Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 334138 times)

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2745 am: 11.12.2025 10:38 »
@HerbertFran
Auf Anhieb sehe ich, dass deine Rechnung die PKV Beiträge nicht berücksichtigt.

Außerdem machst du mE einen Denkfehler. Nicht du in A9 Stufe 7 musst eine Besoldung erhalten, die 80% des MÄE entsprechen muss, sondern bereits der A3. D.h. du musst zunächst prüfen, ob deine Besoldungsgruppe in der Mindestbesoldung verletzt ist, dann ist klar, dass das auf jeden Fall geheilt werden muss. Die mögliche Höhe einer Nachzahlung ergibt sich dann daraus, wie die Ausgangsbasis der Modellfamilie in A3 ist und wie die Fortschreibungsprüfung und die Mindestabstände zwischen den Gruppen sich verhalten. Das dürfte trotz einfacherer Herleitung durch das BVerfG nicht leicht centgenau für den Betroffenen auszurechnen sein.

Plastisch gesagt, aber meine Meinung, die hier nicht geteilt werden muss:
Das MÄE von A3 Stufe 1 hätte 2024 bei 41.952 € liegen müssen. Tatsächlich lag das Netto (ohne Kinderzuschläge) bei 28.232,88€. Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Macht ein jährliches Nettodefizit von 13.719€. Näme man jetzt an, die bisherigen Abstände der Ämterwertigkeit und der Erfahrungsstufen blieben gleich - was anzunehmen ist, weil das Reparaturgesetz auf den bisherigen Annahmen zur Besoldungsstruktur fußen muss- müsstest du auch diese 13.719€ jährlich nachgezahlt bekommen. Hinzu käme in deinem Fall aber noch, dass für die Kinder 3 und 4 ein höherer Familienzuschlag erforderlich würde, weil 0,3 oder 0,5 MÄE mehr ist, als derzeit im Bund für diese Kinder gezahlt wird.
« Last Edit: 11.12.2025 10:53 von GeBeamter »

HerbertFran

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2746 am: 11.12.2025 10:56 »
@HerbertFran
Auf Anhieb sehe ich, dass deine Rechnung die PKV Beiträge nicht berücksichtigt.

Außerdem machst du mE einen Denkfehler. Nicht du in A9 Stufe 7 musst eine Besoldung erhalten, die 80% des MÄE entsprechen muss, sondern bereits der A3. D.h. du musst zunächst prüfen, ob deine Besoldungsgruppe in der Mindestbesoldung verletzt ist, dann ist klar, dass das auf jeden Fall geheilt werden muss. Die mögliche Höhe einer Nachzahlung ergibt sich dann daraus, wie die Ausgangsbasis der Modellfamilie in A3 ist und wie die Fortschreibungsprüfung und die Mindestabstände zwischen den Gruppen sich verhalten. Das dürfte trotz einfacherer Herleitung durch das BVerfG nicht leicht centgenau für den Betroffenen auszurechnen sein.

Plastisch gesagt, aber meine Meinung, die hier nicht geteilt werden muss:
Das MÄE von A3 Stufe 1 hätte 2024 bei 41.952 € liegen müssen. Tatsächlich lag das Netto (ohne Kinderzuschläge) bei 28.232,88€. Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Macht ein jährliches Nettodefizit von 13.719€. Näme man jetzt an, die bisherigen Abstände der Ämterwertigkeit und der Erfahrungsstufen blieben gleich - was anzunehmen ist, weil das Reparaturgesetz auf den bisherigen Annahmen zur Besoldungsstruktur fußen muss- müsstest du auch diese 13.719€ jährlich nachgezahlt bekommen. Hinzu käme in deinem Fall aber noch, dass für die Kinder 3 und 4 ein höherer Familienzuschlag erforderlich würde, weil 0,3 oder 0,5 MÄE mehr ist, als derzeit im Bund für diese Kinder gezahlt wird.

Vielen Dank fuer die Darstellung, das hilft. Wie gesagt ich bin erst eingestiegen und werde das hier weiter verfolgen.

DANKE

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2747 am: 11.12.2025 11:14 »
@HerbertFran
Auf Anhieb sehe ich, dass deine Rechnung die PKV Beiträge nicht berücksichtigt.

