen wollen, dann müsste das genannte Verhältnis zwischen Familienzuschlag und Grundbesoldung nicht bei 25% oder 30%, sondern stattdessen bei 130% liegen (um von 0,8 MÄE für den 1K-Beamten auf 1,84 MÄE für den 4K-Beamten zu gelangen).
- Ich wiederhole es noch einmal in Worten: Einhundertdreißig Prozent!

Ich hoffe, dass selbst MoinMoin einsieht, dass ein Wert von 130% das absolute Gegenteil einer seitens des BVerfG zwar erlaubten, jedoch in der Höhe begrenzten, Nebenkomponente der Grundbesoldung darstellen würde..

Kleine Ergänzung bzw. Korrektur zur "80% MÄE für den Single-Beamten"-Idee, die ja unter anderem von MoinMoin immer mal wieder ins Spiel gebracht wird:

- Analog zu Swens früheren Berechnungen gehe ich bis auf Weiteres weiterhin von Bayern als Referenz für uns Bundesbeamte aus, also einem letztjährigen MÄE von 2.328 €.
- Basierend auf der Prekaritätsschwelle (1,84*2.328 € = 4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung eines 4K-Bundesbeamten im letzten Jahr also mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) entspricht dies einer Bruttobesoldung von 5.010 € für den 4K-Beamten.
- Wenn jetzt ein 1K-Bundesbeamter tatsächlich nur eine Alimentation von 0,8 MÄE bekommen soll, wären dies netto 1.862 € (0,8*2.328 €).
-Zuzüglich 330 € PKV-Kosten (davon 265 € steuerlich absetzbar) sowie zuzüglich Steuern (252 €) entspricht dies einer Bruttobesoldung von 2.444 € für den 1K-Beamten.
- Mit anderen Worten: Wir reden davon, dass sich die Bruttobesoldung des 4K-Beamten (5.010 €) aus einer Grundbesoldung in Höhe von 2.444 € sowie einem Familienzuschlag in Höhe von 2.566 € zusammensetzen würde.


Fazit: Das Verhältnis zwischen dem Familienzuschlag und der Grundbesoldung würde also nicht mehr bei 18,3% (so wie aktuell), sondern stattdessen bei 105% liegen.

Ich hoffe, die Absurdität des "80% MÄE für den Single-Beamten"-Gedanken wird aus den beiden letztgenannten Zahlen deutlich (auch wenn es "nur" 105% statt 130% sind, wie ich fälschlicherweise heute Morgen geschrieben hatte)..

MoinMoin

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1849 am: 30.11.2025 13:04 »
Ich hoffe, dass selbst MoinMoin einsieht, dass ein Wert von 130% das absolute Gegenteil einer seitens des BVerfG zwar erlaubten, jedoch in der Höhe begrenzten, Nebenkomponente der Grundbesoldung darstellen würde..
Da es eine Besoldungskürzung wäre, wenn man den Singlebeamten auf 80% MÄE drücken würde mache ich mir auch keine Gedanken über eine Zuschlagsorgie von 130%, die ich natürlich auch als nicht GG konform ansehe.
Dann wäre ja nur 38% des Nettogehalts eines 4K Beamten aus der Grundbesoldung.

Da der kleinste Berliner Beamte 2024 aber bei 110% lag und man davon ausgehen kann, dass keine Grundbesoldungskürzung erfolgen darf, sondern sie angehoben werden muss (wg. Nominal/Tariflohnindex) kann der Gesetzgeber mit wesentlich geringeren Famzuschläge klarkommen.

Aber das ergibt sich auch ganz einfach in der Betrachtung der Wertigkeit des Amtes, denn wenn sich der Berliner Single EG5er in der niedrigsten Stufe aktuell (2024) bei 95,5% MÄE befindet, dann muss der A5er Beamte sich natürlich auch in dieser Region wiederfinden und er befindet aktuell bei 96,5%.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1850 am: 30.11.2025 13:06 »
Hallo, ich möchte einen Gedanken zur Diskussion stellen.

Das BVerfG hat in seinem aktuellen Urteil die Berechnung der Bedarfe auch von Kindern konkretisiert. Damit könnte auch der Bedarf des dritten und weiteren Kindes über 14 mit 0,5 des MÄN gerechnet werden.

Wäre es eine Möglichkeit beim Bund einen Abschlag zu beantragen z.B. in Höhe von netto 200 Euro monatlich für das dritte und folgende Kind, da ja die aktuellen Bedarfe zu decken sind?

