Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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xap

Zitat von: GoodBye in Gestern um 08:21§ 27 ist auch gut. Es wird Quoten für den Stufenaufstieg geben, oder lese ich das falsch? Da kann man mal richtig sparen 😂
Die Regelungen existieren bereits heute.

MasterOf

Warum gibt es ab §§79 ff. Ausgleichszahlungen nur für die Jahre 2021, 2022 und 2025?
Was ist mit 2023 und 2024?

tochris06

Zitat von: GoodBye in Gestern um 08:21§ 27 ist auch gut. Es wird Quoten für den Stufenaufstieg geben, oder lese ich das falsch? Da kann man mal richtig sparen 😂

Das liest du falsch. Du kannst aber vorzeitig eine Erfahrungsstufe aufsteigen bei entsprechender Leistung. Ist bereits jetzt möglich. Also bevor es irgendeine schwachsinnige Prämie gibt, versucht lieber den Aufstieg einzutüten.


Candyman

Zitat von: xap in Gestern um 08:28Danke für den Link. Dann scheint es wohl heute wirklich in die Kabinettssitzung zu gehen.

ich drücke jedem die Daumen nur Familienzuschlag und die Grundbesoldung machen bei mir bummelig 1000€ netto mehr

wieauchimmer

Zitat von: Candyman in Gestern um 08:30ich drücke jedem die Daumen nur Familienzuschlag und die Grundbesoldung machen bei mir bummelig 1000€ netto mehr

So wie ich das verstehe ist der ergänzende Familienzuschlag vom Partnereinkommen abhängig. Das heißt, die meisten Familien werden davon genau 0 profitieren, da heutzutage ohnehin fast jeder Partner min bei Teilzeit liegt (anders kann man den Spaß ja nicht mehr finanzieren). Ich habe es mal für mich ausgerechnet und mit Hilfe von KI festgestellt: um hier noch teilweise vom Zuschlag zu profitieren, müsste meine Partnerin auf 25h/Woche runter gehen. Das heißt salopp gesagt, ich werde meiner Frau nahelegen (sofern diese Reform durch geht) mehr Zeit für die Kinder zu planen bei fast gleich bleibenden Haushaltseinkommen.

Warum die Beschäftigung des Partners so wichtig ist: Weil der Anspruch nach § 41 gerade an das Einkommen des Ehegatten anknüpft. Der Entwurf nennt dafür typische Fallgruppen wie Elternzeit, Pflege, dauerhafte Krankheit oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Die Höhe des Zuschlags ist dann die Differenz zwischen dem Tabellenbetrag und dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehegatten und der ersten beiden Kinder. Sobald dieses Einkommen den maßgeblichen Betrag erreicht oder übersteigt, entfällt der Anspruch.

Mit anderen Worten: Nicht bloß ,,ob der Partner arbeitet" ist entscheidend, sondern wie hoch das anrechenbare Haushaltseinkommen ist. Ein gut verdienender Partner kann den ergänzenden Familienzuschlag also stark verringern oder ganz entfallen lassen; ein Partner ohne oder mit sehr geringem anrechenbarem Einkommen macht den Zuschlag eher vollständig oder in höherer Höhe zugänglich.

Der Hintergrund ist ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei diesen Familienkonstellationen ein nicht typisiert unterstellbares Partnereinkommen berücksichtigt und deshalb den ergänzenden Familienzuschlag als Ausgleich für den verbleibenden Bedarf einführt.

DeltaLima

Was soll der Mist mit dem "angenommenen partnereinkommen" von 20.000€ im Jahr AB 2021??? Spinnen die ? Das Gericht hat doch klar gesagt das der Beamte eine 4K Family ALLEINE versorgen muss?!


TauiZ

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 08:35So wie ich das verstehe ist der ergänzende Familienzuschlag vom Partnereinkommen abhängig. Das heißt, die meisten Familien werden davon genau 0 profitieren, da heutzutage ohnehin fast jeder Partner min bei Teilzeit liegt (anders kann man den Spaß ja nicht mehr finanzieren). Ich habe es mal für mich ausgerechnet und mit Hilfe von KI festgestellt: um hier noch teilweise vom Zuschlag zu profitieren, müsste meine Partnerin auf 25h/Woche runter gehen. Das heißt salopp gesagt, ich werde meiner Frau nahelegen (sofern diese Reform durch geht) mehr Zeit für die Kinder zu planen bei fast gleich bleibenden Haushaltseinkommen.

....was wohl ihre Rentenzahlungen mindert...eigentlich komplett für die Tonne

tochris06

Ich verstehe eher die Kollegen vom BMI nicht, die diesen Mist ausgearbeitet haben. Jeder Beamte sollte seine Rechte und Pflichten kennen. Sollten die Kollegen nicht remonstriert haben, hätte ich große Fragezeichen im Kopf.

maxg

Zitat von: Henri74 in Gestern um 07:31Ist das schon sicher, dass die Pension auf 69,76 gekürzt werden soll? Steht das tatsächlich so im Entwurf? Falls ja, soll das nur zukünftig gelten oder werden dann alle Pensionierten eine Berechnung erhalten?

