Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Finanzer

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 18:44Der Staat ist pleite?! Gerade wurden ein Strohfeuer von 3 Mrd. Euro für die Förderung von E Autos lanciert.

Oder eine völlig nutzlose Senkung der Körperschaftsteuer,  die nahezu komplett als Dividenden weitergegeben wird.

ExponentialFud

Aber von den Dividenden profitieren wir doch alle, die wir unsere Besoldung in Aktien angelegt haben?
Achso, richtig, ... /s

LehrerInNRW


@ Finazer/Gruenhorn

Ihr glaubt an 11023,38?


xap

Zitat von: Julianx1 in Gestern um 17:33HeiJoDeNei......
Das sind aber fabulierte Zahlen a la wünsch Dir was in der Tabelle. Du führst Bruttobeträge an, die die jetzigen Beträge mal eben teilweise um 1,5k überschreiten. Wenn da noch weitere Familienzuschläge kommen wirds noch utopischer. Denke ich an die offenen Nachzahlungen wird der Immobiliebmarkt explodieren........

Das bringt doch nichts. Solche Tabellen lassen sich vielleicht mathematisch und mit Rd.Nr.'n unterfüttern, aber sie gehen wohl an der Realität des machbaren vorbei.

Da würde es ja 2027 ein weiteres Unwort des Jahres geben. Zeig das mal nich dem Lars. Der Kommt mim Heli um dich zu pensionieren.

 ;D

Ich stufe das mal als groben Unfug ein. Nicht das jemand anfängt mit solchen Tabellen zu rechnen und den Lambo bestellt.

Mir ging es (wie ich übrigens schrieb) eher um die Struktur und nicht um die konkreten Zahlen. Man kann sich natürlich die Zahlen rausnehmen und Unfug schreiben, klar. Es müssen auch nicht die Stufen 4 und 8 sein. Die Steigerungen auf 12 entsprechen jedoch dem relativen Sprung von 4 auf 8. Ich wollte jedoch eher darauf hinweisen, dass ich von einer Reduzierung der Stufen ausgehe, völlig gleich bei welcher am Ende zukünftig der Einstieg sein wird. 8 werden es jedoch vermutlich nicht bleiben. Vielleicht gibt es auch keine Stufe ,,12" und man beschränkt sich auf die Reduzierung und Streichung unten - aber irgendwas in der Richtung wird es wohl werden - völlig unabhängig vom konkreten Zahlenwerk. Ignoriere es halt wenn es dir dann besser geht.

FZ war dort für 4K inkl weil Leitlinie. Den Patchwork-Harem zu betrachten halte ich für müßig, da ohne Relevanz.

GoodBye

Zitat von: LehrerInNRW in Gestern um 20:47@ Finazer/Gruenhorn

Ihr glaubt an 11023,38?



Stufe 8 wird derzeit nach 23 (!!!) Berufsjahren erreicht. Die vorgeschlagene Stufe 12 eventuell noch später.

Der FZ wird für die Endstufe nie greifen, da sind die Kinder aus dem Haus.

Der Peak in der, wie nennen es immer alle so schön, freien Wirtschaft, wird erheblich früher erreicht.

Was soll ich mit der Stufe 12, wenn ich dann 60 bin.

Gruenhorn

Ich sage ja, es kostet den Dienstherrn nichts 50 Stufen einzuführen, die mit einer Fantastillion bezahlt werden, die aber nicht erreicht werden können. In der Fortschreibungsprüfung macht sich das jedenfalls fantastisch..

andreb

Zitat von: GoodBye in Gestern um 21:19Stufe 8 wird derzeit nach 23 (!!!) Berufsjahren erreicht. Die vorgeschlagene Stufe 12 eventuell noch später.

Der FZ wird für die Endstufe nie greifen, da sind die Kinder aus dem Haus.

Der Peak in der, wie nennen es immer alle so schön, freien Wirtschaft, wird erheblich früher erreicht.

Was soll ich mit der Stufe 12, wenn ich dann 60 bin.

Das Erreichen der Stufe 8 nach 23 Jahren (stufenfestsetzung zur 1 bei erstmaliger Ernennung direkt nach der Laufbahnausbildung) ist seit dem DNeuG (01.07.2009) so erst möglich.
Davor gab es noch das schöne Besoldungsdienstalter (BDA), wo die Stufenlaufzeit ab dem 21 zu laufen begann. Ferner die schönen Stufenhemmungen und Rückstufungen im Überleitungszeitraum des DNeuG (ganz fieser Move des BMI damals).

