Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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DeltaR95

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 07:43Jahrzehntelang gab es keine Dienstpostenbündelung. Jetzt gibt es sie mit "fadenscheinigen" Begründungen und alle finden es amtsangemessen.
Jetzt findet der Dienstherr "fadenscheinige" Begründungen warum die Besoldung amtsangemessen ist und alle sind sauer.

Die Dienstpostenbündelung ist eingeführt worden, um zuerst mal dem Dienstherrn zu helfen, seine Stellen zu besetzen. Für viele Beamte war es dank fehlender aA halt einfach nicht attraktiv, für eine A11 statt A10 den Standort zu wechseln. Gerade für solche mit Familie.

Gebündelt wurden z.B. A9 bis A11 - auf dem Papier. Wenn es keine Haushaltskarte gibt oder die Beurteilung schlecht, bleibt die Person halt sehr lange A10.

Was daran "fadenscheinig" sein soll, erschließt sich mir jetzt nicht. Hier wurde halt mal wieder durch die Dienstherrn ein Trick angewandt, um sich vor richtigen Reformen drücken zu müssen.

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:01Deswegen war selbst im Land Berlin die Besoldung ab A14 verfassungsgemäß und eben nicht verfassungswidrig, wie es viele hier gerne hätten.

Richtig ist, der A14 lag über der Grenze der Mindestbesoldung - aber auch hier ist mittelbar eine Verletzung des Abstandsgebotes festgestellt worden. Dieses Abstandsgebot aber weiter auszudifferenzieren hat das BVerfG einem anderen Verfahren vorbehalten.

Steht im Urteil aber auch so drin, wenn der Ausgangspunkt der Tabelle falsch ist, müssen auch die Dotierungen ganz oben mitziehen.

Urteile sind als ganzes zu lesen und nicht nur selektiv.

Rheini

@Alexander79
Kann sein, kann nicht sein 🤷.

Solange Klagen laufen, weiß keiner wie es ausgeht.

Alexander79

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 09:04Richtig ist, der A14 lag über der Grenze der Mindestbesoldung - aber auch hier ist mittelbar eine Verletzung des Abstandsgebotes festgestellt worden. Dieses Abstandsgebot aber weiter auszudifferenzieren hat das BVerfG einem anderen Verfahren vorbehalten.
Hast du den Beschluss jemals wirklich gelesen?

Zitat:"b) Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Im Übrigen kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 nicht festgestellt werden."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68080

MOGA

Zitat von: BeamterNRW in 21.02.2026 14:30Hallo zusammen,

manchmal frage ich mich, ob wir in verschiedenen Realitäten leben. Des öfteren entsteht auf mich der Eindruck, als würde ein Großteil von euch in absoluter Armut leben und "grottenschlecht" bezahlt bzw. alimentiert werden. Ehrlicherweise empfinde ich das nicht so. Das mag auch alles von Familienkonstelation und Besoldungsgruppe abhängen, dass ist mir klar. Aber mich würde mal eurer ehrliche, reflektierte Einschätzung interessieren, ob ihr euch wirklich als so "unterfinanziert" anseht.



Ich bin A9, 4 Kinder und zahle 2400 Euro Kaltmiete...
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

Rheini

Und ich dachte wir leben in Deutschland wo der Massstab nicht ist das alle nur das Notwendigste erhalten, egal was der Beschäftigte, Beamte, Selbständige oder wer auch immer, macht.

Ich denke niemand hat hier geschrieben, dass er verhungert. Ich für mich verlange nur das was mir zusteht. Nicht mehr, aber auch nicht weniger.

DeltaR95

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 09:14Hast du den Beschluss jemals wirklich gelesen?

Zitat:"b) Die Vermutung der Unteralimentation wird – soweit sie festgestellt worden ist – durch eine wertende Betrachtung auf der zweiten Prüfungsstufe nicht widerlegt. Im Übrigen kann bei einer eingehenden Würdigung aller alimentationsrelevanten Kriterien eine Verletzung von Art. 33 Abs. 5 GG für die Besoldungsgruppen A 14 und A 15 in den Jahren 2016 und 2017, für die Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2019 und für die Besoldungsgruppen A 14, A 15 und A 16 im Jahr 2020 nicht festgestellt werden."

