Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Maximus

Zitat von: matthew1312 in 29.01.2026 20:36Bin ich auf der Ignorierliste? Hallo?

Karlsruhe hat bei Berlin, A14, nur den Zeitraum entschieden, in dem es einen Binnenabstand von A13 zu A14 gab.

Dieser Binnenabstand wurde mit der Hauptstadtzulage komplett eingeebnet. 150 Euro brutto bis A13. Ab A14 nicht mehr.

Woher kommt die Annahme, das Bundesverfassungsgericht würde so etwas durchgehen lassen?

Ich lese hier viel Meinung und wenig Eingehen auf die Sach- und Rechtslage im Land Berlin, über dessen Besoldung das Bundesverfassungsgericht im September seine Entscheidung gefällt hat.

Mir geht es hier nicht um Berlin bzw. die Hauptstadtzulage (wir sind hier Bundes-und nicht im Länderforum). Ich habe mir nur die Frage gestellt, wie das Reparaturgesetz (für die Vergangenheit) beim Bund aussehen könnte. Laut dem Berliner Beschluss (Rn. 159) wird in 2020 ab A14 das Alimentationsprinzip nicht verletzt (die Hauptstadtzulage spielt hier keine Rolle). Im Übrigen gibt es beim Bund keine vergleichbare Zulage. Da sich im Bund die Indexwerte anders darstellen, ist davon auszugehen, das dort bereits ab A11 oder A12 die Besoldung verfassungsgemäß ist. Der Bund wird dies jedenfalls behaupten und auf den "Berliner-Beschluss" verweisen.

Verwaltungsgedöns

https://www.berliner-besoldung.de/informationsveranstaltung-und-podiumsdiskussion-der-berliner-verwaltungsjuristen-vom-21-januar-2026/

Wenn bereits bekannt, bitte ignorieren. Ich fand es interessant und werde das Geld beim Reparaturgesetz einsacken und dann trotzdem widersprechen, klagen, warten, in der Dienstzeit im Forum schreiben...

Maximus

Zitat von: GeBeamter in 29.01.2026 22:13Auch wenn hier wiederkehrend für den Bund angeführt wird, dass ein potentielles Reparaturgesetz in 2027 nur die Gruppen bedenkt, die vom Gericht als unteralimentiert festgestellt wurden und beim Bund dies bis A12 anzunehmen sei, nur so viel:

Im Bund gibt es anders als in Berlin eine andere Situation. Zum einen gibt es keine gerichtliche Feststellung, bis zu welcher Besoldungsgruppe eine Verletzung vorliegt. Die Herleitung obliegt somit für ein Reparaturgesetz dem Besoldungsgesetzgeber. Dieses Gesetz müsste dann mit seiner Unwucht und der faktischen Einheitsbesoldung durch Abschmelzen der Nachzahlung mit ansteigender Besoldungsgruppe durch den ganzen Gesetzgebungsprozess. Das wird nicht ohne Echo bleiben, zumal wenn bis dahin für den Bund kein Urteil vorliegt, auf das sich der Besoldungsgesetzgeber zurückziehen kann.
Zudem kann der Bund aufgrund des Rundschreiben des BMI kein Reparaturgesetz bringen, das nur offensichtlich verletzte Gruppen "heilt", da er durch die Nichtbescheidung und die Aussetzung der Erforderlichkeit von Widersprüchen den effektiven Rechtsschutz verhindert hat. Will meinen: ein A14er war zwischen 2021 und 2027 dann gar nicht in der Lage, die ihn betreffende vermeintliche Unteralimentation gerichtlich feststellen zu lassen.
Und dann: Rd. 91 des aktuellen Beschlusses bezieht sich zwar auf einen von vier Prüfparameter, der nach Aussage des BVerfG für sich verletzt alleine noch kein Indiz für eine Unterbesoldung darstellt. Die Aussage, der Gesetzgeber müsse bei einer Unterschreitung der Mindestbesoldung das gesamte Besoldungsgefüge heilen und dürfe die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen dabei nicht signifikant abschmelzen, steht in meiner Lesart außerhalb der indiziellen Prüfung der Angemessenheit der Besoldung. Das ist auch logisch, denn zwar hat das BVerfG das Abstandsgebot zu einem Prüfparameter von mehreren gemacht, dem liegt aber die ständige Rechtsprechung des BVerfG zugrunde, das die Ämterwertigkeit sich durch die Binnenabstände ausdrückt, die nicht signifikant abgeschmolzen werden dürfen. Will meinen: hier wird ja immer viel Wert auf den Unterschied zwischen Prüfparameter und tatsächlichem Anspruch gemacht, insbesondere was den Maßstab der 4K Familie angeht. Mit dem Prüfparameter des Abstandsgebots verhält es sich ähnlich. Es ist ein Prüfparameter, der ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit liefern soll. Ein Reparaturgesetz darf dennoch nicht gegen die ständige Rechtsprechung des BVerfG erfolgen. Anderenfalls wäre das Gesetz in kürzester Zeit ein Rohrkrepierer. Das BVerfG hat hier klar gestellt, dass das defekte Fundament eines Hauses, das die Statik insgesamt gefährdet, nicht durch ein paar neue Wände im Erdgeschoss geheilt werden kann. OG und Dach krachen dann trotzdem mit dem EG zusammen ein.
Darüber hinaus ginge ein Normenkontrollantrag eines Oppositionspolitikers wohl relativ schnell dann durch. Eine Einheitsbesoldung von A4 bis A13 mit darüber aufbauenden zweistelligen Nettoabständen wird wohl kaum verfassungskonform sein. Spätestens der erste Beamte, der klagt, könnte bereits auf Ebene des VG erfolgreich durchdringen, weil ständige Rechtsprechung des BVerfG hier offenkundig verletzt wird.
Das wird der Besoldungsgesetzgeber nicht riskieren wollen. Da spart er wenn überhaupt wenige Monate etwas Geld, dass er dann aufgrund des Rundschreibens an alle nachzahlen darf. Sein Ansehen dürfte damit auch massiv Schaden nehmen und die Attraktivität als Arbeitgeber leiden. Solche Spielchen wird er sich also hoffentlich sparen und eine schiefe Besoldungsstruktur insgesamt gerade rücken.


