Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter

Zitat von: InternetistNeuland in 20.01.2026 17:20Wo steht das? Ich dachte immer dass die Pension nur gesetzliche und betriebliche abbildet. Daher muss die Alimentation ja hoch genug sein um Mittel zur privaten Altersvorsorge übrig zu haben.

Rein logisch darf ein Beamter, der nach Grundgesetz und hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums amtsangemessen alimentiert wird gar nicht auf eine private Altersvorsorge verwiesen werden.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in 20.01.2026 17:14Die von Dir zitierte Passage - insbesondere die von Dir fett hervorgehobene - ist eine derer, weshalb ich vor ein paar Tagen die Frage gestellt habe, ob davon auszugehen sei, dass der Senat insbesondere mit seinen volkswirtschaftlichen ersten drei Parametern eigentlich tatsächliche Verhältnisse betrachtete - eine freundlich-unschuldige Frage, die aber auf den verfassungsrechtlichen Kern der Entscheidung hinweist. Denn ich kann diese wie auch weitere Passagen spätestens in der Subsumtion nicht anders lesen, als dass der Senat davon auszugehen scheint, dass er mit ihnen tatsächliche Verhältnisse betrachtet, indem er sie bemisst. Das wäre schon für sich betrachtet - wenn dem so wäre - ggf. nicht ganz unproblematisch, da ja am Ende im Rahmen des "Pflichtenhefts" nur Indizien gebildet werden sollen und so allenfalls ein durch die Auswahl der Parameter (und die Methodik derer Bemessung) eingeschränkter und auch vorstrukturierter Ausschnitt der tatsächlichen Verhältnisse betrachtet wird (bis zum 25. September 2025 ist der Senat offensichtlich nicht - jedenfalls nicht so ohne Weiteres - davon ausgegangen, automatisch tatsächliche Verhältnisse zu betrachten, sondern nur Indizien zu bilden, da das regelmäßig Zugrundelegen einer fiktiv zu Jahresbeginn erfolgten Anhebung der Besoldung kaum in jedem Fall als Abbild tatsächlicher Verhältnisse vorausgesetzt werden könnte). Das gilt es also zu reflektieren - oder könnte zumindest von Klägerseite reflektiert werden, und zwar spätestens in der wertenden Betrachtung am Ende der zweiten Prüfungsstufe.

Wenn man nun aber davon überzeugt sein sollte, tatsächliche Verhältnisse zu betrachten und also die Parameter wie Realien betrachtete, müsste m.E. der Gegenstand, der betrachtet werden soll, präzise bestimmt sein. Auch deshalb habe ich vor ein paar Tagen die Frage gestellt, welches der Gegenstand ist, wenn der Senat in der Rn. 77 ausführt:

"Gegenstand der ersten Prüfungsstufe ist eine Gegenüberstellung der Besoldungsentwicklung einerseits und der Entwicklung verschiedener Vergleichsgrößen andererseits."

Denn die "Besoldungsentwicklung" sollte nun präzise bestimmt werden, um sie so als Vergleichsgegenstand insbesondere den drei volkswirtschaftlichen Indices hinreichend gegenüberstellen zu können. Das geschieht ggf. im Rahmen der dargestellten Maßstäbe offensichtlich mindestens in den Rn. 78 ff. (darauf habe ich schon vor ein paar Tagen verwiesen).

Ergo, wie lässt sich im Rahmen der dort vom Senat vollzogenen Ausführungen der Vergleichsgegenstand der "Besoldungsentwicklung" hinreichend bestimmen, um diesen dann also den drei Indices der Tariflohnentwicklung im öffentlichen Dienst, der Nominallohn- und Verbraucherpreisentwicklung gegenüberzustellen, sodass dann die ersten drei Parameter vorliegen und sich daraufhin ein weiteres Mal die Frage stellt: Sind die jeweiligen Parameterwerte, die in der mathematischen Vermittlung der Besoldungsentwicklung mit der jeweiligen anderen drei Entwicklungen entstehen, dann ebenfalls Realien?

Von den je gegebenen Antworten dürfte es abhängig sein, was als "evident sachwidrig" bzw. "evident unzureichend" begriffen wird und was nicht, denke ich. Hier befinden wir uns weiterhin im Kernbereich der gewandelten neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht, da es maßgeblich von der Indizenlast der drei ersten Parameter abhängt, ob am Ende der Betrachtung der ersten Prüfungsstufe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation der weiteren Prüfung zugrunde gelegt wird oder nicht.

