Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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AltStrG

Zitat von: Prüfer SH in Gestern um 06:14In meinem BL ist es quicklebendig und das auch noch in Zukunft.

Dann musst man (du) es beklagen. Kein Bundesland kann hinter den Beschluss des BVerfG zurück.

AltStrG

Zitat von: tinytoon in Gestern um 06:19Genau das Gegenteil schreibt ein Mitarbeiter des BMI unter #4853. Und genau dieser Punkt bringt uns alle hier seit 325 Seiten nicht weiter. Mit der Anrechnung eines Partnereinkommens lässt sich in der Theorie jedes Berechnungsmodell auf eine Erhöhung von 0€ bringen.


Ich blicke durch die Brille des unparteiischen Rechtswissenschaftlers drauf :) Ich hatte es schon so oft hier erwähnt: Der Beschluss des BVerfG ist eindeutiger, als es hier die meisten (offensichtlich) wahrhaben wollen. Ich habe keine Kontakte im oder am BMI, aber auch dieses muss sich an den Beschluss des BVerfG halten. Und mit diesem ist das Partnereinkommen faktisch tot, egal, was irgendwelche Rundschreiben oder Vermerke behaupten oder herbeisehnen wollen :)

AltStrG

Zitat von: waynetology in Gestern um 06:49BalBund, mit vermutlich mehr Insiderwissen wie du, sagte doch bereits, dass dies ab 27 wieder eine Rolle spielen wird. Vielleicht hast du recht aber dennoch wird es so kommen. Denn, die Regierungen nehmen das BVerfG nicht mehr ernst.

Ich habe ÜBERHAUPT kein Insiderwissen aus Behörden, ich halte mich schlicht und faktisch an die gesetzliche Regelungs- und Beschlusslage.

AltStrG

Zitat von: BalBund in Gestern um 08:25Mir ist bekannt, dass diese These in Teilen des Forums vorherrschend ist. Bleiben wir aber bei den Fakten, dann hat der Verfassungsgericht dem Dienstherren nur in die Bücher geschrieben,

Das ist faktisch nicht richtig. Die entsprechenden Randnummern, die nicht isoliert betrachtet werden dürfen, "verbieten" es dem Besoldungsgesetzgeber geradezu, auf Zulagen, Zuschläge oder sonstige andere Alimentationsbestandteile abzuheben. Der Kern der Alimentation soll aus der Grundbesoldung erfolgen, für die rechnerische 4k-Familie. Da bleibt faktisch wenig Spielraum.

Das BVerfG kann nicht den Besoldungsersatzgeber spielen und kann auch dem Besoldungsgesetzgeber nicht JEGLICHEN Spielraum nehmen. Allerdings kann es die Möglichkeiten dazu massiv einschränken, was das BVerfG in bewundernswerter Deutlichkeit im Beschluss auch gemacht hat; im Gegensatz zu sonstigen anderen Beschlüssen in der Sache.

Maximus

Lieber AltStrG, ich bewundere deinen Optimismus. Vielleicht haben wir ein unterschiedliches Verständnis vom Wörtchen "tot". Aus meiner Sicht ist etwas "tot", wenn es auch nicht mehr zur Anwendung kommt.

Die 17 Nekromanten haben sich nunmal entschieden, das Partnereinkommen als "Untoten" weiterleben zu lassen...zumindest für eine gewisse Zeit...bis der Paladin aus Karlsruhe dem "Zombi" entgültig den Garaus macht.

LehrerBW

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 13:35Da ich mittlerweile wieder mit anderen Sachen beschäftigt bin, überfliege ich hier nur unregelmäßig, was geschrieben wird.

Wenn ich es richtig sehe, finden wir hier im Forum des Bundes in Teilen einen - zumindest, was den höheren Bundesdienst betrifft, ggf. auch Teile des gehobenen - Optimismus vor, dass sich die Besoldung im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mitsamt eines festen Basisjahrs 1996 im hohen Maße und also regelmäßig wiederkehrend in der Vergangenheit als evident unzureichend darstellen sollte, für den mit einiger Wahrscheinlichkeit ein allenfalls nur begrenzter sachlicher Grund vorhanden sein könnte. Und der ggf. fehlende Grund entsprechender Empfindungen dürfte sich ggf. nicht nur auf die Vergangenheit beziehen.

Egal aber, worauf man jenen Optimismus begründen wollte, dürfte es durchaus empfehlenswert sein, einfach mal den zweiten und dritten Parameter für eine Besoldungsgruppe des höheren Bundesdiensts mit dem Basisjahr 1996 für den Zeitraum 1997 bis 2024 zu bemessen (für 2025 liegt zumindest die Nominallohnentwicklung noch nicht vollständig vor; die Bemessung des ersten Parameterwerts erweist sich weiterhin als recht komplex).