Auch jetzt wird man wieder kreativ sein.

GoodBye

Zitat von: Gruenhorn in Gestern um 21:36Ich sage ja, es kostet den Dienstherrn nichts 50 Stufen einzuführen, die mit einer Fantastillion bezahlt werden, die aber nicht erreicht werden können. In der Fortschreibungsprüfung macht sich das jedenfalls fantastisch..

Endstufen die faktisch nicht erreicht werden können, dürften eigentlich sofort durch die Prüfung fallen.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 11:40Sollte es sich so gestalten, würden in der Tat erhebliche Rechtsschutzlücken bestehen und das BVerfG hätte sich seine gesamten Ausführungen zum Europarecht sparen können (dies betrifft insbesondere auch die R-Besoldung).

Es würde nämlich auch für die R-Besoldung bedeuten, dass deren erhebliche Mängel mit der neuen Systematik dann nicht zu beheben sind. Es sei denn, hier wird das kleine Türchen des Vergleichs zur Privatwirtschaft geöffnet. Wobei ich nochmals für die Juristen sprechen muss, dass dessen vermeintlicher Ausschluss für die A-Besoldung vollkommen verkennt, dass die im Vergleich zur Privatwirtschaft für viele unterdurchschnittliche A-Besoldung Durchgangsstation z.B. für die B-Besoldung ist.

Insoweit kann dieses Ergebnis nicht allen Ernstes gewollt sein.

Du setzt dabei bereits im Verfahren selbst an, ich hätte auch für das Ergebnis des Verfahrens eine Idee.

Man wird festhalten müssen, dass dieses Ergebnis - wie in meinen letzten posts bereits vorgetragen - absolut widersprüchlich ist und vor allem eines verkennt:

Die Besoldungstabelle weist aufgrund der Ämterwertigkeit und des Abstandsgebots eine interne Systematik auf, die durch das durch dich geschilderte Ergebnis vollkommen verkannt wird und höhere Besoldungsgruppen im Fall der Verletzung lediglich unterer Besoldungsgruppen absolut schutzlos stellt.

Insoweit halte ich es für absolut bedenklich, dass für die zu behebende Regelung auf einzelne Bestandteile der Tabelle abgestellt wird. Die Tabelle ist aus meiner Sicht vielmehr als eine in sich stimmige Regelung als Ergebnis eines gesetzgeberischen Gestaltungsvorgangs zu verstehen.

Dementsprechend wäre es eigentlich richtig, wenn der Gesetzgeber die komplette Tabelle überarbeiten müsste und sich nicht der Sache entziehen kann, indem er einzelnen Besoldungsgruppen eine Nachzahlung leistet.

Es kann hier z.B. zu dem aberwitzigem Ergebnis kommen, dass der A3er, A14er, A15er und R1, die rechtzeitig Widerspruch gegen ihre Besoldung eingelegt haben, Feststellungsklage erheben, aber die Besoldung nach neuer Lesart nur bis A14 verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber erlässt hierauf eine Neuregelung für A3 und A14. A3 und A14 gewinnen die Feststellungsklage, A15 und R1 gehen leer aus und tragen die Kosten des Verfahrens. Die gesetzliche Neuregelung würde das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen A14 und A15 verletzten, der A14er erhält jetzt soviel wie ein R2 nach bestehender Regelung. Allerdings erlässt der Gesetzgeber für A15 und R1 keine neue Regelung. Und nun!?

Entweder wir übersehen alle etwas, oder...



