Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rheini

Und alle DH die bisher der Meinung sind das deren Besoldungsgesetze nicht mit dem Berliner Besoldungsgesetz vergleichbar sind, werden diesen Weg wahrscheinlich auch nach Karlsruhe antreten müssen.

Evtl. sollte man Karlsruhe temporär in eine italienische Stadt umbenennen.

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Gestern um 11:06Insofern gebe ich Alex hier recht. Die A14-Beamten werden (ggf.) nur zukünftig profitieren. Für den Bund sieht es sehr wahrscheinlich noch schlechter aus. Hier werden ggf. alle A12/A13-Beamte für die Vergangenheit leer ausgehen.

Wieso das?

Zitata) Im Rahmen der ersten Prüfungsstufe ergibt sich anhand eines Vergleichs des Besoldungsindex mit den indexierten Werten für die relevanten Vergleichsgrößen (Tariflohn, Nominallohn, Verbraucherpreis) sowie eines systeminternen Besoldungsvergleichs (Abstandsgebot), dass für zahlreiche Besoldungsgruppen und Zeiträume die Vermutung für eine Unteralimentation besteht, weil von den gegenüber der bisherigen Rechtsprechung auf insgesamt vier reduzierten Parametern jeweils mindestens zwei – unabhängig von der vielfachen Verletzung des Mindestbesoldungsgebots – erfüllt sind. Dies betrifft die Besoldungsgruppen


    A 4 in den Jahren 2011 bis 2016,   
    A 5 und A 6 in den Jahren 2011 bis 2015,   
    A 7 in den Jahren 2012 bis 2015,   
    A 8 in den Jahren 2014 und 2015, 
    A 9 in den Jahren 2011, 2012 und 2014,   
    A 10 in den Jahren 2008, 2009, 2011 und 2012,   
    A 11 in den Jahren 2008 bis 2015, 
    A 12 und A 13 in den Jahren 2008 bis 2020,             
  A 14 in den Jahren 2008 bis 2015 und 2018,            
    A 15 in den Jahren 2008 bis 2015, 2018 und 2019,             
    A 16 in den Jahren 2008 bis 2019. 
    Im Übrigen wird nur ein oder kein Parameter erfüllt

Die A14 wird für die Jahre 2008 bis 2015 und 2018 "repariert" werden müssen. Man könnte höchstens die nicht vom BVerfG genannten Jahre aussparen - auf die Sachargumente des Dienstherrn wäre ich gespannt.

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 10:47Ich habe "nur ein Problem" damit das manche hier jetzt meinen, man kann diese Besoldungstabelle nehmen und wir fangen jetzt eben bei A3 MAE * 2,3 * 80% an und führen die Tabelle mit den prozentualen Abständen fort.

Sowas ist absolut realitätsfern und war auch ganz sicher vom BVerfG weder angedacht noch sonst irgendwas.

Noch einmal: Die gegenwärtige Anzahl an Besoldungsgruppen ist nicht in Stein gemeißelt und kann vom Dienstherrn mit Sachargumenten auch auf deutlich weniger zusammengestrichen werden. Dann endet die Tabelle halt bei A9 (beginnend mit A1 = 80 % MÄE) bei 9.500 € NETTO im Monat.

Du kannst deine Argumentation nicht auf einem entschiedenen Fakt (80 % MÄE = Mindestbesoldung) und etwas Volatilem wie der Anzahl der Besoldungsgruppen aufbauen.

GoodBye

M.E. besteht beim ,,Anschein" der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes zwingend ein Ruhensgrund bis zum Erlass des Reparaturgesetzes, dass die von Anfang an nichtigen Regelungen neu setzt. Dies entfaltet m.E. die Wirkung eines Besoldungsgesetzes, dass zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem das von Anfang an nichtige Gesetz verabschiedet wurde.

Hieraus ergibt sich m.E. aufgrund des durch das ,,neue" Gesetz verletzten Binnenabstandes, dass die Regelungen für von einem Beschluss als verfassungsgemäß betrachteten Besoldungsgruppen ebenfalls verfassungswidrig und damit von Anfang als nichtig zu behandeln sind.

Der Gesetzgeber muss daher eigentlich so oder so komplett neu regeln.

Dies ist auch folgerichtig, da nur so die gewünschte Verfahrensbeschleunigung eintreten kann und man eine Besoldung erreicht, an die man auch zukünftig im Sinne einer Fortschreibung anknüpfen kann.


Maximus

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 11:19Sagen wir es anders: der DH wird versuchen den von Swen zitieren Absatz zu ignorieren und dann zunächst einmal dort zu reparieren, wo eine v
Verfassungswidrigkeit offenkundig feststellbar ist.

