Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 253480 times)

Ryan

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2175 am: 04.12.2025 22:30 »
Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.

Wenn der Gesetzgeber zukünftig von 4K abweichen will, muss er jedes Familienmitglied nach bisheriger Rechtssprechung zur Vielkind-Familie voll alimentieren. Dies wäre in dem Hinblick problematisch, als dass nach bisheriger Rechtssprechung die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren sind.

Einer Absenkung der Grundbesoldung auf das Niveau der Mindestbesoldung und damit die Alimentation aller Familienmitglieder des Beamten wird durch die Fortschreibungsprüfung verhindert.

Die Grundbesoldung wird hiernach so hoch sein, dass der Gesetzgeber lieber bei einem klassischeren Familienbild bleiben wird, weil er dann Kosten der Kinder in der Grundbesoldung belassen kann.

Bis auf den unterstrichenen Teil sehe ich das auch so.

Die Verpflichtung, die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren ist der Rechtsprechung m.E. nicht zu entnehmen.

Der Gedanke, wonach vor allem die Grundbesoldung für die ersten beiden Kindern heranzuziehen ist, entspringt wahrscheinlich der "ganz überwiegend" Formulierung des 1977er Beschlusses:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten."
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html (Rn. 65)

Die Aussage ist aber eher eine Beobachtung (der Verhältnisse der 70er) als eine Vorgabe. Dem Zitat ist auch zu entnehmen, dass das so nicht festgeschrieben ist.

Das VG Hamburg hat in diesem Zusammenhang z.B. ausgeführt:
Das BVerfG "hat diese Bemessung der Grundgehälter nicht beanstandet, auch wenn sie zur Folge haben konnte, dass ledige und verheiratete kinderlose Beamtinnen und Beamten sich auf diese Weise regelmäßig einen – teils – deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamtinnen und Beamten mit einem oder mit zwei Kindern. [...] Daraus lässt sich jedoch insbesondere keine Verpflichtung ableiten, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte ihre Familie allein unterhalten können." 
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032288/cdecbd59d576a3cfe93d8f72564a4398/21-b-150-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf (S.70)

Das VG sieht hier wohl eher eine Duldung niedriger FZ, solange das Grundgehalt ausreichend bemessen ist. Im Grunde also ein Privileg des Dienstherrn, Teile des Familienunterhalts über die Grundbesoldung abzudecken, das er - wie Du in Deinem letzten Satz sagst - womöglich nicht aufgeben will.

Die Realität ist aber längst eine andere. Das Grundgehalt reicht seit vielen Jahren nicht für die 4K Familie aus. Insofern gehe ich davon aus, dass Deine Beschreibung zutreffen wird und die Gesetzgeber - früher oder später - dazu übergehen werden, auch die ersten beiden Kinder de facto abzukoppeln und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Vielkind-Familie bei der Besoldung zu berücksichtigen. Und die große Frage ist, ob bzw. wie das mit Blick auf die Ämterwertigkeit ausgestaltet werden kann.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2176 am: 04.12.2025 22:31 »
Kann man nur beurteilen, wenn man sich alles genau anschaut.
Für Sachsen stelle ich mir die neue Richtgrößte nicht besonders gut vor, die haben teilweise mehr bezahlt als BW und Bayern trotz 300 Euro weniger Medianeinkommen.
Bayern und BW sind definitv unter der neuen Schwelle, streicht man das Partnereinkommen sind beide wieder gewaltig drunter.

Die Rechnerei war den Gerichten einfach zu viel und 15% über der Grundsicherung ist halt überhaupt keine Wertschätzung, wenn man das mal nüchtern betrachet.

Mich würde mal interessieren was Dr. Stuttmann dazu denkt, vielleicht kann man ja mal ein kleines Interview in die Wege leiten. Das letzte Mal als ich geschaut hatte, war dieser eher mit Baurecht beschäftigt an seinem Gericht, sollte daher prinzipiell dienstlich möglich sein.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2177 am: 04.12.2025 22:41 »
@lotsch, dass Singles und kinderlose Paare mehr Geld für Konsum haben,  liegt doch in der Natur der Sache, und ist in der PW auch so. Warum muss/soll das bei Beamten anders sein?

