Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Knarfe1000

Zitat von: HansGeorg in Heute um 12:56Setzen 6 , richtige Lösung: Wir erneuern unsere Forderung nach ... der Umsetzung des geltenden Rechts und der Rechtsprechung, so der Bundesvorsitzende!
Genau so. Es macht mich fassungslos, was Gewerkschafter so von sich geben. Im vorauseilenden Gehorsam lässt man durchblicken, dass man mit dem Minimalen aka "Machbaren" zufrieden wäre. Es geht aber nur um Eines: Geltendes Recht muss ohne jegliche Abstriche umgesetzt werden.

BVerfGBeliever

Zitat von: Finanzer in Heute um 13:37Welche Zahlen sind jetzt anzuwenden?
Hallo Finanzer, deine Frage ist berechtigt. In meiner gestern zitierten Quelle wird in Tabelle 12241-07 explizit die "Armutsgefährdungsschwelle" (60% des MÄE) einer allein lebenden Person (Faktor 1,0) mit 1.446 € angegeben, was also einem deutschlandweiten MÄE von 2.410 € entspricht. Exakt diesen Wert findet man auch in der heute von Haushaltshilfe geposteten Quelle.

Warum diese Zahlen anscheinend "strukturell" etwas höher sind als die aus der bisher verwendeten Quelle, verschließt sich leider meiner Kenntnis..

Dogmatikus

Zitat von: Finanzer in Heute um 13:37Jetzt frage ich mich, wo mein Denkfehler liegt.
Laut der Tabelle liegt das bayrische MÄE bei 2.608 € in 2025.

In meiner Tabelle steht für Bayern ein "Nettoäquivalenzeinkommen Durchschnitt Euro/Jahr" von 36.540 €, was monatlich 3.045 € entspräche. Hiervon 80 % wären wiederum 2.436 €.

Wie kommt man auf 2.608 €?


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:19... im Rahmen des konkretisierten Prinzips der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung ...

Swen, mir ist das alles bewusst, was du schreibst. Manchmal bin ich auch ausreichend positiv gestimmt, um Hoffnung zu haben.

Gleichwohl gibt es Tage, an denen ich mir denke, es wird gleich einem generationsübergreifendem Theaterstück folgendermaßen laufen:

Dienstherr: Wir rechnen 20.000 € fiktives Partnereinkommen an.
10 Jahre später
BVerfG: Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
Dienstherr: Wir rechnen 10.000 € fiktives Partnereinkommen an. Außerdem werden Kapitaleinkünfte angerechnet, da diese aus der Besoldung stammen (können). Dafür gibt es jetzt 100% Beihilfe.
10 Jahre später
BVerfG:  Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
Dienstherr: Wir rechnen 10.000 € fiktive TikTok-Werbeeinnahmen der minderjährigen Beamtenkinder an. Dies entspricht der neuen Realität, in der jeder Jugendliche ein Influencer ist. Zudem rechnen wir 10.000 € Einnahmen aus privaten Solaranlagen an, da es neue Realität ist, dass jeder in erneuerbare Energien investiert ist.
10 Jahre später
BVerfG:  Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
...

Der Dienstherr kann sich in seinem Gestaltungsspielraum doch immer neuen Quatsch mit neuen Zielrichtungen ausdenken. Bei der derzeitigen Halbwertszeit von Entscheidungen, die dann weitgehend ignoriert werden, sehe ich effektiven Rechtsschutz grad quasi nicht mehr existent.

BVerfGBeliever

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 14:21In meiner Tabelle steht für Bayern ein "Nettoäquivalenzeinkommen Durchschnitt Euro/Jahr" von 36.540 €, was monatlich 3.045 € entspräche. Hiervon 80 % wären wiederum 2.436 €.

Wie kommt man auf 2.608 €?
1.) Es wird nicht der Durchschnittswert, sondern der Median betrachtet (Das "Ding" heißt schließlich MÄE und nicht DÄE). Dieser lag laut der Tabelle letztes Jahr in Bayern bei 31.290 € im Jahr bzw. 2.607,50 € im Monat.

2.) Die 80% kommen erst ins Spiel, wenn die Prekaritätsschwelle – also die Mindest-Nettoalimentation eines 4K-Beamten – mit 80% * 2,3 * 2.607,50 € = 4.797,80 € ermittelt wird.