Außerdem machst du mE einen Denkfehler. Nicht du in A9 Stufe 7 musst eine Besoldung erhalten, die 80% des MÄE entsprechen muss, sondern bereits der A3. D.h. du musst zunächst prüfen, ob deine Besoldungsgruppe in der Mindestbesoldung verletzt ist, dann ist klar, dass das auf jeden Fall geheilt werden muss. Die mögliche Höhe einer Nachzahlung ergibt sich dann daraus, wie die Ausgangsbasis der Modellfamilie in A3 ist und wie die Fortschreibungsprüfung und die Mindestabstände zwischen den Gruppen sich verhalten. Das dürfte trotz einfacherer Herleitung durch das BVerfG nicht leicht centgenau für den Betroffenen auszurechnen sein.

Plastisch gesagt, aber meine Meinung, die hier nicht geteilt werden muss:
Das MÄE von A3 Stufe 1 hätte 2024 bei 41.952 € liegen müssen. Tatsächlich lag das Netto (ohne Kinderzuschläge) bei 28.232,88€. Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Macht ein jährliches Nettodefizit von 13.719€. Näme man jetzt an, die bisherigen Abstände der Ämterwertigkeit und der Erfahrungsstufen blieben gleich - was anzunehmen ist, weil das Reparaturgesetz auf den bisherigen Annahmen zur Besoldungsstruktur fußen muss- müsstest du auch diese 13.719€ jährlich nachgezahlt bekommen. Hinzu käme in deinem Fall aber noch, dass für die Kinder 3 und 4 ein höherer Familienzuschlag erforderlich würde, weil 0,3 oder 0,5 MÄE mehr ist, als derzeit im Bund für diese Kinder gezahlt wird.

Nur damit ich Fehler im Kopf bereinige:
Hat Karlsruhe zur Mindestprüfung nicht gesagt, dass alles verfassungswidrig ist wenn es ganz oben links bereits gerissen ist in der Tabelle? Und für die Fortschreibung (bzw. auch mindestprüfung) wäre es da angebracht sich von oben herab zu tasten ob auch hier gerissen ist? (Ich meine Karlsruhe hatte so eine Tabelle) bin am Handy gerade deswegen frag ich so doof weil ich grad schlecht nachlesen kann unterwegs

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2748 am: 11.12.2025 11:34 »
@HerbertFran
Auf Anhieb sehe ich, dass deine Rechnung die PKV Beiträge nicht berücksichtigt.

Außerdem machst du mE einen Denkfehler. Nicht du in A9 Stufe 7 musst eine Besoldung erhalten, die 80% des MÄE entsprechen muss, sondern bereits der A3. D.h. du musst zunächst prüfen, ob deine Besoldungsgruppe in der Mindestbesoldung verletzt ist, dann ist klar, dass das auf jeden Fall geheilt werden muss. Die mögliche Höhe einer Nachzahlung ergibt sich dann daraus, wie die Ausgangsbasis der Modellfamilie in A3 ist und wie die Fortschreibungsprüfung und die Mindestabstände zwischen den Gruppen sich verhalten. Das dürfte trotz einfacherer Herleitung durch das BVerfG nicht leicht centgenau für den Betroffenen auszurechnen sein.

Plastisch gesagt, aber meine Meinung, die hier nicht geteilt werden muss:
Das MÄE von A3 Stufe 1 hätte 2024 bei 41.952 € liegen müssen. Tatsächlich lag das Netto (ohne Kinderzuschläge) bei 28.232,88€. Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Macht ein jährliches Nettodefizit von 13.719€. Näme man jetzt an, die bisherigen Abstände der Ämterwertigkeit und der Erfahrungsstufen blieben gleich - was anzunehmen ist, weil das Reparaturgesetz auf den bisherigen Annahmen zur Besoldungsstruktur fußen muss- müsstest du auch diese 13.719€ jährlich nachgezahlt bekommen. Hinzu käme in deinem Fall aber noch, dass für die Kinder 3 und 4 ein höherer Familienzuschlag erforderlich würde, weil 0,3 oder 0,5 MÄE mehr ist, als derzeit im Bund für diese Kinder gezahlt wird.