Dann wird es zu einer Klage gegen diese Reparatur kommen und dann werden die Aspekte des Abstandsangebotes und die Feststellung, dass das BVerfG bereits die Notwendigkeit einer kompletten Überarbeitung des Besoldungsgefüges für Berlin (und damit auch alle anderen DH mit einer derartigen Schieflage) angemahnt hat zum Tragen kommen.

Auch wenn gegen das reparaturgesetz erfolgreich geklagt wird, wird der A14-Beamte hinsichtlich der vergangenen Besoldung leer ausgehen. Der A-14 Beamte wurde verfassungsgemäß besoldet! Karlsruhe wird jedenfalls nicht sagen , alles Pustekuchen , der A14 Beamte wurde doch nicht verfassungsgemäß besoldet und seine Entscheidung "nachträglich" korrigieren. Nochmals... der A14-Beamte wird daher keine Nachzahlung erhalten.

@Delta: mir geht es insbesondere Jahre ab 2018, bzw um den Bund ab 2020

DeltaR95

Zitat von: Maximus in Gestern um 11:38Der A-14 Beamte wurde verfassungsgemäß besoldet! Karlsruhe wird jedenfalls nicht sagen , alles Pustekuchen , der A14 Beamte wurde doch nicht verfassungsgemäß besoldet und seine Entscheidung "nachträglich" korrigieren. Nochmals... der A14-Beamte wird daher keine Nachzahlung erhalten.

Könntest du das bitte mal erläutern? Das BVerfG hat doch entschieden, dass der A14 in bestimmten Jahren nicht amtsangemessen alimentiert war.

Edit:

Dann stell' dies bitte auch so dar, denn in deiner apodiktischen Formulierung ist es einfach nicht korrekt. Zumal über die Jahre nach 2020 durch das BVerfG gar nicht geurteilt wurde. Von daher ist es deine persönliche Bewertung, dass ab (!) 2020 in Berlin die A14 korrekt besoldet wurde.

Zumal ein Reparaturgesetz auch rückwirkend anzuwenden wäre und damit steht auch dem A14 für 2008 bis 2015 sowie 2018 eine Entschädigung zu. Ob es haltbar wäre (Abstandsgebot), dass der Dienstherr die Jahre 2016, 2017 und 2019 "ausspart", wird das BVerfG sicherlich gerne (irgendwann) entscheiden.

Rheini


BVerfGBeliever

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 10:02Dann kann der Dienstherr die Ämtwertigkeit theoretisch auch auf 1% einebnen.
Wie gesagt, deinen Neid auf höhere Besoldungsgruppen hast du hier bereits vielfach kundgetan.

Ansonsten würde ich sagen, warten wir doch einfach mal ab, was demnächst noch so alles aus Karlsruhe kommt. Ich erinnere beispielhaft an Rn. 93 des BVerfG-Beschlusses: "Keiner Entscheidung bedarf im vorliegenden Verfahren die Frage, welche Anforderungen an die gesetzgeberische Reaktion auf mittelbare Verstöße gegen das Abstandsgebot [also die Unterschreitung der gebotenen Mindestbesoldung in niedrigeren Besoldungsgruppen, Anm. von mir] sich aus weiteren hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums – insbesondere aus dem Leistungsprinzip – ergeben."

Des Weiteren erinnere ich ebenfalls an die kürzlich kolportierten Worte der schleswig-holsteinischen Finanzministerin: "Die größte Unteralimentation können wir in den höchsten Besoldungsgruppen feststellen", siehe hier.

Und zumindest verbal hat sich auch unser Bundesinnenminister in meinen Ohren bislang nicht unbedingt so geäußert ("Stärkung des Grundgehalts und des Leistungsprinzips", etc.), als wolle er morgen die von dir präferierte Einheitsbesoldung einführen. Also, schaun mer mal..  8)


Zitat von: Alexander79 in Gestern um 10:02Das hier manche im gD oder hD denken sie müssten mehr bekommen als der Bundeskanzler zeigt die Denkweise des ein oder anderen hier.
Der Bundeskanzler bekommt als Amtsgehalt 5/3 bzw. "einzweidrittel" von B11, zuzüglich weiterer Amtsbezüge. Somit entbehren deine diesbezüglichen Ausführungen jeglicher Grundlage.

matthew1312

Hier hat ein Kollege die Idee mit neun anstatt 16 Statusämtern in der A-Besoldung geäußert. Das halte ich für sinnvoll.

Der DQR sieht acht Ausbildungsniveaus vor. Kürzen wir unten ein paar Abstufungen weg, da auf Niveau 1 ohnehin niemand (mehr?) beamtet wird.

