Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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despaired

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 10:13Es ist aufgrund der Fülle der Beiträge sehr schwierig, hier auf dem Laufenden zu bleiben, wenn man nicht täglich Zeit dafür aufwenden kann.
Ich fände es schön, wenn es einen Faden gäbe, in dem man sich schnell einen Überblick verschaffen kann. In dem also nur Verweise auf Artikel der Presse, Urteile der Gerichte oder Verwaltungsquellen sind sowie ernsthafte rechtliche Prüfungen und Erörterungen.
Wobei es schon schwierig wäre, zu bestimmen, wer hier für letzteres in der Lage und berufen wäre.
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Thorins Schild

Danke für den Hinweis! Den Faden habe ich übersehen.

Thorins Schild

Ich habe mal eine Frage hinsichtlich der möglichen Ansprüche von Beamt/-innen für Altjahre.
Das BVerfG schreibt ja im Beschluss 2 BvL 5/18 zum Partnereinkommen nur wenig:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives
Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfami-
lie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kin-
dern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne
von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehe-
gatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellung-
nahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungs-
praxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der
Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdiener-
prinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung
der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Ge-
setzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr-
verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-
Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit
dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entschei-
den."

Ich verstehe das so: Dem Land Berlin ist es verwährt, das Doppelverdienermodell bereits für Altjahre anzuwenden, weil es selbst bis dahin das Alleinverdienermodell zugrundegelegt hat. Mit anderen Worten: Solange ein Dienstherr selbst vom Alleinverdienermodell ausgeht, muss sich auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit daran orientieren.

Damit ist doch das Doppelverdienermodell nur eine Lösung für die Dienstherren für kommende Jahre, oder?

Mal ein Beispiel: Hessen hat ja im Mai das eigene Reparaturgesetz vorgelegt, in dem es erstmals argumentativ zum Doppelverdienermodell übergeht und ein Fiktives Partnereinkommen von ca. 1000,- € im Monat anrechnet.
Im Entwurf hierzu heißt es:

"Bisherige Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist darüber hinaus eine sog. Al-
leinverdiener-Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern und einem Haushaltseinkommen
gewesen. Sie war eine aus der vergangenen Besoldungspraxis von Bund und Ländern abgeleitete
Bezugsgröße, sie ist aber kein unveränderliches Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschl.
v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – RN 47). Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes muss
es dem Besoldungsgesetzgeber möglich sein, eine bisherige Bezugsgröße zu evaluieren und an die
Entwicklung der Lebensrealitäten der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter anzu-
passen, dies ist geradezu Gegenstand seines verfassungsrechtlich gebotenen Prüfauftrags. Die sog.
Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG bekräftigt und stärkt diesen Ansatz. Familienbilder
und -modelle sind in der heutigen Gesellschaft genauso wie Erwerbsbiografien deutlich vielschich-
tiger geworden. Sie haben sich – vor allem in jüngerer und jüngster Zeit – tiefgreifend gewandelt. [...]
Für die Überprüfung der Vorgaben durch das Gebot der Mindestbesoldung wird in der Folge der
Bedarf einer vierköpfigen Familie unter Berücksichtigung eines weiteren Einkommens des zweiten
erwachsenen Haushaltsmitgliedes in fiktiver Höhe zugrundegelegt."

Die farblichen Hervorhebungen sind von mir. Wenn ein Dienstherr in einer Gesetzesbegründung derart deutlich beschreibt, dass bislang das Alleinverdienermodell gilt und erst mit der Neuregelung der Besoldung (hier zum 01.07.2026) ein Partnereinkommen berücksichtigt werden soll, fällt das damit nicht für die Altjahre als mögliche Begründung von vornherein weg? Haben Dienstherren eine Chance, für die Altjahre zu argumentieren, dass man ja eigentlich schon dort zur Verfassungsprüfung das Partnereinkommen berücksichten musste? Genau dem hat ja das BVerfG für Berlin klar eine Riegel vorgeschoben. Und nur unter dieser Prämisse war ja die Betrachtung des Partnereinkommen für die dortigen Altjahre nicht entscheidungserheblich.

Um mal die Bedeutung klar zu machen: Der Gesetzentwurf in Hessen enthält eine sehr konkrete Berechnung anhand der Vorgaben des BVerfG zum Medianeinkommen. Darin wird z.B. für den Stand ab Juli 2026 in der A6 Stufe 2 (neue Eigangsstufe) bei einer 4-Kopf-Familie ein Nettoverdienst von 44.930,- € errechnet bei einem Mindestbedarf von 52.815,- € aufgrund der neuen Vorgaben des BVerG. Sprich: Es fehlen fast 8.000,- € im Jahr, die nur durch die Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens ausgeglichen werden können.

Aber was bedeutet das für die Altjahre, wenn dieser Rechentrick dort nicht mehr geht?

Ist für diese dann nicht die Unterdeckung von 8.000,- € im Jahr festgestellt?

Das ist zwar ein Landesbeispiel, aber die Frage betrifft ja ebenso den Bund und die anderen Länder. Andere Länder und der Bund gehen meines Wissens von deutlich geringeren Nachzahlungen aus als sie sich aus diesem Rechenbeispiel ergeben.

despaired

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 11:10Ich habe mal eine Frage hinsichtlich der möglichen Ansprüche von Beamt/-innen für Altjahre.
Das BVerfG schreibt ja im Beschluss 2 BvL 5/18 zum Partnereinkommen nur wenig:

"Dabei ist auch für die Berliner Besoldungsgesetze die Bezugsgröße – nicht normatives
Leitbild – für die Bemessung der Mindestbesoldung die sogenannte Alleinverdienerfami-
lie, also eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kin-
dern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren einziges Einkommen im Sinne
von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehe-
gatten und die ersten beiden Kinder – ist. Soweit der Senat von Berlin mit seinen Stellung-
nahmen geltend macht, dass ,,die Abkehr vom Alleinverdienerprinzip in der Besoldungs-
praxis tatsächlich bereits vor vielen Jahren" erfolgt sei und daher bei ,,der Überprüfung der
Einhaltung des Mindestabstandsgebots für die Jahre 2008 bis 2020 [...] das Mehrverdiener-
prinzip zugrunde zu legen" sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn aus der Begründung
der Neufassung von § 40a Abs. 1 BBesG BE im Jahr 2024 ergibt sich, dass der Berliner Ge-
setzgeber selbst davon ausgeht, dass die Besoldung sich bis zu diesem Zeitpunkt an der
Alleinverdienerfamilie orientiert habe und dass er erst jetzt der Lebensrealität der Mehr-
verdiener- beziehungsweise Hinzuverdienerehe gerecht werden wollte (vgl. Abghs.-
Drucks. 19/2002 vom 30.10.2024, S. 5 f., 42 f., 53 ff., 93 f.). Über die Verfassungsmäßigkeit
dieser konzeptionellen Änderung ist im vorliegenden Verfahren indes nicht zu entschei-
den."

Ich verstehe das so: Dem Land Berlin ist es verwährt, das Doppelverdienermodell bereits für Altjahre anzuwenden, weil es selbst bis dahin das Alleinverdienermodell zugrundegelegt hat. Mit anderen Worten: Solange ein Dienstherr selbst vom Alleinverdienermodell ausgeht, muss sich auch die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit daran orientieren.

Damit ist doch das Doppelverdienermodell nur eine Lösung für die Dienstherren für kommende Jahre, oder?