Eventuell täte es dem Forum durchaus gut, wenn hier weniger spekuliert und mehr die harten Fakten betrachtet werden würden. Dazu würde ich zumindest raten - denn unabhängig davon, dass hier ebenfalls wiederkehrend bezüglich des zukünftigen Handelns von Besoldungsgesetzgebern in Teilen ein Optimismus vorherrscht, für den m.E. nach den Erfahrungen der letzten rund fünf Jahre gleichfalls wenig sachlicher Grund gegeben sein dürfte, geht es verfassungsrechtlich darum, dass Prüfprogramm des Bundesverfassungsgerichts den eigenen Sichtweisen zugrundezulegen. Und dieses Prüfprogramm ist das mit der Entscheidung vom 25. September 2025 gewandelte "Pflichtenheft", das sachgerecht anzuwenden, sich die Fachgerichtsbarkeit veranlasst sieht, und das sachgerecht anzuwenden, dem Besoldungsgesetzgeber im Rahmen seiner Prüfung der von ihm gewährten Besoldung und Alimentation nicht untersagt ist. Untersagt ist ihm nur, die Parameter des "Pflichtenhefts" mathematisch so zu verwenden, als ließe sich die Höhe der amtsangemessenen Besoldung unter Rückgriff auf statistische Daten exakt berechnen.

Ein großer Teil dessen, worüber hier nicht nur in den letzten Tagen diskutiert wurde, könnte man sich - wenn ich das richtig sehe - im Hinblick zumindest auf den höheren und ggf. auch mindestens auf Teile des gehobenen Bundesdiensts sparen, wenn man in die konkrete Parameterbetrachtung eintreten würde.

Der Volksmund weiß um den schönen Grundsatz "Augen zu und durch"; ich weiß nicht, wie eigentlich sein Pendant lauten müsste: "Augen auf und ..." (den treffenden Begriff bei Bedarf einfügen).

Ich weiß nicht ob ich dich richtig verstehe...aber ich rechne mir durchaus eine signifikante Erhöhung aus.
Auch bei mir im gD auf A13.
Vielleicht habe ich mich hier verrechnet...
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,127157.90.html

Aber ich komme in BW bei A7/1(das ist mittlerweile unser Eingangsamt) schon auf eine Mindestbesoldung von knapp 4200€ netto nach den neuen Parametern.
Momentan verdiene ich mit A13/6 nur knapp 900€ netto mehr als die Mindestbesoldung bei A7/1 sein müsste.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich zwischen A7/1 und A13/6 lediglich eine Differenz von 900€ befinden darf.
Das wäre ja deutlich den Abstand eingeebnet. Ich meine, dass es in 5 Jahren doch nur max. um 5% wegschmelzen darf laut einem Urteil des BVerfG. 
Oder habe ich einen Denkfehler?

Rentenonkel

Zitat von: Rheini in Gestern um 12:14Ui. Also verglichen mit der A-Besoldung bist Du der Auffassung, dass z. B. ein A7 durch das Reparaturgesetz mit ansonsten gleicher Famillienkontellation gleich viel bekommen kann wie ein A12 und dann der A12 nicht dies angreifen kann, weil er nicht direkt betroffen war?

Falls das so ist, habe ich ein großes Problem damit.

Beispiel:

Der Dh macht das ab jetzt immer so. Für A7-A11 zahlt er halt nach, spart aber bei A12 ff die Besoldung die er zu zahlen gehabt hätte, wenn er bei lfd. richtiger Bezahlung der A7-A11 aufgrund des Abstandsgebotes, bei A12 ff zu zahlen gehabt hätte.


Ich befürchte, es könnte so laufen, wie es schon in der Vergangenheit bei Reparaturgesetzen gelaufen ist:

Jede Besoldungsgruppe wird nach Kalenderjahren getrennt eine unterschiedliche Summe von x EUR erhalten, unabhängig von der Familienkonstellation und Erfahrungsstufe. Dabei wird A 12 weniger bekommen als A 7, am Ende aus der Summe der Nachzahlung aus dem Reparaturgesetz und den seinerzeitigen Abschlägen jedoch mehr haben als A 7. Ein Einebnung wird es nicht geben, eine Stauchung ist jedoch nicht auszuschließen.

Also alle Beamten in A 5 bekommt bspw für das Jahr 2018 5000 EUR, alle in A 6 bekommen 4700, alle in A 7 bekommen 4400 usw. (Das sind keine konkreten, vom mir errechneten Zahlen, dass überlasse ich lieber den Mathematikern ohne Brille und Krückstock, sondern diese Zahlen dienen alleine der Veranschaulichung und sind aus Gründen der Darstellung rein willkürlich gewählt). 

Denkbar ist allerdings, und das ist etwas, was ebenfalls nicht auszuschließen ist, dass jemand mit A 13, dessen Parameter erfüllt sind und der dementsprechend auch was zu bekommen hat, aus der Summe der Nachzahlung plus der seinerzeitigen Abschlagszahlung mehr hat als jemand, der A 14 bekommen hat und im Reparaturgesetz eben aus dem Grund, dass seine Parameter nicht erfüllt sind, eben auch nicht im Rahmen eines Reparaturgesetzes berücksichtigt werden muss.