In Berlin wird man die Besoldung für das Kalenderjahr 2020 nur bis A13 "reparieren". Warum soll der Berliner Besoldungsgesetzgeber A14-A16 reaparieren, wenn ausweislich der Entscheidung aus Karlsruhe nichts zu reparieren ist? Genau so wird es höchstwahrscheinlich auch im Bund sein. Wenn nach den neuen Maßstäben - und der Bund wird sich haarklein an den "Berliner-Beschluss" halten - die Besoldung bereits ab A11/12 amtsangemessen ist, dann wird es auch nur Nachzahlungen bis dahin geben. Eine amtsangemessene Besoldung kann/muss nicht repariert werden. Alles andere würde mich überraschen...

Ein "rundes" Besoldungsgesetz mit einer schlüssigen Tabelle (von oben links bis unten rechts) wird es nur für die Zukunft geben. Rückwirkend wird es sehr wahrscheinlich nur pauschlierte Nachzahlungen geben. Das gesamte Besoldungsgefüge nachträglich zu heilen, wäre für die Dienstherren viel zu aufwendig.


GoodBye

Aufwendig.

Der Gesetzgeber hat die ,,Pflicht" gesetzlich zu gestalten, da die Besoldung nur aufgrund eines Gesetzes gewährt werden kann.

Ist ein Gesetz nichtig, so ist der Raum als von Anfang an ungeregelt zu betrachten.

Und hier kommt der Haken, der für mich zum Unglück beiträgt:

Der Rechtsspruch des BVerfG lässt geradezu Einzelreparaturen zu, was für mich im klaren Widerspruch dazu steht, dass die Besoldung aufgrund der internen Abstände ein Gesamtsystem darstellt.

Richtig wäre es daher, die Tabelle KOMPLETT unter Wahrung der Abstände neu zu fassen.

Verwalter

Zitat von: Maximus in 29.01.2026 22:54Mir geht es hier nicht um Berlin bzw. die Hauptstadtzulage (wir sind hier Bundes-und nicht im Länderforum). Ich habe mir nur die Frage gestellt, wie das Reparaturgesetz (für die Vergangenheit) beim Bund aussehen könnte. Laut dem Berliner Beschluss (Rn. 159) wird in 2020 ab A14 das Alimentationsprinzip nicht verletzt (die Hauptstadtzulage spielt hier keine Rolle). Im Übrigen gibt es beim Bund keine vergleichbare Zulage. Da sich im Bund die Indexwerte anders darstellen, ist davon auszugehen, das dort bereits ab A11 oder A12 die Besoldung verfassungsgemäß ist. Der Bund wird dies jedenfalls behaupten und auf den "Berliner-Beschluss" verweisen.