Mal ein Beispiel: Hessen hat ja im Mai das eigene Reparaturgesetz vorgelegt, in dem es erstmals argumentativ zum Doppelverdienermodell übergeht und ein Fiktives Partnereinkommen von ca. 1000,- € im Monat anrechnet.
Im Entwurf hierzu heißt es:

"Bisherige Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist darüber hinaus eine sog. Al-
leinverdiener-Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern und einem Haushaltseinkommen
gewesen. Sie war eine aus der vergangenen Besoldungspraxis von Bund und Ländern abgeleitete
Bezugsgröße, sie ist aber kein unveränderliches Leitbild der Beamtenbesoldung (BVerfG, Beschl.
v. 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 – RN 47). Im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraumes muss
es dem Besoldungsgesetzgeber möglich sein, eine bisherige Bezugsgröße zu evaluieren und an die
Entwicklung der Lebensrealitäten der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter anzu-
passen, dies ist geradezu Gegenstand seines verfassungsrechtlich gebotenen Prüfauftrags. Die sog.
Fortentwicklungsklausel in Art. 33 Abs. 5 GG bekräftigt und stärkt diesen Ansatz. Familienbilder
und -modelle sind in der heutigen Gesellschaft genauso wie Erwerbsbiografien deutlich vielschich-
tiger geworden. Sie haben sich – vor allem in jüngerer und jüngster Zeit – tiefgreifend gewandelt. [...]
Für die Überprüfung der Vorgaben durch das Gebot der Mindestbesoldung wird in der Folge der
Bedarf einer vierköpfigen Familie unter Berücksichtigung eines weiteren Einkommens des zweiten
erwachsenen Haushaltsmitgliedes in fiktiver Höhe zugrundegelegt."

Die farblichen Hervorhebungen sind von mir. Wenn ein Dienstherr in einer Gesetzesbegründung derart deutlich beschreibt, dass bislang das Alleinverdienermodell gilt und erst mit der Neuregelung der Besoldung (hier zum 01.07.2026) ein Partnereinkommen berücksichtigt werden soll, fällt das damit nicht für die Altjahre als mögliche Begründung von vornherein weg? Haben Dienstherren eine Chance, für die Altjahre zu argumentieren, dass man ja eigentlich schon dort zur Verfassungsprüfung das Partnereinkommen berücksichten musste? Genau dem hat ja das BVerfG für Berlin klar eine Riegel vorgeschoben. Und nur unter dieser Prämisse war ja die Betrachtung des Partnereinkommen für die dortigen Altjahre nicht entscheidungserheblich.

Um mal die Bedeutung klar zu machen: Der Gesetzentwurf in Hessen enthält eine sehr konkrete Berechnung anhand der Vorgaben des BVerfG zum Medianeinkommen. Darin wird z.B. für den Stand ab Juli 2026 in der A6 Stufe 2 (neue Eigangsstufe) bei einer 4-Kopf-Familie ein Nettoverdienst von 44.930,- € errechnet bei einem Mindestbedarf von 52.815,- € aufgrund der neuen Vorgaben des BVerG. Sprich: Es fehlen fast 8.000,- € im Jahr, die nur durch die Anrechnung des fiktiven Partnereinkommens ausgeglichen werden können.

Aber was bedeutet das für die Altjahre, wenn dieser Rechentrick dort nicht mehr geht?

Ist für diese dann nicht die Unterdeckung von 8.000,- € im Jahr festgestellt?

Das ist zwar ein Landesbeispiel, aber die Frage betrifft ja ebenso den Bund und die anderen Länder. Andere Länder und der Bund gehen meines Wissens von deutlich geringeren Nachzahlungen aus als sie sich aus diesem Rechenbeispiel ergeben.

Juristisch gibt es für das Doppelverdienermodel zu viele Fallstricke die der DH nur schwer wirklich abdecken kann - dazu gab es hier zuvor schon ausführliche Diskussionen. Die Fiktion selbst genügend nicht, da die Realität davon abweichen kann.

Thorins Schild

@Despaired: Ja, dass das Modell an sich höchst umstritten ist war mir bewusst.

Mir geht es aber um die Frage, ob es, selbst das BVerfG es am Ende zulassen sollte, auch für Altjahre etwas bringt. Nur um die Altjahre ging es mir.

Umzug 1

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 10:13Es ist aufgrund der Fülle der Beiträge sehr schwierig, hier auf dem Laufenden zu bleiben, wenn man nicht täglich Zeit dafür aufwenden kann.
Ich fände es schön, wenn es einen Faden gäbe, in dem man sich schnell einen Überblick verschaffen kann. In dem also nur Verweise auf Artikel der Presse, Urteile der Gerichte oder Verwaltungsquellen sind sowie ernsthafte rechtliche Prüfungen und Erörterungen.
Wobei es schon schwierig wäre, zu bestimmen, wer hier für letzteres in der Lage und berufen wäre.
Diese Inhalte rauszufiltern neben den vielen Meinungen und auch emotionalen Bewertungen ist nicht einfach im Moment.

Kann meinem Vorredner nur zustimmen. Letztlich bleibt nur abzuwarten, wie der Referentenentwurf, sollte dieser durch den Bundestag gehen, beschieden wird.

Rentenonkel

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:43Auch zu einem solchen Ergebnis kann man nur kommen - also Stellenschrauben anzunehmen -, wenn man das Alimentationsprinzip ausklammert und also keinen der von mir genannten sieben Punkte in den Blick nimmt, die ich im Beitrag 10444 ausführe. So funktioniert aber Verfassungsrecht nicht, worauf, glaube ich, vor geraumer Zeit GoodBye oder Dogmatikus zurecht hingewiesen hat. In der Verfassungsrechtsprechung geht es nicht um einzelne Randnummern oder auch nur deren Teile aus ihnen, sondern es ist schon das Rechtinstitut als solches und dann ggf. auch als Ganzes in den Blick zu nehmen.

Ohne eine methodische Interpretation und also Subsumtion anhand der Grundsätze und Maßstäbe, wie sie sich aus dem Verfassungsrecht ergeben, diskutiert man am Ende doch nur wiederkehrend über die eigene Moral. Genau das beginnst Du hier ein weiteres Mal, Rentenonkel. Das Ergebnis - sofern nun über Deinen Einwurf diskutiert werden sollte - führte auch hier direkt ins Nichts, nämlich in die Moral der Diskutierenden, die letztlich für das Verfassungsrecht keine Rolle spielt.

Zunächst einmal sind sämtliche von mir genannten sieben - und noch einige mehr - Grundsätze und Maßstäbe in den Blick zu nehmen und muss also die Betrachtung des Partnereinkommens mindestens mit dem Alimentationsprinzip in Einklang zu bringen sein, was wohl bedeuten sollte, es aus ihm heraus begründen zu können.

Diese Interpretation meiner Meinung überrascht mich dann doch. Ich denke nicht, dass die Frage, ob die Krankheitskosten individuell oder pauschal in den Blick genommen werden dürfen, mithin auch über eine Nebenbesoldungskomponente ausgeglichen werden könnten, eine moralische ist. Mir geht es eher darum, ob das möglich ist, und nicht darum, ob ich es moralisch für gut oder schlecht finde.

Betrachten wir es doch wie Du vorschlägst anhand der sieben Prüfparameter:

1.) Das Amt im statusrechtlichen Sinne: Hier geht es um die Grundalimentation, die weiterhin mindestens den Maßstäben genügen muss, die das BVerfG festgelegt hat, also die 80 % des MÄE. Ich sehe keinen Widerspruch darin, dass ein Beamter, der für die Kosten der KV und PV seiner Familienangehörigen nichts aufwenden muss, auch keine Erstattung dafür verlangen kann.

