Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 290851 times)

netzguru

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2280 am: 05.12.2025 22:49 »
Ok, wie gestaltet sich denn die Grundversorgung der 4k-Familie aus dem Grundgehalt, wenn beim Eintritt in den Ruhestand die beiden Kinder noch Kindergeldberechtigt sind? 71% würden dann reichen (müssen)???

Hierzu suche ich auch eine Antwort
71 % reichen vorne und hinten nicht bei A8.
Sobald das Konto und Sparbuch noch etwas abgenommen hat, gehts zum Amt und Anträge stellen.

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2281 am: 05.12.2025 22:55 »
Hat eigentlich mal jemand nachgerechnet, ob die Mindestbesoldung für 1996 erfüllt war? Die Zahlen werden zwar jetzt nur als Startwert für die Fortschreibung genutzt, aber der Gedanke, dass (nach heutigen Maßstäben) die Grundgehaltssätze schon hätten deutlich höher sein müssen (oder aber zumindest die familienbezogenen Alimentationsbestandteile), ist ja durchaus nicht von der Hand zu weisen…

Witzig. Das kommt auf die to-do. Die Frage ist nur bekomme ich die Tabellen vollständig

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2282 am: 05.12.2025 23:05 »
Irrealsatirisch und in deutlich wenigen Worten wurde eine juristisch geänderte Sofortbindung zur Begründungspflicht für Kläger, Beklagten und Gerichten am 22.11.2025 in
bereits angerissen.

Daraufhin oder zumindest chronologisch später am 26.11.2025 publizierten der Thüringer Dachverband: „Auch interessant. Das Verwaltungsgericht Gera verweist in seinen Verhandlungsterminen auf drei Musterklagen der A-Besoldung am 10. Dezember 2025. Ob dieser Termin nach dem BVerfG-Entscheid weiterhin Bestand hat, bleibt spannend.“
https://www.thueringer-beamtenbund.de/aktuelles/news/wir-haben-fragen-zur-besoldung-frau-finanzministerin/

Positiv: Gewerkschaften können bis drei zählen.
Negativ: Gewerkschaften können nur bis drei zählen.
Denn es wurde zu vier Klagen ins Sitzungszimmer 110 geladen. (Oder schmuggelte sich da eine Nicht-Musterklage ein?)

Dann kam folgender Beitrag im Nachbar-Info-Thread:
... Zunächst einmal sollte sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit derzeit in laufenden Verfahren veranlasst sehen, die aktuelle Rechtsprechung zu durchdringen…
Das 4.581 Wörter umfassende Advertorial für eine Fachzeitschrift beschreibt weitläufig die Bewusstwerdung des Autors über den Schabowski  Moment des Beschlusses „Wann tritt das in Kraft?“„Das tritt nach meiner Kenntnis – ist das sofort – unverzüglich.“

Und nicht nur 3. im Tenor gemütlich „bis zum 31. März 2027“

Und so ist der Termin in Gera seit heute nicht mehr unter https://verwaltungsgerichte.thueringen.de/ueber-uns/verhandlungstermine-1-2n zu finden.

Freuen wir uns also über die weiteren zeitlichen Verzögerungen einer möglichen Zahlbarmachung von Alimenten der vergangenen Jahrzehnte und schmökern in den kommenden zig.100tsd. Worten, die zu dem 29.463 Wörter Beschluss noch geschrieben werden (müssen).

Dass das alles ein teaser für den ZBR Beitrag ist, fällt jedem mit zwei gehirnzellen auf. Nichtsdestotrotz habe ich die paar Euro eben trotz der unteralimentation und ich lese eh alles. Vom ältesten Urteil bis zum neusten jeden Beitrag jeden Presse, also auch seinen Beitrag. Ich suche immer nach Erkenntnissen. Nebelkerzen mag ich nicht so sehr.und wer sie wirft ist schnell unten durch

Wenn du so fleißig bist und eh alles liest, dann lese und vergleiche doch bitte noch einmal die kürzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Berliner Besoldung, die Entscheidung des BVerfG über die Berliner R-Besoldung und die jetzige BVerfG-Entscheidung durch und berichte uns, was es da für Unstimmigkeiten gibt. Bekommst dann auch ein Fleisbildchen. Kann so einen Mist nicht auch die KI machen?

