Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BlauerJunge

@AltStrg
Ich weiß das, du weißt das, die Politik weiß das, das BVerfG weiß das. Alle wissen das.

Ändert nichts daran, dass die Politik nicht aus Böswilligkeit, Desinteresse, Hybris oder anderen hochtrabenden Gründen nichts unternehmen wird. Sondern schlicht aus dem Grund dass sich Realpoltik an den Grenzen des gesellschaftlich Machbaren bzw. Umsetzbaren orientiert. Und eine amtsangemessene Alimentation ist nichts was eine (beliebige) Bundesregierung freiwillig umsetzen wird. Wir bringen keine Schwungmasse in die Debatte, nicht weil wir keinen Hebel hätten, sondern wir kein Verständnis aus der Bevölkerung erwarten dürfen.

Kann man doof finden, kann man mit der Abkehr von der FDGO kommentieren ABER (und das weiß jeder hier) solange es das BVerfG den politisch Handelnden überlässt, den immer enger werdenden Gestaltungsraum phantasievoll mit Leben zu erfüllen, solange wird keine amtsangemessene Alimentation in der Breite der Beamtenschaft ankommen. Und solange werden nur Klagen vor Gerichten dem Individuum Milderung in dieser Frage verschaffen.

Die normative Kraft des Faktischen. It's a bitch.

DeltaR95

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 20:03So wie Niedersachsen es macht, wird ein Partnereinkommen gar nicht direkt gegengerechnet sondern einfach der Ehepartneranteil an der Rechnung zur Mindestalimentation weggelassen.
Ist monetär für die Dienstherren sogar besser als nen Minijob reinzurechnen.

Was Niedersachsen hier versucht, ist der unverblümte Ansatz, sich aller Pflichten als Dienstherr gegenüber dem Beamten zu entledigen und aus Sicht der Besoldung mit einem Angestellten in der Privatwirtschaft anzugleichen. Die "Rosinen" wie das Streikverbot oder die Tatsache, dass man einfach ohne Kompensation die Wochenarbeitszeit eines Beamten nach gutdünken erhöhen kann, um Stellen nicht besetzen zu müssen, will man aber behalten.

Hier zeigt sich, dass dieses ganze im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip und der Rechtschutz des Beamten auf absolut tönernen Füßen steht. Allein die Anmerkung des MF in Niedersachsen, dass Teile der Besoldung "gerichtlich kaum überprüfbar" wären, lässt mich fassungslos zurück. Jegliches staatliches Handeln auf Grundlage von Recht und Gesetz kann gerichtlich überprüft werden. So eine Aussage schockiert mit sogar noch mehr, als das jahrelange Ausbleiben einer amtsangemessenen Besoldung.

Da scheint ja mehr das Verständnis des Beamten als "rechtlosem Leibeigenen" vorzuherrschen, als das Verständnis des Beamten als staatstragende Säule.

Allein die Argumentation des MF NDS, dass man die 0,5 MÄE des Ehepartners herausrechnen könnte, ist absolut abstrus. Nach dieser Logik müsste auch das Kindergeld von der Besoldung des Beamten für die 4K-Familie abgezogen werden, weil das MF NDS scheinbar das vom BVerfG berechnete "Familieneinkommen" als Grenze zur Armutsgefährdung als auskömmlich für die ganze Familie betrachtet.

Auf die Idee zu kommen, die Mindestbesoldung als Grenze der ARMUTSGEFÄHRDUNG (!) als Grundlage für die Ausplanung der eigenen Besoldungstabelle verwenden zu wollen, zeigt, dass man gegenüber seinem Personal entgegen aller regelmäßigen blumigen Versprechungen genau "0 Respekt und 0 Wertschätzung" empfindet.