Finanzer

Genau, beim 5. Dezil (Median) schauen... hatte ich auch erst übersehen.

Der Spread zur damals vom Bundesverfassungsgericht verlinkten Tabelle bleibt aber.
 

Dogmatikus

Ah okay, ich habe auch den Zusatz beim 5. Dezil übersehen und bin dementsprechend vom falschen Wert ausgegangen. Danke.

Dogmatikus

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 14:32Die 80% kommen erst ins Spiel, wenn die Prekaritätsschwelle – also die Mindest-Nettoalimentation eines 4K-Beamten – mit 80% * 2,3 * 2.607,50 € = 4.797,80 € ermittelt wird.

Soweit komme ich mit. Auch, dass hierzu 660 € PKV-Kosten hinzuaddiert und 510 € Kindergeld subtrahiert wird. Es ergäbe sich dann ein Netto von 4.947,80€.

Warum rechnest du auf Seite 536 aber mit Brutto-Beträgen? Maßgeblich ist doch immer das Netto?

Pumpkin76

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 14:21In meiner Tabelle steht für Bayern ein "Nettoäquivalenzeinkommen Durchschnitt Euro/Jahr" von 36.540 €, was monatlich 3.045 € entspräche. Hiervon 80 % wären wiederum 2.436 €.

Wie kommt man auf 2.608 €?


Swen, mir ist das alles bewusst, was du schreibst. Manchmal bin ich auch ausreichend positiv gestimmt, um Hoffnung zu haben.

Gleichwohl gibt es Tage, an denen ich mir denke, es wird gleich einem generationsübergreifendem Theaterstück folgendermaßen laufen:

Dienstherr: Wir rechnen 20.000 € fiktives Partnereinkommen an.
10 Jahre später
BVerfG: Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
Dienstherr: Wir rechnen 10.000 € fiktives Partnereinkommen an. Außerdem werden Kapitaleinkünfte angerechnet, da diese aus der Besoldung stammen (können). Dafür gibt es jetzt 100% Beihilfe.
10 Jahre später
BVerfG:  Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
Dienstherr: Wir rechnen 10.000 € fiktive TikTok-Werbeeinnahmen der minderjährigen Beamtenkinder an. Dies entspricht der neuen Realität, in der jeder Jugendliche ein Influencer ist. Zudem rechnen wir 10.000 € Einnahmen aus privaten Solaranlagen an, da es neue Realität ist, dass jeder in erneuerbare Energien investiert ist.
10 Jahre später
BVerfG:  Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
...

Der Dienstherr kann sich in seinem Gestaltungsspielraum doch immer neuen Quatsch mit neuen Zielrichtungen ausdenken. Bei der derzeitigen Halbwertszeit von Entscheidungen, die dann weitgehend ignoriert werden, sehe ich effektiven Rechtsschutz grad quasi nicht mehr existent.

Ja, so erwarte ich das derzeit auch und bin ebenfalls vom BVerfG enttäuscht, dass es sich hier so trefflich ignorieren lässt. Dass der Dienstherr seine weiten Spielräume so nutzt, sich erneut verfassungswidrige Besoldungen auszudenken, ist dem BVerfG praktisch seit der 3.Kind-Entscheidung aus den 70ern spätestens bekannt. Seitdem wird konstant und immer wieder gemahnt.

Ich fürchte, es wird sich nichts ändern. Es sind immer neue Verfassungsrichter, die denken, dass sie zu der Generation gehören, die man ernst nimmt.

Aus meiner Sicht wird nur der EGMR/EuGH weiterhelfen können, der das fehlende Streikrecht nur unter der Bedingung durchgewunken hat, dass der Beamte ihre Rechte anderweitig auch durchsetzen können, wie Prof. Dr. Stefan Greiner der Uni Bonn zusammengefasst hat:
ZitatEin Beamtenstreikverbot ist auch außerhalb der hoheitlichen Kernbereiche kein Menschenrechtsverstoß, sofern auf andere Weise für eine angemessene Entwicklung der Arbeitsbedingungen und hinreichende gewerkschaftliche Einflussnahme gesorgt ist. Infolge des gerichtlich durchsetzbaren Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation ist dies zu bejahen.

Nun müsste der EGMR oder EuGH gefragt werden, wie lange es denn dauern darf, bevor der Grundsatz 'Justice delayed =Justice denied' greift.