Ich gehe wegen Randnr.. 92 davon aus, dass das BVerfG die Herstellung der verfassungsgemäßen Besoldung durch Familienzuschläge nur innerhalb gewisser Grenzen für  zulässig betrachten wird.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2178 am: 04.12.2025 22:49 »
Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.

Wenn der Gesetzgeber zukünftig von 4K abweichen will, muss er jedes Familienmitglied nach bisheriger Rechtssprechung zur Vielkind-Familie voll alimentieren. Dies wäre in dem Hinblick problematisch, als dass nach bisheriger Rechtssprechung die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren sind.

Einer Absenkung der Grundbesoldung auf das Niveau der Mindestbesoldung und damit die Alimentation aller Familienmitglieder des Beamten wird durch die Fortschreibungsprüfung verhindert.

Die Grundbesoldung wird hiernach so hoch sein, dass der Gesetzgeber lieber bei einem klassischeren Familienbild bleiben wird, weil er dann Kosten der Kinder in der Grundbesoldung belassen kann.

Bis auf den unterstrichenen Teil sehe ich das auch so.

Die Verpflichtung, die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren ist der Rechtsprechung m.E. nicht zu entnehmen.

Der Gedanke, wonach vor allem die Grundbesoldung für die ersten beiden Kindern heranzuziehen ist, entspringt wahrscheinlich der "ganz überwiegend" Formulierung des 1977er Beschlusses:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten."
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html (Rn. 65)

Die Aussage ist aber eher eine Beobachtung (der Verhältnisse der 70er) als eine Vorgabe. Dem Zitat ist auch zu entnehmen, dass das so nicht festgeschrieben ist.

Das VG Hamburg hat in diesem Zusammenhang z.B. ausgeführt:
Das BVerfG "hat diese Bemessung der Grundgehälter nicht beanstandet, auch wenn sie zur Folge haben konnte, dass ledige und verheiratete kinderlose Beamtinnen und Beamten sich auf diese Weise regelmäßig einen – teils – deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamtinnen und Beamten mit einem oder mit zwei Kindern. [...] Daraus lässt sich jedoch insbesondere keine Verpflichtung ableiten, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte ihre Familie allein unterhalten können." 
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032288/cdecbd59d576a3cfe93d8f72564a4398/21-b-150-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf (S.70)

Das VG sieht hier wohl eher eine Duldung niedriger FZ, solange das Grundgehalt ausreichend bemessen ist. Im Grunde also ein Privileg des Dienstherrn, Teile des Familienunterhalts über die Grundbesoldung abzudecken, das er - wie Du in Deinem letzten Satz sagst - womöglich nicht aufgeben will.

Die Realität ist aber längst eine andere. Das Grundgehalt reicht seit vielen Jahren nicht für die 4K Familie aus. Insofern gehe ich davon aus, dass Deine Beschreibung zutreffen wird und die Gesetzgeber - früher oder später - dazu übergehen werden, auch die ersten beiden Kinder de facto abzukoppeln und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Vielkind-Familie bei der Besoldung zu berücksichtigen. Und die große Frage ist, ob bzw. wie das mit Blick auf die Ämterwertigkeit ausgestaltet werden kann.

Nicht nur 77, 86 auch konkreter:
BVerfGE 44, 249, Rn. 63–65 und auf die Bestätigung in 2 BvL 1/86 (Rn. 48, 56) verweisen – mit dem Kerngedanken:

Leitbild ist, dass ein Beamter die Aufwendungen für das erste und zweite Kind im Wesentlichen aus seinen familienneutralen (Grundgehalts-)Bestandteilen bestreiten kann; die kinderbezogenen Zuschläge sind nur eine Zusatzleistung, nicht die Hauptlastträger.

GoodBye

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« Antwort #2179 am: 04.12.2025 22:49 »
Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.

Wenn der Gesetzgeber zukünftig von 4K abweichen will, muss er jedes Familienmitglied nach bisheriger Rechtssprechung zur Vielkind-Familie voll alimentieren. Dies wäre in dem Hinblick problematisch, als dass nach bisheriger Rechtssprechung die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren sind.

Einer Absenkung der Grundbesoldung auf das Niveau der Mindestbesoldung und damit die Alimentation aller Familienmitglieder des Beamten wird durch die Fortschreibungsprüfung verhindert.

