Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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InternetistNeuland

Das Bundesverfassungsgericht sagt MÄE x (1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5) x 80 %.

Hessen macht daraus MÄE x (1,0 + 0,3 + 0,5) x 80 %

Zitat:

Unter Berücksichtigung einer Steigerung des Median-Äquivalenzeinkommens 2024 für Hessen um
jeweils rund vier Prozentpunkte für die Jahre 2025 und 2026 beträgt das voraussichtliche MedianÄquivalenzeinkommen 2.392 Euro (Bezugsgröße 1 für das erste erwachsene Haushaltsmitglied).

Da für die zweite erwachsene Person von der Bezugsgröße 0,5 auszugehen ist, wird für diese
Person ein Betrag in Höhe von 1.196 Euro zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung von 80 Prozent (entsprechend Prekaritätsschwelle) werden 11.482 Euro als vorläufiger fiktiver Nettobetrag
eines zu berücksichtigenden zweiten Einkommens angerechnet (957 Euro x 12 Monate).



Wenn das MÄE um 4% Netto steigt wieso steigen dann die Bruttobezüge nur um 3% (da erst zum 1. Juli aufs Jahr gerechnet nur 1,5 %)?

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:42Wie kommst du auf diese Zahl?

1.) Der kleinste 4K-Beamte bekommt in meiner 2024er Rechnung folgende Werte:
-> 5.010 € Brutto-Besoldung (3.711 € Brutto-Grundbesoldung plus 1.299 € Brutto-4K-Familienzuschlag)
-> 4.444 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 566 € Steuern)
-> 4.284 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 660 € PKV-Kosten sowie Addition von 500 € Kindergeld)
[Die genannten 4.284 € entsprechen exakt 80% des 2,3-fachen des unterstellten MÄE von 2.328 €]

2.) Der kleinste Single-Beamte bekommt in meiner Rechnung hingegen folgende Werte:
-> 3.711 € Brutto-Grundbesoldung
-> 3.084 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 627 € Steuern)
-> 2.754 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 330 € PKV-Kosten)

Der Beschluss des BVerfG ist bekannt?

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:08Der Beschluss des BVerfG ist bekannt?

Ich denke, man muss im Forum akzeptieren, dass hier regelmäßig wiederkehrend bei -1 angefangen wird.

Auch wenn das ebenso der hessische Gesetzgeber wie derzeit sicherlich weitgehend alle Gesetzgeber missachten, muss man tatsächlich zunächst einmal akzeptieren und dann respektieren, dass die Mindestbesoldung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts mit der amtsangemessenen Besoldung zu tun hat und man sich folglich all die auch hier diesbezüglich regelmäßig aufploppenden Diskussionen sparen könnte, da sie letztlich nichts mit dem Thema zu tun haben.

Denn die Mindestbesoldung umfasst nach wie vor nur den monetären Betrag der amtsangemessenen Besoldung, in den im Regelfall keine Einschnitte gestattet sind, und ist entsprechend nicht geeignet, die amtsangemessene Besoldung zu berechnen, die sich weiterhin nur sachgerecht begründen, nicht aber exakt berechnen lässt. Solange man das nicht akzeptiert und es nicht zur Grundlage der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots macht, wird am Ende keine sachliche Begründung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation möglich sein. In diesem Sinne ist Dir unumstößlich zuzustimmen, dass die Betrachtung eines Partnereinkommens im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots nicht möglich und ein solches Vorhaben de jure tot ist (wenn es auch als Fliegender Holländer noch länger de facto durch die Gegend geistern wird).