Vom Bund erwarte ich sogar mehr als von Berlin. Zum Einen hat der Personalhaushalt dort keinen so großen Anteil am Gesamthaushalt und zum Anderen ist die Spreizung der Besoldungsgruppen größer. Als Maßstab für die Mindestbesoldung muss A3 Stufe 1 herhalten und dann kommt das Abstandsgebot, was ja Status und Leistung widerspiegeln muss.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Rentenonkel

@GE Beamter: Swen hatte bereits 2024 mal auf die Problematik wie folgt hingewiesen:

Sofern der Dienstherr jenen Beamten, die auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

Wie will man denn ohne Bescheid eine Klage erheben? Und wenn doch ein paar Beamte in den betroffenen Besoldungsgruppen (wobei ich tatsächlich nicht nachgerechnet habe, ob und welche im Bund überhaupt betroffen wären) Widerspruch eingelegt haben sollten und dann tatsächlich einen negativen Bescheid bekommen würden und daraufhin klagen würden, kann man mit Sicherheit im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung mit den paar Einzelfällen ein Grundsatzurteil vermeiden  ;)

P33t

Zitat von: wieauchimmer in 27.01.2026 23:19Ich glaube nicht an einer linearen Erhöhung der Grundbesoldung - das wäre politisch höchst anspruchsvoll und schwer zu verkaufen in der heutigen zeit. Was es geben wird:

  • Erhöhung der Familienzuschläge, v. a. ab dem 3. Kind
  • Sockelbetrag oder Zuschläge nur für untere Besoldungsgruppen

Mehr erwarte ich nicht. Die meisten von uns werden leer ausgehen.

Glauben kannst du in der Kirche. ;D Spaß.

Ich weiß schon wie du den 2. Punkt meinst und im schlimmsten Falle werden die BesGr nach oben hin, in Richtung A13, gestaucht - allerdings dann unter Missachtung des Abstandsgebots. Die saubere Lösung wäre einfach eine lineare Anpassung der Grundbesoldung nach oben und ob das "schwer zu verkaufen" ist, juckt mich persönlich jetzt nicht im Geringsten.

andreb

Zitat von: Rentenonkel in 30.01.2026 07:58@GE Beamter: Swen hatte bereits 2024 mal auf die Problematik wie folgt hingewiesen:

Sofern der Dienstherr jenen Beamten, die auf Basis des Rundschreibens keinen Widerspruch geführt haben und die auf Basis des rückwirkend geltenden Gesetzes keine Nachzahlung erhalten, keine Informationen als Verwaltungsakt zukommen lässt (bspw. indem erneut nur ein internes Rundschreiben an nachgeordnete Dienststellen erfolgt, wie vorzugehen ist, aus dem als solchen keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen resultiert), sehe ich keine Möglichkeit, wie sie sich gerichtlich dagegen zu Wehr setzen könnten. Denn die formelle Voraussetzung für eine Feststellungsklage - die negative Bescheidung eines Widerspruchs - liegt ihnen dann nicht vor. Ein solches Vorgehen vonseiten der neuen Bundesregierung innerhalb der nächsten Legislaturperiode halte ich für wahrscheinlich, da es - davon gehe ich aus - Ziel des ursprünglichen Rundschreibens war, also eine möglichst geringe Zahl an Widersprüchen zu generieren.

Wie will man denn ohne Bescheid eine Klage erheben? Und wenn doch ein paar Beamte in den betroffenen Besoldungsgruppen (wobei ich tatsächlich nicht nachgerechnet habe, ob und welche im Bund überhaupt betroffen wären) Widerspruch eingelegt haben sollten und dann tatsächlich einen negativen Bescheid bekommen würden und daraufhin klagen würden, kann man mit Sicherheit im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung mit den paar Einzelfällen ein Grundsatzurteil vermeiden  ;)

Hallo Rentenonkel,

dürfte ich kurz eine Meinung zu folgendem Sachverhalt erfragen.

Für meine Frau und mich habe ich die Widersprüche für das Kalenderjahr 2025 (mit dem Musterwiderspruch für das Jahr 2025 aus dem Forum) an das für uns zuständige BVA versandt.

Meine Frau hat jetzt folgendes Schreiben erhalten:


"Antrag / Widerspruch wegen höherer Besoldung (Alimentation)"
Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Frau XXXXXX,

Ihr Schreiben, mit dem Sie eine höhere Besoldung (Alimentation) als die derzeit gezahlte Besoldung begehren, ist eingegangen.