"weil in ihnen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Berliner Besoldung in den Blick genommen wird. Berlin ist ja immer eine Reise wert. Wenn ich mich nicht verlesen habe, hat ja auch das Bundesverfassungsgericht irgendwann vor gar nicht so langer Zeit eine Entscheidung getroffen, die ebenfalls die Berliner Besoldung betrachtet und sogar teilweise dieselben Jahre in den Blick genommen hat."

KI-TEXT:

Materiell sagt Karlsruhe 2025: Berlin hat 2008–2020 in ca. 95 % der Fälle verfassungswidrig zu niedrig bezahlt.  
Prozessual sagen VG/OVG Berlin gleichzeitig: Viele Betroffene bekommen für Teile dieses Zeitraums trotzdem nichts, weil eine erneute Rüge fehlt.

Das ist kein Widerspruch im Wortlaut der Entscheidungen, aber ein massiver Bruch zwischen materieller Wertung (BVerfG) und verfahrensrechtlicher Praxis (VG/OVG).

Für denselben Zeitraum (Berliner Jahre um 2010 ff.) hast du jetzt zwei verschiedene normative Untergrenzen:
   •   2020 sagt Karlsruhe: „Unter 115 % Grundsicherung → verfassungswidrig.“
   •   2025 sagt Karlsruhe: „Unter 80 % Median-Äquivalenzeinkommen → verfassungswidrig.“

Beide Entscheidungen behaupten, Teil derselben Linie zu sein, aber die Zahlengrundlagen und Bezugsgrößen sind different worlds.

Gerne, hier in kurz:
   1.   BVerfG, 2 BvL 4/18 – Berliner R-Besoldung (Richter/Staatsanwälte)
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Inhalt: Stellt fest, dass die Berliner Richter- und Staatsanwaltsbesoldung 2009–2015 verfassungswidrig zu niedrig war (Mindestmaßstab „Grundsicherung + 15 %“).
   2.   BVerfG, 2 BvL 5/18 u.a. – Berliner A-Besoldung 2008–2020
Gericht: Bundesverfassungsgericht
Inhalt: Erklärt die Berliner A-Besoldung 2008–2020 weit überwiegend für verfassungswidrig und führt den neuen Mindestmaßstab „80 % Median-Äquivalenzeinkommen“ samt überarbeitetem Prüfprogramm ein.
   3.   VG Berlin, u.a. VG 26 K 251.16 / 26 K 649/23 – Berliner A 4 / A 5
Gericht: Verwaltungsgericht Berlin
Inhalt: Legt die Besoldung A 4/A 5 (2016–2019) wegen Unteralimentation dem BVerfG vor, weist aber Ansprüche für 2020–2022 wegen fehlender erneuter Besoldungsrüge ab.
   4.   OVG Berlin-Brandenburg, 4 B 4/24 – „wiederholte Rüge“
Gericht: OVG Berlin-Brandenburg
Inhalt: Bestätigt die Abweisung für 2020–2022 und stellt klar, dass nach besoldungsrechtlichen Gesetzesänderungen eine neue, ausdrückliche Rüge erforderlich ist, um Ansprüche zu sichern.


ParagraphenReiter2026

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2283 am: 05.12.2025 23:24 »
Hat eigentlich mal jemand nachgerechnet, ob die Mindestbesoldung für 1996 erfüllt war? Die Zahlen werden zwar jetzt nur als Startwert für die Fortschreibung genutzt, aber der Gedanke, dass (nach heutigen Maßstäben) die Grundgehaltssätze schon hätten deutlich höher sein müssen (oder aber zumindest die familienbezogenen Alimentationsbestandteile), ist ja durchaus nicht von der Hand zu weisen…

Witzig. Das kommt auf die to-do. Die Frage ist nur bekomme ich die Tabellen vollständig

… Du schaffst das schon!

michaeltimmer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2284 am: 05.12.2025 23:52 »
Beim Durchgehen der Entscheidung vom 17.09.2025 stoße ich auf eine Unklarheit:

Die neu berechnete Mindestalimentation weist deutliche Fehlbeträge aus, während die Parameterreihen für denselben Zeitraum fast durchgehend unauffällig bleiben - obwohl die reale Besoldungsentwicklung im Betrachtungszeitraum mehrfach eindeutig nichtlinear verlief (Sockelbeträge, Änderungen bei Sonderzahlungen, unterjährige Anpassungen).

Wie kann eine linear konstruierte Parameterprüfung solche nichtlinearen Entwicklungen überhaupt adäquat abbilden?