AltStrG

Zitat von: LehrerBW in Gestern um 20:03So wie Niedersachsen es macht, wird ein Partnereinkommen gar nicht direkt gegengerechnet sondern einfach der Ehepartneranteil an der Rechnung zur Mindestalimentation weggelassen.
Ist monetär für die Dienstherren sogar besser als nen Minijob reinzurechnen.

https://www.landtag-niedersachsen.de/parlamentsdokumente/niederschriften_ausschuesse/19_wp/afhuf/128_AfHuF_14.01.2026.pdf

Sollte der Gesetzesentwurf so kommen, müssen eben alle betroffenen Beamten gleich wieder Widerspruch bzw. Klage einreichen.

AltStrG

Zitat von: BlauerJunge in Gestern um 20:12@AltStrg
Ich weiß das, du weißt das, die Politik weiß das, das BVerfG weiß das. Alle wissen das.

Ändert nichts daran, dass die Politik nicht aus Böswilligkeit, Desinteresse, Hybris oder anderen hochtrabenden Gründen nichts unternehmen wird. Sondern schlicht aus dem Grund dass sich Realpoltik an den Grenzen des gesellschaftlich Machbaren bzw. Umsetzbaren orientiert. Und eine amtsangemessene Alimentation ist nichts was eine (beliebige) Bundesregierung freiwillig umsetzen wird. Wir bringen keine Schwungmasse in die Debatte, nicht weil wir keinen Hebel hätten, sondern wir kein Verständnis aus der Bevölkerung erwarten dürfen.

Kann man doof finden, kann man mit der Abkehr von der FDGO kommentieren ABER (und das weiß jeder hier) solange es das BVerfG den politisch Handelnden überlässt, den immer enger werdenden Gestaltungsraum phantasievoll mit Leben zu erfüllen, solange wird keine amtsangemessene Alimentation in der Breite der Beamtenschaft ankommen. Und solange werden nur Klagen vor Gerichten dem Individuum Milderung in dieser Frage verschaffen.

Die normative Kraft des Faktischen. It's a bitch.

Wenn das BVerfG eine Vollstreckungsanordnung erlässt, kann jedes VG im Rahmen eines Eilantrages eine Eilverfahren für eine aA mit quasi vorherbestimmten Ergebnis durchführen.

AltStrG

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 20:24Was Niedersachsen hier versucht, ist der unverblümte Ansatz, sich aller Pflichten als Dienstherr gegenüber dem Beamten zu entledigen und aus Sicht der Besoldung mit einem Angestellten in der Privatwirtschaft anzugleichen. Die "Rosinen" wie das Streikverbot oder die Tatsache, dass man einfach ohne Kompensation die Wochenarbeitszeit eines Beamten nach gutdünken erhöhen kann, um Stellen nicht besetzen zu müssen, will man aber behalten.

Hier zeigt sich, dass dieses ganze im Grundgesetz verankerte Alimentationsprinzip und der Rechtschutz des Beamten auf absolut tönernen Füßen steht. Allein die Anmerkung des MF in Niedersachsen, dass Teile der Besoldung "gerichtlich kaum überprüfbar" wären, lässt mich fassungslos zurück. Jegliches staatliches Handeln auf Grundlage von Recht und Gesetz kann gerichtlich überprüft werden. So eine Aussage schockiert mit sogar noch mehr, als das jahrelange Ausbleiben einer amtsangemessenen Besoldung.

Da scheint ja mehr das Verständnis des Beamten als "rechtlosem Leibeigenen" vorzuherrschen, als das Verständnis des Beamten als staatstragende Säule.

Allein die Argumentation des MF NDS, dass man die 0,5 MÄE des Ehepartners herausrechnen könnte, ist absolut abstrus. Nach dieser Logik müsste auch das Kindergeld von der Besoldung des Beamten für die 4K-Familie abgezogen werden, weil das MF NDS scheinbar das vom BVerfG berechnete "Familieneinkommen" als Grenze zur Armutsgefährdung als auskömmlich für die ganze Familie betrachtet.

Auf die Idee zu kommen, die Mindestbesoldung als Grenze der ARMUTSGEFÄHRDUNG (!) als Grundlage für die Ausplanung der eigenen Besoldungstabelle verwenden zu wollen, zeigt, dass man gegenüber seinem Personal entgegen aller regelmäßigen blumigen Versprechungen genau "0 Respekt und 0 Wertschätzung" empfindet.