Ich stimme Dir hinsichtlich der Konsequenzen uneingeschränkt zu, ebenso, dass dem BVerfG offensichtlich insbesondere der EGMR im Nacken sitzt, was ein - höchstwahrscheinlich der zentrale - Grund für die entsprechenden Ausführungen des Senats in den Rn. 39 ff. ist. Hier finden wir zugleich auch einen m.E. wichtigen Angriffspunkt, auf den man - denke ich - durchaus nebenbei in Klagebegründungen im Ausgangsverfahren und/oder Stellungnahmen im Rahmen der konkreten Normenkontrolle als Kläger gegen die gewährte Besoldung, wie sie die angegriffene konkrete Besoldungsordnung R regelt, hinweisen sollte: In dem Moment, wo das BVerfG eine Besoldungsordnung R als mit der Verfassung vereinbar betrachten sollte (davon sollte für die anhängigen Berliner Verfahren für die Jahre 2016 und 2017 im Rahmen einer Prüfung auf Basis des "Pflichtenhefts" auszugehen sein, wie es derzeit aufgebaut ist), ist der bundesdeutsche Rechtsweg ausgeschöpft. Damit steht dann der Weg frei, die europäische Gerichtsbarkeit anzurufen, woran offensichtlich das BVerfG kaum ein Interesse haben kann. Denn hier sollte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit dann ein Dissens zwischen dem Bundesverfassungsgericht und der supranationalen Rechtsprechung auftun. Nicht umsonst habe ich hier bereits in der Vergangenheit begründet, dass die Bestätigung des bundesdeutschen Streikverbots sicherlich nach hinreichender Erwägung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht erfolgt ist (der weitgehend gefolgt wird); entsprechend wäre es doch reichlich erstaunlich, wenn man hier in der Vergangenheit nicht auch in weiteren komplexen Sachfragen ebenfalls eine recht gemeinsame Sicht auf die Dinge entdeckt hätte (um es so auszudrücken), die sich nun aber ggf. in zukünftigen Entscheidungen über die R-Besoldung nicht unbedingt in der Rechtsprechung des Senats offenbaren könnte.

Hinsichtlich von Reparaturgesetzen finden sich hier im Forum in den letzten Tagen - denke ich - wiederkehrend zu hinterfragende Ansichten, wobei hier u.a. an das erinnert werden muss, was Durgi vor ein paar Tagen ausgeführt hat. Ich vereinfache dabei ein weiteres Mal seine Darlegung, um sie einfacher formuliert verständlich zu machen: Das konkrete Normenkontrollverfahren kann durchaus als Fortsetzung des Gesetzgebungsverfahren (fast hätte ich gesagt: mit anderen Mitteln, aber da würde dann ggf. Assoziationen zu einem bekannten Clausewitz-Zitat aufkommen, was hier unpassend wäre) im Rahmen seiner Überprüfung verstanden werden. Zweck dieser Überprüfung der Norm durch das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht eine hinreichende Aussage zur amtsangemessenen Alimentation zu machen, sondern ausschließlich die Frage zu klären, ob die gesetzliche Regelung mit dem Grundgesetz - also hier, wenn es um die Höhe der amtsangemessenen Alimentation geht: mit dem Alimentationsprinzip - vereinbar ist oder nicht. Sie ist in dem Fall nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, wenn sie sich im Rahmen des konkreten Normenkontrollverfahrens als evident unzureichend darstellt. Nur hierzu äußert sich am Ende das Bundesverfassungsgericht.

Dahingegen kann es keine Entscheidung fällen - das ist nicht die ihm von der Verfassung zugewiesene Aufgabe, zu der es also ermächtigt wäre -, ob die Alimentation und Besoldung in jedem Fall amtsangemessen sei. Denn die Höhe der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu bestimmen, ist im Regelfall ausschließlich die verfassungsrechtliche Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers, der ihr in dem Moment nachkommt, wenn er die entsprechende Norm beschließt.

Entsprechend verpflichtet das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber nicht dazu, eine amtsangemessene Besoldung und Alimentation zu gewähren, sobald es eine gesetzliche (Besoldungs-)Norm als verfassungswidrig betrachtet, da das nicht Teil seiner regelmäßigen verfassungsrechtlichen Aufgabe ist; vielmehr stellt es "nur" fest, dass die gewährte Besoldung und Alimentation im Rahmen des zum Zeitpunkt der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung zwangsläufig abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens evident unzureichend war und weist nun den Besoldungsgesetzgeber an, diesen Zustand zu korrigieren, indem er ihn repariert. So verstanden wird letztlich das vormalige Gesetzgebungsverfahren, nachdem es abgeschlossen, war, dann im Rahmen des konkreten Normenkontrollverfahren als verfassungswidrig betrachtet worden ist, mit dem Gesetzgebungsverfahren zur Reparatur von evident sachwidrigen Regelungen, die also zu evident unzureichenden Besoldungen geführt haben, endgültig abgeschlossen, sofern sein Ergebnis wäre, dass nun in keinem Fall mehr eine evident unzureichende Besoldung und Alimentation gewährt wird. Denn im Zuge einer Reparatur - sofern sie sachgemäß vollzogen wird -, wird die gewährte Besoldung und Alimentation in keinem Fall mehr evident sachwidrig sein, also einer ggf. erneuten Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht standhalten. Spätestens dann kann das betreffende Gesetzgebungsverfahren als abgeschlossen betrachtet werden, da es nun keine Handhabe im Rahmen des Grundgesetzes - jedenfalls im nationalen Rahmen - mehr gibt, die reparierte gesetzliche Norm noch anzugreifen.