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/09/ls20250917_2bvl002017.html?nn=68080

Und jetzt stelle dir die Frage, ob das Abstandsgebot ein direkt aus dem Art. 33 Abs. 5 GG hergeleites Konstrukt ist.

Wenn du deine Argumentation weiter spinnst, hätte das BVerfG somit geurteilt, dass einfach jeder die A14 bekommt und dann wären alle Probleme "weg". Dass dem nicht so ist, sollte inzwischen jedem klar sein.

Es gibt keine "Einheitsbesoldung".

Zitat(b) Im zweiten – praktisch besonders bedeutsamen – Fall folgt die indizielle Bedeutung aus der Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in einer niedrigeren Besoldungsgruppe (mittelbarer Verstoß). Eine Unterschreitung der Mindestbesoldung betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Besoldungsgesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist. Das für das Verhältnis zwischen den Besoldungsgruppen geltende Abstandsgebot zwingt den Gesetzgeber dazu, bei der Ausgestaltung der Besoldung ein Gesamtkonzept zu verfolgen, das die Besoldungsgruppen und Besoldungsordnungen zueinander ins Verhältnis setzt und abhängig voneinander aufbaut. Erweist sich die Grundlage dieses Gesamtkonzepts – also die effektive Besoldung in den untersten Besoldungsgruppen – als verfassungswidrig, insbesondere weil für diese Besoldungsgruppe(n) die Anforderungen der Mindestbesoldung missachtet wurden, wird der Ausgangspunkt für die darauf aufbauende Stufung infrage gestellt. Der Gesetzgeber ist dann gehalten, eine insgesamt konsistente Besoldungssystematik mit einem anderen Ausgangspunkt zu bestimmen (vgl. BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).

ZitatKeiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben.

Zitata) Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ergibt sich anhand eines Vergleichs des Besoldungsindex mit den indexierten Werten für die relevanten Vergleichsgrößen (Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) sowie eines systeminternen Besoldungsvergleichs (Abstandsgebot), dass für zahlreiche Besoldungsgruppen und Zeiträume die Vermutung für eine Unteralimentation besteht, weil von den gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auf insgesamt vier reduzierten Parametern jeweils mindestens zwei – unabhängig von der vielfachen Verletzung des Mindestbesoldungsgebots – erfüllt sind. Dies betrifft die Besoldungsgruppen


    A 4 in den Jahren 2011 bis 2016,     
    A 5 und A 6 in den Jahren 2011 bis 2015,     
    A 7 in den Jahren 2012 bis 2015,     
    A 8 in den Jahren 2014 und 2015,   
    A 9 in den Jahren 2011, 2012 und 2014,     
    A 10 in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012,     
    A 11 in den Jahren 2008 bis 2015,   
    A 12 und A 13 in den Jahren 2008 bis 2020,               
    A 14 in den Jahren 2008 bis 2015 und 2018,             
    A 15 in den Jahren 2008 bis 2015, 2018 und 2019,               
    A 16 in den Jahren 2008 bis 2019.   
    Im Übrigen wird nur ein oder kein Parameter erfüllt.

Ergo, dein Argument geht auch hier fehl, weil du dir jene Jahre herausgepickt hast, in denen das BVerfG keinen ausreichenden Nachweis für eine Unteralimentation der A14 gesehen hat. Dummerweise hat es dies für die Jahre 2008 bis 2015 und 2018 festgestellt.

Das ist mein "Problem" mit diesem Urteil, diese Parameterprüfung liefert keine eindeutigen Ergebnisse. Fakt ist, wenn die Besoldungsstufe ganz unten auf Grund der Mindestbesoldung angehoben werden muss, zieht sich das durch die gesamte Tabelle, sofern die Ämterwertigkeit nicht grundsätzlich neu beurteilt wird.

Wie kommst du darauf, dass das BVerfG mit seinem Urteil für z.B. einzelne Jahre der Besoldungsstufe A14 das Abstandsgebot aufgegeben  hätte?

GeBeamter

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 09:04Die Dienstpostenbündelung ist eingeführt worden, um zuerst mal dem Dienstherrn zu helfen, seine Stellen zu besetzen. Für viele Beamte war es dank fehlender aA halt einfach nicht attraktiv, für eine A11 statt A10 den Standort zu wechseln. Gerade für solche mit Familie.

Gebündelt wurden z.B. A9 bis A11 - auf dem Papier. Wenn es keine Haushaltskarte gibt oder die Beurteilung schlecht, bleibt die Person halt sehr lange A10.