Die derzeit gezahlte Besoldung entspricht der gesetzlichen Regelung. Daher ist es mir derzeit nicht möglich, Ihrem Antrag / Widerspruch abzuhelfen bzw. stattzugeben.

Dem Besoldungsgesetzgeber obliegt die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung (Alimentation), erste Gesetzgebungsverfahren haben bereits begonnen. So lange entsprechende gesetzliche Regelungen nicht beschlossen sind, ist eine Entscheidung über Ihren Antrag / Widerspruch nicht angezeigt. Ich stelle Ihren Antrag / Widerspruch daher ruhend, und werde nach Umsetzung durch den Gesetzgeber unaufgefordert auf Ihren Antrag/Widerspruch zurückkommen. Bis dahin bitte ich von Sachstandsabfragen abzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bundesverwaltungsamt Köln erhoben werden.

Außerhalb des Bescheides teile ich Ihnen mit:
Infolge der Ruhendstellung entstehen Ihnen keine Rechtsnachteile. Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 14.06.2021 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechende Ansprüche verzichtet, und wird auch auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Zusage gilt unverändert fort, sie gilt bis zum Inkrafttreten einer alimentationssichernden gesetzlichen Regelung (Verkündung im Bundesgesetzblatt). Insofern ist bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung ein jährlicher Neuantrag / Widerspruch nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag"



Jetzt habe ich folgende Fragezeichen über meinem Kopf???
1.) Es müsste sich hierbei zweifelsohne um einen Bescheid handeln ("außerhalb des Bescheides teile ich...", sowie mit Rechtsbehelfsbelehrung.
2.) Der Antrag /Widerspruch wird ruhend gestellt.

Ich interpretiere dieses Schreiben so, dass mir der Rechtsbehelf lediglich die Möglichkeit gibt, gegen die Ruhendstellung meines Widerspruchs vorzugehen.

Über eine Rückmeldung wäre ich (auch von anderen) dankbar.

DrStrange

Zitat von: AltStrG in 29.01.2026 14:41Ich blicke durch die Brille des unparteiischen Rechtswissenschaftlers drauf :) Ich hatte es schon so oft hier erwähnt: Der Beschluss des BVerfG ist eindeutiger, als es hier die meisten (offensichtlich) wahrhaben wollen. Ich habe keine Kontakte im oder am BMI, aber auch dieses muss sich an den Beschluss des BVerfG halten. Und mit diesem ist das Partnereinkommen faktisch tot, egal, was irgendwelche Rundschreiben oder Vermerke behaupten oder herbeisehnen wollen :)

Also die Wissenschaft sieht das Partnereinkommen als gestorben an und das BMI (u.a.) wollen einfach nicht wegen "Stimmung im Land" usw (beliebige Ausrede wählen)

Ist das Betrug?

MOGA

Zitat von: andreb in 30.01.2026 08:57Hallo Rentenonkel,

dürfte ich kurz eine Meinung zu folgendem Sachverhalt erfragen.

Für meine Frau und mich habe ich die Widersprüche für das Kalenderjahr 2025 (mit dem Musterwiderspruch für das Jahr 2025 aus dem Forum) an das für uns zuständige BVA versandt.

Meine Frau hat jetzt folgendes Schreiben erhalten:


"Antrag / Widerspruch wegen höherer Besoldung (Alimentation)"
Ihr Schreiben vom xx.xx.xxxx

Sehr geehrte Frau XXXXXX,

Ihr Schreiben, mit dem Sie eine höhere Besoldung (Alimentation) als die derzeit gezahlte Besoldung begehren, ist eingegangen.

Die derzeit gezahlte Besoldung entspricht der gesetzlichen Regelung. Daher ist es mir derzeit nicht möglich, Ihrem Antrag / Widerspruch abzuhelfen bzw. stattzugeben.

Dem Besoldungsgesetzgeber obliegt die Schaffung gesetzlicher Regelungen zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Besoldung (Alimentation), erste Gesetzgebungsverfahren haben bereits begonnen. So lange entsprechende gesetzliche Regelungen nicht beschlossen sind, ist eine Entscheidung über Ihren Antrag / Widerspruch nicht angezeigt. Ich stelle Ihren Antrag / Widerspruch daher ruhend, und werde nach Umsetzung durch den Gesetzgeber unaufgefordert auf Ihren Antrag/Widerspruch zurückkommen. Bis dahin bitte ich von Sachstandsabfragen abzusehen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Bundesverwaltungsamt Köln erhoben werden.