Nur damit ich Fehler im Kopf bereinige:
Hat Karlsruhe zur Mindestprüfung nicht gesagt, dass alles verfassungswidrig ist wenn es ganz oben links bereits gerissen ist in der Tabelle? Und für die Fortschreibung (bzw. auch mindestprüfung) wäre es da angebracht sich von oben herab zu tasten ob auch hier gerissen ist? (Ich meine Karlsruhe hatte so eine Tabelle) bin am Handy gerade deswegen frag ich so doof weil ich grad schlecht nachlesen kann unterwegs

Ja das ist richtig. Beim Bund lässt sich der Befund, dass oben links bereits eklatant verletzt ist ja ebenfalls feststellen.
In dem Moment wo klar ist, dass da eine so massive Verletzung der Alimentation passiert, ist - wie Karlsruhe feststellt - die ganze Tabelle im Eimer.
Deshalb meine einfache Näherung, den Fehlbetrag aus der Mindestalimentation auf alle darüberliegenden Gruppen 1:1 zu übertragen. Denn eine Korrektur, dass alle verletzten Gruppen die Mindestbesoldung erreichen, würde zu einer Einheitsbesoldung bis A11/12 führen - wäre mit der Ämterwertigkeit unvereinbar.

Karlsruhe hat den Wert oben links meiner Meinung nach auf  41.952 € mindestens festgelegt. Egal ob Single oder 2 Kinder.
Zuschläge für Ehe oder 1-2 Kinder darf der DH on top gewähren, wenn er dies will.
Für jedes weitere Kind muss der DH einen Zuschlag gewähren, der mindestens die Höhe der in der letzten Entscheidung für Kinder unter oder über 14 festgelegten Werte erreicht.

Meine Idee berücksichtigt aber nicht, dass die Abstände zwischen Besoldungsgruppen evtl noch einmal kritisch beleuchtet werden müssen. Gerade "unten" sind die Abstände so gering, dass Familienzuschläge für Ehe und Kind 1-2, die es ja gegeben hat, die Ämterwertigkeit untergraben haben. Das muss ein Reparaturgesetz berücksichtigen.

HumanMechanic

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2749 am: 11.12.2025 12:26 »
Spannend: 2 Unterschiedliche Theorien – am Ende praktisch gleiches Ergebnis

1) Theorie A („Mindestwert oben links / Abstandslogik“)
   •   Ausgangspunkt: Karlsruhe hat den Mindestwert für A4/2 faktisch bei ~42.000 €/Jahr verankert.
   •   Wenn unten angehoben werden muss, müssen die Abstände zwischen den BesGr wieder deutlich sichtbar werden.
   •   Zuschläge für Ehe + Kind 1–2 sind politisch möglich, aber verfassungsrechtlich nicht zwingend.
   •   Ab Kind 3 muss der DH aber realitätsgerechte, deutlich höhere Zuschläge zahlen.
   •   Ergebnis: A9 rutscht automatisch mit nach oben, sonst stimmt das Abstandsgebot nicht.

Konsequenz aus der Logik:
Für A9/7 kommt man im Ergebnis bei irgendwas um 4.5–4.7k Grundgehalt brutto raus,
und mit realistischen Zuschlägen für 4 Kinder am Ende bei ~6.0–6.5k netto.



2) Theorie B (Median + Kinderbedarf + NRW-Vergleich + Wohnkostenkomponente)
   •   Anknüpfung an das neue Prüfprogramm (80%-Median, realistische Kinderkosten, Wohnkosten, Abstände).
   •   Bund liegt bei Kind 3–5 heute viel zu niedrig → Nachsteuerung zwingend.
   •   NRW zeigt, wo die Reise hingeht (Kinderzuschläge deutlich höher).
   •   Wenn unten angehoben wird, müssen die höheren Besoldungsgruppen mitziehen, sonst kippen die Abstände.
   •   Bei 5 Kindern ergibt sich in Summe ein deutlicher Nettoeffekt.