Was daran "fadenscheinig" sein soll, erschließt sich mir jetzt nicht. Hier wurde halt mal wieder durch die Dienstherrn ein Trick angewandt, um sich vor richtigen Reformen drücken zu müssen.

Richtig ist, der A14 lag über der Grenze der Mindestbesoldung - aber auch hier ist mittelbar eine Verletzung des Abstandsgebotes festgestellt worden. Dieses Abstandsgebot aber weiter auszudifferenzieren hat das BVerfG einem anderen Verfahren vorbehalten.

Steht im Urteil aber auch so drin, wenn der Ausgangspunkt der Tabelle falsch ist, müssen auch die Dotierungen ganz oben mitziehen.

Urteile sind als ganzes zu lesen und nicht nur selektiv.

Auch da ist noch ein bisschen mehr Differenzierung notwendig.

A14 in Berlin hat nicht die Mindestbesoldung gerissen, sondern lag darüber. Zudem waren hier nicht mindestens zwei Parameter der Fortschreibungsprüfung verletzt. So gesehen könnte man isoliert sagen, A14 wäre verfassungskonform gewesen.

Wie Delta aber schon zurecht geschrieben hat, hat das BVerfG klar adressiert, dass die Mindestbesoldung derart eklatant verfehlt wird, dass die gesamte Tabelle überarbeitet werden muss (auch A14). Dazu hat das BVerfG das Abstandsgebot zwar nur noch als eines von mehreren Prüfparametern bestimmt, es hat aber auch festgehalten, dass seine ständige Rechtsprechung zum Abstandsgebot und zur Ämterwertigkeit fortbesteht. Will heißen: man kann keine Unangemessenheit der Besoldung unterstellen, wenn die Abstände der Besoldungsgruppen zueinander in den letzten fünf Jahren nicht um mehr als 10% abgeschmolzen sind. Dennoch wird eine zukünftige oder rückwirkende Besoldungstabelle, die den Abstand komplett einebnet, weil man nur da repariert hat, wo das BVerfG eine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, verfassungswidrig sein. Denn sie verletzt dann die Rechtsprechung zur Ämterwertigkeit.

GeBeamter

Zitat von: MOGA in Gestern um 09:15Ich bin A9, 4 Kinder und zahle 2400 Euro Kaltmiete...

*Plumms* ein Bundi A8 mit zwei Kindern fällt in Celle ob der Erkenntnis dieser Realität vom Stuhl.

Kommentare a la
"Man muss ja auch nicht mitten in der Stadt wohnen"
"Dann such dir doch was günstigeres, das ist ja viel zu teuer"
...

In 3, 2, 1 ...

Rheini

Einige die hier diskutieren, wollen die Realität nicht anerkennen.

Nämlich die Realität das wir jetzt an einem Punkt sind, die der DH in den letzten Jahren bewusst oder unbewusst herbeigeführt hat und nun dies dem Beamten als Schuld zuschieben wollen.

Ich verstehe den Frust. Dieser Frust ist aber bei dem DH abzuladen.

Und bevor jetzt jemand schreibt das die Beamten sich der wirtschaftlichen Realität entziehen können.

Können sie nicht. Die Vorraussetzungen dafür sind sogar im BVerfG Beschluss vom 17.09. genannt.

SwenTanortsch

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 07:43Sorry, ich schau einfach über meinen Tellerrand.
Und in gewisser Weise geb ich BeamterNRW recht.
Ja es gibt die Amtsangemessenheit und das ist auch gut so.

Jahrzehntelang gab es keine Dienstpostenbündelung. Jetzt gibt es sie mit "fadenscheinigen" Begründungen und alle finden es amtsangemessen.
Jetzt findet der Dienstherr "fadenscheinige" Begründungen warum die Besoldung amtsangemessen ist und alle sind sauer.

Warum ist ein Streifenpolizist in Bayern mit A7 (mD) Eingangsamt besoldet und der Streifenpolizist in NRW mit A9 (gD)?

