Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knecht

Zitat von: Pumpe14 in Gestern um 19:12Ich verstehe den Frust und teile ihn mit euch. Das Unterfangen ist Komplex und die Verwaltungsabläufe und Abstimmungsbedürfnisse sind es ebenso.

Die Platte ist mehr als verbraucht... Kannste behalten.

Rheini

Dobrindt hat jetzt leider andere, dringendere Probleme zu lösen 🤷.

Verwalter

Zitat von: MOGA in Gestern um 09:33Wie koennte das aussehen und wer koennte es organisieren? Irgendwann muss man sich schliesslich damit befassen...

Alle bestehen auf die Bescheidung ihrer Widersprüche und klagen vor den Verwaltungsgerichten.
Die Chancen stehen mE mehr als gut. Aber so wartet jeder ab, bis die nächste Vorlage vor dem BVerfG entschieden wird und das nächste Kaninchen aus dem Hut gezaubert wird.

Schade, dass es keine Zeitzeugen aus den 60er hier gibt, irgendwas muss ja die DH damals dazu bewegt haben, eine bundeseinheitliche Besoldung einzuführen.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

BeuteZoellner

Zitat von: Pumpe14 in Gestern um 19:12Ich verstehe den Frust und teile ihn mit euch. Das Unterfangen ist Komplex und die Verwaltungsabläufe und Abstimmungsbedürfnisse sind es ebenso.

Du solltest Satire als solche kennzeichnen. Das verstehen nicht alle.

Sternenkind

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 10:50Eine Pauschalisierung im Verwaltungshandeln ist grundsätzlich zulässig, das stimmt.

In diesem Fall aber nur, wenn die Pauschale sachgerecht, realitätsnah und nachvollziehbar kalkuliert wurde.
Der Dienstherr könnte z.B. Fallgruppen für bestimmte Typen von Beamtenfamilien bilden.

Im Zweifel kann man sich immer noch gegen die Höhe der Pauschale selbst wenden und Offenlegung der Berechnung verlangen.

Was nicht geht ist, dass der Dienstherr für 10.000 € "Schaden" des Beamten eine Pauschale z.B. i.H.v. 1.000 € festlegt und die Sache damit als abgegolten betrachtet.

Dein Wort in Gottes Ohr,

ich bin alt genug um noch die Sache mit den "Mehrstunden der Ostbeamten nach 1992" erlebt zu haben. Da wurden ganz schnell bei 1000 Überstunden, die plötzlich da waren Kappungsgrenzen gesetzt. Ich glaube, dass waren sogar nur um die 20 Stunden die den beteiligten Kollegen gutgeschrieben wurden. Von einer Auszahlung ganz zu schweigen...
Seitdem bin ich lieber negativ eingestellt und lass mich positiv überraschen als anders herum

netzguru

Halo zusammen

gute Ausarbeitung

DIE GEWÄHRLEISTUNG DER AMTSANGEMESSENEN
ALIMENTATION IN DER MINDESTVERSORGUNG

https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/4250/file/FB-292.pdf

AltStrG

Zitat von: netzguru in Heute um 00:28Halo zusammen

gute Ausarbeitung

DIE GEWÄHRLEISTUNG DER AMTSANGEMESSENEN
ALIMENTATION IN DER MINDESTVERSORGUNG

https://dopus.uni-speyer.de/frontdoor/deliver/index/docId/4250/file/FB-292.pdf


Das Interessante für die (vergangene) 115% Rechtsprechung ist auf Blatt 80 im Papier, Blatt 99/141 im ODF zu finden. Beginnend ab Zeile 7.

PolareuD

Zitat von: Verwalter in Gestern um 21:02Alle bestehen auf die Bescheidung ihrer Widersprüche und klagen vor den Verwaltungsgerichten.
Die Chancen stehen mE mehr als gut. Aber so wartet jeder ab, bis die nächste Vorlage vor dem BVerfG entschieden wird und das nächste Kaninchen aus dem Hut gezaubert wird.

Schade, dass es keine Zeitzeugen aus den 60er hier gibt, irgendwas muss ja die DH damals dazu bewegt haben, eine bundeseinheitliche Besoldung einzuführen.

Eine Bescheidung wird vom BVA ignoriert, somit bleibt nur die Bescheidung mit 3-monatiger Fristsetzung übrig. Anschließend kann man Feststellungsklage unter Bezug auf Paragraph 75 VwGO (Untätigkeit) erheben.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

ZaungastBw

Zitat von: Verwalter in Gestern um 21:02Alle bestehen auf die Bescheidung ihrer Widersprüche und klagen vor den Verwaltungsgerichten.
Die Chancen stehen mE mehr als gut. Aber so wartet jeder ab, bis die nächste Vorlage vor dem BVerfG entschieden wird und das nächste Kaninchen aus dem Hut gezaubert wird.