Und das kompensieren wir oben dadurch, dass nicht jeder mit höchstem DQR-Niveau sofort die Spitzenbesoldung in der A-Kategorie erhält. Sondern dass da ein bis drei Stufen bleiben, um Beanspruchung und Ansehen mit dem bekleideten höherwertigen Amt abzubilden. Bei Personalführung zum Beispiel.

Dann lasst es gerne auch bis zu ein Dutzend Ämter in der Spanne sein. Jedenfalls nicht mehr 16. Und dann passt das mit dem Binnenabstand im Brutto auch. Netto schlägt sich ohnehin der progressive Steuersatz nieder. Durch diesen wird bereits derzeit genug "abgeschmolzen". Die Beitragsbemessungsgrenze wirkt sich bei Bundesbeamten ja bekanntlich nicht mildernd aus.

DeltaR95

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 11:58Hier hat ein Kollege die Idee mit neun anstatt 16 Statusämtern in der A-Besoldung geäußert. Das halte ich für sinnvoll.

Ausgehend von einem MÄE 2023 von 2.190 und Faktor 2,3 würde meine Tabelle dann so aussehen:

A1    5.037,00 €
A2    5.540,70 €
A3    6.094,77 €
A4    6.704,25 €
A5    7.374,67 €
A6    8.112,14 €
A7    8.923,35 €
A8    9.815,69 €
A9    10.797,26 €

Immer "stumpf" 10 % relativen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen.

A1 bis A3 bildet den ehemals "einfachen und mittleren Dienst" ab, A4 bis A6 den gehobenen Dienst und A7 bis A9 den höheren Dienst.

Die Werte sind immer noch "hoch", aber wenn man sieht, wie das MÄE seit 2020 angestiegen ist, erklärt sich das wohl mit der Lebensrealität und den gestiegenen Kosten in Deutschland.

In meiner Tabelle gibt es aber auch keinen Familienzuschlag Stufe 1 oder Zuschläge für Kind 1 und 2 mehr - Kindergeld ausgenommen.

GeBeamter

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 12:13Ausgehend von einem MÄE 2023 von 2.190 und Faktor 2,3 würde meine Tabelle dann so aussehen:

A1    5.037,00 €
A2    5.540,70 €
A3    6.094,77 €
A4    6.704,25 €
A5    7.374,67 €
A6    8.112,14 €
A7    8.923,35 €
A8    9.815,69 €
A9    10.797,26 €

Immer "stumpf" 10 % relativen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen.

A1 bis A3 bildet den ehemals "einfachen und mittleren Dienst" ab, A4 bis A6 den gehobenen Dienst und A7 bis A9 den höheren Dienst.

Die Werte sind immer noch "hoch", aber wenn man sieht, wie das MÄE seit 2020 angestiegen ist, erklärt sich das wohl mit der Lebensrealität und den gestiegenen Kosten in Deutschland.

In meiner Tabelle gibt es aber auch keinen Familienzuschlag Stufe 1 oder Zuschläge für Kind 1 und 2 mehr - Kindergeld ausgenommen.

Die Idee hat etwas. Aber was machen wir in den Fällen, in denen eine Überleitung nur in ein "niedrigeres" Statusamt erfolgen wird? Bei bislang 16 Gruppen und dann noch 9 erfolgt ja im Prinzip eine Halbierung der Statusämter. Jetzt könnte man ja nach oben überleiten, was viele Beamte bestimmt freuen würde. Aber ob das am Ende finanziell für den DH darstellbar ist, im Gegensatz zum Status quo mit den verfassungsrechtlich gebotenen Anpassungen, wage ich in Frage zu stellen.

Maximus

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 11:41Könntest du das bitte mal erläutern? Das BVerfG hat doch entschieden, dass der A14 in bestimmten Jahren nicht amtsangemessen alimentiert war.

Edit:

Dann stell' dies bitte auch so dar, denn in deiner apodiktischen Formulierung ist es einfach nicht korrekt. Zumal über die Jahre nach 2020 durch das BVerfG gar nicht geurteilt wurde. Von daher ist es deine persönliche Bewertung, dass ab (!) 2020 in Berlin die A14 korrekt besoldet wurde.

Zumal ein Reparaturgesetz auch rückwirkend anzuwenden wäre und damit steht auch dem A14 für 2008 bis 2015 sowie 2018 eine Entschädigung zu. Ob es haltbar wäre (Abstandsgebot), dass der Dienstherr die Jahre 2016, 2017 und 2019 "ausspart", wird das BVerfG sicherlich gerne (irgendwann) entscheiden.

Du hast recht. Ich habe mich unsauber ausgedrückt (liegt daran, dass ich schnell auf mein Smartphone die Antwort eingetippt habe).