Wäre es bei Ablehnung möglich, den Bund nun vor Gericht zu bringen um auch auf Bundesebene endlich Bewegung in die Sache zu bringen?

Gerne kontroverse Gedanken teilen.

Kein Handeln ohne Gesetz. Ein Abschlag kann nur gewährt werden die Regierung bereits ihre Absicht erklärt eine bestimmte Regelung einzuführen. Siehe Abschläge zur Übernahme des Tarifergebnisses. Dort ist bislang nur klar das  3,0 und 2,8 übernommen werden sollen. Dafür gibts den Abschlag. Alles andere steht in den Sternen. Genau so wie die Aa in den Sternen steht. Außer hier im Forum hat noch niemand im Bund gerechnet, bzw. Kund getan was passieren soll.

Reisinger850

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« Antwort #1851 am: 30.11.2025 13:13 »
Nix das gleiche. Wenn kein Beamter, müsste ich netto 600-700€ monatlich mehr haben.
Warum?
Gibt auch für Angestellte einen Zuschuss zur Rente.
PV ist auch eher teurer mit Kids und Frau...

Die wussten das vorher. Keiner wird aus Versehen heute nicht verbeamtet im Schulbereich. Meistens ist man Quereinsteiger oder ist zu alt.
 Ich meinte,
Wenn man was an meinem Status (was eh nicht geht) als verbeamteter Lehrer er etwas ändern wolle, wie keine Pension (was eh nicht geht), dann unter Besitzstandwahrung mit keiner finanziellen Verschlechterung, was mit ordentlich mehr Netto monatlich einhergeht.

bebolus

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« Antwort #1852 am: 30.11.2025 13:17 »
Nix das gleiche. Wenn kein Beamter, müsste ich netto 600-700€ monatlich mehr haben.
Warum?
Gibt auch für Angestellte einen Zuschuss zur Rente.
PV ist auch eher teurer mit Kids und Frau...

Die wussten das vorher. Keiner wird aus Versehen heute nicht verbeamtet im Schulbereich. Meistens ist man Quereinsteiger oder ist zu alt.
 Ich meinte,
Wenn man was an meinem Status (was eh nicht geht) als verbeamteter Lehrer er etwas ändern wolle, wie keine Pension (was eh nicht geht), dann unter Besitzstandwahrung mit keiner finanziellen Verschlechterung, was mit ordentlich mehr Netto monatlich einhergeht.

Wie viele verbeamtete Lehrer hat der Bund so in etwa..?

Rentenonkel

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« Antwort #1853 am: 30.11.2025 13:19 »
Um mal das, was ich sagen wollte, mit Zahlen zu unterfüttern:

Derzeit erhält der im Bund schlechtest bezahlte Beamte 2364 Euro.

Wenn man das so betrachten darf, wie ich es mache, dann müsste dort mindestens 2400 Euro plus KV, also etwa 2700 Euro stehen. Also würde sowohl in der untersten Stufe als auch in der Endstufe ein deutliches plus stehen, so dass ich nicht befürchte, dass mir die Prüfparameter dort im Ohren fliegen.

Eine verfassungswidrige Oberalimantation gibt es dagegen nicht. Allerdings ist der Gesetzgeber als Hüter des Haushaltes gegenüber dem Steuerzahler und dem Rechnungsprüfungsamt auskunftspflichtig, warum er ggf. mehr als 5 Prozent über den Prüfparameter zahlt. Sonst kommen Rainer Holznagel und Mario Barth und fragen mal nach 😜

@Tom: So einen ähnlichen Gedanken hatte ich auch mal. Allerdings geht das BVerfG ja von einem Kind unter 14 und einem darüber aus, also im Durchschnitt 0,4 MÄE. Die Prekäre Schwelle sind davon allerdings nur 80 %.

Somit könnte es bei mehr als 2 Kindern folgende Lösungen geben:

a) Tatsächlich differenzierte Betrachtung des dritten (und somit regelmäßig jüngsten Kind), dann entweder 0,24 oder 0,4 MÄE
b) Durchschnitt, dann 0,32 MÄE

In jedem Fall ist für mich nicht vorstellbar, dass zukünftig der Bedarf für das dritte und weitere Kinder der Kinderzuschlag weniger als 0,24 MÄE sein kann. Aber dabei ist ja das Kindergeld gegen zu rechnen und der Mehrbedarf für die KV steigt ja auch nur um den Anteil für das Kind. Wenn ich die Zahl in etwa richtig aufgeschnappt habe, sind das aktuell im Durchschnitt 65 Euro netto, mithin müsste man noch 190 Euro plus davon abrechnen.