Es ist auf jeden Fall zu hinterfragen, weshalb das BVerfG aufgrund einer Vermutung auf Stufe 1, die für mich lediglich eine Kontrollfunktion erfüllt, in der Stufe 2 dazu kommt, hieraus auch tatsächliche Schlüsse, nämlich auf zur Verfügung stehende Mittel zur Altersvorsorge, ziehen zu können.

Wenn es um tatsächliche Verhältnisse geht, muss man wohl auch hinterfragen, ob den Vergleichsgruppen diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, oder es ihnen schlichtweg nur zugemutet wird. Dabei ist festzuhalten, dass die durch die Parameter vertretenen Gruppen jedoch nicht in einem Sonderverhältnis stehen und alimentiert werden.

BuBea

Aus dem Handelsblatt heute
Gemeinnützige Forschungsinstitute dürfen künftig besser zahlen
Berlin. Die Bundesregierung will es gemeinnützigen privaten Forschungseinrichtungen ermöglichen, Personal zu marktüblichen Konditionen zu vergüten. Eine entsprechende Regelung findet sich im Entwurf zur Reform des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes, das das Bundeskabinett in dieser Woche beschließen will. Der Entwurf liegt dem Handelsblatt vor.
...
Gemeinnützige Einrichtungen investierten 3,2 Milliarden Euro. Da mehr als die Hälfte der Einnahmen dieser Institute aus öffentlichen Förderprojekten stammt, unterliegen sie derzeit dem sogenannten Besserstellungsverbot. Es verbietet ihnen, Wissenschaftler in diesen Einrichtungen besser zu bezahlen als vergleichbare Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.
...

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 00:27Es ist auf jeden Fall zu hinterfragen, weshalb das BVerfG aufgrund einer Vermutung auf Stufe 1, die für mich lediglich eine Kontrollfunktion erfüllt, in der Stufe 2 dazu kommt, hieraus auch tatsächliche Schlüsse, nämlich auf zur Verfügung stehende Mittel zur Altersvorsorge, ziehen zu können.

Wenn es um tatsächliche Verhältnisse geht, muss man wohl auch hinterfragen, ob den Vergleichsgruppen diese Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, oder es ihnen schlichtweg nur zugemutet wird. Dabei ist festzuhalten, dass die durch die Parameter vertretenen Gruppen jedoch nicht in einem Sonderverhältnis stehen und alimentiert werden.

Auch hier stimme ich Dir vollständig zu - zugleich gilt für die zweite Prüfungsstufe prinzipiell dasselbe wie für die erste, nämlich dass auch hier hinsichtlich des "Pflichtenhefts" grundsätzlich nur ein Mittel im Rahmen der Kontrollfunktion vorliegt: Das "Pflichtenheft" - der nun gewandelte dreistufige Kontrollmechanismus - hat einzig den Zweck, formell Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu bilden. Es hat nicht - jedenfalls mindestens nicht primär - die Funktion, hinreichende Aussagen über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen. Denn diese hinreichenden Aussagen wären nun - zumindest hinsichtlich der ersten drei Parameter - primär volkswirtschaftliche und nicht in erster Linie verfassungsrechtliche. Volkswirtschaftliche Fragen zu klären, ist aber zunächst einmal primär der Zweck der Volkswirtschaftslehre und nicht - zumindest nicht primär - der des Bundesverfassungsgerichts. Auch deshalb habe ich Durgi vor einer Woche die auf den ersten Blick harmlose Frage gestellt, ob das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung eigentlich hinsichtlich der Bemessung des Besoldungsindex tatsächliche Verhältnisse betrachtet oder ob es das nicht tut.

Denn eine hinreichende Antwort auf diese Frage dürfte durchaus komplex ausfallen und dann wieder Rückwirkungen für das "Pflichtenheft" beinhalten. Nicht unbeachtet sollte dabei offensichtlich mindestens das Folgende bleiben können: Die Betrachtungen des Bundesverfassungsgerichts, die zur Begründung der Entscheidung erheblich sind, müssen hinreichend auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen, um eben Verfassungsrechtsprechung nicht im luftleeren Raum zu vollziehen. Der Zweck dieser Betrachtung ist allerdings ausschließlich eine Indizienbildung: Die Indizien liegen nicht unmittelbar vor, sondern sie werden auch hinsichtlich der drei ersten Parameter mathematisch gebildet. Die Parameter sind das mittelbare Ergebnis nicht zuletzt volkswirtschaftlicher Daten, mittelbare deshalb, weil sie eine Vermittlung von wiederkehrend zwei Indices sind, die dividiert werden.