Ich kann weiterhin nicht wirklich nachvollziehen, was Deine wiederkehrenden Ausführungen mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun haben, Alex. Ich kann nachvollziehen, dass Du davon ausgehst, dass offensichtlich mindestens ein Teil der Beamtenschaft nicht hinreichend qualifiziert sei. Darüber ließe sich durchaus diskutieren (wobei eine solche Diskussion in Anbetracht von rund 1,8 Mio. Beamten m.E. kaum zu einem hinreichend konkreten Ergebnis führen dürfte). Allerdings obliegt die Auswahl des Personals nicht dem jeweiligen Beamten selbst, sondern am Ende immer dem Dienstherrn, der den Beamten ernennt und ggf. befördert.

Bevor er also einen Beamten ernennt und ggf. befördert, obliegt es ihm, zuvor eine sachgerechte Auswahl zu treffen. Sobald er diese Auswahl getroffen hat, sieht er sich auch für diesen - also für alle seine - Beamten verfassungsrechtlich daran gebunden, das Alimentationsprinzip hinreichend zu beachten, also eine amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Nicht zuletzt wegen des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht hat der einzelne Beamte darauf allerdings keinen unmittelbaren Einfluss.

Da sich der Besoldungsgesetzgeber also ausnahmslos verfassungsrechtlich daran gebunden sieht, die von ihm bestallten aktiven Beamten amtsangemessen zu alimentieren, hat er jeden einzelnen von ihnen amtsangemessen zu alimentieren, den Beamten und seine Familie also nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren.

Ich kann weiterhin nicht verstehen, was es daran zu diskutieren geben sollte. Über welchen Tellerrand willst Du also mit Deinen Ausführungen schauen? Über den Tellerrand der Verfassung? Denn in Anbetracht der vom Senat festgestellten Sachlage, dass rund 95 % der zu prüfenden Besoldungsgruppen in den Jahren 2008 bis 2020 mit dem Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und damit verfassungswidrig sind, den Blick vor allem auf die fünf % zu legen, die der Senat in den 13 Jahren als nicht verfassungswidrig betrachtet hat, ist argumentativ doch offensichtlich eher verwegen, denke ich - oder siehst Du das anders?

Denn gleichfalls solltest Du, wenn Du zurecht eine eingehende Würdigung der aktuellen Entscheidung forderst, doch auch die Rn. 148 zur Kenntnis nehmen, denke ich (Hervorhebungen durch mich):

"Angesichts der vorstehend aufgezeigten, bis weit in den gehobenen Dienst reichenden Unterschreitung der Mindestbesoldung ist – auch unter Berücksichtigung des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers – das Besoldungsgefüge allerdings nachhaltig erschüttert. Es erscheint bei ansonsten gleichen Grundannahmen ausgeschlossen, dass die erforderlichen Korrekturen durch das addierte Volumen sämtlicher Abstände zwischen den von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle nicht betroffenen Besoldungsgruppen in den verbleibenden Bereichen der Besoldungsordnung ohne ein weitgehendes Abschmelzen der Abstandsbeträge vollständig aufgefangen werden können. Damit ist für sämtliche oberhalb der von der Unterschreitung der Prekaritätsschwelle unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen liegenden oberen fünf bis sieben Besoldungsgruppen als Folgewirkung eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen. Dies betrifft die Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 für die Jahre 2008 und 2009, die Besoldungsgruppen A 11 bis A 16 für die Jahre 2010 bis 2015 und die Besoldungsgruppen A 12 bis A 16 für die Jahre 2016 bis 2020. Dieser Annahme steht auch die dem Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit einer Neustrukturierung der Besoldungsordnung A nicht entgegen, weil das Volumen der Anhebung sämtlicher Besoldungsgruppen über die Schwelle der Prekarität zumindest teilweise auch zu einer Erhöhung der Grundgehaltssätze in den nicht unmittelbar betroffenen Besoldungsgruppen führen dürfte."

@ BeamterNRW

Im Gespräch zu versuchen, die Perspektive des anderen einzunehmen, ist insbesondere dann, wenn es einen Dissens gibt, sicherlich immer ratsam, will man im Gespräch bleiben. Allerdings ändert das nicht einen Jota an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. So, wie Dein Dienstherr von Dir verlangt, dass Du Dich mit voller Hingabe Deinem Beruf zu widmen und Dein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten hast, hat jener Dein grundrechtsgleiches Recht auf amtsangemessene Alimentation zu gewährleisten. Auch hier verstehe ich weiterhin nicht, worüber Du diskutieren willst.