2.) Das Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn: Auch hier sehe ich keinen Widerspruch. Es werden die Beamten in den Blick genommen, die aufgrund steigernder Beiträge zur KV und PV für ihre Familienangehörigen nicht mehr in der Lage sind, einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Beiträge sind nicht unerheblich und daher ist doch die Frage, ob die unterschiedlichen Kosten nicht auch über eine (neue) Nebenbesoldungskomponente abgedeckt werden dürfen.

3.) Die Unabhängigkeit des Beamten als Paradigma des Berufsbeamtentums: Hier kehrt sich meine Argumentation tatsächlich sogar um: Wenn der Gesetzgeber die Beiträge pauschaliert, dann läuft er Gefahr, dass einzelne Beamte, die mehr als die durchschnittlichen Beiträge zahlen müssen, nicht mehr in der Lage sind, von dem verbleibenden Netto einen angemessenen Lebensunterhalt zu bestreiten. Daher spricht aus meiner Sicht an dieser Stelle auch etwas für die individuelle und nicht nur pauschale Betrachtung.

4.) Das Mindestbesoldungsgebot: Nach der Definition der Mindestbesoldung sind die Kosten der privaten KV und PV in Abzug zu bringen. Was spricht juristisch dagegen, sich diese genau anzuschauen?

5.) Das allgemeinwohlorientierte Berufsbeamtentum: Auch hier sehe ich keinen Widerspruch

6.) Die sicherzustellende Unabhängigkeit des Beamten: Hier möchte ich nochmal auf meine Argumentation von Nr. 3 kommen: Es liegt in der Natur der Sache, dass bei einer pauschalisierenden Betrachtung manche Beamte mehr und manche Beamte weniger Kosten für die KV und PV aufwenden. Wenn nunmehr ein Beamter mit der Pauschale nicht hinkommt (die im Übrigen erst deutlich später im Nachhinein festgestellt wird), ist er zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie möglicherweise sogar gezwungen, einen Nebenjob aufzunehmen. Auch hier spricht in meinen Augen viel dafür, dass es verfassungsrechtlich möglich ist, diese Kosten individuell zu betrachten.

7.) Das öffentlich rechtliche Dienstverhältnis: An dieser Stelle wird es zugegeben etwas schwierig mit meiner Sichtweise, da gibt es sicherlich auch gute Argumente gegen meine Sichtweise.

Der Staat schuldet eine amtsangemessene Nettoalimentation, keine identische Fürsorgestruktur. Daher kann man es durchaus kritisch sehen, wenn konkrete Bedarfe wie die Kosten für KV und PV erstattet werden sollen. Immerhin ist die Alimentation von der Qualität und vom Charakter her etwas anderes als eine reine Sozialleistung. Dennoch hat der Senat auch schon in früheren Entscheidungen eine gewisse Relevanz zwischen den beihilferechtlichen Vorschriften und der Alimentationspflicht erkannt. Daher hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, wie er bei der Festsetzung der Bezüge den Anforderungen des Gebotes der Mindestbesoldung Rechnung trägt. Schon in der vorletzten Entscheidung hat der Senat gesagt: Neben der Anhebung der Grundgehaltssätze und Veränderungen im Beihilferecht kommt insbesondere auch eine Anhebung des Familienzuschlags in Betracht (vgl. BVerfGE 140, 240 <287 Rn. 94>).

Nicht umsonst haben zwischenzeitlich bspw. Schleswig-Holstein und Sachsen grundlegende Änderungen im Beihilferecht vollzogen, um so geringere Kosten aus der einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung vorauszusetzen, die bei der Ermittlung des Nettoeinkommens zu beachten sind. Als Folge dieser Veränderungen im Beihilferecht gehen sie davon aus, dass sie bei einem selben Besoldungsniveau wie in anderen Rechtskreisen am Ende ein höheres Alimentationsniveau gewähren.

Denn nach Abzug der Steuerlast verbleibt dem Beamten mit geringeren Kosten aus der einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei einem vormals selben Besoldungsniveau und also identischer Steuerlast - gleichfalls denselben Familienstand und dieselben Zahl an berücksichtigungsfähigen Kindern vorausgesetzt - eine höhere Nettoalimentation. Dieses Faktum bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots heranzuziehen, ist dem Gesetzgeber meiner Meinung nach nicht verwehrt. Wenn er demnach an der Beihilfeschraube drehen kann, wobei auch davon im Übrigen nur die Beamten profitieren, deren Familienangehörige auch tatsächlich privat kranken- und pflegeversichert sind, erschließt sich mir nach wie vor nicht, warum er nicht auch die Kosten der privaten KV und PV für Familienangehörige in seine Betrachtung einbeziehen können soll, es mithin also eine moralische und keine juristische Betrachtung sein soll.

Es mag sein, dass ich bei meinen Überlegungen etwas übersehe; dazu seit Ihr viel tiefer in der Materie als ich. Wenn man jedoch dem Gesetzgeber gestattet, die Beihilfevorschriften zu verändern, dann läuft das ja vom Grundprinzip her auf dasselbe hinaus. Da es nun bei der Besoldungsbemessung am Ende darum geht, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren - sie muss also nicht nur der Höhe nach hinreichend sein, sondern ebenfalls der Form nach sachgerecht -, kann dem Gesetzgeber im Rahmen seines weiten Entscheidungsspielraums nicht verwehrt werden, beispielsweise eine freie Heilfürsorge für ihre Familienangehörigen zu gewähren, wie es in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Regelfall ist. (Ob das politisch oder moralisch klug ist, kann an der Stelle dahingestellt sein, es geht mir ja eher um die theoretische Möglichkeit). Wenn man über diese Brücke geht, muss es nach meinem Verständnis auch möglich sein, diese Form der freien Heilfürsorge in einer vollständigen Erstattung der Gesundheitskosten oder in einer Kombination aus prozentualer Erstattung der Beihilfe und dazu vollständige Erstattung der Beiträge für die Gesundheitskosten der Familienangehörigen zu gestalten.

An allen anderen Stellen wird, so denke ich, jedoch das Partnereinkommen, und erst Recht das fiktive Partnereinkommen, aus meiner Sicht verfassungsrechtlich nicht zu begründen sein.

BVerfGBeliever

Zitat von: BalBund in 30.05.2026 11:00Ob Ihr wirklich richtig steht, seht Ihr, wenn das Licht angeht.
Plopp! :)

Aus meiner Sicht gibt es die folgenden drei Felder:

1.) AltStrG/GoodBye/etc. behalten Recht und das BVerfG verbietet in einer seiner nächsten Entscheidungen vollumfänglich die Anrechnung jeglichen Partnereinkommens. Zum einen wäre das natürlich sehr erfreulich. Zum anderen würde mutmaßlich gehörig "die Hütte brennen". Denn wie gesagt, unter gewissen Annahmen würde solch eine Entscheidung bedeuten, dass auf Seite 78 im BMI-Entwurf links oben nicht mehr 3.107 €, sondern stattdessen vermutlich rund 4.500 € stehen müsste, siehe hier. [Ich bevorzuge nackte Zahlen gegenüber seitenlangen philosophischen Ausführungen.]

2.) Das BVerfG hat eine andere Meinung als AltStrG/GoodBye/etc. und erlaubt eine begrenzte (!) Anrechnung eines Partnereinkommens, beispielsweise auf Minijob-Level (was immer noch signifikante Implikationen für die Tabelle im BMI-Entwurf hätte!). Denn erinnern wir uns: Auch vor der letzten BVerfG-Entscheidung gab es hier im Forum viele Prophezeiungen (Vollstreckungsanordnung, etc.). Bekanntlich kam es anders. So landeten unter anderem tonnenweise Beiträge, die sich zuvor mit Heizkosten, Bildung/Teilhabe sowie Sozialtarifen von Grundsicherungsempfängern beschäftigt hatten, von einem Tag auf den anderen in der (virtuellen) Altpapier-Tonne. Auch der obsolete Begriff "Mindestabstandsgebot" verschwindet (endlich) mehr und mehr aus dem Forums-Wortschatz.