Falls sie das nicht kann, stellt sich die Anschlussfrage:

Müsste eine methodisch saubere Spitzausrechnung in einem solchen Setting nicht zwangsläufig zu anderen Ergebnissen kommen als die herkömmlichen Parameterreihen?

Im Urteil selbst finde ich keinen expliziten Hinweis darauf, wie dieser methodische Widerspruch aufgelöst werden soll.
Vielleicht stehe ich auf dem Schlauch und sehe etwas nicht. Für mich bleibt zurzeit offen, wie beide Ansätze miteinander in Einklang zu bringen sind.

michaeltimmer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2285 am: 06.12.2025 00:09 »
Auffällig ist dabei noch etwas:
Gerade im höheren Dienst waren die Einschnitte historisch am stärksten. Trotzdem zeigen die Parameterreihen dort kaum Auffälligkeiten. Eigentlich müsste doch diese Laufbahngruppe rechnerisch früher und deutlicher in den Bereich verfassungsrelevanter Abweichungen geraten.

Dass dies nicht geschieht, verstärkt den Eindruck, dass die Parameterprüfung strukturelle Verzerrungen systematisch nicht erfasst.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2286 am: 06.12.2025 00:15 »
Es gibt nur einen plausiblen und dennoch offensichtlichen Grund dafür, dass dieser vermeintliche Widerspruch in den niedrigsten Besoldungsgruppen zwischen der Vorabprüfung und der Fortschreibung auftauchen.

Die traurige Wahrheit ist leider, dass alle Gruppen mit den Jahren annähernd mit den volkswirtschaftlichen Parametern in der Fortschreibungprüfung seit 1996 vergleichbar mitgewachsen sind (bis auf ein paar Ausreißer).

Der offensichtliche Grund, warum dennoch bei der Vorabprüfung heutzutage hohe Nachzahlungen errechnet werden ist:

AUCH 1996 haben die unteren Gruppen der A-Besoldung keine amtsangemessene Alimenatation erhalten. Die Bereiche des hören Dienstes lagen damals allerdings schon oberhalb der notwendigen Mindestbesoldung, weshalb es dort heutzutage bei vergleichbaren Wachstum mit den volkswirtschaftlichen Parametern, auch keine Probleme gibt.

…das heutige Problem war also schon immer da…

Also Team 1

Würde ich so nicht behaupten. Wenn alle eine lineare Steigerung durchlaufen, aber die Basis in der Vergangenheit nicht passt, ist doch klar was passiert: eigentlich hätten damals schon die unteren Gruppen mehr bekommen müssen und die oberen dementsprechend auch.

Wenn man die Basis bei der Vorabprüfung außer Acht lässt, zählt nur die heutige Mindestalimentation. Es erfolgt kein Blick in die Vergangenheit, um zu prüfen ob und falls ja, wann es das letzte Mal so war. Somit kann man durchaus zu dem Schluss kommen, dass die unteren Gruppen alle unteralimentiert sind (ohne zu hinterfragen wann sie es überhaupt mal waren)

Wenn die Basis nunmehr falsch ist, aber dennoch die Besoldung im hD 1996 oberhalb der Mindestalimentation lag und sich seitdem mit den volkswirtschaftlichen Parametern mitentwickelt hat, ist auch nachvollziehbar, warum keiner dieser Parameter gerissen wird. Am Ende steht nur ein „mittelbarer“ Verstoß gegen das Abstandsgebot, was laut Urteil alleine nicht ausreichend ist (was ich zutiefst befremdlich finde!!!)

Ich sehe mich nicht fest im Team 1 verankert, sondern hinterfrage gerne auch die Themen aus Team 2…

Auf dieser Sichtweise wie auch auf der von Dir vorhin geäußerten lässt sich systematisch aufbauen - Du bist eindeutig Team 2, ParagraphenReiter. Verfolg mal diesen Strang Deiner Gedankenführung weiter, dann sind schon einmal grundlegende Problematiken in den Blick genommen, die ich nicht mehr aus dem Blick verlieren würden, wenn man das Thema tatsächlich voranbringen will. Im Januar werden die sich hier zeigenden drei fünfzehnjährige Betrachtungszeiträume in den Blick genommen werden (die als solche heute obsolet sind, da es nun keine fünfzehnjährige Betrachtungsräume im bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenheft" mehr gibt, was allerdings nicht zu erahnen war, als der Beitrag geschrieben wurde): 1980 bis 1994, 1995 bis 2009, 2010 bis 2024 (Abb. 4 unter: https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf). Darüber dürfte dann ggf. zu diskutieren sein - und je früher das hier geschieht, desto ggf. besser für alle (schätze ich, ohne über eine Glaskugel zu verfügen).