Denn m.E. kann man durchaus über jede Einzelheit jeder Besoldungskomponente sachlich im Einzelnen diskutieren; das ist nicht nur legitim, sondern haushaltsrechtlich wiederkehrend notwendig. Aber die Legitimität, im Gespräch Argumente auszutauschen, zu wägen und diskutieren, kann nicht das Verfassungsrecht ersetzen. Nicht umsonst habe ich als Beamter einen Eid geleistet, das Grundgesetz zu wahren. Gibt es darüber etwas zu diskutieren?

Entsprechend ist Deine Ansicht, eine gesetzliche Regelung sei so lange legitim, bis das BVerfG etwas anderes feststelle, nicht mit Deinem Eid vereinbar (unabhängig davon, dass Du das offensichtlich selbst nicht so siehst; denn andernfalls würdest Du weder Widerspruch gegen die Dir gewährte Besoldung und Alimentation führen noch überhaupt Dein grundrechtsgleiches Recht einklagen). Denn Du siehst Dich genauso wie ich in der Pflicht, unabhängig von der Auffassung Deines Dienstherrn (in welcher Gestalt er auch auftritt) Verfassung und Gesetz im Interesse des Bürgers auch und gerade gegen die Staatsspitze zu behaupten. Es ist nicht umsonst ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Berufsbeamtentum eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Entsprechend sind wir beide in erster Linie dem Allgemeinwohl und damit zur uneigennützigen Amtsführung verpflichtet.

Wenn nun aber der Senat in der Rn. 51 seiner aktuellen Rechtsprechung ausführt, dass die Verpflichtung des Dienstherrn zu einer amtsangemessenen Alimentation des sich mit seiner ganzen Arbeitskraft seinem Amt widmenden Beamten also nicht allein – und wohl nicht einmal vorrangig – in dessen persönlichem Interesse besteht, sondern zugleich dem Allgemeininteresse an einer fachlich leistungsfähigen, rechtsstaatlichen und unparteiischen Rechtspflege und öffentlichen Verwaltung dient, also auch eine qualitätssichernde Funktion hat, um das Berufsbeamtentum so zu einem tragenden Element des Rechtsstaats werden zu sehen, dann kommst Du Deinen Amtspflichten in dem Moment nach, sofern Du begründeten Zweifel an der Dir gewährten Besoldung und Alimentation hast, wenn Du entsprechend Widerspruch führst (denn das darf man dann durchaus als Art der Remonstration verstehen, die sich im Rahmen der Begründung dem Allgemeinwohl verpflichtet sieht).

Dahingegen ist es offensichtlich nicht in jedem Fall legitim, "dass Besoldungsgesetzgeber so rechnen, dass es für diese günstiger wird. Wenn diese annehmen, dass Frau und Kinder - je nach Alter - einen Beitrag zum Haushaltseinkommen leisten, dann ist das vorerst legitim. Es ist so lange legitim, bis das BVerfG etwas anderes feststellt." Denn die Legitimität lässt sich auch im Gesetzgebungsverfahren am Ende nur an der Güte des sachlichen Arguments ermessen. Und damit schwindet die Legitimität nur umso mehr, je mehr sachliche Argumente sich gegen die jeweilige Regelung stellen und je weniger es dem Besoldungsgesetzgeber möglich ist, diese Argumente sachlich noch im Gesetzgebungsverfahren zu entkräften. Das aber - eine hohe Zahl sachlicher Argumente, die sich gegen die Betrachtung des Partnereinkommens in der Gewährleistung des Mindestabstandsgebots wenden, ohne dass diese im Gesetzgebungsverfahren sachlich entkräftet werden würden - sehen wir mittlerweile nicht erst seit gestern als Regelfall vor uns.

Ergo: So aber, wie es dem Besoldungsgesetzgeber verwehrt ist, den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation allein aus rein finanziellen Gründen einzuschränken, sieht er sich also verfassungsrechtlich und entsprechend auch aus Legitimitätsgründen weiterhin veranlasst, der ihn treffenden materiellen Darlegungslast hinreichend nachzukommen: Es dürfte mit dem Respekt der gesetzgebenden Gewalt vor der exekutiven Gewalt kaum in Einklang bringen zu sein - dürfte also kaum als legitim zu betrachten sein -, wenn sie trotz der genannten und nicht hinreichend im Gesetzgebungsverfahren entkräfteten sachlichen Kritik entsprechende Gesetze wiederkehrend erlässt, um so die sie treffende Darlegungslast auf letztere abzustreifen. Denn Folgen eines so wiederkehrenden Verfahrens ist zwangsläufig einer zunehmend größer werdende Legitimitätskrise.