Ob die so bemessenen Parameter nun aber noch berechtigen, hinreichend volkswirtschaftliche Aussagen zu tätigen, müsste die Volkswirtschaftslehre entscheiden, nicht aber das Bundesverfassungsgericht, das in der Verfassungsrechtsprechung letztlich "nur" zu klären hat, ob eine mehr als 5 %-ige Abweichung - eine nächste verfassungsgerichtliche Setzung, die in der Volkswirtschaftslehre keine Entsprechung kennt, sondern ausschließlich der Indizienbildung dient - die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert.

So verstanden ist es nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, auf Grundlage des "Pflichtenhefts" Aussagen über volkswirtschaftliche Entwicklungen zu tätigen, sondern seine Aufgabe ist es, die im Rahmen des "Pflichtenhefts" gebildeten Indizien abzuwägen, um so seinem verfassungsrechtlichen Zweck nachzukommen, nämlich Verfassungsrechtsprechung zu vollziehen und eben nicht - das ist nicht sein Zweck -, einen Kurs in Volkswirtschaftslehre anzubieten. Deshalb mein regelmäßiger Hinweis, dass im Rahmen des "Pflichtenhefts" meiner Meinung nach darauf achtzugeben ist, dass einem die verwendeten Daten nicht automatisch zu Realien gerinnen sollten. Denn das sind sie nicht automatisch, wie das auch Dein gerade dargelegtes Beispiel zeigt.

Sobald man aber die verwendeten Daten wie Realien betrachtet, also davon ausgeht, dass die Daten Realien abbilden und nicht in erster Linie nur mittelbar gebildete Indizien sind, ist man bereits auf dem besten Weg zu einem Zirkelschluss: Denn dann besteht die Gefahr, dass nicht die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der Verfassungsrechtsprechung sind, sondern dass die Verfassungsrechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse der eigenen Rechtsprechung entnimmt, um diese ihr entnommenen Verhältnisse zur Grundlage ihrer selbst, also der Rechtsprechung zu machen. Die jeweilige Methode zur Indizienbildung würde also als Mittel missverstanden werden, tatsächliche Verhältnisse betrachten zu können, um nicht zu sagen, sie - die tatsächlichen Verhältnisse - im Rahmen der Rechtsprechung zu bilden, sie also zu erschaffen.

Auch deshalb habe ich ganz am Anfang der Diskussion heute vor 14 Tagen am Ausgangspunkt jenes Beitrags darauf verwiesen, dass m.E. weiterhin verfassungsrechtlich zwischen einer "Spitzausrechnung" als Grundlage zur Bemessung von Parameterwerten und  den tatsächlichen Verhältnissen unterschieden werden muss. Und auf Grundlage dieser Unterscheidung und als ihre Folge stellen sich nun wiederum offensichtlich grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen - auch das zeigt Dein Beispiel, nicht zuletzt im zweiten Absatz, den man treffender nicht formulieren kann -, die im Rahmen des Verfassungsrechts hinreichend beantwortet werden müssen, um auf Basis der wertenden Betrachtung Verfassungsrechtsprechung zu tätigen, denke ich.

Auch deshalb gilt es davor zu warnen - das zu betonen, werde ich hier und an anderer Stelle nicht müde -, dass es sich bei der Verfassungsrechtsprechung um keinen Zweig der Mathematik handelt.

MoinMoin

Zitat von: BuBea in 20.01.2026 17:26Es wurde doch schon diskutiert, dass die Fortschreibung der volkswirtschaftlich relevanten Parameter nur dann sinnvolle Aussagen liefern kann, wenn die Basis stimmt, also die Mindestalimentation im Ausgangspunkt der Tabelle gewährleistet ist.
Ich Frage mich, wie das Gericht in Anbetracht der des Befunds zur Mindestalimentation zu dieser Aussage kommen kann?
Nein, da vermischt du was.
Die volkswirtschaftlichen relevanten Parameter betrachten alleinig die Grundbesoldung, die Mindestalimentation wird aber inkl. Kindergeld, FAZ, ... betrachtet.
Insofern ist es überhaupt nicht gesagt, dass wenn man bei dem einen Punkt zu dem Schluss kommt, dass die Alimentation nicht GG konform ist, dass dies auch für den anderen gilt.