Aber auch hier stellt sich jedoch erstmal die Grundfrage, welches MÄE zugrunde zu legen ist. Meine Tendenz ist aktuell eher Richtung "das des Wohnortes", aber das beißt sich noch mit "unterschiedslos".

Dann wäre die Frage, ob man bei prekärer Besoldung eine kombinierte Untätigkeits- und Verpflichtungsklage einlegen könnte. Dann wäre die Frage, ob du prekär besoldet bist, also weniger als das passende MÄE bekommst. Zumindest bei denjenigen, die unter 80 % des passenden MÄE bekommen, schätze ich heute die Chancen größer als vor 4 Wochen. Vielleicht kann die Frage jedoch besser jemand beantworten, der sich viel besser im Verwaltungsrecht auskennt als ich.

@bebolus: Nur die an den Fachhochschulen und Hochschulen des Bundes und der Truppe, das sind aber auch vielfach Professoren in der W Besoldung

bebolus

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« Antwort #1854 am: 30.11.2025 13:24 »


@bebolus: Nur die an den Fachhochschulen und Hochschulen des Bundes und der Truppe, das sind aber auch vielfach Professoren in der W Besoldung

Danke. Dann brauchen wir hier auch nicht drüber zu philophieren.

bebolus

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« Antwort #1855 am: 30.11.2025 13:38 »
Im Übrigen scheinen wir 'Upperclass' unterschiedlich zu definieren.
Dann meine konkrete Frage, wo fängt bei dir bezogen auf das Median der Äquivalenzeinkommen die Upperclass an? Als oberes Einkommen wird idR 150% des MÄE angesehen und 150-200% ist dann obere Mittelschicht. Insofern stimmt es natürlich das 134% nicht upperclass ist.

Du hast die These verbreitet, ein A5er könnte zur Upperclass gehören. Ist schon vermessen das jetzt umzudrehen. Ohne das jetzt konkret nachzurechnen, wie Du das von mir verlangst, stelle ich die These auf, dass A5 sich irgendwo im Bereich Mindestlohn bewegen dürfte.

Man kann bei austeichend andauernder Betrachtung schon herauslesen, in welche Richtung Du das hier beeinflussen möchtest. Du bist kein Beamter und kannst daher bestimmte Aspekte zu dem Thema hier nicht nachvollziehen (was kein Vorwurf ist). Es wäre gerade dann ab und an geschickter, sich seiner Meinung zu enthalten.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1856 am: 30.11.2025 13:47 »
Kurze Ergänzung, um die völlige Absurdität des "80% MÄE für den Single-Beamten"-Gedanken noch etwas deutlicher zu offenbaren:

- Zurzeit liegt das Verhältnis zwischen dem Familienzuschlag (für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder) und der Grundbesoldung beim kleinsten 4K-Bundesbeamten bei einem Wert von 18,3%.
- Der Familienzuschlag tritt also als eine (in der Höhe begrenzte) Nebenkomponente ergänzend zur Grundbesoldung hinzu.
- Eine moderate Erhöhung des Familienzuschlags auf z.B. 25% (oder vielleicht auch noch auf 30%) der Grundbesoldung dürfte mutmaßlich durch die BVerfG-Rechtsprechung gedeckt sein.
- Würde man jedoch (in einem absurden Gedanken!) dem Single-Beamte nur 80% des MÄE zugestehen wollen, dann müsste das genannte Verhältnis zwischen Familienzuschlag und Grundbesoldung nicht bei 25% oder 30%, sondern stattdessen bei 130% liegen (um von 0,8 MÄE für den 1K-Beamten auf 1,84 MÄE für den 4K-Beamten zu gelangen).
- Ich wiederhole es noch einmal in Worten: Einhundertdreißig Prozent!

Ich hoffe, dass selbst MoinMoin einsieht, dass ein Wert von 130% das absolute Gegenteil einer seitens des BVerfG zwar erlaubten, jedoch in der Höhe begrenzten, Nebenkomponente der Grundbesoldung darstellen würde..