3.) Das BVerfG erlaubt den Gesetzgebern eine Anrechnung von 22.648 € (in diesem Jahr). Angesichts der bisherigen Rechtsprechung erscheint mir diese Option zwar extrem unwahrscheinlich, aber wie war das gleich nochmal mit "auf hoher See/vor Gericht/etc."?


Also, warten wir doch einfach mal ab, welches der drei Felder Michael Schanze das BVerfG demnächst erleuchten wird. Und bis dahin tauschen wir uns weiterhin fröhlich zu verfassungsrechtlichen, politischen und moralischen Fragen aus. Außerdem freuen wir uns natürlich immer, wenn Durgi oder BalBund uns Neuigkeiten aus der sagenumwobenen Ministeriumswelt vorbeibringen..  8)

SwenTanortsch

@ Thorin

Zunächst einmal ist es so, wie Du es schreibst: Das Bundesverfassungsgericht hat hinsichtlich der Prüfung der amtsangemessenen Besoldung - auch hier liegt ein grundlegender Rechtsprechungswandel zugrunde, da bislang materiell-rechtlich die Alimentation den Gegenstand (verfassungs-)gerichtlicher (Kontroll-)Verfahren gebildet hat; diesem Wandel nicht nur in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht kann man sich gar nicht tief genug vorstellen - im Rahmen der Pflicht des Gesetzgebers, die Besoldung kontinuierlich an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den Lebensstandard anzupassen, die Besoldung also fortzuschreiben, einen weiteren grundlegenden Rechtsprechungswandel vollzogen und ist von der Verfahrenskontrolle - vereinfacht: der Kontrolle des Gesetzgebungsverfahren durch besondere prozedurale Anforderungen - zur Einschätzungsprärorgative des Gesetzgebers gewechselt, stärkt so also auf der einen Seite den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, um ihn zugleich dadurch auf der anderen Seite in die Pflicht zu nehmen, nämlich diesen weiten Entscheidungsspielraum auch auszufüllen, also - auch das ist als konkretisiertes Prinzip neu - der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung gerecht zu werden; diese neu konkretisierte Prinzip der Gestaltungsverantwortung wird in den nächsten Jahren grundlegende Bedeutung in der Rechtsprechung erlangen. In diesem Sinne ist nun in der aktuellen Entscheidung die Rn. 54 von unmittelbarer Bedeutung:

"Der Gesetzgeber wird dieser Gestaltungsverantwortung nur gerecht, wenn er sich an langfristig anwendbaren Maßstäben orientiert, die auf einem nachvollziehbaren Zahlenwerk und schlüssigen Rechenschritten beruhen ( dazu grundsätzlich BVerfGE 125, 175 <226>; 137, 34 <75 Rn. 82> <jeweils zum Existenzminimum>; 157, 30 <153 Rn. 220> – Klimaschutz) und aus denen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können (vgl. zum Steuerverteilungs- und Ausgleichssystem auch BVerfGE 101, 158 <214 f.>)."

Die langfristig anwendbaren Maßstäbe - sie müssen es ermöglichen, dass aus ihnen die konkreten, in Zahlen gefassten Ansprüche auf Besoldung und Versorgung abgeleitet werden können - beruhen nun hinsichtlich der jetzt auch explizit als quantitative Parameter bezeichneten Kriterien der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung hinsichtlich der drei volkswirtschaftlichen Parameter insbesondere auf dem Basisjahr 1996, systemintern bleibt hier die Betrachtung des Abstandsgebots. Die vier Parameter entfalten im Rahmen der Evidenzprüfung (weiterhin) eine Vermutungswirkung, die durch die nun ebenfalls so explizierten qualitativen Kriterien der zweiten Prüfungsstufe erhärtet oder zu widerlegen ist.

Die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte ist in diesem Sinne in erster Linie Sache des Gesetzgebers (Rn. 97), was bedeutet, dass insbesondere er die Maßstabsbildung zur Prüfung in der Hand hält: Die dem Gesetzgeber gegebenen Spielräume sind die, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber bei der Einschätzung der tatsächlichen Ausgangslage und der zukünftigen Auswirkungen seiner Gesetze belässt, womit die Einschätzungsprärogative die ,,tatsächliche Dimension" des gesetzgeberischen Entscheidungsspielraums betrifft (Bethge, Sachverhalt der Normenkontrolle, 2020, S. 181).

Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es hingegen angesichts der besonderen Bedeutung des Alimentationsprinzips für den demokratischen Rechtsstaat, zu prüfen, ob die vom Gesetzgeber gewählte Ausgestaltung der Besoldung der Gestaltungsdirektive des in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Gebots amtsangemessenen Unterhalts gerecht wird. Der Gesetzgeber überschreitet die Grenzen seines Gestaltungsspielraums, wenn die Besoldung im Hinblick auf Zweck und Gehalt des Alimentationsprinzips evident unzureichend ist (Rn. 56). Das bedeutet im Rahmen der Einschätzungsprärogative: "Soweit sich dem Gesetzgeber bei der Konkretisierung und relativen Gewichtung der jeweils maßgeblichen alimentationsrelevanten Kriterien Spielräume für eigene Einschätzungen und Bewertungen eröffnen, dürfen die Gerichte nicht ihre eigenen Einschätzungen und Bewertungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen, sondern sind auf eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle beschränkt" (Rn. 97).

Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht nun auch explizit im Blick, dass der Einzelkläger im Ausgangsverfahren eine, gesamten dienstherrlichen Apparat gegenübersteht:


"Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass nach dem Fachrecht die prozessuale Risikoverteilung einseitig zulasten des Beamten ausgestaltet ist, weil dieser eine Erhöhung der Besoldung durch den Gesetzgeber nur auf dem Klagewege erwirken kann und sich als Einzelner einer gut ausgestatteten Ministerialbürokratie gegenübergestellt sieht. Deshalb müssen die der gerichtlichen Kontrolle allgemein zugrunde gelegten Maßstäbe den Beamten in die Lage versetzen, die Verfassungskonformität der Besoldung einzuschätzen und auf dieser Grundlage eine informierte Rechtsschutzentscheidung zu treffen." (Rn. 58)

Was folgt nun daraus? Die Maßstabsbildung, mit der sicherzustellen ist, dass der Beamte amtsangemessen besoldet wird, ist in erster Linie - das ist die Folge der Einschätzungsprärogative - Aufgabe des Gesetzgebers, und zwar im Rahmen der Freiräume, die das Bundesverfassungsgericht ihm belässt. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der Senat in der Rn. 59 ausführt:

"Soweit Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume des Gesetzgebers bestehen, korrespondiert damit eine Darlegungslast, der – sofern sie nicht bereits im Gesetzgebungsverfahren erfüllt worden ist – nachträglich im Gerichtsverfahren durch den über die maßgeblichen Erwägungen unterrichteten Dienstherrn genügt werden kann. Dies ermöglicht dem Bundesverfassungsgericht im Streitfall die Prüfung, ob die entsprechende Beurteilung und Einschätzung des Gesetzgebers nachvollziehbar und vertretbar ist".