@ Michael

Und auch das, was Du schreibst, ist ein guter Anfang, von dem aus man nun voranschreiten kann.



Soviel von mir, bevor ich hier nun in meinem Elfenbeinturm die Kerze für heute auspuste und für ein paar Tage das Forum wieder Forum sein lassen muss.

Es gilt, was ich vorhin geschrieben habe: Ihr habt hier so viel Sachverstand, dass ihr gemeinsam grundlegende Antworten auf grundlegende Probleme finden werdet. Der Anfang aller Erkenntnis ist regelmäßig die Verunsicherung. Ich hoffe, dass ich jene mit meinen beiden letzten Beiträgen habe auslösen können - falls nicht, nehm' ich's auf meine Kappe.

michaeltimmer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2287 am: 06.12.2025 00:35 »
Wenn 1996 schon zu wenig gezahlt wurde, dann kann die Fortschreibungsprüfung doch heute gar nicht stimmen. Sie baut de facto auf einer falschen Grundlage auf.

Und wenn der höhere Dienst später stärkere Einschnitte hatte, aber die Parameter das nicht zeigen, dann messen die Parameter schlicht nicht das, was sie messen sollen. Verrückt!

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2288 am: 06.12.2025 06:11 »

[...]


[...]


Hallo Swen,

vielen Dank für deinen Beitrag, auch wenn sich mir der Inhalt nicht vollumfänglich erschlossen hat (was unter anderem an meinem weiterhin urlaubsbedingt heruntergefahrenen Hirn liegen könnte). Dennoch ein paar kurze Gedanken:

1.) Kokolores

- Du hast völlig Recht, auf den letzten 153 Seiten wurde einiges an Kokolores geschrieben (ich nehme mich da selbst absolut nicht aus), aber das lässt sich in einem Forum vermutlich nie völlig vermeiden.
- Und ja, die Frage, ob beispielsweise die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Beamten im letzten Jahr mindestens 5.000 € oder vielleicht doch nur 4.900 € hätte betragen müssen, ist in der Gesamtbetrachtung vermutlich eher weniger relevant. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass es "in echt" stattdessen nur 3.200 € waren.
- Ob sich jedoch diese 5.000 € beispielsweise aus 4.500 € Grundgehalt und 500 € Familienzuschlag oder stattdessen aus 3.000 € Grundgehalt und 2.000 € Familienzuschlag hätten zusammensetzen dürfen/müssen, ist dann vielleicht schon eher von Interesse. Und da Kinderzuschläge nur temporär gezahlt werden, möglicherweise sogar für alle Beamten.

2.) Widerspruch zwischen Vorabprüfung und Fortschreibungsprüfung

- Aus meiner Sicht resultiert der Widerspruch zunächst mal ganz simpel aus der diametral unterschiedlichen Betrachtungsweise.
- Im Rahmen der Vorabprüfung wird die aktuelle Besoldung mit dem aktuellen Wert einer volkswirtschaftlichen Größe, der 184%-MÄE-Schwelle, verglichen (und zwar netto für den kleinsten 4K-Beamten, aber das nur am Rande).
- Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird hingegen die Entwicklung der Besoldung seit 1996 mit der Entwicklung dreier volkswirtschaftlichen Größen verglichen (und zwar brutto für den je Besoldungsgruppe größten Single-Beamten, aber das nur am Rande).
- Somit sollte sich die (mathematische) Überraschung in Grenzen halten, dass die beiden Prüfungen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen gelangen können.
- Und wie bereits von anderen geschrieben, drängt sich natürlich sofort der Verdacht auf, dass eben auch schon im Jahr 1996 die damalige 184%-MÄE-Schwelle (signifikant) gerissen wurde.
- Und wenn man dann deine verlinkte Abbildung 4 betrachtet und sieht, dass sich die reale Besoldung zwischen 1979 und 1996 um rund 18% schlechter entwickelt hat als die Reallöhne, erhärtet sich dieser Verdacht.

3.) Und jetzt?