Dogmatikus

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:59Ja, so erwarte ich das derzeit auch und bin ebenfalls vom BVerfG enttäuscht, dass es sich hier so trefflich ignorieren lässt. Dass der Dienstherr seine weiten Spielräume so nutzt, sich erneut verfassungswidrige Besoldungen auszudenken, ist dem BVerfG praktisch seit der 3.Kind-Entscheidung aus den 70ern spätestens bekannt. Seitdem wird konstant und immer wieder gemahnt.

Ich fürchte, es wird sich nichts ändern. Es sind immer neue Verfassungsrichter, die denken, dass sie zu der Generation gehören, die man ernst nimmt.

Aus meiner Sicht wird nur der EGMR/EuGH weiterhelfen können, der das fehlende Streikrecht nur unter der Bedingung durchgewunken hat, dass der Beamte ihre Rechte anderweitig auch durchsetzen können, wie Prof. Dr. Stefan Greiner der Uni Bonn zusammengefasst hat:
Nun müsste der EGMR oder EuGH gefragt werden, wie lange es denn dauern darf, bevor der Grundsatz 'Justice delayed =Justice denied' greift.

In dem Zusammenhang bitte auch noch klären lassen, ob die Ansprüche unter diesen Voraussetzungen nicht doch zu verzinsen sind.

Streikrecht + Verzinsung der Ansprüche und die Taschenrechner der Finanzminister funktionieren auf einmal wieder wie von Zauberei.

Finanzer

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 14:59Soweit komme ich mit. Auch, dass hierzu 660 € PKV-Kosten hinzuaddiert und 510 € Kindergeld subtrahiert wird. Es ergäbe sich dann ein Netto von 4.947,80€.

Warum rechnest du auf Seite 536 aber mit Brutto-Beträgen? Maßgeblich ist doch immer das Netto?

Der Kollege hat den Nettowert anhand des Brutto-Nettorechners auf einen entsprechende Bruttowert hochgerechnet.
So kann man den Wert direkt mit den Werten aus der Besoldungstabelle vergleichen, welche immer Brutto sind.

@Pumpkin76: Ich glaube nichtmal, dass das Streikrecht soviel ändern würde. Verzinsung der Forderungen, das wäre der Hebel.

SwenTanortsch

Zitat von: Dogmatikus in Heute um 14:21In meiner Tabelle steht für Bayern ein "Nettoäquivalenzeinkommen Durchschnitt Euro/Jahr" von 36.540 €, was monatlich 3.045 € entspräche. Hiervon 80 % wären wiederum 2.436 €.

Wie kommt man auf 2.608 €?


Swen, mir ist das alles bewusst, was du schreibst. Manchmal bin ich auch ausreichend positiv gestimmt, um Hoffnung zu haben.

Gleichwohl gibt es Tage, an denen ich mir denke, es wird gleich einem generationsübergreifendem Theaterstück folgendermaßen laufen:

Dienstherr: Wir rechnen 20.000 € fiktives Partnereinkommen an.
10 Jahre später
BVerfG: Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
Dienstherr: Wir rechnen 10.000 € fiktives Partnereinkommen an. Außerdem werden Kapitaleinkünfte angerechnet, da diese aus der Besoldung stammen (können). Dafür gibt es jetzt 100% Beihilfe.
10 Jahre später
BVerfG:  Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
Dienstherr: Wir rechnen 10.000 € fiktive TikTok-Werbeeinnahmen der minderjährigen Beamtenkinder an. Dies entspricht der neuen Realität, in der jeder Jugendliche ein Influencer ist. Zudem rechnen wir 10.000 € Einnahmen aus privaten Solaranlagen an, da es neue Realität ist, dass jeder in erneuerbare Energien investiert ist.
10 Jahre später
BVerfG:  Nein, das geht nicht. Bitte bessert nach.
2 Jahre später
...

Der Dienstherr kann sich in seinem Gestaltungsspielraum doch immer neuen Quatsch mit neuen Zielrichtungen ausdenken. Bei der derzeitigen Halbwertszeit von Entscheidungen, die dann weitgehend ignoriert werden, sehe ich effektiven Rechtsschutz grad quasi nicht mehr existent.

