Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Verwalter in Gestern um 19:51Nun ja, Verzugszinsen sind ja einfachgesetzlich ausgeschlossen bei der Besoldung (§3(6) BBesG BE), deswegen meine Verwunderung.


https://youtu.be/7CXl8YrP7nM?si=R67AL5LAwjU_MHMr

Genau hinhören

GeBeamter

Zitat von: InternetistNeuland in Gestern um 17:20Wo steht das? Ich dachte immer dass die Pension nur gesetzliche und betriebliche abbildet. Daher muss die Alimentation ja hoch genug sein um Mittel zur privaten Altersvorsorge übrig zu haben.

Rein logisch darf ein Beamter, der nach Grundgesetz und hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums amtsangemessen alimentiert wird gar nicht auf eine private Altersvorsorge verwiesen werden.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 17:14Die von Dir zitierte Passage - insbesondere die von Dir fett hervorgehobene - ist eine derer, weshalb ich vor ein paar Tagen die Frage gestellt habe, ob davon auszugehen sei, dass der Senat insbesondere mit seinen volkswirtschaftlichen ersten drei Parametern eigentlich tatsächliche Verhältnisse betrachtete - eine freundlich-unschuldige Frage, die aber auf den verfassungsrechtlichen Kern der Entscheidung hinweist. Denn ich kann diese wie auch weitere Passagen spätestens in der Subsumtion nicht anders lesen, als dass der Senat davon auszugehen scheint, dass er mit ihnen tatsächliche Verhältnisse betrachtet, indem er sie bemisst. Das wäre schon für sich betrachtet - wenn dem so wäre - ggf. nicht ganz unproblematisch, da ja am Ende im Rahmen des "Pflichtenhefts" nur Indizien gebildet werden sollen und so allenfalls ein durch die Auswahl der Parameter (und die Methodik derer Bemessung) eingeschränkter und auch vorstrukturierter Ausschnitt der tatsächlichen Verhältnisse betrachtet wird (bis zum 25. September 2025 ist der Senat offensichtlich nicht - jedenfalls nicht so ohne Weiteres - davon ausgegangen, automatisch tatsächliche Verhältnisse zu betrachten, sondern nur Indizien zu bilden, da das regelmäßig Zugrundelegen einer fiktiv zu Jahresbeginn erfolgten Anhebung der Besoldung kaum in jedem Fall als Abbild tatsächlicher Verhältnisse vorausgesetzt werden könnte). Das gilt es also zu reflektieren - oder könnte zumindest von Klägerseite reflektiert werden, und zwar spätestens in der wertenden Betrachtung am Ende der zweiten Prüfungsstufe.

Wenn man nun aber davon überzeugt sein sollte, tatsächliche Verhältnisse zu betrachten und also die Parameter wie Realien betrachtete, müsste m.E. der Gegenstand, der betrachtet werden soll, präzise bestimmt sein. Auch deshalb habe ich vor ein paar Tagen die Frage gestellt, welches der Gegenstand ist, wenn der Senat in der Rn. 77 ausführt:

"Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits."

Denn die "Besoldungsentwicklung" sollte nun präzise bestimmt werden, um sie so als Vergleichsgegenstand insbesondere den drei volkswirtschaftlichen Indices hinreichend gegenüberstellen zu können. Das geschieht ggf. im Rahmen der dargestellten Maßstäbe offensichtlich mindestens in den Rn. 78 ff. (darauf habe ich schon vor ein paar Tagen verwiesen).

Ergo, wie lässt sich im Rahmen der dort vom Senat vollzogenen Ausführungen der Vergleichsgegenstand der "Besoldungsentwicklung" hinreichend bestimmen, um diesen dann also den drei Indices der Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst, der Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung gegenüberzustellen, sodass dann die ersten drei Parameter vorliegen und sich daraufhin ein weiteres Mal die Frage stellt: Sind die jeweiligen Parameterwerte, die in der mathematischen Vermittlung der Besoldungsentwicklung mit der jeweiligen anderen drei Entwicklungen entstehen, dann ebenfalls Realien?

Von den je gegebenen Antworten dürfte es abhängig sein, was als "evident sachwidrig" bzw. "evident unzureichend" begriffen wird und was nicht, denke ich. Hier befinden wir uns weiterhin im Kernbereich der gewandelten neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, da es maßgeblich von der Indizenlast der drei ersten Parameter abhängt, ob am Ende der Betrachtung der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation der weiteren Prüfung zugrunde gelegt wird oder nicht.

Es ist auf jeden Fall zu hinterfragen, weshalb das BVerfG aufgrund einer Vermutung auf Stufe 1, die für mich lediglich eine Kontrollfunktion erfüllt, in der Stufe 2 dazu kommt, hieraus auch tatsächliche Schlüsse, nämlich auf zur Verfügung stehende Mittel zur Altersvorsorge, ziehen zu können.

Wenn es um tatsächliche Verhältnisse geht, muss man wohl auch hinterfragen, ob den Vergleichsgruppen diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, oder es ihnen schlichtweg nur zugemutet wird. Dabei ist festzuhalten, dass die durch die Parameter vertretenen Gruppen jedoch nicht in einem Sonderverhältnis stehen und alimentiert werden.