Und klar, wenn die Grundbesoldung im Basisjahr nicht konform war, dann sagen die Index nichts mehr aus über die Jahre (das war einer meiner ersten Kommentaren zu der Auswahl des Basisjahres).
Um nachzuweisen, dass die Grundbesoldung in 1996 schon nicht korrekt war, hilft es aber nichts, wenn man sich einen anderes Jahr aussucht und damit versucht nachzuweisen, dass 1996 schon die Parameter gerissen.
Denn auch diese Jahr kann unter umständen genauso verzehrt sein.
Ergo: Entweder man geht ohne tiefere Begründung davon aus, dass die Besoldung 1996 korrekt war (bezogen auf die Grundbesoldung, nicht bezogen auf die Mindestalimentation)
oder
man muss einen konkreten Nachweis erbringen, dass die Besoldungsgruppen nicht mehr entsprechend des Statusamtes besoldet waren.
Und das geht nur, in dem man vergleichbare Berufsgruppen hinzuzieht und zeigt, dass man abgehängt ist oder wenn man es wertfrei macht, dass man sehr gut bis überbesoldet ist).
In diese tiefen wird das Gericht aber nur bei Richtern gehen und zunächst nicht bei der A-Besoldung, da die ja so divergent ist.
Aber vielleicht hilft es einigen sich korrekt einzuordnen, wenn sie sich anschauen, was die "freie" Wirtschaft damals zahlte bzw. die Kollegen aus dem öD.

Was hat eine (MINT) Hochschulabsolvent seinerzeit bekommen (als Berufsanfänger), was ein A13er?
Was als Senior mit PersVerantwortung - Was der A14,A15..
Was jemand mit einer Steuerfach, Bürokommunikationsausbildung ... was der mD

Denn im Kern ist alleinig das doch das Maß, an dem die Ämterwertigkeit im gesellschaftlichen Wandel gemessen werden kann.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 07:57Auch hier stimme ich Dir vollständig zu - zugleich gilt für die zweite Prüfungsstufe prinzipiell dasselbe wie für die erste, nämlich dass auch hier hinsichtlich des "Pflichtenhefts" grundsätzlich nur ein Mittel im Rahmen der Kontrollfunktion vorliegt: Das "Pflichtenheft" - der nun gewandelte dreistufige Kontrollmechanismus - hat einzig den Zweck, formell Indizien für die verfassungsgerichtliche Prüfung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation zu bilden. Es hat nicht - jedenfalls mindestens nicht primär - die Funktion, hinreichende Aussagen über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen. Denn diese hinreichenden Aussagen wären nun - zumindest hinsichtlich der ersten drei Parameter - primär volkswirtschaftliche und nicht in erster Linie verfassungsrechtliche. Volkswirtschaftliche Fragen zu klären, ist aber zunächst einmal primär der Zweck der Volkswirtschaftslehre und nicht - zumindest nicht primär - der des Bundesverfassungsgerichts. Auch deshalb habe ich Durgi vor einer Woche die auf den ersten Blick harmlose Frage gestellt, ob das Bundesverfassungsgericht in der aktuellen Entscheidung eigentlich hinsichtlich der Bemessung des Besoldungsindex tatsächliche Verhältnisse betrachtet oder ob es das nicht tut.

Denn eine hinreichende Antwort auf diese Frage dürfte durchaus komplex ausfallen und dann wieder Rückwirkungen für das "Pflichtenheft" beinhalten. Nicht unbeachtet sollte dabei offensichtlich mindestens das Folgende bleiben können: Die Betrachtungen des Bundesverfassungsgerichts, die zur Begründung der Entscheidung erheblich sind, müssen hinreichend auf tatsächlichen Verhältnissen beruhen, um eben Verfassungsrechtsprechung nicht im luftleeren Raum zu vollziehen. Der Zweck dieser Betrachtung ist allerdings ausschließlich eine Indizienbildung: Die Indizien liegen nicht unmittelbar vor, sondern sie werden auch hinsichtlich der drei ersten Parameter mathematisch gebildet. Die Parameter sind das mittelbare Ergebnis nicht zuletzt volkswirtschaftlicher Daten, mittelbare deshalb, weil sie eine Vermittlung von wiederkehrend zwei Indices sind, die dividiert werden.