Außerhalb des Bescheides teile ich Ihnen mit:
Infolge der Ruhendstellung entstehen Ihnen keine Rechtsnachteile. Das Bundesministerium des Innern hat mit Rundschreiben vom 14.06.2021 auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung entsprechende Ansprüche verzichtet, und wird auch auf die Einrede der Verjährung verzichten. Diese Zusage gilt unverändert fort, sie gilt bis zum Inkrafttreten einer alimentationssichernden gesetzlichen Regelung (Verkündung im Bundesgesetzblatt). Insofern ist bis zum Inkrafttreten dieser gesetzlichen Regelung ein jährlicher Neuantrag / Widerspruch nicht erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag"



Jetzt habe ich folgende Fragezeichen über meinem Kopf???
1.) Es müsste sich hierbei zweifelsohne um einen Bescheid handeln ("außerhalb des Bescheides teile ich...", sowie mit Rechtsbehelfsbelehrung.
2.) Der Antrag /Widerspruch wird ruhend gestellt.

Ich interpretiere dieses Schreiben so, dass mir der Rechtsbehelf lediglich die Möglichkeit gibt, gegen die Ruhendstellung meines Widerspruchs vorzugehen.

Über eine Rückmeldung wäre ich (auch von anderen) dankbar.


du hast fuer jemand anderen Einspruch eingelegt? :o  :D
Kannst du dich um meine Angelegenheit auch kuemmern?
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

andreb

ich hab die Arbeit gehabt... meine Frau hat den Krams nur unterschrieben  8)

Rentenonkel

@andreb:

zu 1) ja, es ist ein Bescheid
zu 2) Der Antrag wird nur insoweit ruhend gestellt, bis der Gesetzgeber eine neue Regelung geschaffen hat. Fraglich ist daher, ob nach dem Reparaturgesetz noch ein weiterer Bescheid ergeht, so Du in einer Besoldungsgruppe bist, die im Reparaturgesetz unberücksichtigt bleibt. Sollte nämlich nach dem Reparaturgesetz Deine Besoldungsgruppe leer ausgehen, dann hat der Satz: "Die derzeit gezahlte Besoldung entspricht der gesetzlichen Regelung." weiterhin Bestand und es bedürfte eventuell keines weiteren Bescheides, mithin könnte sich der Dienstherr im worst case auf den Standpunkt stellen, der Rechtsweg sei ausgeschöpft, man habe ja schon über den Antrag entschieden.

Der langen Rede, kurzer Sinn: Sofern die Widerspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist, würde ich an Deiner Stelle dagegen Widerspruch einlegen und in Aussicht stellen, die Begründung nach dem Bekanntwerden des Reparaturgesetzes nachzureichen  ;D

Ich bin allerdings auch kein Jurist und in einem Forum soll und kann dieser kurze Post keine professionelle Rechtsberatung ersetzen; es ist nur meine subjektive Meinung und die Antwort auf die Frage, wie ich es handhaben würde.

MOGA

Zitat von: andreb in 30.01.2026 09:08ich hab die Arbeit gehabt... meine Frau hat den Krams nur unterschrieben  8)
Kenn ich von zu Hause, da sitz der zweite Dienstherr dem ich diene...  :D  :D  :D
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

GoodBye

Zitat von: MOGA in 30.01.2026 09:07du hast fuer jemand anderen Einspruch eingelegt? :o  :D
Kannst du dich um meine Angelegenheit auch kuemmern?

Wahrscheinlich liest sich das so komisch, weil auch ein Leistungsantrag gestellt wurde. Dieser kann nur abgelehnt werden, da die Besoldung nur aufgrund eines Gesetzes gewährt werden kann. Insoweit liegt diesbezüglich eine Entscheidung vor, die einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf.

Über den wichtigen Feststellungsantrag wurde m.E. nicht entschieden, dieser ruht.

matthew1312

Es gibt doch grundsätzlich die Möglichkeit zur Untätigkeitsklage.

Das ist doch auch common sense.

Dass sich in diesem Land ernsthaft Leute verbeamten lassen, die glauben, solange eine Behörde einfach nichts ablehne, bestehe keine Möglichkeit zur Anrufung der Gerichte ... wow. Just wow.

Das ist Untertanengeist, bei dem es doch passt, wenn jeder die Besoldung kriegt, die er verdient lol

Bin fassungslos.