Mir geht es um die Jahre/Besoldungsgruppen, wo lediglich 1 Parameter gerissen wurde. Für den Bund ab 2020/21 werden dies sehr wahrscheinlich alle Besoldungsgruppen ab A12/A13 sein. Nach der aktuellen Berliner Entscheidung (nach diesen Maßstäben) ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für diese Jahre/Besoldungsgruppen keine verfassungswidrige Besoldung vorliegt (Warum sollte es beim Bund anders sein als beim Land Berlin?).

Und wenn keine verfassungswidrige Besoldung vorliegt, muss auch nicht "repariert" werden.

Ich verstehe auch nicht, warum immer von einer neuen "rückwirkenden" Besoldungstabelle gesprochen wird. Diese wird es m.E. nicht geben. Die Nachzahlungen für die unteren Besoldungsgruppen werden pauschal erfolgen. Da wird es keine neue Besoldungstabelle geben.

Die neue Besoldungstabelle - wo hoffentlich dann auch die höheren Besoldungsgruppen von profitieren - wird es meiner Meinung nach nur für die Zukunft/zukünftige Besoldung geben.


Knecht

Ah, es werden wieder Fantasieberechnungen angestellt...

Hoffentlich erlöst uns hier bald jemand und wir bekommen endlich den mutmaßlichen Schrottentwurf präsentiert.

NvB

A1: A3-4
A2: A5-6
A3: A7-8
A4: A9-10
A5: A11-12
A6: A13
A7: A14
A8: A15
A9: A16

Erfahrungsstufen würde ich tatsächlich komplett weglassen und der Dienstherr kann mit einem Zuschlag für besondere Sachbearbeitung oder Führungsaufgabe (Ausdifferenzierung im gD bei der Polizei Dienstgruppenleiter etc.) Dann noch Zuschläge zahlen. Und mit den Summen von Delta sollte es doch passen...

GoodBye

Zitat von: GoodBye in Gestern um 11:35M.E. besteht beim ,,Anschein" der mittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes zwingend ein Ruhensgrund bis zum Erlass des Reparaturgesetzes, dass die von Anfang an nichtigen Regelungen neu setzt. Dies entfaltet m.E. die Wirkung eines Besoldungsgesetzes, dass zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem das von Anfang an nichtige Gesetz verabschiedet wurde.

Hieraus ergibt sich m.E. aufgrund des durch das ,,neue" Gesetz verletzten Binnenabstandes, dass die Regelungen für von einem Beschluss als verfassungsgemäß betrachteten Besoldungsgruppen ebenfalls verfassungswidrig und damit von Anfang als nichtig zu behandeln sind.

Der Gesetzgeber muss daher eigentlich so oder so komplett neu regeln.

Dies ist auch folgerichtig, da nur so die gewünschte Verfahrensbeschleunigung eintreten kann und man eine Besoldung erreicht, an die man auch zukünftig im Sinne einer Fortschreibung anknüpfen kann.



Das ist natürlich für den Fall Berlin Quatsch, weil leider keine Nichtigerklärung. Sorry.

Atzinator

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 12:13Ausgehend von einem MÄE 2023 von 2.190 und Faktor 2,3 würde meine Tabelle dann so aussehen:

A1    5.037,00 €
A2    5.540,70 €
A3    6.094,77 €
A4    6.704,25 €
A5    7.374,67 €
A6    8.112,14 €
A7    8.923,35 €
A8    9.815,69 €
A9    10.797,26 €

Immer "stumpf" 10 % relativen Abstand zwischen den Besoldungsgruppen.

A1 bis A3 bildet den ehemals "einfachen und mittleren Dienst" ab, A4 bis A6 den gehobenen Dienst und A7 bis A9 den höheren Dienst.

Die Werte sind immer noch "hoch", aber wenn man sieht, wie das MÄE seit 2020 angestiegen ist, erklärt sich das wohl mit der Lebensrealität und den gestiegenen Kosten in Deutschland.

In meiner Tabelle gibt es aber auch keinen Familienzuschlag Stufe 1 oder Zuschläge für Kind 1 und 2 mehr - Kindergeld ausgenommen.

Dann würde ich mit dieser Tabelle einfach mal geschmeidige 1.500€ NETTO mehr im Monat verdienen, so wie 60% aller Thüringer Beamte. Wer will das bezahlen und wo muss ich unterschreiben ;)? Okay, Thüringen hat 150 MÄE weniger, aber trotzdem...

Wunschdenken!

Edit: Bin sogar in der Zeile verrutscht - aus meiner (jetzigen) A9/6 wird dann eine A4, was einer jetzigen A15/8 entspricht. Wären dann 1.900€ netto mehr :)