Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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PolareuD

Es obliegt dem BVerfG selbst in welcher Reihenfolge anhängige Verfahren zur Entscheidung gebracht werden.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 18:58Da hierzu eine Nachfrage in einer PM kam: Wer wissen möchte, wie der Sachstand des Reparaturgesetzes ist, betrachte diesen Mitschnitt der 46. Sitzung des Unterausschusses Bezirke, Personal und Verwaltung vom 20. Mai ab der Std. 1:15:40 und dort die Ausführungen des StS Schyrocki, der entsprechend informiert: https://www.youtube.com/watch?v=jRGAFWEuyrY.

Seine Darlegungen sind aus verschiedenen Perspektiven interessant, hier bspw. eine Interpretation, die man vollständig oder in Teilen teilen kann oder auch nicht: https://www.berliner-besoldung.de/kommentar-by-hardy-aussage-des-sts-schyrocki-am-20-mai-2026-im-abgeordnetenhaus/

Interessant ist - das wird aus anderen Häusern anderer Rechtskreise so bestätigt - sowohl, was sich zurzeit auf Bund-Länder-Ebene und dabei auch zwischen den Länder abspielt, als auch die Summe für die Nachzahlungen im Zeitraum 2008 bis 2020, die der StS mit zwischen 700 und 800 Mio. € beziffert. In Anbetracht der Widerspruchszahlen, die das Bundesverfassungsgericht in der Rn. 36 auf rund 100.000 beziffert und in denen insbesondere nicht geklärt ist, ob sie ggf. im Einzelnen nicht nur bezogen auf das jeweilige Besoldungsjahr, sondern zukunftsbezogen gestellt worden und entsprechend so dann auch wirksam sind, die also offensichtlich bezogen auf die jeweiligen Jahre nur bedingt aufgeschlüsselt werden können, dürfte die Summe erheblich zu gering sein, so ist zu vermuten, vgl. bspw. nur die Antwort auf die Frage 7 in der LT-Drs. 18/19992 vom 8. Juli 2019 unter: https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/18/SchrAnfr/s18-19992.pdf, die darüber hinaus einen weitgehend heillosen Zahlensalat präsentierte, den man schon damals offensichtlich nicht sachgerecht tabellarisch aufgelistet und also verwaltungshandelnd darstellen konnte und der also das übliche Chaos dokumentiert, das Berlin schon immer arm, aber sexy gemacht haben dürfte.

Insgesamt sollte davon auszugehen sein, dass sich die Zahl von 100.000 auf die aktuell 2024 gestellten Widersprüche beziehen dürfte (die mit einiger Wahrscheinlichkeit - Berlin bleibt doch Berlin - dort zurzeit nicht als zu heilen betrachtet werden sollten), dass aber allein der Polizeipräsident von Berlin 2019 bereits - verteilt auf verschiedene Jahre - von rund 55.000 Widersprüchen ausgegangen ist, worin sich die kontinuierliche Arbeit der Berliner.Besoldung widerspiegelt, die ja maßgeblich von Polizisten betrieben wird.

Wenn wir also davon ausgehen dürfen, dass am Ende offensichtlich in den 13 Jahren regelmäßig viele 10.000 Widersprüche gestellt worden sein dürften, dann kann eine Summe zwischen 700 und 800 Mio. € sicherlich kaum ausreichen, um eine hinreichende Heilung zu vollziehen.

Auf dieser Grundlage ist das zu verstehen, was ich - s.o. - gestern ausgeführt habe.

Ich habe gelesen, dass in Berlin jetzt erst einmal die Statthaftigkeit der Widersprüche geprüft werden soll. Wahrscheinlich fällt da schon mal eine große Zahl raus.
Der User M. schrieb z.B. folgendes zu seinen Widersprüchen:
Ja, bei mir ähnlich.
2011: Altersdiskriminierung
2012: Überleitung Erfahrungsstufen
2015: amtsangemessene Besoldung
2016: Pausenregelung
2016: kein Widerspruch gg amtsangemessene Besoldung (vergessen)
2017: amtsangemessene Besoldung (mit Hinweis auf 2012-2015)
2018: amtsangemessene Besoldung
2019: amtsangemessene Besoldung
2019: Klage amtsangemessene Besoldung über RA (für Haushaltsjahre 2015/2016, 2017/2018, 2018/2019, ,,sowie nachfolgende Haushaltsjahre")
2020: amtsangemessene Besoldung durch RA
2021: kein Widerspruch gg amtsangemessene Besoldung (vergessen)
2022: amtsangemessene Besoldung
2023: amtsangemessene Besoldung
2024: kein Widerspruch gg amtsangemessene Besoldung (vergessen)
2025: Altersdiskriminierung nach dem EuGH-Urteil
2025: amtsangemessene Besoldung

AltStrG

Zitat von: Rentenonkel in Heute um 08:30Die Frage des Partnereinkommens hat jedoch, so denke ich, eine Archillesferse.

Bei der Bemessung der Mindestbesoldung schreibt der Senat in Randnummer 71: (Hervorhebung durch mich):

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>).

Somit hat der Besoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der Besoldung auch die ergänzenden Kosten für Krankheit und Pflege (auch der Familienangehörigen) in den Blick zu nehmen. Diese Kosten sind für den Ehepartner und die Kinder durchaus spürbar. Bei diesen Kosten darf der Gesetzgeber pauschalieren; er muss es jedoch in meinen Augen nicht.