Ob die so bemessenen Parameter nun aber noch berechtigen, hinreichend volkswirtschaftliche Aussagen zu tätigen, müsste die Volkswirtschaftslehre entscheiden, nicht aber das Bundesverfassungsgericht, das in der Verfassungsrechtsprechung letztlich "nur" zu klären hat, ob eine mehr als 5 %-ige Abweichung - eine nächste verfassungsgerichtliche Setzung, die in der Volkswirtschaftslehre keine Entsprechung kennt, sondern ausschließlich der Indizienbildung dient - die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation indiziert.

So verstanden ist es nicht die Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, auf Grundlage des "Pflichtenhefts" Aussagen über volkswirtschaftliche Entwicklungen zu tätigen, sondern seine Aufgabe ist es, die im Rahmen des "Pflichtenhefts" gebildeten Indizien abzuwägen, um so seinem verfassungsrechtlichen Zweck nachzukommen, nämlich Verfassungsrechtsprechung zu vollziehen und eben nicht - das ist nicht sein Zweck -, einen Kurs in Volkswirtschaftslehre anzubieten. Deshalb mein regelmäßiger Hinweis, dass im Rahmen des "Pflichtenhefts" meiner Meinung nach darauf achtzugeben ist, dass einem die verwendeten Daten nicht automatisch zu Realien gerinnen sollten. Denn das sind sie nicht automatisch, wie das auch Dein gerade dargelegtes Beispiel zeigt.

Sobald man aber die verwendeten Daten wie Realien betrachtet, also davon ausgeht, dass die Daten Realien abbilden und nicht in erster Linie nur mittelbar gebildete Indizien sind, ist man bereits auf dem besten Weg zu einem Zirkelschluss: Denn dann besteht die Gefahr, dass nicht die tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage der Verfassungsrechtsprechung sind, sondern dass die Verfassungsrechtsprechung die tatsächlichen Verhältnisse der eigenen Rechtsprechung entnimmt, um diese ihr entnommenen Verhältnisse zur Grundlage ihrer selbst, also der Rechtsprechung zu machen. Die jeweilige Methode zur Indizienbildung würde also als Mittel missverstanden werden, tatsächliche Verhältnisse betrachten zu können, um nicht zu sagen, sie - die tatsächlichen Verhältnisse - im Rahmen der Rechtsprechung zu bilden, sie also zu erschaffen.

Auch deshalb habe ich ganz am Anfang der Diskussion heute vor 14 Tagen am Ausgangspunkt jenes Beitrags darauf verwiesen, dass m.E. weiterhin verfassungsrechtlich zwischen einer "Spitzausrechnung" als Grundlage zur Bemessung von Parameterwerten und  den tatsächlichen Verhältnissen unterschieden werden muss. Und auf Grundlage dieser Unterscheidung und als ihre Folge stellen sich nun wiederum offensichtlich grundsätzliche verfassungsrechtliche Fragen - auch das zeigt Dein Beispiel, nicht zuletzt im zweiten Absatz, den man treffender nicht formulieren kann -, die im Rahmen des Verfassungsrechts hinreichend beantwortet werden müssen, um auf Basis der wertenden Betrachtung Verfassungsrechtsprechung zu tätigen, denke ich.

Auch deshalb gilt es davor zu warnen - das zu betonen, werde ich hier und an anderer Stelle nicht müde -, dass es sich bei der Verfassungsrechtsprechung um keinen Zweig der Mathematik handelt.

Gegen Schluss, wenn es keine tatsächlichen Verhältnisse betrachtet, wäre Rn. 155 nichts weiter als eine bloße Behauptung ins Blaue hinein.

Man könnte genauso sagen, die 4K Familie wird sich (noch) dreimal im Jahr einen Urlaib leisten können, oder ein E-Auto, oder...

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 08:33Gegen Schluss, wenn es keine tatsächlichen Verhältnisse betrachtet, wäre Rn. 155 nichts weiter als eine bloße Behauptung ins Blaue hinein.

Man könnte genauso sagen, die 4K Familie wird sich (noch) dreimal im Jahr einen Urlaib leisten können, oder ein E-Auto, oder...

Genauso bewerte ich das auch: Und eine Schätzung ins Blaue hinein betrachtet das Bundesverfassungsgericht im Gesetzgebungsverfahren als nicht hinreichend begründend.

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 08:44Genauso bewerte ich das auch: Und eine Schätzung ins Blaue hinein betrachtet das Bundesverfassungsgericht im Gesetzgebungsverfahren als nicht hinreichend begründend.