Nun, dann müssen eben alle betroffenen Beamten Widerspruch einlegen und klagen. Wenn es hingenommen wird und nichts passiert, warum sollte sich etwas ändern?

Maximus

#5885
Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:36Nun, dann müssen eben alle betroffenen Beamten Widerspruch einlegen und klagen. Wenn es hingenommen wird und nichts passiert, warum sollte sich etwas ändern?

Warum müssen die Beamten jetzt noch Widerspruch einlegen? Du hast immer behauptet, dass Partnereinkommen ist "tot". So kann man sich irren.

Sowohl Bayern als auch Niedersachsen (und weitere Dienstherren werden folgen) wollen das Partnereinkommen weiterhin anrechnen. Nix ist hier tot. Der Tote lebt leider als Zombie weiter (zumindest für eine gewisse Zeit).

Aus meiner Sicht muss Karlsruhe mit der nächsten Entscheidung (ggf. im Rahmen eines orbiter dictum) das fiktive Partnereinkommen unmissverständlich abräumen. Ein Mehrverdienermodell an sich, wird es nicht versagen können, sonst würde es den Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber zu sehr einengen.

Meines Erachtens wäre es aber schon ein großer Gewinn, wenn die Fiktion ausdrücklich untersagt wird. Wenn nur das tatsächliche Partnereinkommen angerechnet werden dürfte, würde dies für die Dienstherren einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten. Außerdem ist hierbei zu beachten, dass es keine antragsgebundene aA geben darf. 


TheBr4in

#5886
Tatsächliches Partnereinkommen also?

Und dann? Wenn meine Frau als Unternehmerin 20k im Monat verdient, diene ich dann kostenlos, weil meine Frau mich ja ausreichend alimentiert?

Oder bekomme ich zumindest noch Mindestlohn?

Ich befürchte bürokratischer Aufwand wird den DH nicht abschrecken, wenn es sogar Geld mit der Paradedisziplin einzusparen gibt.

Habe jetzt mal das Protokoll aus NDS gelesen. Dazu fällt einem einfach gar nichts mehr ein...

Verwalter

Was die chinesische KI zum Abgleich der Aussagen aus dem AfHuF-Protokoll mit der BVerfG-Entscheidung sagt

Bei der Gegenüberstellung der Aussagen aus dem Protokoll der 128. Sitzung des Niedersächsischen Haushaltsausschusses (14.01.2026) mit der tatsächlichen BVerfG-Entscheidung vom 17. September 2025 (veröffentlicht Ende November 2025) zeigen sich mehrere wesentliche Diskrepanzen:

Korrekte Darstellungen im Protokoll

✅ Neue Prüfungsarchitektur: Das BVerfG hat tatsächlich eine dreistufige Prüfung eingeführt (Rn. 5 der Entscheidung):
Vorabprüfung der Mindestbesoldung
Zweistufige Fortschreibungsprüfung
Rechtfertigungsprüfung bei Verstoß
✅ Prekaritätsschwelle von 80%: Die Entscheidung bestätigt ausdrücklich die Orientierung an der "Prekaritätsschwelle von 80% des Median-Äquivalenzeinkommens" als Mindestbesoldung (Rn. 7, 66).
✅ Vierköpfige Familie als Bezugsgröße: Das BVerfG legt eine vierköpfige Familie zugrunde (Beamter, Ehegatte, zwei Kinder, eines <14 Jahre) (Rn. 69-70).
✅ Modifizierte OECD-Äquivalenzskala: Die Gewichtung erfolgt nach der modifizierten OECD-Skala: 1,0 (erste erwachsene Person), 0,5 (weitere Erwachsene), 0,3 (Kinder <14 Jahre) (Rn. 68). Der kumulierte Wert von 2,3 ist rechnerisch korrekt.
✅ Veröffentlichungszeitpunkt: Die Entscheidung vom September 2025 wurde tatsächlich erst Ende November 2025 veröffentlicht.