Und wenn es so kommt, wie es kommt, lernt der Dienstherr, dass er so Gelder einsparen kann. Warum sollte er also als Haushaltsgesetzgeber anders handeln, als er handelt? Wo ist der Tiger und wo sind die Zähne?

c'est la vie

Rheini

@Rentenonkel

Den ersten Teil gehe ich noch als Möglichkeit mit. Aber im letzten Teil in dem Du dartellst dass bei gleichen Umständen der Beamte mit höherer Besoldungsgruppe insgesamt (nicht nur die Nachzahlung) als Besoldung weniger erhält als einer mit einer niedrigen Besoldungsgruppe, nicht.

Der einzige Fall in dem es m. M. nach so kommen könnte ist, dass der Beamte mit höherer Besoldungsgruppe keinen WS eingelegt hat, der andere doch. Aber wir beide sind uns sicher einig, dass das jetzt von uns beiden nicht gemeint ist.

Maximus

#4943
In Berlin wurde das Alimentationsprinzip in 2020 ab A 14 nicht verletzt (nur ein Parameter).

Im Bund sieht es anders aus...insbesondere für die Zeit ab 2021. Wahrscheinlich liegt nach den neuen Maßstäben bereits ab der Besoldungsgruppe A 11/12 kein Verstoß vor.

Für die Beamten ab A11/12 wird es daher sehr wahrscheinlich keine Nachzahlungen geben.

xap

Wo wir wieder bei dem Punkt sind: wohl denen die in den entsprechenden Besoldungsgruppen Widerspruch eingelegt haben bzw. schon im Klageverfahren befindlich sind. Aber vor 2027 wird wohl diesbezüglich niemand von uns schlauer sein.

Alexander79

Zitat von: xap in Gestern um 16:08Wo wir wieder bei dem Punkt sind: wohl denen die in den entsprechenden Besoldungsgruppen Widerspruch eingelegt haben
Und was bringt das wenn das BVerfG beim Bund feststellt A12 ist amtangemssen alimentiert?

matthew1312

Zitat von: Maximus in Gestern um 16:05In Berlin wurde das Alimentationsprinzip in 2020 ab A 14 nicht verletzt (nur ein Parameter).
Unerträglich oberflächlich.

Das ist bekannt?

https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/presse/pressemitteilungen/2023/pressemitteilung.1392299.php

Das Bundesverfassungsgericht dazu:

"Die Vereinbarkeit der Hauptstadtzulage mit dem Grundgesetz bleibt daher einem gesonderten Verfahren vorbehalten."

Quelle bitte raussuchen. Als Hausaufgabe 😉

Nichts für ungut.

Rentenonkel

@Rheini: Ich meine es so, wie ich es geschrieben habe. Wenn für eine oder mehrere Besoldungsgruppen das Pflichtenheft des BVerfG nicht erfüllt ist, kann es sein, dass diese Besoldungsgruppen leer ausgehen.

Wenn man dann für die unmittelbar darunter liegende Besoldungsgruppe nach Prüfung des Pflichtenheftes zu dem Ergebnis kommt, dass die Parameter für diese Besoldungsgruppe verletzt sind und das Indiz einer verfassungsgemäßen Unteralimentierung für diese Besoldungsgruppe nicht entkräftet werden kann, kann es sein, dass für diese rangniederen Besoldungsgruppe im Gegensatz zur ranghöheren Besoldungsgruppe etwas nachgezahlt werden wird. Dadurch kann es, wenn man die Nachzahlung mit in die Berechnung einbezieht, zu einer Stauchung zwischen den beiden Besoldungsgruppen bis hin zur vollständigen Einebnung kommen, was dann aber nach meinem Verständnis wiederum nicht dazu führt, dass nach dem Reparaturgesetz erneut das Pflichtenheft für die Vergangenheit unter Berücksichtigung der Nachzahlung für die rangniedere Besoldungsgruppe durchgeprüft werden müsste oder die berühmten 5 % anhand der damals laufenden Bezüge zuzüglich der Nachzahlung für einige Beamte erneut geprüft werden müssten.

Das erscheint in hohem Maße ungerecht, ist aber nach meinem Verständnis verfassungsrechtlich und juristisch nicht zu beanstanden. Es bleibt nur der Optimismus und das Prinzip Hoffnung, dass der Besoldungsgesetzgeber auch die Besoldungsgruppen dazwischen mit einer Nachzahlung beglückt, auch wenn er es nicht müsste, obwohl es dazu aufgrund der Erfahrungen in der Vergangenheit wenig Anlass gibt.

xap

Das werde ich hier kein 100. Mal erläutern - auch nicht besonders begriffsstutzigen Kollegen. Oder jenen die es nicht verstehen wollen, zu denen du definitiv gehörst.

Alexander79

Zitat von: xap in Gestern um 16:32Das werde ich hier kein 100. Mal erläutern - auch nicht besonders begriffsstutzigen Kollegen. Oder jenen die es nicht verstehen wollen, zu denen du definitiv gehörst.

Na ich bin gespannt was mit deinem Widerspruch passiert, nachdem das BVerfG zB sagt, die Besoldung A12 (Bund) aufwärts war mit dem Grundgesetz vereinbar.  ;D