Konsequenz aus dieser Logik:
A9/7 landet ebenfalls bei ~4.55–4.75k Grundgehalt brutto

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2750 am: 11.12.2025 12:42 »
@böswilliger Dienstherr:

Die verlinkte Tabelle sind doch die richtigen Zahlen, oder?

Mir geht es aber um folgendes:

Anhand der Veränderungsmatrix kann man erkennen, dass die Besoldungsanpassung eben nicht linear über alle Besoldungsgruppen hinweg gleichmäßig erfolgten, sondern während der Wende 1990 und 1991 scheinbar willkürlich angepasst wurden.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1990/veraenderungsmatrix.html

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1991/veraenderungsmatrix.html

Meine Frage ist daher: Wie hoch hätte eigentlich die Besoldung 1996 sein müssen, wenn die Anpassungen in 1990 und 1991 verfassungskonform im Sinne des verlinkten Urteils des NRW Verfassungshofes ausgestaltet worden wären?

Oder anders: Kann jemand erklären, warum die Veränderungsmatrix in 1990 und 1991 so unterschiedlich aussieht, wie sie es tut? In allen anderen Jahren gibt es allenfalls Unterschiede von 0,1 %.

In 1990 hat die Endstufe A4 beispielsweise 8,5 % zugelegt, A 16 aber nur 2,5 %
In 1991 hat die Endstufe A1 beispielsweise 7,7 %, A 16 aber nur 6 %

Meine Frage wäre demnach: Wie sähe die Tabelle aus, wenn A 16 in 1990 statt 2,5 tatsächlich 8,5 % bekommen hätte und in 1991 statt 6 % tatsächlich 7,7 %?

Bei den Zahlen für die KV würde ich aus Gründen lieber nicht auf die Zahlen des Gesetzgebers zurück greifen wollen, sondern hätte lieber objektivierte Zahlen  ;D

Böswilliger Dienstherr

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2751 am: 11.12.2025 12:58 »
@HerbertFran
Auf Anhieb sehe ich, dass deine Rechnung die PKV Beiträge nicht berücksichtigt.

Außerdem machst du mE einen Denkfehler. Nicht du in A9 Stufe 7 musst eine Besoldung erhalten, die 80% des MÄE entsprechen muss, sondern bereits der A3. D.h. du musst zunächst prüfen, ob deine Besoldungsgruppe in der Mindestbesoldung verletzt ist, dann ist klar, dass das auf jeden Fall geheilt werden muss. Die mögliche Höhe einer Nachzahlung ergibt sich dann daraus, wie die Ausgangsbasis der Modellfamilie in A3 ist und wie die Fortschreibungsprüfung und die Mindestabstände zwischen den Gruppen sich verhalten. Das dürfte trotz einfacherer Herleitung durch das BVerfG nicht leicht centgenau für den Betroffenen auszurechnen sein.

Plastisch gesagt, aber meine Meinung, die hier nicht geteilt werden muss:
Das MÄE von A3 Stufe 1 hätte 2024 bei 41.952 € liegen müssen. Tatsächlich lag das Netto (ohne Kinderzuschläge) bei 28.232,88€. Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden. Macht ein jährliches Nettodefizit von 13.719€. Näme man jetzt an, die bisherigen Abstände der Ämterwertigkeit und der Erfahrungsstufen blieben gleich - was anzunehmen ist, weil das Reparaturgesetz auf den bisherigen Annahmen zur Besoldungsstruktur fußen muss- müsstest du auch diese 13.719€ jährlich nachgezahlt bekommen. Hinzu käme in deinem Fall aber noch, dass für die Kinder 3 und 4 ein höherer Familienzuschlag erforderlich würde, weil 0,3 oder 0,5 MÄE mehr ist, als derzeit im Bund für diese Kinder gezahlt wird.