Diese bricht sich, wenn ich das richtig sehe, nicht nur hier im Forum in unserem Thema mehr und mehr Bahn, was mich mit Sorge erfüllt. Denn das wiederkehrend offensichtlich illegitime Handeln, das u.a. dazu führt, dass das Bundesverwaltungsgericht mittlerweile davon ausgeht, dass angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden könne, dass die Alimentation regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau übersteige (BVerwG, Urteil vom 21.03.2024 – 5 C 5.22 –, BVerwG, Rn. 14), und dass der Senat in der Rn. 79 der aktuellen Entscheidung Versuche als Tatsachenfeststellung ins Feld führt, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen (https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/), läuft immer weiter zunehmend auf eine Verfassungskrise hinaus - und diese in Zeiten wie diesen heraufzubeschwören, sollte man kaum als legitime Politik begreifen können, denke ich.

Cancun86

Zitat von: BeamterNRW in 21.02.2026 14:30Hallo zusammen,

manchmal frage ich mich, ob wir in verschiedenen Realitäten leben. Des öfteren entsteht auf mich der Eindruck, als würde ein Großteil von euch in absoluter Armut leben und "grottenschlecht" bezahlt bzw. alimentiert werden. Ehrlicherweise empfinde ich das nicht so. Das mag auch alles von Familienkonstelation und Besoldungsgruppe abhängen, dass ist mir klar. Aber mich würde mal eurer ehrliche, reflektierte Einschätzung interessieren, ob ihr euch wirklich als so "unterfinanziert" anseht.

Ich bin Soldat, A9, 3 Kinder und bekomme monatlich 4.500€ netto Stkl 3.
Aufgrund der 3 Kinder ist meine Frau nur Teilzeit arbeiten. Mit Kindergeld und Lohn meiner Frau haben wir ein Familieneinkommen von 7000€.
Unsere monatlichen Fixkosten betragen 6000€ aber auch nur weil ich ein Haus geerbt bekommen habe in Brandenburg mit einem restkredit von 900€ im Monat. Das Haus selber modernisiere ich seit Jahren mit dem was ich mir anspare. Arbeiten tue ich übrigens in Hamburg und Pendel jede Woche die Strecke...seit 10 Jahren. Im Schnitt haben wir im Monat 1000€ über für Ausflüge, sparen, und sonstige Eventualitäten.
Verhungern wir...definitiv nicht...könnte es mehr sein...auf alle Fälle. Wenn wir in Hamburg wohnen oder gebaut hätten...das wäre finanziell nicht möglich gewesen. 

Alexander79

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 09:28Dennoch wird eine zukünftige oder rückwirkende Besoldungstabelle, die den Abstand komplett einebnet, weil man nur da repariert hat, wo das BVerfG eine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, verfassungswidrig sein. Denn sie verletzt dann die Rechtsprechung zur Ämterwertigkeit.
Bei zukünftig magst du recht haben.
Aber gilt ein "Reperaturgesetz" formaljuristisch überhaupt als Besoldung?

Hier werden viele bitter enttäuscht werden.

Auch bin ich überzeugt, das dieses Urteil noch Sprengkraft entwickeln wird.

Nehmen wir mal die Mindestbesoldung die der Beamte ja selbst bekommen sollte, weil er ja nicht Diener zweier Herren sein darf, das "Partnereinkommen" ist aber nur dafür vom Tisch.

So, nun bekommt der Beamte 80% des MÄE.

Je höher besoldet wird, desto höher wird das fiktive Partnereinkommen ausfallen.

Und nein, kommt ein neues Besoldungsgefüge, existieren diese 10% nicht.
Dann kann der Dienstherr die Ämtwertigkeit theoretisch auch auf 1% einebnen.

Wenn hier wirklich Beamte im gD die irrwitzige Vorstellung haben das der kleinste Beamte 80% des MÄE bekommen muss und darauf aufbauend 10% Binnenabstand eingehalten werden muss, ist mir klar das in Deutschland nichts mehr läuft.
Dann hätte ein A16 in Stufe 1 schon 14.500€ Netto und in Stufe 8 rund 18.000€ Netto.
Das wäre ein Brutto von knapp 30.000€.