Wenn nun also der Besoldungsgesetzgeber in der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots vom Alleinverdiener- auf ein Doppelverdienermodell wechselt, so ist ihm das gestattet und bleibt dem Bundesverfassungsgericht hier nur eine Nachvollziehbarkeits- und Vertretbarkeitskontrolle. Wenn es also nachvollziehbar und vertretbar ist, dass der Besoldungsgesetzgeber von der Alleinverdiener- zur Doppelverdienerannahme wechselt, dann ist diese Annahme durchaus auch als Kontrollmaßstab anzuwenden. Das ist die Konsequenz, solange ihm das Bundesverfassungsgericht diese Möglichkeit belässt, und ist es also nun die Aufgabe des Besoldungsgesetzgebers - wenn er in eine entsprechende Prüfung eintreten will -, im Rahmen der ihn treffenden Darlegungslast, die Doppelverdienerannahme hinreichend zu begründen, sodass sie gleichfalls auch als Kontrollmaßstab anwendbar ist.

Sofern sich nun also Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bundesgesetzgeber bereits 2021 in die Betrachtung der Doppelverdienerannahme eingetreten ist, kann es dem Dienstherrn als Beklagten nicht abgesprochen werden, das auch noch nachträglich im Klageverfahren zu vertreten und ggf. auch vertieft darzulegen. Das hat noch vor diesem Rechtssprechungswechsel bspw. der rheinland-pfälzische Dienstherr in den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Koblenz und dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 2024 versucht, ohne dort vor der Fachgerichtsbarkeit entsprechend durchzudringen, weil die beiden Gerichte jeweils keine Anhaltspunkte dafür gesehen hatte, dass die bereits in den 2010er Jahren vom rheinland-pfälzischen Besoldungsgesetzgeber vollzogene Abkehr von der Allein- hin zur Doppelverdienerannahme so weitgehend konzipiert gewesen war, dass eine entsprechende Betrachtung im Rahmen des Mindestabstandsgebots möglich gewesen wäre. Entsprechend war die Darlegung des Beklagten nicht nachvollziehbar und so auch nicht vertretbar, weshalb nun beide Entscheidungen als Vorlagen in Karlsruhe anhängig sind.

Entsprechend ist zu erwarten - der Bundesbesoldungsgesetzgeber hat bislang in keinem Gesetzgebungsverfahren bis 2026 durchblicken lassen, dass er ein Doppel- oder Hinzuverdienermodell der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebots zugrunde legen wollte -, dass der aktuelle Entwurf des Bundes sich hier hinsichtlich der Vergangenheit überhebt.

Auf der anderen Seite ist es auch dem Bundesbesoldungsgesetzgeber auf jeden Fall gestattet, ab 2026 der Betrachtung des Mindestbesoldungsgebot ein Doppelverdienermodell der Form nach zugrundezulegen, sofern er diese Form mit dem Alimentationsprinzip und auch den weiteren Wertungen des Grundgesetzes in Einklang bringen kann, und auch eine Höhe von mehr als 20.000,- € vom Ehepartner vorauszusetzen, sofern er diese Höhe sachlich rechtfertigen kann. Ist also die sachliche Rechtfertigung sowohl der Form als auch der Höhe nach durchschlagend - also nachvollziehbar und vertretbar -, ist diese Doppelverdienerannahme auch als Kontrollmaßstab für die ab 2026 vom Bund gewährte Besoldung anzuwenden (sofern jener aktuelle Entwurf Gesetzeskraft erlangte).

Deshalb verweise ich hier - die vormaligen Annahmen zum Kontrollmaßstab im Rahmen der prozeduralen Anforderungen als "Zweite Säule" des Alimentationsprinzips entfalten keine Wirkung mehr - regelmäßig darauf, dass man sich als Kläger hinreichend Gedanken machen sollte, wie man das Doppel- oder Hinzuverdienermodell im Rahmen von Klageverfahren als unsachlich zurückweisen kann. Denn man wird sich hier nun kaum auf den Ermittlungsgrundsatz verlassen können oder sollte das zumindest besser nicht tun, sondern selbst aktiv eine ggf. vom Beklagten ins Feld geführte Doppelverdienerannahme im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots nicht nur zurück-, sondern als evident sachwidrig nachweisen. Denn nur dann ist man auf der sicheren Seite, bleibt also insbesondere nicht von den Wertungen des Beklagten abhängig, denen zu folgen der (Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit nicht verboten ist und denen sie zu folgen hat, sofern sich ihr diese Wertungen als nachvollziehbar und vertretbar darstellen.

Wäre es anders, würde ich nicht den Nachdruck aufbringen, mit dem ich nun am Wochenende erneut auf den grundlegenden Wandel in der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht hinweise. Wäre alles nach dem 17. September 2025 wie gehabt (also wie zuvor), bräuchte es dieses Nachdrucks nicht. Das ist aber nicht der Fall, weshalb wir hier ggf. irgendwann anfangen sollten, uns wieder mit Verfassungsrecht zu beschäftigen, vermute ich, und zwar das nach Möglichkeit konkret und anhand der Buchstaben und des Geistes der aktuellen Entscheidung.

@ Rentenonkel

Es geht auch im Rahmen dessen, was ich gerade ausgeführt habe, nun nur noch einmal umso mehr um die Konkretisierung und Plausibilisierung, auf die ich vorhin gedrungen habe. Nun wird es für mich im Rahmen dessen, was Du jetzt schreibst, schon etwas klarer, was Du sagen willst. Es wird alsbald weiterhin um Subsumtion gehen, so wie der Senat dem Berliner Besoldungsgesetzgeber aktuell vorhält, dass er ihr nach 2020 nicht hinreichend nachgekommen ist. In dem Moment, wo Du anfängst, Maßstäbe anzuwenden und abzuwägen, wird es klarer, was Du sagen willst (und sagen kannst):

"Das Land Berlin hat nicht dargelegt, dass die Unterschreitungen der gebotenen Besoldung Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung gewesen wären (vgl. bereits BVerfGE 155, 1 <73 f. Rn. 177>). Für die Jahre bis 2010 liegt schon deshalb kein Konzept vor, weil der Gesetzgeber keine eigenen Aktivitäten unternommen hat. Auch für die Folgejahre lässt sich kein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung erkennen; ein Verweis auf die ,,angespannte Haushaltslage" (vgl. etwa Abghs.-Drucks. 17/2934, S. 2, 14 f.; 18/2028, S. 2 f., 17) ersetzt keine politische Entscheidung über die Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber des Landes Berlin auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1) nur bezüglich der Richterbesoldung reagiert (vgl. Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 <RBesRepG 2009-2015> vom 23. Juni 2021 <GVBl S. 678>), die aus den schon damals bekannten Gründen ebenfalls naheliegende Revision auch der Beamtenbesoldung jedoch nicht vorgenommen hat. Die Begründung, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung nicht vorgreifen zu wollen (vgl. Abghs.-Drucks. 19/17836, S. 1 f.), überzeugt nicht. Denn die dort entwickelten Maßstäbe waren ohne Weiteres subsumtionsfähig. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen (ebenso bereits BVerfGE 155, 1 <74 f. Rn. 179>)." (Rn. 157)

abi

Zitat von: SwenTanortsch in 30.05.2026 18:50I. Sachlage Ende 2023 und Mitte 2026

Der in der Beratung und Entscheidung im letzten Jahr gegenüber 2020 in fünf von acht Richterämtern neu besetzte Senat, der zu jener Zeit im Sommer und Frühherbst 2025 wusste, dass er die nächste Beratung und Entscheidung mit sieben neuen Richtern gegenüber 2020 beginnen und fällen würde, ist nach 2022 zu dem Schluss gekommen, dass er die neuere Rechtsprechung zum Besoldungsrecht einem grundlegenden Wandel unterziehen musste, um insbesondere den effektiven Rechtschutz zu stärken, der ja offensichtlich - um es so auszudrücken - in den letzten zwei Jahrzehnten, was das Besoldungsrecht anbelangt, zu einem eher dehnungsfähigen Begriff geworden ist. Nicht anders ist es auch heute noch zu lesen, was der damalige Berichterstatter Maidowski im Zuge der Brandenburger Verzögerungsbeschwerde Ende 2023 im Rahmen seiner Stellungnahme ausgeführt hat, nämlich:

"Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, Verfahren vorrangig zu bearbeiten, die durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren haben und auch im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen - etwa durch bereits vorliegende Judikate des Bundesverfassungsgerichts - auf vorhandene Daten zurückgreifen können." (Beschluss vom 21. Dezember 2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 - https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 8.)