Nur damit ich Fehler im Kopf bereinige:
Hat Karlsruhe zur Mindestprüfung nicht gesagt, dass alles verfassungswidrig ist wenn es ganz oben links bereits gerissen ist in der Tabelle? Und für die Fortschreibung (bzw. auch mindestprüfung) wäre es da angebracht sich von oben herab zu tasten ob auch hier gerissen ist? (Ich meine Karlsruhe hatte so eine Tabelle) bin am Handy gerade deswegen frag ich so doof weil ich grad schlecht nachlesen kann unterwegs

Ja das ist richtig. Beim Bund lässt sich der Befund, dass oben links bereits eklatant verletzt ist ja ebenfalls feststellen.
In dem Moment wo klar ist, dass da eine so massive Verletzung der Alimentation passiert, ist - wie Karlsruhe feststellt - die ganze Tabelle im Eimer.
Deshalb meine einfache Näherung, den Fehlbetrag aus der Mindestalimentation auf alle darüberliegenden Gruppen 1:1 zu übertragen. Denn eine Korrektur, dass alle verletzten Gruppen die Mindestbesoldung erreichen, würde zu einer Einheitsbesoldung bis A11/12 führen - wäre mit der Ämterwertigkeit unvereinbar.

Karlsruhe hat den Wert oben links meiner Meinung nach auf  41.952 € mindestens festgelegt. Egal ob Single oder 2 Kinder.
Zuschläge für Ehe oder 1-2 Kinder darf der DH on top gewähren, wenn er dies will.
Für jedes weitere Kind muss der DH einen Zuschlag gewähren, der mindestens die Höhe der in der letzten Entscheidung für Kinder unter oder über 14 festgelegten Werte erreicht.

Meine Idee berücksichtigt aber nicht, dass die Abstände zwischen Besoldungsgruppen evtl noch einmal kritisch beleuchtet werden müssen. Gerade "unten" sind die Abstände so gering, dass Familienzuschläge für Ehe und Kind 1-2, die es ja gegeben hat, die Ämterwertigkeit untergraben haben. Das muss ein Reparaturgesetz berücksichtigen.

Vielen Dank. Interessante Aussage auch zur Übertragung des Fehlbetrags.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2752 am: 11.12.2025 13:03 »
Bewerbungen um eine Verbeamtung mit aktueller Alimentation hausübergreifend so hoch wie zuletzt vor einem Jahrzehnt waren.

Die Gehälter der Angestellten sind in den Stufen 1-3 aber auch unter aller Sau.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #2753 am: 11.12.2025 13:06 »
@böswilliger Dienstherr:

Die verlinkte Tabelle sind doch die richtigen Zahlen, oder?

Mir geht es aber um folgendes:

Anhand der Veränderungsmatrix kann man erkennen, dass die Besoldungsanpassung eben nicht linear über alle Besoldungsgruppen hinweg gleichmäßig erfolgten, sondern während der Wende 1990 und 1991 scheinbar willkürlich angepasst wurden.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1990/veraenderungsmatrix.html

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1991/veraenderungsmatrix.html

Meine Frage ist daher: Wie hoch hätte eigentlich die Besoldung 1996 sein müssen, wenn die Anpassungen in 1990 und 1991 verfassungskonform im Sinne des verlinkten Urteils des NRW Verfassungshofes ausgestaltet worden wären?

Oder anders: Kann jemand erklären, warum die Veränderungsmatrix in 1990 und 1991 so unterschiedlich aussieht, wie sie es tut? In allen anderen Jahren gibt es allenfalls Unterschiede von 0,1 %.

In 1990 hat die Endstufe A4 beispielsweise 8,5 % zugelegt, A 16 aber nur 2,5 %
In 1991 hat die Endstufe A1 beispielsweise 7,7 %, A 16 aber nur 6 %

Meine Frage wäre demnach: Wie sähe die Tabelle aus, wenn A 16 in 1990 statt 2,5 tatsächlich 8,5 % bekommen hätte und in 1991 statt 6 % tatsächlich 7,7 %?

Bei den Zahlen für die KV würde ich aus Gründen lieber nicht auf die Zahlen des Gesetzgebers zurück greifen wollen, sondern hätte lieber objektivierte Zahlen  ;D

Meine Angaben sind insoweit korrekt als das sie in der Basis aus den Besoldubgsgessetzen und Tabellen bzw. Anpassungsgesetzem stammen. Ich frage mich auch ob du überhaupt meine Quellenauflistung gelesen hast. Egal.