Ein Vergleich von Indizes lässt ja nun mal keine Rückschlüsse auf frei verfügbare Mittel zu.

Ich habe das Urteil auch so verstanden, dass man den Zahlenvergleich auf der 2. Stufe eigentlich hinter sich lassen will und ins harte Verfassungsrecht einsteigen will.

Dieser Abschnitt bleibt aber dann überraschend blass. In einer Klausur im öffentlichen Recht wäre dort der Schwerpunkt.

Rentenonkel

Außerdem ist bei dem Basisjahr 1996 zu beachten, dass es Anfang der 90er Jahre nach einem langen ÖTV Streik einen sozial gestaffelten Tarifvertrag gab, der auch in die Besoldung übernommen wurde. Da haben niedrige Besoldungsgruppen überproportional viel bekommen, während im höheren Dienst die Besoldung kaum spürbar gestiegen ist. Die Besoldung wurde damals quasi erstmal gestaucht und die Grenzen des Stauchens wurden, soweit ich weiß, erst später vom BVerfG entwickelt.

Auch hat die Änderung der Erfahrungsstufen dazu geführt, dass erfahrene Beamte mehrere Jahre komplett von der Einkommensentwicklung abgekoppelt wurden, weil sie sich in einer rangniederen Erfahrungsstufe wiederfanden und daher einen Zuschlag bekommen haben; der wurde durch die späteren Besoldungsanpassungen oder Anpassungen wegen Hochrutschen in die nächst höhere Erfahrungsstufe jedoch abgeschmolzen, bis das tatsächliche Gehalt das frühere Gehalt erreicht hat. Auch später verbeamtete Kollegen brauchten nach der Reform deutlich länger, um eine höhere Erfahrungsstufe zu erreichen. 

Gleichzeitig konnte die letzte Erfahrungsstufe erst mehrere Jahre später erreicht werden; da die Fortschreibungspflicht allerdings ausschließlich die letzte Erfahrungsstufe in den Blick nimmt, wird die Entwicklung der Besoldung bis dahin komplett ausgeblendet. Zwischen der Besoldung ganz links oben (Mindestbesoldung) und der ganz rechts (Fortschreibungspflicht) tut sich auch weiterhin ein großes Spielfeld auf, dass der Besoldungsgesetzgeber bespielen kann und bespielt hat und vermutlich auch zukünftig wird.

Es geht bei dem Beamten, der sich ein Leben lang mit voller Hingabe dem Beruf widmet, sicherlich auch um eine Besoldung für die komplette Dauer der Berufstätigkeit und nicht nur um die am Anfang und vielleicht der letzten drei oder fünf Berufsjahre oder sogar auch nach der späteren Reform der Stufen von Altersstufen in Erfahrungsstufen auch nie. Diese strukturellen Verschlechterungen für Beamte, die bereits vor 1996 verbeamtet wurden, wurden bei der vom BVerfG gewählten Methode komplett außer Acht gelassen und gar nicht näher beleuchtet.

Es erschließt sich mir daher nicht, wir man trotz der massiven Eingriffe in die Beamtenbesoldung Anfang der 90er Jahre das Jahr 1996 als Ausgangspunkt genommen hat, wobei es Ende der 90er Jahre ein paar Aufholeffekte gab, durch die es umso schwerer wird, dass die Indizes gerissen werden.

Prof. Huber hat mal in einer Anhörung, zumindest habe ich es so oder ähnlich in Erinnerung, erwähnt, dass dieses Pflichtenheft, das entwickelt wurde, in etwa einem auf hoher See gebauten Schiff mit wackeligen Planken entspricht. Daher liegt es wohl in der Natur der Sache, dass Richter, die gemeinhin nicht für ihren Schiffsbau bekannt sind, dabei vielleicht doch etwas Wasser in den Bauch des Schiffes haben laufen lassen.

Das Ausgangsjahr 1996 ist jedenfalls, so denke ich, von vielen verschiedenen Möglichkeiten gerade für den höheren Dienst ein denkbar schlechtes Jahr.