So verstanden verlangt das Bundesverfassungsgericht in dem Moment, wo es eine gesetzliche Besoldungsnorm als verfassungswidrig betrachtet, indem es die auf Grundlage dieser Norm gewährte Besoldung und Alimentation als evident sachwidrig betrachtet (woraus zwangsläufig folgt, dass sie nicht amtsangemessen sein kann), dass dieser verfassungsrechtlich nicht akzeptable Zustand repariert wird: also dass in einer ggf. zu vollziehenden Prüfung der reparierten gesetzlichen Regelung kein Zustand der evidenten Sachwidrigkeit bzw. keine evident unzureichende Besoldung und Alimentation mehr gegeben ist. Mehr kann es nicht verlangen, da es ja im Regelfall gar nicht prüft, ob eine gewährte Besoldung und Alimentation amtsangemessen sei. Deshalb schreibe ich, dass eine nicht verfassungswidrige Besoldung und Alimentation nicht repariert werden kann, da es hier nichts zu reparieren gibt. Denn es gilt auch weiterhin das, was der Senat in der Rn. 27 der Entscheidung vom 4. Mai 2020 wie folgt formuliert hat:

"Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob der Gesetzgeber dabei die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 103, 310 <320>; 117, 330 <353>; 121, 241 <261>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 95>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Dem weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers entspricht vielmehr eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>; 110, 353 <364 f.>; 117, 330 <353>; 130, 263 <294 f.>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>). Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer Gesamtschau verschiedener Kriterien und unter Berücksichtigung der konkret in Betracht kommenden Vergleichsgruppen geprüft werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <263, 267 f.>; 114, 258 <288 f.>; 130, 263 <295>; 139, 64 <113 Rn. 96>; 140, 240 <279 Rn. 75>)."

Die von mir nachgezeichnete Logik ist dabei verfassungsrechtlich rational, weil es - das Gesetzgebungsverfahren ist erst  endgültig abgeschlossen, wenn es nicht mehr im verfassungsrechtlichen Rahmen in seinem Ergebnis als evident sachwidrig angegriffen werden kann - sich als effektiv erweist und dabei zugleich den Aufwand des Gesetzgebers nicht über Gebühr beansprucht, was das Fall wäre, wenn nun ein Gesetzgebungsverfahren zur Herstellung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation von ihm verlangt werden würde, obgleich eine entsprechende gerichtliche Überprüfung, ob das geschehen wäre, im Regelfall gar nicht stattfinden kann.

Denn in diesem Fall - wenn also erneut ein eigenständiges Besoldungs(anpassungs)gesetz und nicht ein Reparaturgesetz vom Gesetzgeber zu erlassen sein müsste - wäre ein ganz neues Gesetzgebungsverfahren von ihm zu vollziehen, hier also nun für 13 Jahre - von 2008 bis 2020 -; das aber würde, wenn man sich den Aufwand für ein Besoldungs(anpassungs)gesetz vor Auge führt, wiederkehrend kaum verhältnismäßig sein, da es am Ende spätestens in der verfassungsgerichtlichen Prüfung erneut maximal nur um dasselbe Ergebnis gehen könnte wie zuvor, nämlich auch in diesem Fall, ob es sich am Ende um gesetzliche Regelungen handelte, die im Ergebnis evident unzureichend oder das eben nicht evident unzureichend und damit dann verfassungskonform wären. Dieser Aufwand, nicht ein Reparaturgesetz zur Behebung evidenter Sachwidrigkeit, sondern ein ganz neues Besoldungsgesetz zur Herstellung einer in jedem Fall amtsangemessenen Alimentation, der also im signifikanten Maße mehr Kapazitäten des Gesetzgebers binden würde als ein Reparaturgesetz mit dem formell allerdings selben Ergebnis, ließe sich folglich kaum rechtfertigen.