Ich denke auch, dass diese Gefahr besteht, Dogmatikus, wobei sich das BVerfG ab dem Moment, da der Flaschenhals der noch nicht öffentlich vorliegenden Daten nicht mehr gegeben ist, ob des Formulierten Anspruchs der Effektivierung des Rechtsschutzes ebenfalls in der Pflicht sieht, schneller zu handeln: Also wird ab spätestens der zweiten Jahreshälfte 2027 die extreme hohe Zahl an Vorlagen zum Besoldungsrecht aus einer extrem hohen Zahl an Rechtskreisen erheblich schneller abzuarbeiten sein als in den letzten fünf Jahren, und zwar das allein schon deswegen, weil zu erwarten ist, dass der Fluss an Karlsruhe zugehenden Vorlagen ab spätestens 2027 ebenfalls eher noch größer als bislang werden dürfte, wenn die Besoldungsgesetzgeber nun so weitermachten als wie zuvor. Allein deswegen sollte Karlsruhe ein Interesse haben, dass die Zahl zu prüfender Vorlagen geringer zukünftig wird als die Zahl an entschiedener Normenkontrollverfahren. Dieses Interesse dürfte sich ggf. durchaus in der kommenden Rechtsprechung wiederfinden. Entsprechend hat sich der Senat ja in der aktuellen Entscheidung in der Rn. 36 selbst ins Stammbuch geschrieben (an etwa 100.000 anhängige Widerspruchsverfahren sowie zusätzlich zwischen 2.000 und 3.000 insbesondere beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren allein für Berlin erinnernd):

"Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und ihrer Besoldungsgruppen sowie des sich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard über die Zeit wandelnden Niveaus einer amtsangemessenen Alimentation birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung durch Beamte, Richter und Staatsanwälte das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen".

Dabei ist es ja so, wie wir beide es wissen, nämlich dass der weite Entscheidungsspielraum sich zunehmend verengen wird, je häufiger sich der Senat zu wiederholt ins Besoldungsrecht eingeführte Regelungen äußern muss, die also wiederkehrend vom Gesetzgeber in der Gesetzgebung nicht hinreichend konkretisiert und plausibilisiert werden und darüber hinaus auch in den in den gerichtlichen Verfahren von den Dienstherrn "nachgeschobenen" Erwägungen keine hinreichende Einlassung finden werden, und zwar das heute nur umso mehr, als dass die Maßstabsbildung - das hat der Senat aktuell klargestellt - zuvörderst der Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers unterliegt. Sobald also die von ihm im Gesetzgebungsverfahren erstellten Maßstäbe nicht hinreichend sind, das also im verfassungsgerichtlichen Verfahren entsprechend so festgestellt wird, kommt er der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung nicht nach, also seiner Aufgabe, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten (Rn. 54), zwingt also für diesen Nachweis, dass er seiner Gestaltungsverantwortung nicht hinreichend nachkommt, das BVerfG dazu, dass hinreichend zu begründen, womit genau jener Verengungsprozess des weiten Entscheidungsspielraums sich fortsetzt, der schon jetzt in erheblicher Weise fortgeschritten ist.

Dabei liegt es auf der Hand, dass der Senat solange nicht im Rahmen des Mindestabstandsgebots vom aktuell noch einmal weitergehender konkretisierten (Kontroll-)Maßstab der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie abweichen wird, solange ein anderer Maßstab nicht hinreichend im jeweiligen Gesetzgebungsverfahren konkretisiert und plausibilisiert worden ist bzw. sofern der Dienstherr das nicht nachträglich im Gerichtsverfahren hinreichend "nachgeschoben" hat. Da wir mittlerweile in 15 von 17 Rechtskreisen entsprechende besoldungsrechtliche Regelungen in der Betrachtung des Mindestabstandsgebot vorliegen haben (nur Sachsen und der Bund haben bislang entsprechende Betrachtungen noch nicht in ihr Besoldungsrecht eingefügt), werden also alsbald zu den entsprechenden Vorlagen aus Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern weitere hinzukommen, sollte man vermuten.