Die Grundbesoldung wird hiernach so hoch sein, dass der Gesetzgeber lieber bei einem klassischeren Familienbild bleiben wird, weil er dann Kosten der Kinder in der Grundbesoldung belassen kann.

Bis auf den unterstrichenen Teil sehe ich das auch so.

Die Verpflichtung, die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren ist der Rechtsprechung m.E. nicht zu entnehmen.

Der Gedanke, wonach vor allem die Grundbesoldung für die ersten beiden Kindern heranzuziehen ist, entspringt wahrscheinlich der "ganz überwiegend" Formulierung des 1977er Beschlusses:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten."
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html (Rn. 65)

Die Aussage ist aber eher eine Beobachtung (der Verhältnisse der 70er) als eine Vorgabe. Dem Zitat ist auch zu entnehmen, dass das so nicht festgeschrieben ist.

Das VG Hamburg hat in diesem Zusammenhang z.B. ausgeführt:
Das BVerfG "hat diese Bemessung der Grundgehälter nicht beanstandet, auch wenn sie zur Folge haben konnte, dass ledige und verheiratete kinderlose Beamtinnen und Beamten sich auf diese Weise regelmäßig einen – teils – deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamtinnen und Beamten mit einem oder mit zwei Kindern. [...] Daraus lässt sich jedoch insbesondere keine Verpflichtung ableiten, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte ihre Familie allein unterhalten können." 
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032288/cdecbd59d576a3cfe93d8f72564a4398/21-b-150-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf (S.70)

Das VG sieht hier wohl eher eine Duldung niedriger FZ, solange das Grundgehalt ausreichend bemessen ist. Im Grunde also ein Privileg des Dienstherrn, Teile des Familienunterhalts über die Grundbesoldung abzudecken, das er - wie Du in Deinem letzten Satz sagst - womöglich nicht aufgeben will.

Die Realität ist aber längst eine andere. Das Grundgehalt reicht seit vielen Jahren nicht für die 4K Familie aus. Insofern gehe ich davon aus, dass Deine Beschreibung zutreffen wird und die Gesetzgeber - früher oder später - dazu übergehen werden, auch die ersten beiden Kinder de facto abzukoppeln und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Vielkind-Familie bei der Besoldung zu berücksichtigen. Und die große Frage ist, ob bzw. wie das mit Blick auf die Ämterwertigkeit ausgestaltet werden kann.

Wenn der Gesetzgeber eine Grundentscheidung zur Kein-Kind-Familie trifft, dann kann die Alimentation, die der Beamte für seine Kinder erhält, konsequenterweise wie bei der Rechtsprechung zur Vielkindfamilie nicht mehr hinsichtlich des Abstandes Berücksichtigung finden.

Die Schlussfolgerungen aus der Prüfung der Stufe 1 werden aber mit Sicherheit dazu führen, dass bei dieser Grundentscheidung der Beamte mehr hätte, als er nach Vorabprüfung bräuchte.

Insoweit ist es für den Dienstherrn vorteilhafter, bei 4K zu bleiben und einen Teil der Kinderalimentation in der Grundbesoldung zu belassen.

Alles andere würde dazu führen, er sich vorhalten lassen könnte, Beamtenkinder zu privilegieren, da nunmehr alle Beamtenkinder erhebliche Zuschläge erhalten würden. Und es wäre natürlich eine Grundwertung, dass man als Beamter keine Grundbesoldung erhalten würde, aus der man auch nur ein Kind unterhalten könnte oder dies nur Besserverdienern vorbehalten wäre.

Insoweit sehe ich hier viele Wege des Gesetzgebers durch das System aus Vorabprüfung und Fortschreibungsprüfung verstellt, und das ist gut so. Dem BVerfG ist hiermit ein guter Streich gelungen.

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« Antwort #2180 am: 04.12.2025 22:56 »
Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.

Wenn der Gesetzgeber zukünftig von 4K abweichen will, muss er jedes Familienmitglied nach bisheriger Rechtssprechung zur Vielkind-Familie voll alimentieren. Dies wäre in dem Hinblick problematisch, als dass nach bisheriger Rechtssprechung die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren sind.

Einer Absenkung der Grundbesoldung auf das Niveau der Mindestbesoldung und damit die Alimentation aller Familienmitglieder des Beamten wird durch die Fortschreibungsprüfung verhindert.