Problematische bzw. falsche Darstellungen

❌ "Nicht Alleinverdiener-Prinzip": Die Aussage von MR Dr. Blissenbach, das BVerfG habe "bereits in seiner Entscheidung aus 2020 deutlich gemacht, dass die Besoldung nicht so bemessen sein müsse, dass der Beamte die Familie als Alleinverdiener unterhalten können müsse", widerspricht der aktuellen Rechtsprechung.

Das BVerfG stellt in Rn. 70 und 114 explizit klar:
"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

❌ Hinzuverdienst als Gewichtung des Ehegatten: Die Darstellung des MF, den Hinzuverdienst "quasi als die Gewichtung des Ehegatten zu betrachten, das heißt, mit 0,5 anzusetzen", entspricht nicht der BVerfG-Rechtsprechung. Die Entscheidung sieht keine automatische Anrechnung eines Ehegatteneinkommens vor. Die Bezugsgröße bleibt die Alleinverdienerfamilie (Rn. 70, 114). Dass Berlin 2024 ein Mehrverdienermodell eingeführt hat, wurde vom BVerfG ausdrücklich nicht bewertet (Rn. 114: "Über die Verfassungsmäßigkeit dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden.").

❌ Fortentwicklung des Grundsicherungsmaßstabs: Die Aussage, zuvor seien "115% des Grundsicherungsniveaus" maßgeblich gewesen, ist vereinfachend. Die frühere Rechtsprechung sah vor, dass die Nettobesoldung "um mindestens 15% über dem Grundsicherungsniveau liegen" müsse (Rn. 72). Diese Rechtsprechung wird nun fortentwickelt zugunsten der Prekaritätsschwelle von 80% (Rn. 72-74).

Fazit

Die niedersächsische Landesregierung interpretiert die BVerfG-Entscheidung in zentralen Punkten zu gunsten eines engeren Gestaltungsspielraums:

Die Darstellung eines grundsätzlichen "Nicht-Alleinverdiener-Prinzips" wird der Entscheidung nicht gerecht – diese bestätigt gerade das Alleinverdienermodell als Bezugsgröße. Die Anrechnung eines fiktiven Ehegatteneinkommens (Hinzuverdienst) ist nicht durch die Entscheidung gedeckt und stellt eine eigenständige, vom BVerfG nicht gebilligte Auslegung dar.

Diese Interpretation hat erhebliche finanzielle Auswirkungen, da sie die Mindestbesoldung faktisch absenkt – ein Umstand, den Abg. Thiele (CDU) im Protokoll mit seiner Forderung nach Berechnungen für die Vorjahre bis 2022 kritisch hinterfragt.

Wenn das selbst schon die KI erkennt .... klagen, klagen, klagen und natürlich begründen!
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Bundesjogi

Zitat von: TheBr4in in Gestern um 22:52Tatsächliches Partnereinkommen also?

Und dann? Wenn meine Frau als Unternehmerin 20k im Monat verdient, diene ich dann kostenlos, weil meine Frau mich ja ausreichend alimentiert?

Oder bekomme ich zumindest noch Mindestlohn?

Ich befürchte bürokratischer Aufwand wird den DH nicht abschrecken, wenn es sogar Geld mit der Paradedisziplin einzusparen gibt.

Habe jetzt mal das Protokoll aus NDS gelesen. Dazu fällt einem einfach gar nichts mehr ein...
Ist ja irgendwie logisch, dass der Partneranteil an der Besoldungsrechnung das Maximum für die Anrechnung vorgibt. Und das wäre dann auch relativ sachgerecht, wenn auch nicht anreizkompatibel. Denn alle Alleinverdienerbeamten hätten die Mindestalimentation für ihre Familie, die Unternehmerinnengatten ebenso und darüber hinaus das, das über den Partneranteil in der Mjndestbesoldung hinausgeht. Nur für den Anreiz wäre das schlecht, denn gerade bei nicht so großer Gehaltserwartung wäre es dann für Beamtenpartner*Innen sinnlos zu arbeiten.

Verwalter

Für die Klagebegründung ...