Nun findet der Gesetzgeber auch im Besoldungsrecht zwar kein schlichtes Normwiederholungsverbot vor, aber dennoch ist eine inhaltsidentische Neuregelung auf gleicher Tatsachengrundlage alsbald nach einer verfassungsgerichtlichen Normverwerfung mit dem verfassungsrechtlich geforderten Respekt gegenüber dem Bundesverfassungsgericht unvereinbar, darf auch der Besoldungsgesetzgeber die vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Gründe der Verfassungswidrigkeit der ursprünglichen Norm nicht einfach übergehen, und zwar das nur umso mehr, als dass der Senat aktuell klargestellt hat, dass er Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nicht akzeptieren wird (Rn 79).

Hier kann nun neben dem scharfen Schwert der nur in engen Grenzen möglichen Vollstreckungsanordnung als Ultima Ratio durch die neuerdings Verfassungsrang beanspruchende Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts eine solche ggf. gegebene Missachtung nun unmittelbar einer verfassungsrechtlichen Betrachtung durch den sich jeweils betroffen sehenden Senat selbst unterfallen, da ja nur das Bundesverfassungsgericht dazu ermächtigt ist, ein Verfassungsgut rechtskräftig auszulegen. Dadurch nun, dass durch den zwischenzeitlich in das Grundgesetz eingeführten Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG die Bindungswirkung bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen ein geschriebener Verfassungssatz ist, sieht sich der Gesetzgeber hier also unmittelbar der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterworfen, sofern sich das Bundesverfassungsgericht hier nun veranlasst sieht, sich zu äußern. Denn was konkret aus dieser Bindung folgt, unterliegt zukünftig uneingeschränkt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.

Damit aber sieht sich der Besoldungsgesetzgeber, der in Personalunion regelmäßig der Gesetzgeber auch in allen anderen Rechtsgebieten ist, zu deren Regelung er ermächtigt ist, in der für ihn unangenehmen Lage, dass er, wenn er sein buntes Treiben wie von Dir beschrieben fortsetzen wollte, das Bundesverfassungsgericht über kurz oder lang dazu zwingen wird, die Bedeutung von Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG verfassungsrechtlich auszulegen, was bedeutete, dass diese Auslegung sich ja nicht allein auf das Besoldungsrecht erstrecken dürfte - selbst wenn der Senat eine solch enge Auslegung vollziehen wollte -, da ja nun zwangsläufig vom Senat Maßstäbe zu entwickeln wären, die also den Gesetzgeber auch in anderen Rechtsgebieten in seinem weiten Entscheidungsspielraum, wie er die Bindungswirkung von bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidungen interpretieren möchte, einschränken könnten. Das aber dürfte in kaum einem Interesse der 17 bundesdeutschen Gesetzgeber liegen. Es tritt nun also ggf. neben das scharfe Schwert der Ultima Ratio das nicht minder scharfe Schwert der regelmäßig der Kompetenz des Bundesverfassungsgerichts unterliegenden Möglichkeit, Maßstäbe zu entwickeln, an denen zu klären wäre, ob sich der Gesetzgeber hinreichend an Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG hält.

Ergo: Ich gehe nicht davon aus, dass wir alsbald das besoldungsrechtliche Paradies auf Erden vorfinden werden, das im Rahmen keiner Rechtstheologie in einer verfassungskonformen Besoldung liegen sollte, dass aber die Effektivierung des Rechtsschutzes, die der Senat nun in den Mittelpunkt des gewandelten "Pflichtenhefts" stellt, über kurz oder lang die Lage für die Besoldungsgesetzgeber unbequemer macht. Ich bin hier also optimistischer als Du, jedenfalls unter der Prämisse, dass wir zukünftig klug substantiierte Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht minder kluge Stellungnahmen in den anhängigen Normenkontrollverfahren vorfinden werden. Das wird zwar noch einige Kraft, Dauer und Ausdauer sowie Geduld abverlangen - aber über kurz oder lang wird sich die Lage erheblich bessern.

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 15:25Ergo: Ich gehe nicht davon aus, dass wir alsbald das besoldungsrechtliche Paradies auf Erden vorfinden werden, das im Rahmen keiner Rechtstheologie in einer verfassungskonformen Besoldung liegen sollte, dass aber die Effektivierung des Rechtsschutzes, die der Senat nun in den Mittelpunkt des gewandelten "Pflichtenhefts" stellt, über kurz oder lang die Lage für die Besoldungsgesetzgeber unbequemer macht. Ich bin hier also optimistischer als Du, jedenfalls unter der Prämisse, dass wir zukünftig klug substantiierte Klagen vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit und nicht minder kluge Stellungnahmen in den anhängigen Normenkontrollverfahren vorfinden werden. Das wird zwar noch einige Kraft, Dauer und Ausdauer sowie Geduld abverlangen - aber über kurz oder lang wird sich die Lage erheblich bessern.