Deiner theoretischen Frage zu „ab 1991“ werde ich persönlich nicht nachgehen kann man aber schon mit den Daten zu 1996 in retrospektive machen. Als Vergleich.

Die KV Daten die ich bisher angegeben habe sind meine eigenen, echten, nur angepasst. (Aber nicht zu 1996 Tabelle, die ist nur für den Index)

Die Verschiebung, dass sockelbeträge zusehends nachteilig km Zeitverlauf für den GD und HD sind lässt sich allein aus den Endergebnissen der Indexierung ableiten. So kann es sein dass in einem Zeitraum der MD auf 157% wächst, der GD aber nur auf 148%

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #2754 am: 11.12.2025 13:52 »
Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden.

Nochmals der kurze Hinweis:

Um das Gebot der Mindestbesoldung zu prüfen, wird die Nettoalimentation des "kleinsten" 4K-Beamten (in der untersten Gruppe und Stufe) mit der 184%-MÄE-Prekaritätsschwelle verglichen. Diese Nettoalimentation ergibt sich aus dem Grundgehalt plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus PKV-Kosten minus Steuern. Siehe Rn. 70 und 71.

Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird hingegen für jede Besoldungsgruppe jeweils die Bruttobesoldung des "größten" Single-Beamten betrachtet, siehe Rn. 78, und anschließend mit (i) dem zugehörigen Tariflohn, (ii) dem Nominallohnindex und (iii) dem Verbraucherpreisindex verglichen.
« Last Edit: 11.12.2025 14:07 von BVerfGBeliever »

GeBeamter

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« Antwort #2755 am: 11.12.2025 14:25 »
Ohne Kinderzuschläge deshalb, weil nur die Zulagen berücksichtigungsfähig sind, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden.

Nochmals der kurze Hinweis:

Um das Gebot der Mindestbesoldung zu prüfen, wird die Nettoalimentation des "kleinsten" 4K-Beamten (in der untersten Gruppe und Stufe) mit der 184%-MÄE-Prekaritätsschwelle verglichen. Diese Nettoalimentation ergibt sich aus dem Grundgehalt plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus PKV-Kosten minus Steuern. Siehe Rn. 70 und 71.

Im Rahmen der Fortschreibungsprüfung wird hingegen für jede Besoldungsgruppe jeweils die Bruttobesoldung des "größten" Single-Beamten betrachtet, siehe Rn. 78, und anschließend mit (i) dem zugehörigen Tariflohn, (ii) dem Nominallohnindex und (iii) dem Verbraucherpreisindex verglichen.

Ja, nun stellt sich aber die Frage, wie denn die Besoldung eines alleinstehenden Beamten aussieht, wenn die Familienzuschläge als Prüfkriterien mit herangezogen werden. Diese stehen ihm ja nicht zu. A3 Stufe 1 läge dann bei 33.382,44 € netto abzgl PKV zzgl Kindergeld. Ein immer noch deutlich vierstelliger Fehlbetrag.

Wie kann denn dann ein Singlebeamter ohne Kinder die Mindest Besoldung in A3 Stufe 1 ermitteln? Der müsste dann ja die FZ einbeziehen, die ihm nicht zustehen. Oder die FZ herauslassen, was aber der Grundannahme zuwider läuft, die Berliner Besoldung und auch die Bundesbesoldung dienten der alimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie.

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« Antwort #2756 am: 11.12.2025 15:06 »
@GeBeamter: Zu dem Thema habe ich mir entsprechende Gedanken gemacht.
Prämisse: Der 4k-Beamte und der 1k Beamte müssen das gleiche Bruttogrundgehalt haben, da sich nur dieses in der Besoldungstabelle abbildet.

Schritt eins: Wir neutralisieren die Mindestbesoldung des 4K (Am besten Jahresbeträge nehmen)
Also Abzug des Kindergeldes, Plus die PKV und Private Pflegeversicherung
Damit hätte wir den Betrag, den der 4k Beamte NETTO aus der Besoldung bekommen müsste.