Die Grundbesoldung wird hiernach so hoch sein, dass der Gesetzgeber lieber bei einem klassischeren Familienbild bleiben wird, weil er dann Kosten der Kinder in der Grundbesoldung belassen kann.

Bis auf den unterstrichenen Teil sehe ich das auch so.

Die Verpflichtung, die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren ist der Rechtsprechung m.E. nicht zu entnehmen.

Der Gedanke, wonach vor allem die Grundbesoldung für die ersten beiden Kindern heranzuziehen ist, entspringt wahrscheinlich der "ganz überwiegend" Formulierung des 1977er Beschlusses:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten."
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html (Rn. 65)

Die Aussage ist aber eher eine Beobachtung (der Verhältnisse der 70er) als eine Vorgabe. Dem Zitat ist auch zu entnehmen, dass das so nicht festgeschrieben ist.

Das VG Hamburg hat in diesem Zusammenhang z.B. ausgeführt:
Das BVerfG "hat diese Bemessung der Grundgehälter nicht beanstandet, auch wenn sie zur Folge haben konnte, dass ledige und verheiratete kinderlose Beamtinnen und Beamten sich auf diese Weise regelmäßig einen – teils – deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamtinnen und Beamten mit einem oder mit zwei Kindern. [...] Daraus lässt sich jedoch insbesondere keine Verpflichtung ableiten, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte ihre Familie allein unterhalten können." 
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032288/cdecbd59d576a3cfe93d8f72564a4398/21-b-150-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf (S.70)

Das VG sieht hier wohl eher eine Duldung niedriger FZ, solange das Grundgehalt ausreichend bemessen ist. Im Grunde also ein Privileg des Dienstherrn, Teile des Familienunterhalts über die Grundbesoldung abzudecken, das er - wie Du in Deinem letzten Satz sagst - womöglich nicht aufgeben will.

Die Realität ist aber längst eine andere. Das Grundgehalt reicht seit vielen Jahren nicht für die 4K Familie aus. Insofern gehe ich davon aus, dass Deine Beschreibung zutreffen wird und die Gesetzgeber - früher oder später - dazu übergehen werden, auch die ersten beiden Kinder de facto abzukoppeln und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Vielkind-Familie bei der Besoldung zu berücksichtigen. Und die große Frage ist, ob bzw. wie das mit Blick auf die Ämterwertigkeit ausgestaltet werden kann.

Wenn der Gesetzgeber eine Grundentscheidung zur Kein-Kind-Familie trifft, dann kann die Alimentation, die der Beamte für seine Kinder erhält, konsequenterweise wie bei der Rechtsprechung zur Vielkindfamilie nicht mehr hinsichtlich des Abstandes Berücksichtigung finden.

Die Schlussfolgerungen aus der Prüfung der Stufe 1 werden aber mit Sicherheit dazu führen, dass bei dieser Grundentscheidung der Beamte mehr hätte, als er nach Vorabprüfung bräuchte.

Insoweit ist es für den Dienstherrn vorteilhafter, bei 4K zu bleiben und einen Teil der Kinderalimentation in der Grundbesoldung zu belassen.

Alles andere würde dazu führen, er sich vorhalten lassen könnte, Beamtenkinder zu privilegieren, da nunmehr alle Beamtenkinder erhebliche Zuschläge erhalten würden. Und es wäre natürlich eine Grundwertung, dass man als Beamter keine Grundbesoldung erhalten würde, aus der man auch nur ein Kind unterhalten könnte oder dies nur Besserverdienern vorbehalten wäre.

Insoweit sehe ich hier viele Wege des Gesetzgebers durch das System aus Vorabprüfung und Fortschreibungsprüfung verstellt, und das ist gut so. Dem BVerfG ist hiermit ein guter Streich gelungen.

Der letzte Satz des vorletzten Absatzes, ist genau der Grund weshalb ich immer so einen Aufstand hier mache und die Leute bezichtige Single hasser zu sein. Zwei Kinder müssen meiner Ansicht nach bereits im Grundsold enthalten sein und erst ab dem Dritten Kind soll es von mir aus Zuschläge geben.

GoodBye

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« Antwort #2181 am: 04.12.2025 23:11 »
Es gibt bisher keinen 1K, 2k oder 3K Beamten. Es gibt den 4K-Beamten in der Vorabprüfung und es gibt die Grundbesoldung in der Fortschreibungsprüfung.