Und genau diese "Beweislastumkehr" kann und darf aus meiner Sicht nicht sein.

Der Beamte an sich hat bedingt durch sein Amt, seinen Status und die für sein Dienstverhältnis geltenden gesetzlichen Bestimmungen einen Rechtsanspruch auf amtsangemessene Alimentierung (aA).

Diese aA umzusetzen, in einer Form, dass sie allen gesetzlichen Regeln und Normen genügt, ist alleinige Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers.

Es kann nicht sein, dass jeder Beamte oder auch nur eine Beamtengewerkschaft bedingt aus absolutem Misstrauen den Dienstherren gegenüber dauerhaft Geld und Arbeitszeit darauf verbrennt, die Besoldungsgesetzgebung auf Einhaltung der verfassungsgesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.

Ein effektiver Rechtsschutz für den Beamten ist nur dann gegeben, wenn diese Besoldungsgesetzgebung automatisch und zeitnah höchstrichterlich überprüft wird - und zwar an allen vorgelagerten Instanzen vorbei. Nur dann und auch nur in Verbindung mit der Drohung, dass jede nicht verfassungsgemäße Besoldungsgesetzgebung direkt zu Verzinsungsansprüchen führt, wird sich hier etwas bewegen. Ebenso, dass alle Beamten auch ohne Widerspruch gegen ihre Besoldung im Nachgang kompensiert werden. Es ist doch wahnwitzig die aktuelle Regelung aufrecht zu erhalten, den kompletten Staatsapparat mit nutzlosen Widersprüchen und deren Abarbeitung zu lähmen.

Ich habe manchmal den Eindruck, dass viele Juristen das Thema als "akademische Abhandlung" betrachten. Dem ist aber nicht so, hier geht es um die Menschen, die den Staat am Laufen halten müssen. Allein aus diesem Grund und zur Abwendung von konkrekt im Hier und Jetzt vorliegenden Bedarf zur Abwehr von persönlichen Schäden, ist die Verfahrensdauer absolut untragbar - egal, mit welchen Rechtfertigungen sich das BVerfG hier aus der Affäre ziehen will.

Diese übliche Ausrede, dass ja alles so lange dauert, weil ja alles so komplex ist, ist genau dies, eine Ausrede. Wenn etwas zu komplex ist, um seinen angedachten Zweck zu erfüllen, ist die Komplexität zu reduzieren - und nicht sich hinter ihr zu verstecken.

Die Lösung des aktuellen Problems liegt darin, die Besoldungsgesetzgebung wieder einfach und schnell überprüfbar zu gestalten und nicht, die Komplexität einfach weiter wie ein Mantra vor sich her zu tragen.

SwenTanortsch

Du stellst zwar Betrachtungen und Forderungen auf, die für sich betrachtet durchaus nachvollziehbar sind, Delta, die aber verfassungsrechtlich ohne sachlichen Grund sind.

Denn wegen des strikten Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht kann die Besoldung des Beamten regelmäßig nur im Rahmen eines Besoldungsgesetzes erfolgen, was bedeutet, dass ebenso die Besoldungsanpassung gesetzlich zu regeln ist. Die Kompetenz, eine gesetzliche Regelung als mit der Verfassung rechtskräftig als unvereinbar zu betrachten, hat in der Bundesrepublik ausnahmslos das Bundesverfassungsgericht. Es ist dabei aber nicht dazu ermächtigt, von sich aus Gesetze zu prüfen und so den Gesetzgeber zu kontrollieren. Eine solche Ermächtigung wäre dem Grundgesetz nicht zu entnehmen.

