Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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InternetistNeuland

Das Bundesverfassungsgericht sagt MÄE x (1,0 + 0,5 + 0,3 + 0,5) x 80 %.

Hessen macht daraus MÄE x (1,0 + 0,3 + 0,5) x 80 %

Zitat:

Unter Berücksichtigung einer Steigerung des Median-Äquivalenzeinkommens 2024 für Hessen um
jeweils rund vier Prozentpunkte für die Jahre 2025 und 2026 beträgt das voraussichtliche MedianÄquivalenzeinkommen 2.392 Euro (Bezugsgröße 1 für das erste erwachsene Haushaltsmitglied).

Da für die zweite erwachsene Person von der Bezugsgröße 0,5 auszugehen ist, wird für diese
Person ein Betrag in Höhe von 1.196 Euro zugrundegelegt. Unter Berücksichtigung von 80 Prozent (entsprechend Prekaritätsschwelle) werden 11.482 Euro als vorläufiger fiktiver Nettobetrag
eines zu berücksichtigenden zweiten Einkommens angerechnet (957 Euro x 12 Monate).



Wenn das MÄE um 4% Netto steigt wieso steigen dann die Bruttobezüge nur um 3% (da erst zum 1. Juli aufs Jahr gerechnet nur 1,5 %)?

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:42Wie kommst du auf diese Zahl?

1.) Der kleinste 4K-Beamte bekommt in meiner 2024er Rechnung folgende Werte:
-> 5.010 € Brutto-Besoldung (3.711 € Brutto-Grundbesoldung plus 1.299 € Brutto-4K-Familienzuschlag)
-> 4.444 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 566 € Steuern)
-> 4.284 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 660 € PKV-Kosten sowie Addition von 500 € Kindergeld)
[Die genannten 4.284 € entsprechen exakt 80% des 2,3-fachen des unterstellten MÄE von 2.328 €]

2.) Der kleinste Single-Beamte bekommt in meiner Rechnung hingegen folgende Werte:
-> 3.711 € Brutto-Grundbesoldung
-> 3.084 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 627 € Steuern)
-> 2.754 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 330 € PKV-Kosten)

Der Beschluss des BVerfG ist bekannt?

SwenTanortsch

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:08Der Beschluss des BVerfG ist bekannt?

Ich denke, man muss im Forum akzeptieren, dass hier regelmäßig wiederkehrend bei -1 angefangen wird.

Auch wenn das ebenso der hessische Gesetzgeber wie derzeit sicherlich weitgehend alle Gesetzgeber missachten, muss man tatsächlich zunächst einmal akzeptieren und dann respektieren, dass die Mindestbesoldung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nichts mit der amtsangemessenen Besoldung zu tun hat und man sich folglich all die auch hier diesbezüglich regelmäßig aufploppenden Diskussionen sparen könnte, da sie letztlich nichts mit dem Thema zu tun haben.

Denn die Mindestbesoldung umfasst nach wie vor nur den monetären Betrag der amtsangemessenen Besoldung, in den im Regelfall keine Einschnitte gestattet sind, und ist entsprechend nicht geeignet, die amtsangemessene Besoldung zu berechnen, die sich weiterhin nur sachgerecht begründen, nicht aber exakt berechnen lässt. Solange man das nicht akzeptiert und es nicht zur Grundlage der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots macht, wird am Ende keine sachliche Begründung der amtsangemessenen Besoldung und Alimentation möglich sein. In diesem Sinne ist Dir unumstößlich zuzustimmen, dass die Betrachtung eines Partnereinkommens im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots nicht möglich und ein solches Vorhaben de jure tot ist (wenn es auch als Fliegender Holländer noch länger de facto durch die Gegend geistern wird).

Letztlich ist es hier im Forum wie auch in den diversen Gesetzgebungsverfahren, die zurzeit am Laufen ist, so, wie Du das vorgestern formuliert hast:

Zitat von: AltStrG in 12.05.2026 00:22Das ist einfach die Beschreibung der rechtlichen Realität, keine Entscheidung dafür oder dagegen; nicht einmal ein Plädoyer für die Anwendung. Das Partnereinkommen, und das wiederhole ich nochmals und nochmals, ist nicht nur aufgrund der verfassungsrechtlichen Grundlagen des Artikel 33 GG nicht möglich, die in den Ausführungen der ständigen BVerfG-Rechtsprechung zum Thema Alimentation Eingang findet, sondern auch aufgrund der ständigen Rechtsprechung der Sozialgesetzgebung des Ersten Senats in Sachen Hartz IV / Bürgergeld und der bisher daran angepassten Rechtsprechung des zweiten Senats i.S. Alimentation, die jetzt mit dem Beschluss ein Neubewertung erfahren hat, aber noch immer auf den Grundsätzen des Ersten Senats  i.S. Sozialgesetzgebung aufbaut, da sich diese nicht geändert hat.

Es wird ständig der Fehler gemacht, den Beschluss des BVerfG zur Berliner Alimentation singulär zu betrachten oder, sogar noch schlimmer, nur einzelne Randnummern oder Kernsätze. SO funktioniert das nicht.