Er hat entsprechend schon da angekündigt, dass es in den nun geklärten Berliner Pilotverfahren auch und gerade darum gehen werde, insbesondere die Frage zu klären, welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. Dabei kann nicht ausgeklammert werden, dass er eingangs seiner Stellungnahme auf zwischenzeitlich 51 anhängige Normenkontrollverfahren aus elf Bundesländern und die Jahre 2016 bis 2023 betreffend hingewiesen hat. Das dürfte - so liegt es heute auf der Hand und war bis zur aktuellen Entscheidung so wie nun vollzogen nicht zu erkennen - eine der eingetretenen Entwicklungen gewesen sein, weshalb die bis 2020 ergangene Judikatur offensichtlich zu hinterfragen war. Denn deshalb stellt der Senat nun wie gezeigt die Effektivierung des Rechtsschutzes in den Mittelpunkt seiner aktuellen Entscheidung, weitet dazu den Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum im erheblichen Maße aus und zeigt mit den genannten tatsächlichen Versuchen, seine Rechtsprechung zu umgehen (Rn. 79), auf eine weitere Entwicklung, die sich eindeutig auch auf den Zeitraum nach 2020 bezieht.

Dieser Rechtsprechungswandel zeigt sich bspw. in der von mir vorhin gezeigten Ablösung der Verfahrenskontrolle durch die Einschätzungsprärogative, durch eine grundlegende Neustrukturierung des "Pflichtenhefts" - insbesondere mit dem erheblich transparenteren Maßstabswechsel zur Prekaritätsschwelle -, auch durch ebenjene erhebliche Ausweitung des Prüfungsgegenstands und Prüfungszeitraums, welches letzteres 2020 noch undenkbar gewesen wäre. Entsprechend führt der Senat aktuell in der Rn. 36 nun aus:

"Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Besoldung steht vor der Herausforderung, dass es für die Besoldung sowohl von Verfassungs wegen als auch aufgrund einfachrechtlicher Anordnung (§ 2 Abs. 1 BBesG i.d.F. der Bekanntmachung vom 6. August 2002 in Verbindung mit 1b Abs. 1 Nr. 1 LBesG BE) eines Parlamentsgesetzes bedarf (vgl. BVerfGE 8, 1 <18 f.>). Eine erfolgreiche Klage auf amtsangemessene Besoldung bedarf somit zwingend der vorherigen Vorlage des Fachgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG, wenn dieses von der Verfassungswidrigkeit einer entscheidungserheblichen Besoldungsvorschrift überzeugt ist. Angesichts der Vielzahl von Besoldungsordnungen und ihrer Besoldungsgruppen sowie des sich mit den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und dem allgemeinen Lebensstandard über die Zeit wandelnden Niveaus einer amtsangemessenen Alimentation birgt die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen auf amtsangemessene Besoldung durch Beamte, Richter und Staatsanwälte das Potenzial, die Arbeitsfähigkeit des Bundesverfassungsgerichts bis hin zu einer Blockade zu beeinträchtigen (vgl. auch Stuttmann, NVwZ 2015, S. 1007 <1007, 1014>). Allein für das Land Berlin sind im Hinblick auf die vorliegenden Verfahren etwa 100.000 anhängige Widerspruchsverfahren zum Ruhen gebracht worden; zusätzlich sind zwischen 2.000 und 3.000 insbesondere beim Verwaltungsgericht anhängige Klageverfahren noch zu entscheiden. Überdies ist zu berücksichtigen, dass es bei besoldungsrechtlichen Normen um die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs geht (vgl. BVerfGE 140, 240 <316 Rn. 170>; 150, 169 <192 f. Rn. 64>; 155, 1 <75 f. Rn. 182> – Richterbesoldung II) und daher eine zügige Klärung der Rechtslage in besonderem Maße geboten ist. Die Erweiterung der Prüfungsgegenstände ist schließlich auch deshalb sinnvoll, weil die vorliegende Entscheidung für zahlreiche vergleichbare Verfahren aus anderen Ländern relevant ist."

Die Dienstherrn können nun zeigen, ob sie sich dieser Effektivierung mit anschließen wollen - das ist zumindest für den Bund derzeit nicht ersichtlich, da man hier de facto versucht, die Verfahren durch nicht beigebrachte Bemessungen weiterhin zu verzögern -, die Besoldungsgesetzgeber ebenso, indem sie im Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Bemessungen insbesondere der ersten drei Parameter auf Grundlage des Basisjahrs 1996 transparent machten. Auch das erfolgt bislang aber nicht nur hinsichtlich des aktuellen Gesetzentwurfs des Bundes nicht. Beides wird man in Karlsruhe registrieren, denn nicht umsonst hat man ja nach 2020 darüber hinaus auch nachweisbare, weil wiederkehrend eingestandene  Versuche ausfindig gemacht, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Auf den Punkt gebracht, die ersten Besodungsgesetzgeber bewegen sich nun - eher unwillig - im verhältnismäßig geringem Maße in die richtige Richtung, indem sie bislang nicht regelmäßig geplante Anhebungen von Grundgehaltssätze entwerfen, die zu einer kurzfristigen höheren Anhebung der Besoldung als die der Tarifentlohnung führen soll.

Darin nun zeigt sich die aktuelle Entscheidung zunächst einmal durchaus wirksam, so wie sich auch die Entscheidung vom 4. Mai 2020 als wirksam gezeigt hat: Nach 2020 ist das Besoldungsniveau in allen Rechtskreisen mit Ausnahme des Bundes für die bis zu vierköpfige Beamtenfamilie - die kinderreiche Beamtenfamilie betrachte ich hier nicht - zumeist, aber nicht überall insbesondere in den unteren, mittleren und teilweise auch noch gehobenen Laufbahnen im starken Maße angehoben worden. Das zielte offensichtlich zielgerichtet an den Forderungen der neueren Rechtsprechung des Senats vorbei, muss als ihre Missachtung verstanden werden, ist ggf. mit unter den Versuchen zu subsumieren, die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, war aber dennoch eine Wirkung. Denn ohne die Entscheidung vom 4. Mai 2020 hätte ganz sicherlich keiner der genannten 16 Besoldungsgesetzgeber sein Besoldungsrecht so demoliert, wie er und sie das ab 2022 getan haben. Es darf entsprechend bezweifelt werden, dass das Bundesverfassungsgericht derzeit der festen Überzeugung sein wird, dass nach 2020 alle Besoldungsgesetzgeber ihrer sie treffende Gestaltungsverantwortung so gänzlich vollständig gerecht geworden sein sollten. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn der Senat aktuell mit Blick auf den betrachteten Rechtskreis in gebotener Deutlichkeit ausführt:

"Auch für die Folgejahre [nach 2010; ST.] lässt sich kein schlüssiges und umfassendes Konzept der Haushaltskonsolidierung erkennen; ein Verweis auf die 'angespannte Haushaltslage' (vgl. etwa Abghs.-Drucks. 17/2934, S. 2, 14 f.; 18/2028, S. 2 f., 17) ersetzt keine politische Entscheidung über die Priorisierung der staatlichen Aufgabenerfüllung nach Art, Zeit und Umfang unter Berücksichtigung der jeweiligen gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Erschwerend kommt hinzu, dass der Gesetzgeber des Landes Berlin auf den Beschluss des Senats vom 4. Mai 2020 (BVerfGE 155, 1) nur bezüglich der Richterbesoldung reagiert (vgl. Gesetz über die rückwirkende Herstellung verfassungskonformer Regelungen hinsichtlich der Besoldung in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2 in den Jahren 2009 bis 2015 und der Besoldungsgruppe R 3 im Jahr 2015 <RBesRepG 2009-2015> vom 23. Juni 2021 <GVBl S. 678>), die aus den schon damals bekannten Gründen ebenfalls naheliegende Revision auch der Beamtenbesoldung jedoch nicht vorgenommen hat. Die Begründung, der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur A-Besoldung nicht vorgreifen zu wollen (vgl. Abghs.-Drucks. 19/17836, S. 1 f.), überzeugt nicht. Denn die dort entwickelten Maßstäbe waren ohne Weiteres subsumtionsfähig. Vielmehr bestätigt sich der Eindruck, dass das Land Berlin die Besoldung sehenden Auges hinter die von ihm ausgehandelten Tariflöhne hat zurückfallen lassen (ebenso bereits BVerfGE 155, 1 <74 f. Rn. 179>)." (Rn. 157)

Diese bereits nach 2020 fortgesetzte Verzögerungstaktik, die wie oben gezeigt, sich nun trotz erster sehr zaghafter einzelner Versuche, sich in die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Richtung zu bewegen - die Grundgehaltssätze sachgerecht anzuheben, um so die Teilhabe der Beamten an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen und den Lebensstandard zu gewährleisten -, mitsamt der weiterhin fortgeführten Missachtung der Rechtsprechung des Senats, wird also weiterhin weitgehend ungebrochen fortgesetzt und wird mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dazu führen, dass weiterhin in diesem Jahr keine der angekündigten Entscheidungen gefällt werden dürften - dürfte also kaum im Sinne der primären Zielsetzung des Senats zu lesen sein, den Rechtsschutz zu effektivieren. Wie das nun in Karlsruhe ankommt, wissen wir nicht, dürfte dort aber sicherlich nicht auf allergrößtes Wohlgefallen stoßen, so ist begründet zu vermuten.

Ich als Nichtjurist versuche auf meinem Niveau das große Ganze zu erfassen. Vielen Dank für die immer wieder erhellenden Kommentare zur Entscheidungsfindung des BVerfG.

Inzwischen habe ich gelernt, dass die Begründungen zur Erlangung einer amtsangemessenen Alimentation des Beamten sachgerecht erfolgen müssen. Die Definition von "sachgerecht" erhellt sich nach und nach, wobei ich das im Gesamten wahrscheinlich niemals überblicken werde.

Damit zum Punkt.

Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes zur Durchsetzung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation ist m.E. Aufgabe des Gesetzgebers. In der Folge verschwimmt der effektive Rechtsschutz (zumindest nach meiner Definition dürfte die Zeitleiste bis zur Erlangung der amtsangemessenen Alimentation übersichtlich sein, da es sich jeweils um einen Bedarf handelt, der auch zum Verbrauch des Lebens benötigt wird), da es vom Erkennen der nicht mehr vorhandenen amtsangemessenen Alimentation bis zu dessen vollständiger Umsetzung mehrere Jahrzehnte benötigt.

BVerfG stellt u.a. fest (2020, 2025, ....), durch den Gesetzgeber wird bei den Begründungen des BVerfG explizit auf Lücken geschielt (was ist noch nicht explizit verboten und dämpft dennoch die Gesamtkosten?), was wiederum dem rechtlichen Weg zur mgl. Behebung bedarf (fiktives Partnereinkommen, Verhältnis Grundgehalt zu Zulagen, etc.). Dies im Gesamten erscheint wie ein "Hamsterrad" - Exit zeitlich unbekannt....

Dazu kommt, dass viele der Juristen (Anwälte, Richter VG, OVG, BVG) der Materie nicht mächtig sind (sachgerechte Konkretisierung und Plausibilisierung nicht oder nur rudimentär vorhanden), bzw. den Aufwand dazu scheuen (für den Aufwand zu wenig Gewinnerwartung).

Der einfache "Beamte", der jährlich den Widerspruch formulieren muss (soweit er die nichtvorhandene amtsangemessene Alimentation erkennt), um seine jährlichen Rechte über etwas aufrechtzuerhalten, das eigentlich vom Dienstherr Kraft GG verpflichtend ist.

Für mich erscheint die komplette Materie nur dem Zweck zu dienen, den Juristen genügend Materie zu verschaffen. Inzwischen habe ich den Eindruck, dass sich die amtsangemessene Alimentation als Geschäftsmodell etabliert, genau so wie die Abmahnindustrie, Steuervermeidungsmodelle (Verschonungsbedarfsprüfung), etc.

Vor allem dass wir Beamten nach wie vor keine Möglichkeit eingeräumt bekommen, die amtsangemessene Alimentation zeitnah geregelt zu bekommen. Wie hatte ich dem Forum entnommen, "der Nachwuchs benötigt beim Aufwachsen entsprechende Mittel, nicht erst dann, wenn der Nachwuchs bereits selbst im Berufsleben mit eigenem Nachwuchs sein Leben gestaltet".
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

simon1979

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 12:23Plopp! :)

Aus meiner Sicht gibt es die folgenden drei Felder:

1.) AltStrG/GoodBye/etc. behalten Recht und das BVerfG verbietet in einer seiner nächsten Entscheidungen vollumfänglich die Anrechnung jeglichen Partnereinkommens. Zum einen wäre das natürlich sehr erfreulich. Zum anderen würde mutmaßlich gehörig "die Hütte brennen". Denn wie gesagt, unter gewissen Annahmen würde solch eine Entscheidung bedeuten, dass auf Seite 78 im BMI-Entwurf links oben nicht mehr 3.107 €, sondern stattdessen vermutlich rund 4.500 € stehen müsste, siehe hier. [Ich bevorzuge nackte Zahlen gegenüber seitenlangen philosophischen Ausführungen.]

2.) Das BVerfG hat eine andere Meinung als AltStrG/GoodBye/etc. und erlaubt eine begrenzte (!) Anrechnung eines Partnereinkommens, beispielsweise auf Minijob-Level (was immer noch signifikante Implikationen für die Tabelle im BMI-Entwurf hätte!). Denn erinnern wir uns: Auch vor der letzten BVerfG-Entscheidung gab es hier im Forum viele Prophezeiungen (Vollstreckungsanordnung, etc.). Bekanntlich kam es anders. So landeten unter anderem tonnenweise Beiträge, die sich zuvor mit Heizkosten, Bildung/Teilhabe sowie Sozialtarifen von Grundsicherungsempfängern beschäftigt hatten, von einem Tag auf den anderen in der (virtuellen) Altpapier-Tonne. Auch der obsolete Begriff "Mindestabstandsgebot" verschwindet (endlich) mehr und mehr aus dem Forums-Wortschatz.