Entsprechend ist, sofern die gesetzliche Grundlage einer gewährten Besoldung und Alimentation zu prüfen ist, dass im Rahmen eines konkreten Normenkontrollverfahrens zu vollziehen, für das also zwingend eine Richtervorlage vorliegen muss. Das verfassungsgerichtliche Zwischenverfahren, das das konkreten Normenkontrollverfahren ist, kann also ebenfalls nicht vom Bundesverfassungsgericht selbst angestoßen werden, sondern bedarf der Vorlage durch ein Fachgericht. Der Gegenstand der konkreten Normenkontrolle ist dabei nicht die Prüfung des individuellen Anspruchs des Klägers im Ausgangsverfahren, sondern die vom vorlegenden Gericht als evident sachwidrig betrachtete gesetzliche Regelung, auf die es im Ausgangsverfahren ankommt und die vom vorlegenden Gericht erschöpfend betrachtet worden ist. Denn nur dann, wenn die gesetzliche Regelung im Rahmen der Vorlage entsprechend geprüft worden und das Gericht dabei zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangt ist, dass seines Erachtens jene gesetzliche Regelung, um die es geht, nicht mit der Verfassung in Einklang steht, kann eine entsprechende Vorlage überhaupt Aussichten auf Erfolg haben. Von darf sich das vorlegende Gericht nicht unter Berufung auf seine aus freier Beweiswürdigung geschöpften richterlichen Überzeugung mit einem summarischen Hinweis begnügen; vielmehr muss es unter Abwägung des Für und Wider zu einer exakten Tatsachenfeststellung gelangen und in einer für das Bundesverfassungsgericht nachprüfbaren Weise im einzelnen die Tatsachen und Erwägungen angeben, die für seine Überzeugung maßgeblich gewesen sind (BVerfGE 17, 135, 138 f.). Auch das führt regelmäßig zur Dauer entsprechenden Verfahren, wie wir sie seit jeher kennen.

So verstanden kann es eine Art ansatzlose Vorabprüfung einer gesetzlichen Regelung in der Bundesrepublik nicht geben - eine solche verfassungsrechtliche Regelung gibt es vergleichsweise in Frankreich, wo der Verfassungsrat entsprechend tätig werden kann, bevor ein Gesetz verkündet wird -, weil eine solche Verfahrensart in Deutschland verfassungsrechtlich nicht geregelt ist.

Dahingegen obliegt es auch im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren dem Kläger trotz des Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsrecht seine Klage hinreichend zu substantiieren, sodass er sich nicht so ohne Weiteres der ihn treffenden Begründungslast entziehen kann, auch auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht am Ende ggf. einen Aussetzungs- und Vorlagebeschluss fällt.

Es wäre für uns Beamte zwar schön, wenn es anders wäre - aber es wird auch zukünftig nicht anders werden, und zwar jetzt ggf. noch einmal stärker als nach 2012/15, da Karlsruhe klargestellt hat, dass der effektive Rechtsschutz dort seinen Platz hat, wo sein Ort ist: im Gerichtsgebäude. Die Fachgerichte werden also ggf. noch einmal stärker als bislang eine entsprechende Substantiierung verlangen, wobei zugleich aber klar ist, dass insbesondere dem Gesetzgeber eine Darlegungslast trifft, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann (Rn. 59 der aktuellen Entscheidung).

DeltaR95

#8053
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 16:41Du stellst zwar Betrachtungen und Forderungen auf, die für sich betrachtet durchaus nachvollziehbar sind, Delta, die aber verfassungsrechtlich ohne sachlichen Grund sind.

[...]

Es wäre für uns Beamte zwar schön, wenn es anders wäre - aber es wird auch zukünftig nicht anders werden, und zwar jetzt ggf. noch einmal stärker als nach 2012/15, da Karlsruhe klargestellt hat, dass der effektive Rechtsschutz dort seinen Platz hat, wo sein Ort ist: im Gerichtsgebäude.

Ein effektiver Rechtsschutz beginnt bereits außerhalb des Gerichtsgebäudes - nämlich dahingehend, dass ein Täter aus Furcht vor der Entscheidung der Gerichte, gar nicht erst gegen Recht und Gesetz verstößt.

Dazu muss das entsprechende zu schützende Recht bzw. Gesetz aber auch mit entsprechenden Strafen bewehrt sein, um einen Täter ausreichend abzuschrecken.

Genau dies fehlt dem Besoldungsgesetz aber in jeglicher Hinsicht, weil es für den "Täter", in diesem Fall den Dienstherrn, keinerlei Nachteile bringt, gegen diese Norm zu verstoßen - im Gegenteil, er wird sogar noch aktiv dafür belohnt, dass er diesen Weg beschreitet, weil er hinterher weder Strafzinsen bezahlen muss, noch alle, die er geschädigt hat, entsprechend entschädigen muss.