Na erstmal RA finden der sich mit der Materie auskennt und Kapazitäten hat, dann bin ich dabei! Trotz Zusage RSV fast unmöglich.

GoodBye

81 Abs. 1 S. 2 VwGO. Man kann die Verwaltungsgerichte bereits überlasten, indem man die Klage zu Protokoll dort vor Ort abgibt, wenn dies in Masse geschieht.

Vorgeschaltet ist natürlich, dass man überhaupt Bescheide erhält. M.E. gibt es i.d.R. keinen Grund für die Aussetzung des Verfahrens.

Und hierin liegt auch der Knackpunkt. Dadurch, dass nicht Entschieden wird, wird das Ausmaß der ganzen Angelegenheit verschleiert.

Eine hohe fünfstellige Anzahl von Klagen je Jahr, die dann i.d.R. fast alle bei den VerwG ruhen, würde dazu führen, dass sich der Gesetzgeber nicht mehr entziehen kann.

Diese Verfahren müssen, im Gegensatz zu den Widersprüchen, tatsächlich formell entschieden werden.

waynetology

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:1581 Abs. 1 S. 2 VwGO. Man kann die Verwaltungsgerichte bereits überlasten, indem man die Klage zu Protokoll dort vor Ort abgibt, wenn dies in Masse geschieht.

Vorgeschaltet ist natürlich, dass man überhaupt Bescheide erhält. M.E. gibt es i.d.R. keinen Grund für die Aussetzung des Verfahrens.

Und hierin liegt auch der Knackpunkt. Dadurch, dass nicht Entschieden wird, wird das Ausmaß der ganzen Angelegenheit verschleiert.

Eine hohe fünfstellige Anzahl von Klagen je Jahr, die dann i.d.R. fast alle bei den VerwG ruhen, würde dazu führen, dass sich der Gesetzgeber nicht mehr entziehen kann.

Diese Verfahren müssen, im Gegensatz zu den Widersprüchen, tatsächlich formell entschieden werden.

Noch mehr überlasten?

Das Thema wurde doch auch schon mehrfach durchgekaut. So langsam sollten sich auch die letzten hier damit abfinden, dass die Bevölkerung keine Möglichkeiten hat, sich gegen zu wehren.
Dabei ist die aA nur ein Beispiel von vielen möglichen.
Gleichzeitig sollten wir uns damit abfinden, dass wir noch lange warten werden, um dann ein Gesetz zu erhalten, was uns wieder nur zeigt, wie sehr wir verarscht werden und wie machtlos wir dagegen sind.

Alleine schon, dass dort Beamte mit der Bearbeitung beschäftigt sind, die es nicht schaffen, intern entsprechendes fehlverhalten aufzuzeigen oder zumindest innerhalb der Resorts schnellere Bearbeitungen zu ermöglichen, zeigt, wie es um uns steht.

PolareuD

Zitat von: GoodBye in Heute um 08:1581 Abs. 1 S. 2 VwGO. Man kann die Verwaltungsgerichte bereits überlasten, indem man die Klage zu Protokoll dort vor Ort abgibt, wenn dies in Masse geschieht.

Vorgeschaltet ist natürlich, dass man überhaupt Bescheide erhält. M.E. gibt es i.d.R. keinen Grund für die Aussetzung des Verfahrens.

Und hierin liegt auch der Knackpunkt. Dadurch, dass nicht Entschieden wird, wird das Ausmaß der ganzen Angelegenheit verschleiert.

Eine hohe fünfstellige Anzahl von Klagen je Jahr, die dann i.d.R. fast alle bei den VerwG ruhen, würde dazu führen, dass sich der Gesetzgeber nicht mehr entziehen kann.

Diese Verfahren müssen, im Gegensatz zu den Widersprüchen, tatsächlich formell entschieden werden.

Der effektive Rechtsschutz wird nicht nur durch den Dienstherrn verzögert/verhindert sondern auch durch die Anwaltschaft. Da die Verfahren komplex und zeitaufwendig sind, habe ich den Eindruck, dass die Kanzleien diese Verfahren scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Grundsätzlich lässt sich bei einem Streitwert von 5.000€ nicht viel verdienen. Der Anwalt kann nach RVG max. ca. 1300€ abrechnen. Bei einem Stundenhonorar von ca. 300€ sind das keine 5h Zeitaufwand für den Anwalt. Ich selbst warte seit 1,5 Jahren darauf, dass mein Anwalt endlich in die Gänge kommt. Die Vorarbeiten habe ich schon für ihn erledigt, die Bescheidanforderung mit Fristsetzung sowie die Kostendeckungszusage meiner RSV. Mit dem neuen Beschluss soll laut Anwalt alles einfacher werden, da nach seiner Aussage jetzt die Beklagte liefern muss und nicht der Kläger. Ich glaube erst daran, wenn ich die Klageschrift in meinem Händen halte.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Sunflare

#6987
Zitat von: GoodBye in Heute um 08:1581 Abs. 1 S. 2 VwGO. Man kann die Verwaltungsgerichte bereits überlasten, indem man die Klage zu Protokoll dort vor Ort abgibt, wenn dies in Masse geschieht.