- Die beiden genannten Prüfungen sind nun mal seit dem 19.11.2025 so gesetzt, wie sie es sind.
- Das mag man bedauern (neben dem "ungünstigen" Startjahr habe ich diverse weitere Kritikpunkte an der Fortschreibungsprüfung, die hier jedoch den Rahmen sprengen würden), aber hey, wie war das noch mal mit der Eiche und der Wildsau?
- Aus meiner Sicht gilt entsprechend Folgendes:
- Ein beispielhafter A3/A4/A5-Beamter, der hoffentlich in den letzten Jahren immer schön Widerspruch eingelegt hat, kann jetzt fröhlich vor Gericht ziehen und wird (irgendwann) mit einer erklecklichen Nachzahlung nach Hause kommen (wie gesagt, ob es dann am Ende 1.800 € oder 1.700 € oder vielleicht auch nur 1.200 € pro Monat werden, sollte vermutlich Bestandteil einer eher nachgelagerten Diskussion sein).
- Für einen beispielhaften A14/A15/A16-Beamten dürfte die Lage hingegen etwas komplexer aussehen. Die mittelbare Verletzung des Abstandsgebots sollte sich in meinen Augen (hoffentlich) recht einfach nachweisen lassen. Ab dann wird es jedoch gegebenenfalls etwas "haariger".
- Somit würden wir uns diesbezüglich über jegliche Infos/Tipps/Denkanstöße/etc. von dir freuen!!


[P.S. Der genannte ZBR-Artikel scheint aktuell noch nicht verfügbar zu sein.] 

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2289 am: 06.12.2025 07:04 »
Wenn die Basis nunmehr falsch ist, aber dennoch die Besoldung im hD 1996 oberhalb der Mindestalimentation lag und sich seitdem mit den volkswirtschaftlichen Parametern mitentwickelt hat, ist auch nachvollziehbar, warum keiner dieser Parameter gerissen wird. Am Ende steht nur ein „mittelbarer“ Verstoß gegen das Abstandsgebot, was laut Urteil alleine nicht ausreichend ist (was ich zutiefst befremdlich finde!!!)

Da das BVerfG mehr oder weniger schneinbar alles übern den Haufen geworfen hat.
Du versuchst hier irgendwie einen Zahlenwert für den Abstand einzusetzen.
Genau das scheint aber allein nicht mehr zu funktionieren.

Durch diese ganzen Prüfparameter die das BVerfG jetzt angesprochen hat, scheint für mich das BVerfG überzeugt, das man diese aktuelle Tabelle eh nicht mehr heilen kann und es zu einer neuen Tabellen kommen müsste.

Bei dieser neuen Tabelle gelten die alten Regeln zum Abstand und Abschmelzbeträge zw den Besoldungsgruppen nicht mehr.
Ja, es muss einen Abstand geben, die Probleme von manchen hier, sie versuchen die Wertigkeit in % oder € auszurechnen, das funktioniert aber eben nicht mehr.

GeBeamter

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« Antwort #2290 am: 06.12.2025 07:32 »
Dass der hD bei den Vergleichen mit den Indizes in Prüfstufe 2 nicht auffällt, liegt an den gewählten Indizes.

Durch die Bindung an die Entwicklungen der Tariflohnentwicklung kann dieses Prüfkriterium eigentlich im Bund gar nicht voneinander abweichen.
Der Nominallohnindex bildet die allgemeine Lohnentwicklung ab, die in den letzten Jahrzehnten stark von abnehmender Tarifbindung geprägt war. Sie berücksichtigt aber keine Differenzierung nach Ausbildung, sodass eine auseinanderdriftende Lohnentwicklung zwischen hoch und niedriger ausgebildeten Personen nicht vernünftig abgebildet wird.
Der Verbraucherpreisindex war bis 2020 sicherlich kaum von der Entwicklung der Besoldung abgekoppelt, da die Erhöhung der Besoldung in der Regel in Höhe der Regelinflation erfolgt (2-2,5%). Durch die enorme Inflation ab 2020 und die Abschlüsse im Bund von ca. 3% pro Jahr dürfte hier sogar trotz Corona-Sonderzahlung evtl. eine Verletzung feststellbar sein.

In Berlin hat kein hD geklagt. Ich kann mir gut vorstellen, dass das BVerfG daher sich darauf fokussiert hat, eine leicht prüfbare Basis für alle Beamte zu schaffen. Für die zukünftige Besoldungsentwicklung bezogen auf den hD hat das Gericht vielleicht vorgedacht, dass der Druck auf die Besoldung auch von außen zunehmen wird, da insbesondere im gD und hD der DH ja auf Bewerber angewiesen ist. Wenn da nichts mehr kommt, wird der DH im TVöD und bei der Besoldung eigentlich etwas machen müssen.