Die Betrachtung des Partnereinkommens müsste - allein schon wegen der erheblichen Eingriffsintensität, die sie beinhaltet - eine umfassende Begründung erfahren, die am Ende den Einklang der jeweiligen konkreten Regelung im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - also im Rahmen des Grundgesetzes - plausibilisieren müsste. Das aber ist schlicht und ergreifend nicht möglich, was hier in der Vergangenheit an verschiedenen Rechtsinstituten gezeigt worden ist, so wie Du auch hier berechtigt darauf hinweist, dass ohne Betrachtung der Sozialrechtsprechung des Ersten Senats der Weg des Zweiten Senats hin zum Mindestabstandsgebot und dessen aktuelle Modifikation in ein Mindestbesoldungsgebot nicht hinreichend sachlich nachvollzogen werden kann.

Am Ende zeigt sich nun in einer nicht geringen Zahl von Rechtskreisen, dass die von den Gesetzgebern dort in den letzten Jahren vorgenommene mittelbare Ausrichtung des Mindestabstandsgebots am Sozialrecht im Rahmen der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht tragfähig ist. Auch deshalb kehren nun wie aktuell der hessische Gesetzgeber verschiedene Gesetzgeber ihrer bisherigen sachwidrigen Ausrichtung des Partnereinkommens mittelbar am Sozialrecht den Rücken und versuchen eine Art Umbetrachtung anhand des Median-Äquivalenzeinkommens, um so zu retten, was nicht zu retten ist. Denn mit diesen Umbetrachtungen offenbar sie nur umso mehr den unsachlichen Gehalt der aktuellen Regelungen, wie sie in den letzten Jahren vollzogen worden sind; wären sie nicht unsachlich, bräuchten sie nicht modifiziert werden.

Das Ergebnis der Umbetrachtungen werden am Ende weitere Begründungswidersprüche sein, die - wenn sie in Klageverfahren hinreichend nachgewiesen und die Klage(n) am Ende substantiiert sein werden - die Betrachtung des Partnereinkommens im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots als nicht mit der Verfassung im Einklang offenbaren werden. Das wird - wenn die Kläger im Ausgangsverfahren und die Beteiligten in der konkreten Normenkontrolle präzise begründen werden - das Ende vom Lied "Partnereinkommen in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots" sein.

Rheini

Gebe Dir da in allen Punkten Recht @SwenTarnotsch.

Die Frage ist nur "Wann .......".

Pumpe14

Ist es nicht schon allein ein Grund die Rechtmäßigkeit des Partnereinkommens gerichtlich überprüfen zu lassen weil verschiedene Gesetzgeber dieses unterschiedlich berechnen - frei nach dem Motto - wer hat denn nun Recht

InternetistNeuland

Wenn irgendwann das OB und das WIE HOCH beim Partnereinkommen entschieden ist, wird das nächste Lied "hohe Kinderzuschläge für Kind 1 + 2" sein.

BVerfGBeliever

Zitat von: BVerfGBeliever in Gestern um 16:421.) Der kleinste 4K-Beamte bekommt in meiner 2024er Rechnung folgende Werte:
-> 5.010 € Brutto-Besoldung (3.711 € Brutto-Grundbesoldung plus 1.299 € Brutto-4K-Familienzuschlag)
-> 4.444 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 566 € Steuern)
-> 4.284 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 660 € PKV-Kosten sowie Addition von 500 € Kindergeld)
[Die genannten 4.284 € entsprechen exakt 80% des 2,3-fachen des unterstellten MÄE von 2.328 €]

2.) Der kleinste Single-Beamte bekommt in meiner Rechnung hingegen folgende Werte:
-> 3.711 € Brutto-Grundbesoldung
-> 3.084 € Netto-Besoldung (nach Abzug von 627 € Steuern)
-> 2.754 € Netto-Alimentation (nach Abzug von 330 € PKV-Kosten)

Zitat von: AltStrG in Heute um 03:08Der Beschluss des BVerfG ist bekannt?
Selbstverständlich. Was genau missfällt dir an meiner Rechnung? Sie basiert auf folgenden Annahmen:

- Es wird kein Partnereinkommen angerechnet (also exakt wie von dir propagiert).
- Als MÄE-Wert für 2024 hatte ich 2.328 € unterstellt, zwischenzeitlich wurde der Wert für Bayern in der zugehörigen Quelle auf 2.321 € korrigiert.
- Alternativ könnte man beispielsweise auch 2.302 € (Deutschland) oder 2.473 € (Bayern) aus dieser Quelle heranziehen.
- Ich hatte einen 4K-Familienzuschlag in Höhe von 35% der Grundbesoldung unterstellt.
- Im aktuellen BMI-Gesetzentwurf sind es stattdessen 17% (siehe hier), in NRW in Mietstufe VII zurzeit hingegen 57% (siehe hier).

Was also stört dich konkret an der ermittelten "absoluten Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung" für das Jahr 2024..?