Letztlich ist es hier im Forum wie auch in den diversen Gesetzgebungsverfahren, die zurzeit am Laufen ist, so, wie Du das vorgestern formuliert hast:

Zitat von: AltStrG in 12.05.2026 00:22Das ist einfach die Beschreibung der rechtlichen Realität, keine Entscheidung dafür oder dagegen; nicht einmal ein Plädoyer für die Anwendung. Das Partnereinkommen, und das wiederhole ich nochmals und nochmals, ist nicht nur aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Artikel 33 GG nicht möglich, die in den Ausführungen der ständigen BVerfG-Rechtsprechung zum Thema Alimentation Eingang findet, sondern auch aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Sozialgesetzgebung des Ersten Senats in Sachen Hartz IV / Bürgergeld und der bisher daran angepassten Rechtsprechung des zweiten Senats i.S. Alimentation, die jetzt mit dem Beschluss ein Neubewertung erfahren hat, aber noch immer auf den Grundsätzen des Ersten Senats  i.S. Sozialgesetzgebung aufbaut, da sich diese nicht geändert hat.

Es wird ständig der Fehler gemacht, den Beschluss des BVerfG zur Berliner Alimentation singulär zu betrachten oder, sogar noch schlimmer, nur einzelne Randnummern oder Kernsätze. SO funktioniert das nicht.

Die Betrachtung des Partnereinkommens müsste - allein schon wegen der erheblichen Eingriffsintensität, die sie beinhaltet - eine umfassende Begründung erfahren, die am Ende den Einklang der jeweiligen konkreten Regelung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - also im Rahmen des Grundgesetzes - plausibilisieren müsste. Das aber ist schlicht und ergreifend nicht möglich, was hier in der Vergangenheit an verschiedenen Rechtsinstituten gezeigt worden ist, so wie Du auch hier berechtigt darauf hinweist, dass ohne Betrachtung der Sozialrechtsprechung des Ersten Senats der Weg des Zweiten Senats hin zum Mindestabstandsgebot und dessen aktuelle Modifikation in ein Mindestbesoldungsgebot nicht hinreichend sachlich nachvollzogen werden kann.

Am Ende zeigt sich nun in einer nicht geringen Zahl von Rechtskreisen, dass die von den Gesetzgebern dort in den letzten Jahren vorgenommene mittelbare Ausrichtung des Mindestabstandsgebots am Sozialrecht im Rahmen der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragfähig ist. Auch deshalb kehren nun wie aktuell der hessische Gesetzgeber verschiedene Gesetzgeber ihrer bisherigen sachwidrigen Ausrichtung des Partnereinkommens mittelbar am Sozialrecht den Rücken und versuchen eine Art Umbetrachtung anhand des Median-Äquivalenzeinkommens, um so zu retten, was nicht zu retten ist. Denn mit diesen Umbetrachtungen offenbar sie nur umso mehr den unsachlichen Gehalt der aktuellen Regelungen, wie sie in den letzten Jahren vollzogen worden sind; wären sie nicht unsachlich, bräuchten sie nicht modifiziert werden.

Das Ergebnis der Umbetrachtungen werden am Ende weitere Begründungswidersprüche sein, die - wenn sie in Klageverfahren hinreichend nachgewiesen und die Klage(n) am Ende substantiiert sein werden - die Betrachtung des Partnereinkommens im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots als nicht mit der Verfassung im Einklang offenbaren werden. Das wird - wenn die Kläger im Ausgangsverfahren und die Beteiligten in der konkreten Normenkontrolle präzise begründen werden - das Ende vom Lied "Partnereinkommen in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots" sein.

Rheini

Gebe Dir da in allen Punkten Recht @SwenTarnotsch.

Die Frage ist nur "Wann .......".

Pumpe14

Ist es nicht schon allein ein Grund die Rechtmäßigkeit des Partnereinkommens gerichtlich überprüfen zu lassen weil verschiedene Gesetzgeber dieses unterschiedlich berechnen - frei nach dem Motto - wer hat denn nun Recht

InternetistNeuland

Wenn irgendwann das OB und das WIE HOCH beim Partnereinkommen entschieden ist, wird das nächste Lied "hohe Kinderzuschläge für Kind 1 + 2" sein.