3.) Das BVerfG erlaubt den Gesetzgebern eine Anrechnung von 22.648 € (in diesem Jahr). Angesichts der bisherigen Rechtsprechung erscheint mir diese Option zwar extrem unwahrscheinlich, aber wie war das gleich nochmal mit "auf hoher See/vor Gericht/etc."?


Also, warten wir doch einfach mal ab, welches der drei Felder Michael Schanze das BVerfG demnächst erleuchten wird. Und bis dahin tauschen wir uns weiterhin fröhlich zu verfassungsrechtlichen, politischen und moralischen Fragen aus. Außerdem freuen wir uns natürlich immer, wenn Durgi oder BalBund uns Neuigkeiten aus der sagenumwobenen Ministeriumswelt vorbeibringen..  8)

Danke. So sehe ich es auch. Jedoch hätte ich noch Punkt 4 in Verbindung mit 1.

Das BVerfG stellt klar, dass das fiktive Partnereinkommen "tot" ist und bestätigt die aA so, wie viele hier ausrechnen.
Jedoch geht das BVerfG analog zum Sozialhilferecht soweit und setzt die aA für den Beamten und alle seiner Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft fest. Hierbei werden alle Einkommen der Familienmitglieder in der BG berücksichtigt, wie es eben im Sozialhilferecht auch ist.

Der Beamte muss jedes Jahr den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres vorlegen und so die Einkommenssituation in der BG offen legen.

PolareuD

Zitat von: abi in Heute um 12:39Für mich erscheint die komplette Materie nur dem Zweck zu dienen, den Juristen genügend Materie zu verschaffen. Inzwischen habe ich den Eindruck, dass sich die amtsangemessene Alimentation als Geschäftsmodell etabliert, genau so wie die Abmahnindustrie, Steuervermeidungsmodelle (Verschonungsbedarfsprüfung), etc.

Welche Kanzlei(en) haben das als Geschäftsmodell erkannt? Das wäre ja mal etwas durchaus positives!
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Soldat1980

Ich versuche gerade, die Diskussionen der letzten Tage aus Sicht eines nicht juristisch ausgebildeten Klägers zu verstehen. Je mehr ich die Beiträge von SwenTanortsch, GoodBye, AltStrG und auch die Einwände von Rentenonkel lese, desto mehr gewinne ich den Eindruck, dass wir möglicherweise oft auf unterschiedlichen Ebenen diskutieren. Als Laie neige ich zunächst dazu, die Frage des Partnereinkommens politisch oder lebenspraktisch zu betrachten. Also vereinfacht gefragt, ist es gerecht oder ungerecht, Einkommen des Ehepartners zu berücksichtigen?
Wenn ich die neueren Beiträge von Swen richtig verstehe, scheint das aber gar nicht die eigentliche Frage zu sein. Vielmehr scheint die entscheidende Frage zu sein, ob sich die Berücksichtigung eines Partnereinkommens überhaupt aus den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Alimentationsprinzips herleiten lässt. Wenn die Alimentation ihrem Wesen nach amtsbezogen ist, wie lässt sich dann die Berücksichtigung eines außerhalb des Beamtenverhältnisses erzielten Einkommens verfassungsrechtlich begründen? Wenn das Mindestbesoldungsgebot die amtsangemessene Alimentation des Beamten und seiner Familie sichern soll, warum wird dann nicht unmittelbar auf die Alimentationspflicht des Dienstherrn abgestellt, sondern auf Erwerbsentscheidungen Dritter? Müsste nicht zunächst der Gesetzgeber selbst nachvollziehbar darlegen, aus welchen verfassungsrechtlichen Grundsätzen sich eine solche Berücksichtigung überhaupt ergeben soll, bevor über konkrete Ausgestaltungen diskutiert werden kann? Ich habe bislang viele politische, fiskalische und praktische Argumente für die Berücksichtigung eines Partnereinkommens gelesen. Was mir bislang fehlt, ist die eigentliche verfassungsrechtliche Herleitung. Ein weiterer Punkt, bei dem ich mir die verfassungsrechtliche Herleitung bislang nicht erschließt, betrifft die Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Wenn das Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartners bei der Bemessung der amtsangemessenen Alimentation berücksichtigt werden soll, stellt sich für mich die Frage, wie sich dies mit dem Grundsatz vereinbaren lässt, dass die Besoldung an Amt, Status und Leistung des Beamten anknüpft. Denn faktisch würde die Höhe der Alimentation dann von Erwerbsentscheidungen einer dritten Person abhängen, die weder Inhaber des Amtes noch Adressat der beamtenrechtlichen Pflichten ist. Zudem frage ich mich, ob die Auswirkungen einer solchen Regelung tatsächlich geschlechtsneutral wären. Da Teilzeitbeschäftigung, Familienarbeit und Einkommensunterschiede zwischen den Geschlechtern gesellschaftlich nach wie vor ungleich verteilt sind, könnte die Berücksichtigung eines Partnereinkommens mittelbar zu unterschiedlichen Auswirkungen auf Beamte und Beamtinnen führen. Auch insoweit stellt sich für mich die Frage, ob und wie der Gesetzgeber dies verfassungsrechtlich begründen würde. Falls ich die Diskussion falsch verstehe, wäre ich für eine Einordnung dankbar.

abi

Zitat von: PolareuD in Heute um 13:09Welche Kanzlei(en) haben das als Geschäftsmodell erkannt? Das wäre ja mal etwas durchaus positives!


Bei den Verwaltungsgerichten in Deutschland sind bundesweit mehrere Zehntausend Klagen zur amtsangemessenen Alimentation anhängig, da viele Bundesländer ihre Beamtenbesoldung über Jahre hinweg verfassungswidrig zu niedrig angesetzt hatten. Allein an einzelnen Standorten wie dem Verwaltungsgericht Hamburg gibt es aktuell über 8.000 offene Verfahren.

Bundesverfassungsgericht: Dort liegen aktuell mehr als 60 Vorlagebeschlüsse und Klagen aus verschiedenen Bundesländern zur Prüfung vor.

Die weiteren Instanzen noch nicht aufgenommen, sind das doch zumindest als "Tagesgeschäft" für Anwälte entsprechende Einnahmequellen....
Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

PolareuD

Zitat von: abi in Heute um 13:17Bei den Verwaltungsgerichten in Deutschland sind bundesweit mehrere Zehntausend Klagen zur amtsangemessenen Alimentation anhängig, da viele Bundesländer ihre Beamtenbesoldung über Jahre hinweg verfassungswidrig zu niedrig angesetzt hatten. Allein an einzelnen Standorten wie dem Verwaltungsgericht Hamburg gibt es aktuell über 8.000 offene Verfahren.

Bundesverfassungsgericht: Dort liegen aktuell mehr als 60 Vorlagebeschlüsse und Klagen aus verschiedenen Bundesländern zur Prüfung vor.

Die weiteren Instanzen noch nicht aufgenommen, sind das doch zumindest als "Tagesgeschäft" für Anwälte entsprechende Einnahmequellen....

Dessen bin ich mir bewusst. Meine Frage war auch, welche Kanzlei(en) den Bereich "Feststellungsklage auf amtsangemessene Alimentation" für sich als Geschäftsmodell entdeckt haben? Das könnte in dem nächsten Monaten für Bundesbeamte von gewisser Relevanz sein. Eine Kanzlei zu finden, die auch gewillt ist, hier aktiv zu werden, gestaltet sich aus meiner Erfahrung zunehmend schwierig. Auch hier ist ein Problem des effektiven Rechtschutzes zu verorten. Vielfach hört man: Wir nehmen keine neuen Mandanten an oder nicht mit uns.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"