Der lange Rede kurzer Sinn: Es dürfte dem Berliner Besoldungsgesetzgeber kaum verboten sein, noch einmal ein eigenständiges Besoldungsgesetz nachträglich hier für die Jahre 2008 bis 2020 zu erlassen, mit dem er das Ziel verfolgte, in jedem Fall für eine amtsangemessene Alimentation zu sorgen - aber das liegt nicht in seinem Interesse und sein Interesse lässt sich - wie gerade gezeigt- verfassungsrechtlich rechtfertigen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass am Ende das kommende Reparaturgesetz von seiner Form her ähnlich aussehen wird wie das letzte, die Besoldungsordnung R betreffend, vgl. https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-RBes2009_15RepGBEpP2

Interessant dürfte dabei allerdings nun sein, wie sich der Besoldungsgesetzgeber im Hinblick auf das verletzte Mindestabstandsgebot verhalten wird. Hier werden für ihn noch einige Nüsse zu knacken sein, schätze ich. Denn da 2020 keine der betrachteten Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung R das Mindestabstandsgebot unmittelbar verletzt haben, konnte es hier in der Reparatur der als verfassungswidrig betrachteten Besoldungsgruppen unbeachtet bleiben - das ist nun aber für die unmittelbar das Mindestabstandsgebot verletzenden Besoldungsgruppen anders. Auch wegen dieser Komplexität dürfte nun mit dem Datum März 2027 ein verhältnismäßig langer Zeitraum gewährt werden, bis verfassungskonforme Regelungen für die nun als evident sachwidrig betrachteten Besoldungsgruppen vollzogen sein müssen.

Für die nicht evident sachwidrigen Besoldungsgruppen muss hingegen keine verfassungskonforme Regelung gefunden werden, da sie nicht verfassungswidrig, sondern vielmehr verfassungskonform sind. Entsprechend tut eine Reparatur hier nicht not und ist prinzipiell auch nicht zu leisten, weil etwas, was verfassungskonform ist, nicht erst durch eine Reparatur verfassungskonform werden könnte. Ergo: Was nicht repariert werden kann, weil es nicht reparaturbedürftig ist, kann nicht repariert werden.

GoodBye

Womit alle ab A14 inklusive der R-,B- und W-Besoldung quasi rechtsschutzlos gestellt sind. Wie ich bereits geschrieben habe.

Es sei denn, es gibt noch das Türchen auf Stufe 2 für diese Besoldungsgruppen und der Kampf gegen die Vermutung.

Es bleibt für mich die Frage, was passiert, wenn der Gesetzgeber ein Reparaturgesetz verabschiedet, das die Abstände zwischen den evident verfassungswidrigen und verfassungsgemäßen Besoldungsgruppen egalisiert und damit selbst evident sachwidrig wäre.



Sternenkind

Zitat von: GoodBye in Gestern um 21:19Stufe 8 wird derzeit nach 23 (!!!) Berufsjahren erreicht. Die vorgeschlagene Stufe 12 eventuell noch später.

Der FZ wird für die Endstufe nie greifen, da sind die Kinder aus dem Haus.

Der Peak in der, wie nennen es immer alle so schön, freien Wirtschaft, wird erheblich früher erreicht.

Was soll ich mit der Stufe 12, wenn ich dann 60 bin.

Ich bin mit 45 Lebensjahren in A9 bei Stufe 8, mich erwartet nichts mehr, höchstens noch irgendwann das Z, für mich wären weitere Stufen schon schön, bei noch verbleibenden min. 20 Jahren im Dienst.

despaired

Zitat von: GoodBye in Gestern um 21:19Stufe 8 wird derzeit nach 23 (!!!) Berufsjahren erreicht. Die vorgeschlagene Stufe 12 eventuell noch später.

Der FZ wird für die Endstufe nie greifen, da sind die Kinder aus dem Haus.

Der Peak in der, wie nennen es immer alle so schön, freien Wirtschaft, wird erheblich früher erreicht.

Was soll ich mit der Stufe 12, wenn ich dann 60 bin.

Ich kenne Kollegen die sind ü60 und haben 1-2 jährige Kinder.