Du hast die Brille der Rechtstheorie auf, die für sich genommen richtig und statthaft ist. Ich nehme mal für mich heraus, die Realität zu betrachten und die zeigt mir, dass es eben im Besoldungsrecht für den Beamten derzeit keinen effektiven Rechtsschutz gibt.

Durch das derzeitige Verhalten der Dienstherrn wird JEDER Beamte aktiv geschädigt, nicht nur jene, die den Widerspruchs- und Klageweg beschreiten.

Welchen Rechtsschutz genießt jetzt der Beamte, der warum auch immer, keinen Widerspruch gegen seine Besoldung einlegt? Die Antwort ist, gar keinen. Der Sold, der ihm vorenthalten wurde, ist für immer weg.

Wenn jetzt alle Beamten sich deinen Weg zu Herzen nehmen und am 01.01. eines Kalenderjahres direkt Widerspruch gegen ihre Besoldung einlegen, legt sich die gesamte Verwaltung auf Ebene des Bundes und der Länder direkt selbst lahm und macht den Staat handlungsunfähig. Und warum? Weil eine einfache, simple gesetzliche Regelung fehlt, die mit nicht mehr als einem Satz in deutscher Sprache erledigt wäre.

Dies kann weder im Sinne des Staates noch der Bürger noch der Wirtschaft sein, weil alle genannten auf einen handlungsfähigen Staat angewiesen sind, der durch sein Gewaltmonopol die Gesellschaft sichert.

Aber diese Argumentation ist in Deutschland im Verwaltungshandeln leider zu weit verbreitet. Man wälzt die eigene Verantwortung auf andere ab und argumentiert dann, wenn man selbst einen Fehler gemacht hat, der andere hätte es ja merken müssen.

Im Übrigen muss ich gestehen finde ich deine Replik gegen mich etwas verfehlt. Dein Argument ist, dass es eine "ansatzlose Vorprüfung" bei uns nicht gibt, weil es sie derzeit nicht gesetzlich geregelt ist - und verweist im gleichen Atemzug darauf, dass es sie in Frankreich gibt. Ich fordere aber exakt diese Regelung einzuführen. Die "Nicht  Existenz" dieser Regelung in Deutschland ist nicht in Stein gemeißelt und kann jederzeit verändert.

Oder zum Abschluss kurz gefasst: Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass der Schaden des Einzelnen so zeitgerecht abgewendet und ggf. geheilt wird, dass die Auswirkungen des Schadens für den Einzelnen bestmöglich kompensiert bzw. abgewendet werden. Dies ist aber nicht der Fall, wenn er nach 15 Jahren mal eine Entscheidung erhält und der Besoldungsgesetzgeber in diesem Fall einfach das nächste unzureichende Reparaturgesetz erlässt, damit der Geschädigte direkt in die nächste "Runde" gezwungen wird.

SwenTanortsch

Mit mir hat das alles nichts zu tun, Delta. Ich beschreibe nur die Verfassungswirklichkeit. Denn über anders kann man sprechen; ein solches Sprechen bleibt aber in unserem Thema folgenlos, weil sich das, was Du forderst, im bundesdeutschen Verfassungsrecht, so wie es heute gestaltet ist, nicht materialisieren lässt. Insofern suchst Du Dir mit mir den falschen Ansprechpartner oder ggf. auch falschen Gegner, welche also Deinen Forderungen entgegen stehen. Denn das bin nicht ich, sondern das ist der Verfassungsgesetzgeber, der allein dazu ermächtigt ist, die Verfassung im Rahmen der Möglichkeiten, die sie ihm belässt, umzugestalten. Ich kann nur darstellen, was heute der Fall ist.

Ich habe übrigens zum ersten Mal Widerspruch im Jahre 2005 erhoben. Dass auch ich seitdem weiterhin auf eine Entscheidung warte, kann ich nicht ändern - ich kann nur versuchen, dass sich der weitere Weg bis zur Entscheidung nach Möglichkeit beschleunigt. Auch deshalb schreibe ich hier und an anderen Stellen verhältnismäßig regelmäßig das, was ich hier und anderswo verhältnismäßig regelmäßig schreibe.