Verwalter

Zitat von: Böswilliger Dienstherr II in 20.01.2026 20:41https://youtu.be/7CXl8YrP7nM?si=R67AL5LAwjU_MHMr

Genau hinhören

Hab hingehört und verstanden ".. und die vom Gericht angesetzte sechsprozentige Jahresverzinsung im Rahmen zu halten." (3:27) Stellt sich nur die Frage nach der Quelle für diese Aussage. In der Entscheidung habe ich nichts gefunden. Wer erhellt mich?
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Rentenonkel

Ab dem 01.04.2027 befindet sich das Land Berlin im Verzug. Verzugszinsen ergeben sich aus § 288 BGB.

§ 3 BBesG BE dürfte hier nicht greifen, da es sich bei dem Reparaturgesetz nicht um (laufende) Bezüge handelt sondern um eine Nachzahlung aus einem Urteil.

Vtdgfachangestellter

Uh. WELT aus dem Springerverlag ist auch wach geworden.

,,Das ist Wahnsinn" – auf Deutschlands Beamte wartet eine sagenhafte Gehaltserhöhung"

Resumee des Artikels:
"Tatsächlich könnte der Handlungsspielraum der Politik allerdings minimal sein. ,,Die in diesem Urteil formulierten Grundsätze müssen alle Gesetzgeber beachten, also auch der Bund", heißt es auf WELT-Anfrage vom Deutschen Beamtenbund. Kritik aus der Wirtschaft an der Umsetzung will der DBB nicht nachvollziehen: ,,Die Umsetzung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts finden wir nicht ungerecht, sondern vielmehr dringend geboten", heißt es. ,,Der Bund als Dienstherr sollte sich an Recht und Gesetz halten und den Zustand der verfassungswidrigen Besoldung schnellstmöglich beenden."
Ob ein Personalabbau und Stellenausschreibungen den Effekt der neuen Besoldung abfedern können? Immerhin etwas Zeit bleibt der Regierung noch, das zu beweisen. Bis Ende März 2027 muss der Beschluss umgesetzt werden."

Moneyquote:
"WELT schickte mögliche neue Gehälter zur Kontrolle an den deutschen Beamtenbund (DBB).
Dort gab man jedoch an, bis zum stehenden Gesetzesentwurf keine Aussagen über die genaue
Höhe der künftigen Bezahlungen treffen zu können."

https://archive.ph/7i3ao

Danke @Einigung2023. Ich hbae es nicht recht hinbekommen.

Einigung2023

Zitat von: Vtdgfachangestellter in Gestern um 11:19Uh. WELT aus dem Springerverlag ist auch wach geworden.

,,Das ist Wahnsinn" – auf Deutschlands Beamte wartet eine sagenhafte Gehaltserhöhung"

Resumee des Artikels:
"Tatsächlich könnte der Handlungsspielraum der Politik allerdings minimal sein. ,,Die in diesem Urteil formulierten Grundsätze müssen alle Gesetzgeber beachten, also auch der Bund", heißt es auf WELT-Anfrage vom Deutschen Beamtenbund. Kritik aus der Wirtschaft an der Umsetzung will der DBB nicht nachvollziehen: ,,Die Umsetzung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts finden wir nicht ungerecht, sondern vielmehr dringend geboten", heißt es. ,,Der Bund als Dienstherr sollte sich an Recht und Gesetz halten und den Zustand der verfassungswidrigen Besoldung schnellstmöglich beenden."
Ob ein Personalabbau und Stellenausschreibungen den Effekt der neuen Besoldung abfedern können? Immerhin etwas Zeit bleibt der Regierung noch, das zu beweisen. Bis Ende März 2027 muss der Beschluss umgesetzt werden."


https://archive.ph/7i3ao

Durgi

#4363
Guten Morgen liebe Mitforisten.
Ich war die letzten Tage zufriedenstellend beschaeftig und komme erst jetzt zum (hoffentlich) qualitativ angemessenen Einstieg in den Diskurs.

Sehr gute bis spitzenmaessige Gedanken einiger hier - das Forum sollte mMn langsam aber sicher zur Pflichtlektuere so mancher Linienreferenten werden :) Ich werd das mal vorschlagen....

zum Topic habe ich ien paar eigene Gedanken...das ,,Pflichtenheft" (wenn man es ueberhaupt so bezeichnen kann) des Bundesverfassungsgerichts bildet keine Lebenswirklichkeit ab, sondern dient der normativen Indizienbildung (feststehender Begriff). Die ersten drei Parameter sind bewusst abstrahiert und rechnerisch vermittelt. Sie sagen nichts darueber aus, welche finanziellen Spielraeume Beamtenfamilien tatsaechlich haben, sondern markieren lediglich verfassungsrechtliche Auffaelligkeiten - ganz wichtig in jedweden Gedankenkonstrukten.

