Das Problem ist zunächst, dass man bei der Frage der Mindestversorgung klären müsste, für wie viele Menschen die Versorgung gedacht ist.
Der Senat formuliert mit dem Alleinverdienermodell kein Abbild der Wirklichkeit oder ein von ihm befürwortetes Leitbild der Beamtenbesoldung, sondern eben einen aus der bisherigen Besoldungspraxis und er zu ihr ergangenen Rechtsprechung abgeleiteten sachgerechten Kontrollmaßstab, der (lediglich) eine spezifische Kontrollfunktion bei der Bemessung der Untergrenze der Familie erfüllt. Ich habe im Bereich der Versorgung bisher keinen solchen Kontrollmaßstab gefunden; mich allerdings auch bisher noch nicht intensiv damit auseinander gesetzt. Das wäre vielleicht etwas für einen neuen Thread, andernfalls drohen die Überlegungen hier in der Unübersichtlichkeit verloren zu gehen.
Unstreitig dürfte sein, dass sie zumindest für nicht mehr als zwei Personen gedacht ist. Wenn man weiterhin davon ausgeht, dass auch der Pensionär den Bedarf seiner Familie als Alleinverdiener unterhalten können müsste, mithin von einem Pensionär ähnlich wie bei einem aktiven Beamten ab 5 K nicht zugemutet werden darf, den Bedarf für das Kind ganz oder teilweise aus seiner Pension zu decken, dann kommt man nicht umhin, dass sich der Familienzuschlag für Pensionär sich an dem Zuschlag orientieren muss, den der aktive Beamte erst ab dem dritten Kind erhält. Dabei ist jedoch zu beachten, dass von den 17 Besoldungsgesetzgeber zumindest 16 die Rechtsprechung zu den kinderreichen Beamten versucht haben, verfassungsgemäß umzusetzen, dem Bund ist das bis heute nicht gelungen. Ob das dann weiterhin 115 % Grundsicherung sind oder 80 % von 0,xx MÄE, und wofür am Ende möglicherweise die xx stehen werden, bleibt abzuwarten. Soviel kann an dieser Stelle jedoch gesagt werden: Es spricht mehr für als dagegen, auch den Kinderzuschlag für kinderreiche Beamte in irgendeiner Form an dem MÄE zu knüpfen. Für das xx gibt es jedoch mehrere Alternativen.
Die Frage ist jedoch, ob man davon ausgehen darf und muss, dass die Pension tatsächlich in einer Höhe gedacht wurde, so dass ein Pensionär immer als "Alleinverdiener" den gesamten Bedarf der Familie alleine davon decken muss, und so auch das die Bezugsgröße für die Mindestversorgung sein muss. Hierzu wird sicherlich der Besoldungsgesetzgeber gefragt werden und je nach Antwort ergeben sich auch unterschiedliche Betrachtungen für die Folgen.
Ich hatte, so denn die Versorgung tatsächlich für 2 Menschen gedacht sein sollte, und der pensionierte Beamte dieses Niveau als Alleinverdiener stemmen müsste, diese Höhe für die Mindestversorgung mal in den Raum geschmissen. Allerdings erhält der andere Ehepartner eben auch regelmäßig eine gesetzliche Rente, mithin vielleicht der pensioniert Beamte nicht zwingend als "Alleinverdiener" betrachtet werden muss. Erst jüngst wurde die Mütterrente weiter verbessert, so dass man sehr bald alleine für Erziehung von zwei Kindern schon eine Mütterrente in Höhe von 6 Entgeltpunkte erhalten kann, das sind dann aktuell 244,74 EUR. Ich habe mir jedoch noch keine abschließende Meinung gebildet, wie das am Ende zu betrachten sein muss. Das Partnereinkommen und das Hinzuverdienermodell für aktive Beamte begegnet jedenfalls großen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sollte jedoch aufgrund dieses Urteils die Grundbesoldung der gesamten Tabelle spürbar angehoben werden müssen, und eine andere Betrachtung lässt das Urteil trotz des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers nicht zu, dann wirkt sich das auch auf die Versorgung aus. Mithin wird man sich über die Versorgung erst dann belastbar unterhalten können, wenn man weiß, welche mittelbaren Auswirkungen die Umsetzung dieses Urteils für die Versorgung bedeuten. Daher konzentriere ich mich derzeit erstmal darauf, das Urteil im Hinblick auf die Folgen durchzuarbeiten und zu schauen, an welchen Stellen man aktuellen Klägern vielleicht argumentativ unter die Arme greifen muss, damit sich nicht eine Rechtsprechung verfestigt, die uns allen am Ende mehr Schaden zufügt als nützt.
Ich hoffe und wünsche allen Betroffenen nur, dass sie es selbst erleben dürfen, und nicht erst die Erben das Geld erhalten.