Schritt 2: Brutto
Nun berechnen wir, welches Brutto dies bedeutet, also Steuerklasse 3, Kinderfreibeträge etc.
Damit haben wir das Jahresbrutto des 4k Beamten

Schritt 3: Grundbesoldung herausfinden
Jetzt betrachten wir, wie hoch der Anteil der FamZ an der Bruttobesoldung des 4k Beamten ist.
Hierzu betrachten wir die Besoldung des kleinsten 4k Beamten im gewünschten Jahr, berechnen den Anteil des FamZ (brutto) und ziehen den vom Jahresbrutto ab.
Diesen Betrag durch 12, damit haben wir das monatlichen Bruttogrundgehalt, das sowohl dem 1k Beamten wie auch dem 4k Beamten zusteht.

Hab ich da einen Denkfehler?

Finanzer

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« Antwort #2757 am: 11.12.2025 15:13 »
Am Beispiel des A5 Stufe 1 in Hessen im Jahr 2020 (da letztes entschiedenes Jahr für Hessen):

Mindestbesoldung Neu:     43.324,58 €
Ab Kindergeld:                   4.896,00 €           
Plus PKV etc:                     6.499,32 €
Ergibt Nettoalimentation:  44.927,90 €

Bruttoalimentation ca.:     50.300,00 €
FamZ in 2020 war 18,63€ des 4k A5 Stufe 1
Somit FamzG neu:             9.360,60 €
Grundgehalt 1k Brutto      40.872,39 €
Pro Monat                          3.406     €

Zum Vegleich, das Grundgehalt des A5 Stufe 1 2020 Hessen beträgt 2.343,51 €.

Grundgehalt heißt hier einschließlcih der Amtszulagen etc, da diese allen BEamten der Besoldungsstufe zustehen.

Die Formatierung bitte ich zu entschuldigen, tippe auf dem Handy.

Tom1234

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« Antwort #2758 am: 11.12.2025 15:17 »
Das würde aber bedeuten, dass man die 71,75% auch dahingehend untersuchen muss, ob die von Dir genannten Punkte eingehalten sind und falls nicht, in Bezug auf die Besoldung die dann notwendige private Altersvorsorge in Abzug zu bringen ist. (Der Punkt des Niveaus der Beihilfe wäre natürlich beim Übergang Aktiv/Pension zu berücksichtigen - Rn. 103)
Nun ja, Bezugspunkt der Versorgungsberechnung ist ja die aktuelle Besoldungstabelle, da die BesGr. und die Stufe, die der zukünftige Pensionär innehat. Dies natürlich im Regelfall, wenn er die reguläre Altersgrenze erreicht. Stimmt also die aktuelle Tabelle nicht, wird die Versorgung auch nicht verfassungsgemäß sein.

Ja, sehe ich. Mein Punkt sind die möglichen Rückkopplungseffekte einer möglicherweise nicht vorhandenen Vollversorgung auf die Besoldung in Form einer ggf. notwendigen privaten Vorsorge.

Mir kommt gerade ein Gedanke. Meint "Vollversorgung" in der Rn. 102 nur die Tatsache das eine Besoldung und Versorgung gewährt wird oder ist Vollversorgung eine, die für sich die im Beschluss aufgeführten Parameter einhält (bis auf die genannten "nicht übermäßigen Einbußen des Lebensstandards"?

Ich hatte die damalige Anpassung auch im Kontext sinkender Renten wahrgenommen, was wohl aus damaliger Rechtsprechung begründbar war. Nun erfolgt jedoch eine ganz neue rechtliche Würdigung des Zusammenspiels von Pflichten und Rechten der Beamten mit deren Auswirkungen auf eine amtsangemessene Alimentation. Mag die Absenkung der Versorgung zur damaligen Zeit noch gerechtfertigt erscheinen, wirkten sich doch auch die Anpassungen der Stufen zu einer Senkung der Pension aus. Weiterhin wirkten sich nicht linear übernommene Gehaltserhöhung in den höheren Besoldungsgruppen, die Reduktion des Weihnachtsgeldes und die Abschaffung des Urlaubsgeldes zu weiteren Kürzungen in der Versorgung aus.

Ist all das aus heutiger Sicht des BVerfG noch zu rechtfertigen?