BVerfGBeliever

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:421.) Der kleinste 4K-Beamte bekommt in meiner 2024er Rechnung folgende Werte:
-> 5.010 € Brutto-Besoldung (3.711 € Brutto-Grundbesoldung plus 1.299 € Brutto-4K-Familienzuschlag)
-> 4.444 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 566 € Steuern)
-> 4.284 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 660 € PKV-Kosten sowie Addition von 500 € Kindergeld)
[Die genannten 4.284 € entsprechen exakt 80% des 2,3-fachen des unterstellten MÄE von 2.328 €]

2.) Der kleinste Single-Beamte bekommt in meiner Rechnung hingegen folgende Werte:
-> 3.711 € Brutto-Grundbesoldung
-> 3.084 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 627 € Steuern)
-> 2.754 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 330 € PKV-Kosten)

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:08Der Beschluss des BVerfG ist bekannt?
Selbstverständlich. Was genau missfällt dir an meiner Rechnung? Sie basiert auf folgenden Annahmen:

- Es wird kein Partnereinkommen angerechnet (also exakt wie von dir propagiert).
- Als MÄE-Wert für 2024 hatte ich 2.328 € unterstellt, zwischenzeitlich wurde der Wert für Bayern in der zugehörigen Quelle auf 2.321 € korrigiert.
- Alternativ könnte man beispielsweise auch 2.302 € (Deutschland) oder 2.473 € (Bayern) aus dieser Quelle heranziehen.
- Ich hatte einen 4K-Familienzuschlag in Höhe von 35% der Grundbesoldung unterstellt.
- Im aktuellen BMI-Gesetzentwurf sind es stattdessen 17% (siehe hier), in NRW in Mietstufe VII zurzeit hingegen 57% (siehe hier).

Was also stört dich konkret an der ermittelten "absoluten Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung" für das Jahr 2024..?

BVerfGBeliever

P.S. Und nur noch mal zur Klarstellung: Aus den von mir getroffenen Annahmen (insbesondere einem unterstellten 4K-Familienzuschlag in Höhe von 35% der Grundbesoldung) ergibt sich für 2024 eine implizite Untergrenze für die Netto-Alimentation des kleinsten Single-Beamten in Höhe von 118% des MÄE. Und zwar nicht als eigenständiger Kontrollmaßstab (!), sondern mittelbar abgeleitet aus dem BVerfG-Gebot der Mindestbesoldung für den kleinsten 4K-Beamten.

Damit wird offenkundig, wie grob sachwidrig sich der BMI-Gesetzentwurf darstellt, der auf Seite 148 zum einen fälschlicherweise behauptet, dass es eine explizite Prekaritätsschwelle für den kleinsten Single-Beamten gäbe (was nicht der Fall ist!) und zum anderen für diese angebliche Schwelle einen Wert von 80% des MÄE im Jahr 2021 ansetzt, um daraus eine lächerliche Einmalzahlung in Höhe von 138 € abzuleiten..

SwenTanortsch

Zitat von: Rheini in Heute um 10:29Gebe Dir da in allen Punkten Recht @SwenTarnotsch.

Die Frage ist nur "Wann .......".

Das steht in den Sternen, Rheini - und wird zugleich sicherlich auch davon abhängen, inwieweit die Besoldungsgesetzgeber nun dem in der aktuellen Entscheidung konkretisierten Prinzip der Gestaltungsverantwortung, die ihnen obliegt, hinreichend nachkommen werden oder eben nicht. Der Senat hat aktuell klargestellt, dass tatsächlich gegebene Versuche vorliegen, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen seine Rechtsprechung zu umgehen, und dass es ihm mit seiner Rechtsprechung auch darum geht, diese zu verhindern.