Es ist m.E. keine Kürzung, sondern nur eine Zusammenfassung der bisherigen Berechnungen, bei der eben 69,76 % mals Maximum tatsächlich möglich waren. Das wäre also "halb so schlimm" bzw. vielleicht sogar taktisch gut, da dann die schon immer falschen 71,75% aus der Diskussion verschwänden ....

wieauchimmer

Zitat von: TauiZ in Gestern um 08:38....was wohl ihre Rentenzahlungen mindert...eigentlich komplett für die Tonne

Jap, es ist eine nicht zeitgemäße und sehr seltsame Lösung, um es mal so auszudrücken. Ich würde es meiner Frau auch nicht verübeln wenn sie ablehnt. Kurzfristig bringt es mehr Freiheiten, langfristig für den Partner Defizite in der Altersversorgung.

Candyman

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 08:35So wie ich das verstehe ist der ergänzende Familienzuschlag vom Partnereinkommen abhängig. Das heißt, die meisten Familien werden davon genau 0 profitieren, da heutzutage ohnehin fast jeder Partner min bei Teilzeit liegt (anders kann man den Spaß ja nicht mehr finanzieren). Ich habe es mal für mich ausgerechnet und mit Hilfe von KI festgestellt: um hier noch teilweise vom Zuschlag zu profitieren, müsste meine Partnerin auf 25h/Woche runter gehen. Das heißt salopp gesagt, ich werde meiner Frau nahelegen (sofern diese Reform durch geht) mehr Zeit für die Kinder zu planen bei fast gleich bleibenden Haushaltseinkommen.

Warum die Beschäftigung des Partners so wichtig ist: Weil der Anspruch nach § 41 gerade an das Einkommen des Ehegatten anknüpft. Der Entwurf nennt dafür typische Fallgruppen wie Elternzeit, Pflege, dauerhafte Krankheit oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit. Die Höhe des Zuschlags ist dann die Differenz zwischen dem Tabellenbetrag und dem zu berücksichtigenden Einkommen des Ehegatten und der ersten beiden Kinder. Sobald dieses Einkommen den maßgeblichen Betrag erreicht oder übersteigt, entfällt der Anspruch.

Mit anderen Worten: Nicht bloß ,,ob der Partner arbeitet" ist entscheidend, sondern wie hoch das anrechenbare Haushaltseinkommen ist. Ein gut verdienender Partner kann den ergänzenden Familienzuschlag also stark verringern oder ganz entfallen lassen; ein Partner ohne oder mit sehr geringem anrechenbarem Einkommen macht den Zuschlag eher vollständig oder in höherer Höhe zugänglich.

Der Hintergrund ist ausdrücklich, dass der Gesetzgeber bei diesen Familienkonstellationen ein nicht typisiert unterstellbares Partnereinkommen berücksichtigt und deshalb den ergänzenden Familienzuschlag als Ausgleich für den verbleibenden Bedarf einführt.

den habe nicht mit eingerechnet nur die Basisgeschichten.. bei 4 kindern

gio

Zitat von: tochris06 in Gestern um 08:41Ich verstehe eher die Kollegen vom BMI nicht, die diesen Mist ausgearbeitet haben. Jeder Beamte sollte seine Rechte und Pflichten kennen. Sollten die Kollegen nicht remonstriert haben, hätte ich große Fragezeichen im Kopf.

Das ist etwas was ich mich seit Jahren frage. Da sitzen doch ebenfalls Beamte die das Thema angeht. Wenn ich da sitzen würde, würde ich mir teilweise echt vera... vorkommen. Es möchte doch einfach nur jeder sein "Recht" haben. Politisch ist das nur leider nicht zu verkaufen:)

BlauerJunge

Nice finde ich ja - mal abgesehen vom Einzug der Digitalisierung - den eingefügten Passus:

ZitatDem Empfangsberechtigten obliegt es, die Richtigkeit der Bezügemitteilung zu
prüfen. [...] Die Bezügemitteilung gilt am vierten
Tag nach der Absendung der Benachrichtigung als zugegangen. Im Zweifel hat
die Behörde den Zugang der Bezügemitteilung oder für den Eintritt der Fiktions
wirkung nach Satz 5 die Bereitstellung und den Zeitpunkt der Bereitstellung nach
zuweisen."

Whups, haben wir da einen Fehler gemacht? So ein Pech. Hättest mal besser prüfen sollen.

GoodBye

Zitat von: maxg in Gestern um 08:42Es ist m.E. keine Kürzung, sondern nur eine Zusammenfassung der bisherigen Berechnungen, bei der eben 69,76 % mals Maximum tatsächlich möglich waren. Das wäre also "halb so schlimm" bzw. vielleicht sogar taktisch gut, da dann die schon immer falschen 71,75% aus der Diskussion verschwänden ....

Ich verstehe es auch gerade noch als ,,politisch verkaufbare fiktive Kürzung." M.E. liegt da ansonsten der Riegel, den das BVerfG gesetzt hat.