Vorgeschaltet ist natürlich, dass man überhaupt Bescheide erhält. M.E. gibt es i.d.R. keinen Grund für die Aussetzung des Verfahrens.

Und hierin liegt auch der Knackpunkt. Dadurch, dass nicht Entschieden wird, wird das Ausmaß der ganzen Angelegenheit verschleiert.

Eine hohe fünfstellige Anzahl von Klagen je Jahr, die dann i.d.R. fast alle bei den VerwG ruhen, würde dazu führen, dass sich der Gesetzgeber nicht mehr entziehen kann.

Diese Verfahren müssen, im Gegensatz zu den Widersprüchen, tatsächlich formell entschieden werden.

Der DH könnte aufgrund der vom Verfassungsgericht erlassenen Formel zur Berliner Alimentation schon Abschläge auf die zu erwartende, gesetzliche Regelung im Bund genehmigen. Derzeit bekommen wir ja auch die höhere Besoldung aus dem letzten Tarifabschluß überwiesen. Hier gibt es ebenso noch keine gesetzliche Regelung. Wir sind seit 2017 im Widerspruch, das Geld was uns zusteht hätte ich früher gebraucht, 9 Jahre später ist es natürlich auch willkommen, aber nicht mehr soooo notwendig!

GeBeamter

Das was der Bund da auf dem Ticket einer vermeintlichen Fürsorge für alle seine Beamten betreibt, ist aus Sicht des effektiven Rechtsschutzes ein ziemliches No-Go.
Ich hoffe, dass wir dazu zeitnah etwas aus Karlsruhe hören.
Mit dem Rundschreiben aus 2021 und der Anweisung an die Besoldungsstellen, Widersprüche ruhend zu stellen und nicht mehr zu bescheiden, setzt der DH Bund nun seit über fünf Jahren die Möglichkeit komplett aus, die Besoldung gerichtlich prüfen zu lassen. Gleichzeitig schiebt er die Anpassung der Besoldung immer weiter vor sich her.

Das wäre eine gute Vorgehensweise, wenn man wirklich unverzüglich gehandelt hätte als DH. Aber so ist das neben dem konzertierten Verfassungsbruch nach Battis aufgrund der Höhe der Besoldung eigentlich noch ein ziemlicher Hammer oben drauf. Denn hier wird einer Gruppe, die aufgrund von Einschränkungen ihrer Grundrechte ein besonderer verfassungsrechtlicher Schutz zukommt, einfach komplett die Möglichkeit des effektiven Rechtsschutzes vorenthalten.

matthew1312

Zitat von: PolareuD in Heute um 08:44Der effektive Rechtsschutz wird nicht nur durch den Dienstherrn verzögert/verhindert sondern auch durch die Anwaltschaft. Da die Verfahren komplex und zeitaufwendig sind, habe ich den Eindruck, dass die Kanzleien diese Verfahren scheuen wie der Teufel das Weihwasser. Grundsätzlich lässt sich bei einem Streitwert von 5.000€ nicht viel verdienen. Der Anwalt kann nach RVG max. ca. 1300€ abrechnen. Bei einem Stundenhonorar von ca. 300€ sind das keine 5h Zeitaufwand für den Anwalt. Ich selbst warte seit 1,5 Jahren darauf, dass mein Anwalt endlich in die Gänge kommt. Die Vorarbeiten habe ich schon für ihn erledigt, die Bescheidanforderung mit Fristsetzung sowie die Kostendeckungszusage meiner RSV. Mit dem neuen Beschluss soll laut Anwalt alles einfacher werden, da nach seiner Aussage jetzt die Beklagte liefern muss und nicht der Kläger. Ich glaube erst daran, wenn ich die Klageschrift in meinem Händen halte.
Dass der Streitwert so festgesetzt wird, hat seine Ursache beim Bund. Das ist der ultimative Rechtsträger unserer Dienstherrn, wenn nicht gar der Dienstherr selbst.

Deshalb sehe ich da keine Verhinderung effektiven Rechtsschutzes durch die Anwaltschaft.

In deinem Fall ist es unabhängig davon ein Unding, dass der Advokat das Mandat stiefmütterlich behandelt. Klarer Fall von Übernahmeverschulden.

Viel Erfolg.