Wenn der Gesetzgeber zukünftig von 4K abweichen will, muss er jedes Familienmitglied nach bisheriger Rechtssprechung zur Vielkind-Familie voll alimentieren. Dies wäre in dem Hinblick problematisch, als dass nach bisheriger Rechtssprechung die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren sind.

Einer Absenkung der Grundbesoldung auf das Niveau der Mindestbesoldung und damit die Alimentation aller Familienmitglieder des Beamten wird durch die Fortschreibungsprüfung verhindert.

Die Grundbesoldung wird hiernach so hoch sein, dass der Gesetzgeber lieber bei einem klassischeren Familienbild bleiben wird, weil er dann Kosten der Kinder in der Grundbesoldung belassen kann.

Bis auf den unterstrichenen Teil sehe ich das auch so.

Die Verpflichtung, die ersten beiden Kinder aus Teilen der Grundbesoldung zu alimentieren ist der Rechtsprechung m.E. nicht zu entnehmen.

Der Gedanke, wonach vor allem die Grundbesoldung für die ersten beiden Kindern heranzuziehen ist, entspringt wahrscheinlich der "ganz überwiegend" Formulierung des 1977er Beschlusses:

"Legt man etwa das gegenwärtige System der Besoldungsstruktur zugrunde, das, wie dargelegt, verfassungsrechtlich nicht festgeschrieben ist, so entspricht es bei natürlicher Betrachtung einer gewissen Selbstverständlichkeit, daß bei der Familie mit einem oder zwei Kindern der Kindesunterhalt ganz überwiegend aus den allgemeinen, d. h. "familienneutralen" und insoweit auch ausreichenden Gehaltsbestandteilen bestritten werden kann und die kinderbezogenen Gehaltsbestandteile ergänzend hinzutreten."
https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv044249.html (Rn. 65)

Die Aussage ist aber eher eine Beobachtung (der Verhältnisse der 70er) als eine Vorgabe. Dem Zitat ist auch zu entnehmen, dass das so nicht festgeschrieben ist.

Das VG Hamburg hat in diesem Zusammenhang z.B. ausgeführt:
Das BVerfG "hat diese Bemessung der Grundgehälter nicht beanstandet, auch wenn sie zur Folge haben konnte, dass ledige und verheiratete kinderlose Beamtinnen und Beamten sich auf diese Weise regelmäßig einen – teils – deutlich großzügigeren Lebenszuschnitt leisten konnten als Beamtinnen und Beamten mit einem oder mit zwei Kindern. [...] Daraus lässt sich jedoch insbesondere keine Verpflichtung ableiten, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamtinnen und Beamte ihre Familie allein unterhalten können." 
https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1032288/cdecbd59d576a3cfe93d8f72564a4398/21-b-150-24-beschluss-vom-17-10-24-data.pdf (S.70)

Das VG sieht hier wohl eher eine Duldung niedriger FZ, solange das Grundgehalt ausreichend bemessen ist. Im Grunde also ein Privileg des Dienstherrn, Teile des Familienunterhalts über die Grundbesoldung abzudecken, das er - wie Du in Deinem letzten Satz sagst - womöglich nicht aufgeben will.

Die Realität ist aber längst eine andere. Das Grundgehalt reicht seit vielen Jahren nicht für die 4K Familie aus. Insofern gehe ich davon aus, dass Deine Beschreibung zutreffen wird und die Gesetzgeber - früher oder später - dazu übergehen werden, auch die ersten beiden Kinder de facto abzukoppeln und entsprechend der bisherigen Rechtsprechung zur Vielkind-Familie bei der Besoldung zu berücksichtigen. Und die große Frage ist, ob bzw. wie das mit Blick auf die Ämterwertigkeit ausgestaltet werden kann.

Wenn der Gesetzgeber eine Grundentscheidung zur Kein-Kind-Familie trifft, dann kann die Alimentation, die der Beamte für seine Kinder erhält, konsequenterweise wie bei der Rechtsprechung zur Vielkindfamilie nicht mehr hinsichtlich des Abstandes Berücksichtigung finden.