Bewertung der Aussagen von MR Dr. Blissenbach im Vergleich zur BVerfG-Entscheidung

Die Aussagen von MR Dr. Blissenbach enthalten mehrere wesentliche Fehldarstellungen der BVerfG-Rechtsprechung, die einer kritischen Prüfung nicht standhalten:
1. Falsche Darstellung des Alleinverdienerprinzips ❌

Aussage im Protokoll:
"Bereits in seiner Entscheidung aus 2020 [...] habe das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass die Besoldung nicht so bemessen sein müsse, dass der Beamte die Familie als Alleinverdiener unterhalten können müsse."

Tatsächliche Rechtslage (BVerfG, Rn. 70, 114):
Das BVerfG stellt ausdrücklich fest:
"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf."

Diese Darstellung ist direkt widerlegt durch die Entscheidung – das BVerfG bestätigt gerade das Gegenteil.

2. Eigenmächtige Umdeutung der OECD-Gewichtung ❌

Aussage im Protokoll:
Das MF wolle "den Hinzuverdienst quasi als die Gewichtung des Ehegatten zu betrachten, das heißt, mit 0,5 anzusetzen. Dabei werde unterstellt, dass sich der Ehegatte innerhalb der vierköpfigen Familie finanziell selbst versorge."
Tatsächliche Rechtslage:
Die Gewichtung von 0,5 für den Ehegatten ergibt sich aus der modifizierten OECD-Äquivalenzskala (Rn. 68) zur Berechnung des Bedarfs einer vierköpfigen Familie – nicht aus der Annahme eines fiktiven Ehegatteneinkommens. Das BVerfG rechnet bei der Mindestbesoldung explizit mit dem Alleinverdienermodell (Rn. 70, 114). Eine automatische Anrechnung eines Ehegatteneinkommens ist nicht durch die Entscheidung gedeckt.
Diese Umdeutung senkt faktisch die Mindestbesoldung und entlastet den Haushalt – zu Lasten der Beamtenschaft.

3. Irreführende Darstellung zur Ehegattenerwerbstätigkeit ❌

Aussage im Protokoll:
"Das Bundesverfassungsgericht [...] habe ausgeführt, dass die Berücksichtigung einer der Lebenswirklichkeit entsprechenden Erwerbstätigkeit des Ehegatten nicht ausgeschlossen sei."
Tatsächliche Rechtslage (Rn. 114):

Das BVerfG stellt klar, dass es über die Verfassungsmäßigkeit der Berliner Neuregelung zum Mehrverdienermodell (§ 40a BBesG BE 2024) "im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entscheiden" sei. Das Gericht hat sich also bewusst nicht zur Zulässigkeit eines Mehrverdienermodells geäußert.

Gesamtbewertung

Die Vorgehensweise von MR Dr. Blissenbach ist problematisch, weil:
Sie zentrale Aussagen der BVerfG-Entscheidung verkehrt darstellt (insbesondere zum   Alleinverdienerprinzip)
Sie einen nicht durch das BVerfG gedeckten Interpretationsspielraum beansprucht (Anrechnung fiktiven Ehegatteneinkommens)

Diese Fehldarstellungen haben erhebliche finanzielle Konsequenzen: Durch die Annahme eines fiktiven Ehegatteneinkommens wird die berechnete Mindestbesoldung abgesenkt – was zu geringeren Ausgleichszahlungen führt

Fazit: Die Darstellung der BVerfG-Rechtsprechung durch MR Dr. Blissenbach dient offensichtlich der Rechtfertigung einer haushaltspolitisch günstigeren, aber verfassungsrechtlich fragwürdigen Berechnungsmethode – nicht einer korrekten Wiedergabe der Gerichtsentscheidung.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

AltStrG

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:37Warum müssen die Beamten jetzt noch Widerspruch einlegen? Du hast immer behauptet, dass Partnereinkommen ist "tot". So kann man sich irren.

Ist es auch. Niedersachen modifiziert es jetzt, wie der Entwurf unschwer zeigt, eben weil es in der bisherigen Ausgestaltung tot war. Ganz einfach.