Kleine Ergänzung bzw. Korrektur zur "80% MÄE für den Single-Beamten"-Idee, die ja unter anderem von MoinMoin immer mal wieder ins Spiel gebracht wird:

- Analog zu Swens früheren Berechnungen gehe ich bis auf Weiteres weiterhin von Bayern als Referenz für uns Bundesbeamte aus, also einem letztjährigen MÄE von 2.328 €.
- Basierend auf der Prekaritätsschwelle (1,84*2.328 € = 4.284 €) und zuzüglich 660 € PKV-Kosten sowie abzüglich 500 € Kindergeld hätte die Nettobesoldung eines 4K-Bundesbeamten im letzten Jahr also mindestens 4.444 € betragen müssen.
- Zuzüglich Steuern (566 €) entspricht dies einer Bruttobesoldung von 5.010 € für den 4K-Beamten.
- Wenn jetzt ein 1K-Bundesbeamter tatsächlich nur eine Alimentation von 0,8 MÄE bekommen soll, wären dies netto 1.862 € (0,8*2.328 €).
-Zuzüglich 330 € PKV-Kosten (davon 265 € steuerlich absetzbar) sowie zuzüglich Steuern (252 €) entspricht dies einer Bruttobesoldung von 2.444 € für den 1K-Beamten.
- Mit anderen Worten: Wir reden davon, dass sich die Bruttobesoldung des 4K-Beamten (5.010 €) aus einer Grundbesoldung in Höhe von 2.444 € sowie einem Familienzuschlag in Höhe von 2.566 € zusammensetzen würde.


Fazit: Das Verhältnis zwischen dem Familienzuschlag und der Grundbesoldung würde also nicht mehr bei 18,3% (so wie aktuell), sondern stattdessen bei 105% liegen.

Ich hoffe, die Absurdität des "80% MÄE für den Single-Beamten"-Gedanken wird aus den beiden letztgenannten Zahlen deutlich (auch wenn es "nur" 105% statt 130% sind, wie ich fälschlicherweise heute Morgen geschrieben hatte)..

1800 ist in Stuttgart abzüglich Miete einfach Armut.

bebolus

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« Antwort #1857 am: 30.11.2025 13:47 »
@Rentenonkel

Ich wäre für eine Anhebung der kindesbezogenen FamZuschläge in Höhe der Düsseldorfer Tabelle. Das Grundgehalt wird linear prozentual bis auf das bundesweit niedrigste Medianeinkommen angehoben. Anschließend werden Ortszuschläge (bemessen anhand Dienstort) nach den Mietstufen, für ALLE Beamte, definiert und aufgeschlagen.

bebolus

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« Antwort #1858 am: 30.11.2025 13:55 »
Alternativ könnte der Bund die mD Beamten der Bundespolizei und vom Zoll auch komplett in den gD überführen (Personalkörper siehe oben). Das hat in NRW bei der Landespolizei auch geklappt.

Prüfer SH

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« Antwort #1859 am: 30.11.2025 14:02 »
Ich hoffe, dass selbst MoinMoin einsieht, dass ein Wert von 130% das absolute Gegenteil einer seitens des BVerfG zwar erlaubten, jedoch in der Höhe begrenzten, Nebenkomponente der Grundbesoldung darstellen würde..
Da es eine Besoldungskürzung wäre, wenn man den Singlebeamten auf 80% MÄE drücken würde mache ich mir auch keine Gedanken über eine Zuschlagsorgie von 130%, die ich natürlich auch als nicht GG konform ansehe.
Dann wäre ja nur 38% des Nettogehalts eines 4K Beamten aus der Grundbesoldung.

Da der kleinste Berliner Beamte 2024 aber bei 110% lag und man davon ausgehen kann, dass keine Grundbesoldungskürzung erfolgen darf, sondern sie angehoben werden muss (wg. Nominal/Tariflohnindex) kann der Gesetzgeber mit wesentlich geringeren Famzuschläge klarkommen.

Aber das ergibt sich auch ganz einfach in der Betrachtung der Wertigkeit des Amtes, denn wenn sich der Berliner Single EG5er in der niedrigsten Stufe aktuell (2024) bei 95,5% MÄE befindet, dann muss der A5er Beamte sich natürlich auch in dieser Region wiederfinden und er befindet aktuell bei 96,5%.

Es sollen doch aber auch Single-Kläger dabei gewesen sein. Insofern bestätigt sich doch die "4K-Rechnung" auch für den Single-Beamten!?