Eine zusätzliche private Vorsorge wurde den Beamten durch die praktizierte nicht amtsangemessene Alimentation doch ebenfalls unmöglich gemacht. Zumindest allen Beamten mit Kindern, da diese massiv auf ihre Grundalimentation zurückgreifen mussten um die Bedarfe derer zu befriedigen.

Ich werde wohl einer der wenigen Beamten sein, der zum Zeitpunkt seiner Pensionierung noch zwei Minderjährige im Haushalt haben wird. Kind 3 wird dann wohl noch studieren und Kinder 4 und 5 sollten dann raus sein. Bin mal gespannt wie das in acht Jahren entschieden wurde.
« Last Edit: 11.12.2025 15:27 von Tom1234 »

Rentenonkel

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« Antwort #2759 am: 11.12.2025 17:00 »
@HerbertFran: Die Frage der Besoldung der kinderreichen Beamten (also ab 5K) ist von der Frage der Besoldung der 4K Familie zu trennen. Bisher gibt es nur die Entscheidung, dass Beamte ab dem fünften Kind 115 % der Grundsicherung als Familienzuschlag (-Kindergeld + KV) bekommen müssen. Da das BVerfG diese Rechtsprechung fortentwickelt hat, ist derzeit noch nicht abschließend absehbar, wie sich das auf den Familienzuschlag ab K3 auswirken wird. Allerdings hat der Bund auch diese Rechtsprechung für kinderreiche bisher ignoriert, so dass der Familienzuschlag im Bund für K3 und mehr verfassungswidrig zu niedrig sein dürfte. Ob sich der Bund daher an der alten Rechtsprechung (sprich 115 % Grundsicherung) oder an der neuen (80 % von 0,xx Medianeinkommen) orientiert, wird sich vermutlich erst Ende 2026 herauskristallisieren. 

Bei der Frage der Mindestbesoldung, also ob die angegriffene Besoldungsgruppe unteralimentiert ist, muss man

die Besoldung des kleinsten 4K Beamten in der denkbar niedrigsten Erfahrungsstufe derselben Besoldungsgruppe + Kindergeld - Steuern und - durchschnittliche KV Beiträge

dem 1,84 fachen des Medianeinkommens des Bundeslandes (oder beim Bund von Bayern) gegenüber stellen.

Sollte das Einkommen darunter liegt, mithin die gesamte Besoldungsgruppe nach der Mindestbesoldung verletzt sein, ist zunächst einmal festzuhalten, dass der betroffene Beamte auf jeden Fall unteralimentiert ist. Sobald die Mindestbesoldung in der Besoldungsgruppe verletzt ist, gibt es keinen Rechtfertigungsgrund mehr für den Dienstherren.

Wieviel dann im Detail nachgezahlt werden muss, ist derzeit wilde Spekulation, an denen zumindest ich mich derzeit nicht weiter beteiligen möchte. Ganz grundsätzlich hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, eine solche Unteralimentation zu heilen. Dabei ist, und dabei bleibe ich, das Portfolio für die Vergangenheit grundsätzlich etwas anders als für die Zukunft. Jedenfalls kann sich jeder, der in einer verletzten Besoldungsgruppe befindet, sicher sein, dass er irgendwas bekommen muss. Wieviel, muss jedoch der jeweilige Besolungsgesetzgeber noch beschließen. Etwas mehr Klarheit dürfte als erstes aus dem Land Berlin kommen. Jedenfalls sind Anhebung der Grundalimentation und Anhebung der Familienzuschläge nur zwei von mehreren Optionen.

Sobald die eigene Besoldungsgruppe nicht verletzt ist, kommt in die Prüfung der Fortschreibungspflicht. Dabei kommt es darauf an, ob und wie viele Parameter verletzt sind.

Ist "nur" das Abstandsgebot verletzt, muss man die Verletzung des Parameters gewichten. Sind zwei oder mehr Parameter verletzt, besteht zunächst die Vermutung einer Unteralimentation, die der beklagte Dienstherr (und nicht der Gesetzgeber) widerlegen muss, so er es denn kann.

Ich stelle hier einfach mal die aus meiner Sicht wichtigen Passagen des Urteils (allerdings in umgekehrter Reihenfolge) aus Randnummer 92 dazu rein:

Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>).

Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.