Kritisch wird es dort, wo diese Indizien stillschweigend als Realitaetsbeschreibungen (!) gelesen werden. Dann stuetzt sich die Wertung naemlich auf eine Wirklichkeit, die methodisch erst erzeugt wurde. Das ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Selbstverfestigung normativer Annahmen (weniger Zirkelschluss, wie Swen es nannte)

Rn. 155 ist vor diesem Hintergrund keine empirische Aussage, sondern eine wertende Setzung innerhalb der zweiten Pruefungsstufe. Sie begruendet Gewicht, nicht Wirklichkeit.

Das Basisjahr 1996, harter Sprung :D, verstaerkt die Problematik. Will sagen, tarifliche Sonderlagen, Besoldungsstauchung und spaetere Strukturreformen machen es zu einem methodisch vorbelasteten Anker, nicht zu einem neutralen Ausgangspunkt.

Das Pflichtenheft ist damit kein Praezisionsinstrument, sondern ein grobmaschiges Kontrollschema und sollte bei jedem Diskurs als genau solches angesehen werden. Zwischen Mindestalimentation und Fortschreibungspflicht liegt bewusst politischer Gestaltungsspielraum. Genau dort findet die eigentliche Auseinandersetzung statt... nicht in der mathematischen Feinarbeit. DIe ist ja fast schon unwichtig im Lichte der Entscheidungen die jetzt langsam aber sicher zu faellen sind. Ganz grob gesagt, nur Durgi-Sprech, interessiert es nicht, ob es am Ende 10 oder 100 Milliarden werden. Vor allem nicht Karlsruhe.

Anekdoten-Edit (weil's gerade so gut passt):
Oder wie es letzte Wochend passend jemand beim gemeinsamen Fruehstueck malte:
"Der Zustand der Exponierung ist erreicht. Zur Disposition steht lediglich noch Tiefe und Geometrie der koerperlichen Beugebewegung."
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

Böswilliger Dienstherr II

Zitat von: Vtdgfachangestellter in Gestern um 11:19Uh. WELT aus dem Springerverlag ist auch wach geworden.

,,Das ist Wahnsinn" – auf Deutschlands Beamte wartet eine sagenhafte Gehaltserhöhung"

Resumee des Artikels:
"Tatsächlich könnte der Handlungsspielraum der Politik allerdings minimal sein. ,,Die in diesem Urteil formulierten Grundsätze müssen alle Gesetzgeber beachten, also auch der Bund", heißt es auf WELT-Anfrage vom Deutschen Beamtenbund. Kritik aus der Wirtschaft an der Umsetzung will der DBB nicht nachvollziehen: ,,Die Umsetzung von Urteilen des Bundesverfassungsgerichts finden wir nicht ungerecht, sondern vielmehr dringend geboten", heißt es. ,,Der Bund als Dienstherr sollte sich an Recht und Gesetz halten und den Zustand der verfassungswidrigen Besoldung schnellstmöglich beenden."
Ob ein Personalabbau und Stellenausschreibungen den Effekt der neuen Besoldung abfedern können? Immerhin etwas Zeit bleibt der Regierung noch, das zu beweisen. Bis Ende März 2027 muss der Beschluss umgesetzt werden."

Moneyquote:
"WELT schickte mögliche neue Gehälter zur Kontrolle an den deutschen Beamtenbund (DBB).
Dort gab man jedoch an, bis zum stehenden Gesetzesentwurf keine Aussagen über die genaue
Höhe der künftigen Bezahlungen treffen zu können."

https://archive.ph/7i3ao

Danke @Einigung2023. Ich hbae es nicht recht hinbekommen.

",,Beamtengehälter immer weiter zu erhöhen, ist Wahnsinn", sagt Sarna Röser, Unternehmerin und ehemalige Vorsitzende der ,,Jungen Unternehmer", dazu. Das Problem: Gerade Firmen, die schon jetzt vom Fachkräftemangel betroffen sind, könnten noch stärker in Konkurrenz zu Tätigkeiten im öffentlichen Dienst geraten. ,,Damit machen wir Sicherheit attraktiver als Leistung", so Röser."

Dann hör halt auf beschissen zu bezahlen??? Der dritte Porsche im Hof kann auch ein Jahr Lang jemanden einstellen. Just sayin