Was ich aber eher befürchte ist, dass der DH den unzureichenden Zustand der Besoldung einfach über längere Zeit in Kauf nimmt und so den ÖD wie politisch gewünscht perspektivisch stutzt. Ohne eine strukturelle Aufgabenkritik im Vorfeld führt das aber nur dazu, dass die Leute bleiben, wo eh Löcher in die Decke gestarrt werden und die gehen, die in überlasteten Bereichen arbeiten. Der Weg Richtung failed state ist dann geebnet.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2291 am: 06.12.2025 07:38 »
Es gilt mit Sicherheit weiterhin, dass Kinderzuschläge an den realistisch bemessenen Bedarfen auszurichten sind.

Die Düsseldorfer Tabelle könnte hier weiterhin Anhaltspunkte liefern. Gehen wir z.B. von einem realistischen Bedarf von ca. 700€ aus und bringen das Kindergeld i.H.v. 255€ zum Abzug verbleiben 545€ an Bedarf.

Es gilt meines Erachtens weiterhin, dass der überwiegende Bedarf im 4k Fall aus der Grundbesoldung zu stemmen ist. Mithin könnte dieser Betrag bei ca. 300€ liegen, so dass die Höhe des FamZ für Kind 1 und 2 bei je ca. 245€ liegen könnten.

GeBeamter

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« Antwort #2292 am: 06.12.2025 07:51 »
Es gilt mit Sicherheit weiterhin, dass Kinderzuschläge an den realistisch bemessenen Bedarfen auszurichten sind.

Die Düsseldorfer Tabelle könnte hier weiterhin Anhaltspunkte liefern. Gehen wir z.B. von einem realistischen Bedarf von ca. 700€ aus und bringen das Kindergeld i.H.v. 255€ zum Abzug verbleiben 545€ an Bedarf.

Es gilt meines Erachtens weiterhin, dass der überwiegende Bedarf im 4k Fall aus der Grundbesoldung zu stemmen ist. Mithin könnte dieser Betrag bei ca. 300€ liegen, so dass die Höhe des FamZ für Kind 1 und 2 bei je ca. 245€ liegen könnten.

Dann wird aber der Widerspruch aufzulösen sein, dass das Gericht die Kinder 1 und 2 in der Prüfung der Mindestbesoldung mit 0,3 und 0,5 MÄE angesetzt hat.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2293 am: 06.12.2025 08:07 »
Ich glaube, man muss noch einmal betonen, dass als Ergebnis der 1. Stufe zunächst eine Vermutung besteht, die sowohl erhärtet als auch widerlegt werden kann. Das heißt, wir dürfen uns dann doch von den Zahlen der ersten drei Prüfparameter lösen, die uns eine Scheingewissheit vorgaukeln. Sie dienen nur der Vereinfachung des Prozesses, so auch ausdrücklich genannt.

Auch, wenn die eigene Besoldungsgruppe keine der Parameter reißt, steht stets der weitere Weg offen. Er ist dann nur beschwerlicher, da man erheblich vortragen muss als Kläger. Für mich sind die Rn. 95ff. eigentlich die Wichtigsten, da hier die wesentlichen Prinzipien angewandt werden müssen. Aufgrund des Spielraums des Gesetzgebers ist dies aber natürlich mit Unsicherheiten für beide Seiten verbunden. Hat denn wirklich jemand erwartet, dass es an diesem Punkt einfacher wird und genaue Vorgaben kommen?!

Es ist doch schon schön, dass wir überhaupt mal zu diesen Punkten kommen, ich nenne sie mal Amtsangemessenheit im eigentlichen Sinne.

Vielleicht muss dann mal vorgetragen werden, dass in der Gruppe A15 vorgesehen ist, dass man Ämter bekleidet, die die Personalführung von ein paarhundert Mitarbeitern oder Budgetverantwortlichkeit von ein paarhundert Millionen beinhalten und dafür 4500 netto nach Abzug PKV wohl ein bisschen wenig sind.
« Last Edit: 06.12.2025 08:15 von GoodBye »

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« Antwort #2294 am: 06.12.2025 08:37 »
Hier kommt übrigens auch die vom BVerG genannte Heterogenität zum Ausdruck. Aber was kann ich dafür, wenn Amtsleitung von mehreren Hundert Beschäftigten mit Leitung der Bibliothek des örtlichen Gymnasiums gleichgesetzt wird.