Der Bundeskanzler erhält im übrigen ein Amtsgehalt von rund 22.000€. (+ 12.000 Dienstaufwandsentschädigung)
Das hier manche im gD oder hD denken sie müssten mehr bekommen als der Bundeskanzler zeigt die Denkweise des ein oder anderen hier.

Alexander79

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:40Ich kann weiterhin nicht wirklich nachvollziehen, was Deine wiederkehrenden Ausführungen mit dem Thema amtsangemessene Alimentation zu tun haben, Alex.
Meine Ausführungen hat damit was zu tun, das hier im Forum welche denken sie hätten um amtsangemessen alimentiert zu werden ein höheres Gehalt verdient als der Bundeskanzler.
Oder sie haben sich nie Gedanken gemacht bei welcher Summe ein A16 mit Stufe 8 landen würde.

Ich weiß ehrlich gesagt nicht welcher dieser beiden Punkte schlimmer ist.

GeBeamter

Zitat von: Cancun86 in Gestern um 09:51Ich bin Soldat, A9, 3 Kinder und bekomme monatlich 4.500€ netto Stkl 3.
Aufgrund der 3 Kinder ist meine Frau nur Teilzeit arbeiten. Mit Kindergeld und Lohn meiner Frau haben wir ein Familieneinkommen von 7000€.
Unsere monatlichen Fixkosten betragen 6000€ aber auch nur weil ich ein Haus geerbt bekommen habe in Brandenburg mit einem restkredit von 900€ im Monat. Das Haus selber modernisiere ich seit Jahren mit dem was ich mir anspare. Arbeiten tue ich übrigens in Hamburg und Pendel jede Woche die Strecke...seit 10 Jahren. Im Schnitt haben wir im Monat 1000€ über für Ausflüge, sparen, und sonstige Eventualitäten.
Verhungern wir...definitiv nicht...könnte es mehr sein...auf alle Fälle. Wenn wir in Hamburg wohnen oder gebaut hätten...das wäre finanziell nicht möglich gewesen.

Danke für diese Einordnung.

Genau da sind viele Randbedingungen genannt, die andere so nicht haben und dann sind die 1000€ auch einmal schnell ebenso aufgebraucht. Auch übrigens je nach Zahl der Kinder und Wohnort in den höheren Besoldungsgruppen.

1000€ pro Monat ohne dass davon noch zusätzlich Altersvorsorge, Vermögensaufbau betrieben wird, klingt viel, ist aber nichts. 1 Mal mit 3 Kindern eine Woche in Urlaub... 1-2 Monatssparraten weg. Auto ansparen (das man als Beamter ja selbst beschaffen muss, im Gegensatz zu weiteren Teilen der PW mittlerweile), 3-6 Jahre alles wegsparen oder gebraucht und beten, dass nichts größeres passiert.

Faustformel 3 Nettomonatsgehälter wegen Beihilfe auf der hohen Kante hieße 1,5 Jahre alles wegzusparen.

GeBeamter

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 10:02Bei zukünftig magst du recht haben.
Aber gilt ein "Reperaturgesetz" formaljuristisch überhaupt als Besoldung?

Als was soll der Ausfluss eines Reperaturgesetzes denn sonst gelten? Es legitimiert die Nachzahlung einer Besoldung. In einer rückwirkenden Prüfung durch das VG oder das BVerfG würde eine solche Nachzahlung ja auch in Anrechnung gebracht.

Aber das wichtigste sagst du schon selbst: es ist ein ReparaturGESETZ. Damit unterliegt es der Normenkomtrolle nach Art. 100 GG. Damit kann auch dessen Verfassunfswidrigkeit wieder festgestellt werden. Daher wird man nicht an der Tabelle der Nachzahlungen rumdoktern können und dabei gegen ausgeurteilte Prinzipien der Verfassung verstoßen können. A3-A11 im Bund reparieren und dabei die Nachzahlung nach oben Abschmelzen, sodass A3-A12/13 zur Einheitsbesoldung verkommt und zusätzlich A14 (Voraussetzung Hochschulstudium, 1. Beförderungsamt) dann 100€ Abstand pro Monat zu A3 (gar keine Ausbildung notwendig, Eingangsamt) - no way würde das verfassungskonform sein.