Genau das wird er zukünftig mit Blick auf die Vergangenheit also weiterhin tun, und zwar zwangsläufig nur umso mehr, je mehr in konkreten Normenkontrollverfahren hinreichend begründet sein wird, dass auch hier entsprechende Versuche zu betrachten sind: Ein Ausfall der Gestaltungsverantwortung, eine Art Interregnum ohne Alimentationsprinzip, sieht die Verfassung nicht vor, das stellt der Senat in der aktuellen Entscheidung in aller gebotenen Deutlichkeit dar, weshalb er nun sein "Pflichtenheft" im gehörigen Maße umstellt und es so auf die Effektivierung des Rechtsschutzes hin ausrichtet. Als Folge solcher nachgewiesenen Versuche, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, wird der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber im Besoldungsrecht verfügt, dann zukünftig zwangsläufig erheblich eingeschränkt werden - das ist die zwangsläufige Folge negativer Gesetzgebung -, den der Senat in der aktuellen Entscheidung zugleich im gewissen Sinne sogar noch einmal nicht unerheblich ausgeweitet hat, indem er mit dem Abbau der "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips Abschied von einer Verfahrenskontrolle genommen hat und nun vielmehr die Einschätzungsprärogative des Besoldungsgesetzgeber als maßgeblich hervorhebt, um diese wiederum in den Rahmen der den Gesetzgeber treffenden Gestaltungsverantwortung einzuordnen.

Die Besoldungsgesetzgeber drehen jetzt - da der Senat anders als bislang nun die materielle Dimension der Besoldung in den Mittelpunkt seiner Rechtsprechung rückt - im gehörigen Maße am großen Rad, wenn sie meinen, weiterhin dessen wie auch die konventionsrechtliche Rechtsprechung insbesondere des EGMR missachten zu wollen. Dessen sollten sie sich bewusst sein, dürften sich das aber ggf. insbesondere als politische Entscheidungsträger wiederkehrend eher nicht sein, so gilt es zu vermuten. Denn dazu müssten sie die aktuelle Entscheidung verhältnismäßig tiefgehend durchdringen, was ohne hinreichende Kenntnisse mindestens der neueren Rechtsprechung des Senats zum Besoldungsrecht unmöglich ist.

Es verbleibt als Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Geschieht das nicht, liegt das nicht in der Verantwortung des klagenden Beamten oder des prüfenden Bundesverfassungsgerichts. Ein Drehen am großen Rad wird nicht mit kleiner Münze bezahlt werden können. Das ist eine maßgebliche Quintessenz aus der aktuellen Entscheidung.

Rheini

Und da sehe ich derzeit die größte Schwäche im System, nämlich dann wenn Theorie auf die Realität trifft.

Beispielhaft beschreibe ich meine Situation.

Ich wohne etwas außerhalb in einer Mietwohnung. Einkaufen usw. ist mit dem Auto oder mit dem Rad möglich. Freizeitaktivitäten ebenso.

Jetzt gehe ich in ein paar Jahren in Pension. Weniger Bezüge, Auto fahren wird schwieriger, Ärzte werden (leider) wichtiger. Also wäre die Lösung, weiter in die Stadt zu ziehen. Das macht die Miete aber teurer, bei geringerem Einkommen. Wenn ich schon länger oder spätestens ab jetzt die hier vielfach vertretende aA bekommmen würde (incl. Nachzahlung), reicht es evtl. noch dazu, mir eine Wohnung in der Stadt zu kaufen, sicher aber die erhöhte Miete zu bezahlen.

Wenn es jetzt weitere 20 Jahre dauert bis die aA umgesetzt wird (werden muss), dann nützt es mir nichts mehr. Im Zweifel wird der Staat sich die Hände reiben, da ich dann den Platz im Pflegeheim mit der Nachzahlung bezahlen kann und er nicht für mich eintreten muss.

Von daher würde ich mir wünschen, dass dieser Aspekt auch den Verfassungsrichtern noch klarer wird. Natürlich gibt es auch andere wichtige Dinge die zeitnah entschieden werden müssen (Entscheidungen über Abschiebungen, Bürgergeldzahlungen usw.). Ich finde es muss aber auch in den Blick der Gerichte geraten, was das für Auswirkungen bei der Besoldungen für die Beamten hat.