@HerbertFran: Die Frage der Besoldung der kinderreichen Beamten (also ab 5K) ist von der Frage der Besoldung der 4K Familie zu trennen. Bisher gibt es nur die Entscheidung, dass Beamte ab dem fünften Kind 115 % der Grundsicherung als Familienzuschlag (-Kindergeld + KV) bekommen müssen. Da das BVerfG diese Rechtsprechung fortentwickelt hat, ist derzeit noch nicht abschließend absehbar, wie sich das auf den Familienzuschlag ab K3 auswirken wird. Allerdings hat der Bund auch diese Rechtsprechung für kinderreiche bisher ignoriert, so dass der Familienzuschlag im Bund für K3 und mehr verfassungswidrig zu niedrig sein dürfte. Ob sich der Bund daher an der alten Rechtsprechung (sprich 115 % Grundsicherung) oder an der neuen (80 % von 0,xx Medianeinkommen) orientiert, wird sich vermutlich erst Ende 2026 herauskristallisieren.
Bei der Frage der Mindestbesoldung, also ob die angegriffene Besoldungsgruppe unteralimentiert ist, muss man
die Besoldung des kleinsten 4K Beamten in der denkbar niedrigsten Erfahrungsstufe derselben Besoldungsgruppe + Kindergeld - Steuern und - durchschnittliche KV Beiträge
dem 1,84 fachen des Medianeinkommens des Bundeslandes (oder beim Bund von Bayern) gegenüber stellen.
Sollte das Einkommen darunter liegt, mithin die gesamte Besoldungsgruppe nach der Mindestbesoldung verletzt sein, ist zunächst einmal festzuhalten, dass der betroffene Beamte auf jeden Fall unteralimentiert ist. Sobald die Mindestbesoldung in der Besoldungsgruppe verletzt ist, gibt es keinen Rechtfertigungsgrund mehr für den Dienstherren.
Wieviel dann im Detail nachgezahlt werden muss, ist derzeit wilde Spekulation, an denen zumindest ich mich derzeit nicht weiter beteiligen möchte. Ganz grundsätzlich hat der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten, eine solche Unteralimentation zu heilen. Dabei ist, und dabei bleibe ich, das Portfolio für die Vergangenheit grundsätzlich etwas anders als für die Zukunft. Jedenfalls kann sich jeder, der in einer verletzten Besoldungsgruppe befindet, sicher sein, dass er irgendwas bekommen muss. Wieviel, muss jedoch der jeweilige Besolungsgesetzgeber noch beschließen. Etwas mehr Klarheit dürfte als erstes aus dem Land Berlin kommen. Jedenfalls sind Anhebung der Grundalimentation und Anhebung der Familienzuschläge nur zwei von mehreren Optionen.
Sobald die eigene Besoldungsgruppe nicht verletzt ist, kommt in die Prüfung der Fortschreibungspflicht. Dabei kommt es darauf an, ob und wie viele Parameter verletzt sind.
Ist "nur" das Abstandsgebot verletzt, muss man die Verletzung des Parameters gewichten. Sind zwei oder mehr Parameter verletzt, besteht zunächst die Vermutung einer Unteralimentation, die der beklagte Dienstherr (und nicht der Gesetzgeber) widerlegen muss, so er es denn kann.
Ich stelle hier einfach mal die aus meiner Sicht wichtigen Passagen des Urteils (allerdings in umgekehrter Reihenfolge) aus Randnummer 92 dazu rein:
Die Unterschreitung der Mindestbesoldung bei einer niedrigeren Besoldungsgruppe ist daher (nur) ein Indiz für die unzureichende Ausgestaltung der höheren Besoldungsgruppe, das mit dem ihm nach den Umständen des Falles zukommenden Gewicht in eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe einzustellen ist (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>; 155, 1 <25 f. Rn. 49>).
Ob eine zur Behebung eines Verstoßes gegen das Gebot der Mindestbesoldung erforderliche Neustrukturierung des Besoldungsgefüges eine Erhöhung der Besoldung einer höheren Besoldungsgruppe erfordert, lässt sich daher nicht durchweg mit der für die Annahme eines Verfassungsverstoßes erforderlichen Gewissheit feststellen. Die Wahrscheinlichkeit hierfür ist umso größer, je näher die zur Prüfung gestellte Besoldungsgruppe selbst an der Grenze zur Mindestbesoldung liegt. Je deutlicher der Verstoß ausfällt und je mehr Besoldungsgruppen hinter der Mindestbesoldung zurückbleiben, desto eher ist damit zu rechnen, dass es zu einer spürbaren Anhebung des gesamten Besoldungsniveaus kommen muss, um die gebotenen Abstände zwischen den Besoldungsgruppen wahren zu können.