Die Behauptung NDS, dass das "Alleinverdiener-Prinzip" jetzt keine Geltung mehr habe, kann aus dem Beschluss nicht gelesen werden; ganz im Gegenteil

Und ja, ich habe auch immer gesagt, sollte das Reparaturgesetz kommen, kann und wird dieses auch beklagt werden müssen, da das BVerfG kein Ersatzbesoldungsgesetzgeber ist. Es wird aber die Leitplanken durch Aussagen und Randnummer peu a peu weiter anziehen und einengen.

Maximus

Zitat von: AltStrG in Gestern um 23:47Es wird aber die Leitplanken durch Aussagen und Randnummer peu a peu weiter anziehen und einengen.

Dann ist das Partnereinkommen also aktuell noch nicht "tot". Sonst müsste Karlsruhe nicht peu a peu die Leitplanken weiter anziehen. Du widersprichst dir selbst. "Tot" ist etwas, wenn es tatsächlich (in der Praxis) nicht mehr zur Anwendung kommt bzw. Karlsruhe nicht mehr "nachsteuern" muss. Siehe Bayern...dort kommt das Partnereinkommen aktuell (trotz Urteil) zur Anwendung.
 
Ich könnte auch behaupten, du bist schon tot...aber lebst noch solange, bis du gestorben bist.

clarion

Die Chuzpe mit der ausgerechnet mein Dienstherr vorprescht ist schon bemerkenswert.

Was ist zudem mit den Familien, indessen der Partner nicht arbeiten kann? Ist da die Besoldung unter Prekariatsniveua okay? Müssen diese Beamte dann doch Diener zweier Herren werden?

Rheini

#5893
Ich sehe massenhaft Scheidungen auf uns zukommen, weil man sich den Ehepartner nicht mehr leisten kann.

Allerdings habe ich da noch ne Schraube im Kopf.

Mal mit Zahlen unterlegt.

Verh. Beamter incl. 2 Kindern

- 1k Beamter, für Partner 0,5k (direkt wieder fiktiv mit 0,5k abgezogen - geplant durch DH), Kind 1 0,5k (hier Annahme 50% Grundbesoldung, 50 % Zulage), Kind 2 0,3k (hier Annahme 50% Grundbesoldung, 50 % Zulage).

Summe 1,4k Grundbesoldung plus 0,4k für die Kinder über Zuschläge, gleich 1,8k.


Lediger Beamter mit 2 Kindern

1k Beamter, 2 Kinder (hier Annahme 50% Grundbesoldung, 50 % Zulage), kein weiter Zuschlag, da nicht Verheiratet.

Summe 1,4k Grundbesoldung plus 0,4k für die Kinder über Zuschläge, gleich 1,8k.


Da aber geregelt das auch ein lediger Beamter eine 4 köpfige Familie ernähren muss, kann der Zuschlag für den nicht vorhandenen Partner nicht bei 0 liegen. Also muss die Summe bei einem ledigen Beamten, nach meiner Auffassung, größer als 1,8k sein (Aufschlag für den fiktiven Partner, kein Abzug da real kein Einkommen durch Partner).


Also entweder sollten die DH überlegen die vom BVerfG angesetzten 0,5k für den Partner auch nur zum Teil fiktiv anzurechnen oder ein lediger Beamter wird am Ende mehr bekommen, als ein Verheirateter, wenn Sie es stringend durchziehen wollen.

untersterDienst

"Es kann nicht das Ziel sein, Verwaltung, Gerichte und Beschäftigte mit der Abwicklung dieser unzähligen Verfahren lahmzulegen, oder dem Staat mit überzogenen Forderungen den finanziellen Handlungsspielraum zu nehmen, betont Nachtigall. ,,Wir suchen einen konstruktiven Dialog mit der Staatsregierung. Wir müssen Probleme identifizieren, Handlungsmöglichkeiten ausloten und praktikable Lösungen finden!"

Bayerischer Beamten Bund - Homepage (Auszug)