Die Schlussfolgerungen aus der Prüfung der Stufe 1 werden aber mit Sicherheit dazu führen, dass bei dieser Grundentscheidung der Beamte mehr hätte, als er nach Vorabprüfung bräuchte.

Insoweit ist es für den Dienstherrn vorteilhafter, bei 4K zu bleiben und einen Teil der Kinderalimentation in der Grundbesoldung zu belassen.

Alles andere würde dazu führen, er sich vorhalten lassen könnte, Beamtenkinder zu privilegieren, da nunmehr alle Beamtenkinder erhebliche Zuschläge erhalten würden. Und es wäre natürlich eine Grundwertung, dass man als Beamter keine Grundbesoldung erhalten würde, aus der man auch nur ein Kind unterhalten könnte oder dies nur Besserverdienern vorbehalten wäre.

Insoweit sehe ich hier viele Wege des Gesetzgebers durch das System aus Vorabprüfung und Fortschreibungsprüfung verstellt, und das ist gut so. Dem BVerfG ist hiermit ein guter Streich gelungen.

Der letzte Satz des vorletzten Absatzes, ist genau der Grund weshalb ich immer so einen Aufstand hier mache und die Leute bezichtige Single hasser zu sein. Zwei Kinder müssen meiner Ansicht nach bereits im Grundsold enthalten sein und erst ab dem Dritten Kind soll es von mir aus Zuschläge geben.

Zumal mal davon ausgehen kann, dass die Vergleichsgruppen aus Stufe 1 auch ihre Kinder auch aus ihrem Gehalt zahlen, da es dort keine Zuschläge gibt.

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« Antwort #2182 am: 04.12.2025 23:12 »
Die Reperaturgesetze in den Ländern und im Bund werden rückwirkend so gestrickt sein müssen, dass die 4K Familie Teil der Grundbesoldung sein muss.
Zukünftig hat das BVerfG aber nicht untersagt, dass andere Familienkonstellationen zum Maßstab der Besoldung werden können. ABER: das Gericht hat noch einmal in einem Leitsatz betont:
"Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."
Damit werden der Anrechnung von Hinzuverdienst klare Grenzen gesetzt. So gesehen darf der Anteil eines Lebenspartners am Familieneinkommen nicht die amtsangemessene Alimentation, auch nicht in Teilen, substituieren. Man könnte mE allenfalls darüber nachdenken, beim FZ der Stufe 1 eine anteilige Kürzung des Existenzminimum des Lebenspartners vorzunehmen sowie anteilig das Existenzminimum der Kinder aus dem Zuschlag herauszukürzen. Dennoch wird man das nicht so doll treiben dürfen, dass der Beamte und seine Familie in jedem Fall von einem weiteren Einkommen zwingend abhängig sein dürfen. Denn dann wäre die Unabhängigkeit des Beamten wieder in Frage gestellt.
Von daher sehe ich diesen Partnereinkommen-Ideen gelassen entgegen. Ich hoffe nur das BVerfG ist dabei schnell genug, die Decke einzuziehen und lässt sowas nicht wieder 5-10 Jahre laufen.

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« Antwort #2183 am: 04.12.2025 23:19 »
Die Reperaturgesetze in den Ländern und im Bund werden rückwirkend so gestrickt sein müssen, dass die 4K Familie Teil der Grundbesoldung sein muss.
Zukünftig hat das BVerfG aber nicht untersagt, dass andere Familienkonstellationen zum Maßstab der Besoldung werden können. ABER: das Gericht hat noch einmal in einem Leitsatz betont:
"Das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien lebenslang einen amtsangemessenen Unterhalt zu gewähren. Es hat – im Zusammenwirken mit dem Lebenszeitprinzip – vor allem die Funktion, die Unabhängigkeit der Beamtinnen und Beamten im Interesse einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Verwaltung zu gewährleisten. Das Berufsbeamtentum sichert auf diese Weise das Prinzip der freiheitlichen Demokratie gegen Übergriffe zusätzlich ab."
Damit werden der Anrechnung von Hinzuverdienst klare Grenzen gesetzt. So gesehen darf der Anteil eines Lebenspartners am Familieneinkommen nicht die amtsangemessene Alimentation, auch nicht in Teilen, substituieren. Man könnte mE allenfalls darüber nachdenken, beim FZ der Stufe 1 eine anteilige Kürzung des Existenzminimum des Lebenspartners vorzunehmen sowie anteilig das Existenzminimum der Kinder aus dem Zuschlag herauszukürzen. Dennoch wird man das nicht so doll treiben dürfen, dass der Beamte und seine Familie in jedem Fall von einem weiteren Einkommen zwingend abhängig sein dürfen. Denn dann wäre die Unabhängigkeit des Beamten wieder in Frage gestellt.
Von daher sehe ich diesen Partnereinkommen-Ideen gelassen entgegen. Ich hoffe nur das BVerfG ist dabei schnell genug, die Decke einzuziehen und lässt sowas nicht wieder 5-10 Jahre laufen.

Wie Swen dargelegt hat (falls ich das richtig gelesen habe): das BVerfG will quasi nur noch Dinge haben die NACH der Aufbereitung, erzwungen durch die VG am Dienstherren und am Kläger. Ich glaube das bereinigt den Schotter (jede mögliche Klage zu jeder möglichen Gruppe,aussortiert durch mindestprüfung, dann noch Fortschreibung) immens. Und offene Kernfragen werden dann Thema am BVerfG welches sich hier entlasten will

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« Antwort #2184 am: 04.12.2025 23:27 »


Wie Swen dargelegt hat (falls ich das richtig gelesen habe): das BVerfG will quasi nur noch Dinge haben die NACH der Aufbereitung, erzwungen durch die VG am Dienstherren und am Kläger. Ich glaube das bereinigt den Schotter (jede mögliche Klage zu jeder möglichen Gruppe,aussortiert durch mindestprüfung, dann noch Fortschreibung) immens. Und offene Kernfragen werden dann Thema am BVerfG welches sich hier entlasten will

Ja vollkommen. Allerdings ist das fiktive Partnereinkommen ja eine noch verfassungsrechtlich zu bewertende Komponente, die nicht durch die VGs entschieden werden kann.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2185 am: 04.12.2025 23:43 »
Ich hörte heute vom DBwV, dass eine Einmalzahlung im Sommer 2026 geplant ist.
Sollen dafür die 1,2 Mrd. verwendet werden die für die Auswirkungen des Beschlusses von 2020 angedacht waren ? Das Geld ist ja da, warum also nicht zweckmäßig verwenden.  Vermutlich in der Voraussicht, dass ein neuer Gesetzentwurf noch eine Weile auf sich warten lässt.
Die Info ist von gestern und „intern“ von der Verbandsführung geteilt worden.
Kann das jemand aus anderen Gewerkschaften oder die „Insider“ aus Berlin bestätigen ?

Danke für die Info. Ich habe bereits vor Tagen die Vermutung geäußert, dass der Bund "Abschlagszahlungen" hinsichtlich der aA zahlen wird. Eine Einmalzahlung wäre auch denkbar. So werden die Verbände und Gewerkschaften "ruhig gestellt". Mich würde interessieren, ob alle von der Einmalzahlung profitieren sollen oder nur die Beamten mit Kindern. Gibt es hierzu Infos?

fcesc4

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« Antwort #2186 am: 05.12.2025 00:19 »
Angeblich soll den Gewerkschaften vor Weihnachten oder im Januar 'etwas' vorgelegt werden.

Kuddel

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« Antwort #2187 am: 05.12.2025 04:54 »
Ok, wie gestaltet sich denn die Grundversorgung der 4k-Familie aus dem Grundgehalt, wenn beim Eintritt in den Ruhestand die beiden Kinder noch Kindergeldberechtigt sind? 71% würden dann reichen (müssen)???

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2188 am: 05.12.2025 05:29 »
Angeblich soll den Gewerkschaften vor Weihnachten oder im Januar 'etwas' vorgelegt werden.

Habe meiner schon gestern etwas vorgelegt, die Kündigung.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2189 am: 05.12.2025 06:24 »
Selbst wenn der Besoldungsgesetzgeber überginge, die Familie als reine Bedarfsgemeinschaft zu sehen und jedem Familienmitglied einen Zuschlag gewähren würde, würde es dazu führen,  dass die Bezahlung sich kaum mehr nach dem Amt sondern viel mehr nach dem Familienstand richtet. Das wäre m.E. kaum amtsangemessen.
« Last Edit: 05.12.2025 06:35 von clarion »