Wenn also kraft des Faktischen eine nicht unerhebliche Zahl der Familienangehörigen (und teilweise auch bei dem Beamten selbst) bereits anderweitig oder kostenfrei versichert sind, entstehen dem Beamten für diese Angehörigen (und gelegentlich auch für sich selbst) keine Kosten. Wenn also der Gesetzgeber nunmehr eine Regelung schafft, nach der er zunächst davon ausgeht, dass Familienangehörige anderweitig versichert sind und bei Nachweis der privaten KV und PV (die er im Übrigen für die Beihilfeberechtigung ohnehin einreichen muss) einen Familienergänzungszuschlag Beihilfeergänzungszuschlag erhalten würde, dann, so denke ich, wäre das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, solange wie in jedem Fall die Berechnung nach Randnummer 71 aufgeht und der Zuschlag nicht bei höheren Besoldungsgruppen abgeschmolzen wird. Dann kommt es auch auf die Höhe des Einkommens des Partners oder der Kinder nicht an; es kommt lediglich darauf an, ob überhaupt Kosten dafür entstehen und im Detail wie hoch die Kosten der privaten KV tatsächlich sind. Dass diese Familienangehörigen in der Regel selbst versichert sind, sobald sie mehr als geringfügig beschäftigt sind, liegt in der Natur der Sache. Auch könnte der Gesetzgeber die Beihilfesätze anheben, so dass die Kosten der ergänzenden privaten KV und PV geringer ausfielen; mithin die notwendige Mindestbesoldung sinken würde.

Wenn man das Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis der Familienangehörigen so wie ich mittelbar als Teil des Partnereinkommens begreift, dann sehe ich da doch noch eine Stellschraube, an der früher oder später geschraubt werden kann, darf und wird.

Warum sollte man, es besteht kein Anrecht auf Zahlung für oder Inkludierung von Familienangehörigen in die GKV/PKV, weil die individuelle (Familien-)Lebensplanung eben das ist: individuell. Das hat der Gesetzgeber nunmehr auch für die GKV erkannt und hat den politischen Willen, dies zu ändern.

Kinder und Angehörige sind nicht ökonomisch zu betrachten, dies zeigt sich gerade in der aktuellen Diskussion um die Pflegeversicherung, ob Kinderlose (noch) mehr bezahlen sollen, eben weil sie Kinderlose sind, also doch ökonomisch. Die Gründen dafür können vielfältig sein; die Klage gegen diesen Kinderlosen-Faktor liegen beim BVerfG und ich wette, auch dieser Faktor wird im Rahmen der Menschenwürde und Gleichheit vor dem Gesetz kassiert werden, wenn sich die Gesetzeslage weiter verschärft, so dass es zu einem Ungleichgewicht kommt.

Die bisherige Rechtsprechung ist aber in der Tat so, dass seit dem Pflegeversicherungsurteil von 2001 Kinderlose stärker belastet werden dürfen und der Faktor strikt an die Zahl der Kinder gekoppelt ist.

Nun ist aber der Politik bewusst geworden, dass ein "mehr" an Kindern eben auch der anderen Seite auch Kosten verursachen. Ich bin gespannt, wie das politisch gelöst werden wird, da man auf zwei Seiten der Medaille Zahlungen leisten muss, die der Haushalt nicht mehr hergibt. Und damit bricht die gesamte Argumentationslinie zusammen.

SwenTanortsch

Ich schreibe einfach mit Fettdruck in Deine Ausführungen hinein, Thorin, das macht es einfacher, zu sehen, worauf ich mich beziehe.

Zitat von: Thorins Schild in Heute um 14:56@SwenTanortsch: Danke erstmal für die tiefgehenden Ausführungen. Ich habe sie mal auf einen Kernsatz verkürzt, zu dem ich mich nochmal äußern will - und hoffe, durch die Auslassungen die Bedeutung nich verfälscht zu haben.Nein, die (im Rahmen der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nun erfolgte Rückkehr zur) Einschätzungsprärogative ist ein zentraler Teil des Rechtsprechungswandels, wobei weitere Teile dieses Wandels mit ihr verbunden sind oder im Zusammenhang stehen, insbesondere das konkretisierte Prinzip der Gestaltungsverantwortung, das erheblich neu strukturierte "Pflichtenheft" mit Vorab- und Fortschreibungsprüfung, festem Basisjahr für die Besoldungsbemessung, verpflichtend durchzuführender "Spitzausrechnung" etc. Das Bundesverfassungsgericht reagiert damit - das steht im Zusammenhang mit dem, was die beiden damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiter in der von mir zitierten Passage ausführen - auf die tatsächlichen Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen. Das sollten die Besoldungsgesetzgeber - entsprechende Versuche lassen sich nicht nur für Berlin nachweisen, sondern auch für andere Rechtskreise, insbesondere auch für Hessen - jetzt durchaus bei den anstehenden gesetzlichen Regelungen nicht vergessen.

Okay, das BVerfG hat also dem Besoldungsgesetzgeber nunmehr eine Einschätzungsprärogative eingeräumt. Das heißt für mich: Wenn ein Besoldungsgesetzgeber für Besoldungsjahre eine Alleinverdienerfamilie zugrundelegt, dann handelt er damit im Rahmen seiner Einschätzungsprärogative. Das ist dann der Standard, den auch das BVerfG achtet - solange das Ergebnis dieser Einschätzung nicht erneut das GG verletzt. "Verletzt" ist ein dehnbarer Begriff, aber vom Grundsatz richtig: Sobald die auf der Einschätzung beruhende Regelung der Form nach evident sachwidrig oder die mit ihr geregelte Leistungshöhe evident unzureichend ist, erweist sich jene Regelung als verfassungswidrig.

Das heißt für mich: Wo der Dienstherr in der Vergangenheit in den Besoldungsgesetzen und den Begründungen das Alleinverdienermodell zugrunde gelegt hat, gilt das auch. Selbst wenn andere Länder es schon anders gemacht haben und sich irgenwann rausstellt, dass das auch Verfassungsmäßig war. Genauso muss man das interpretieren. Wenn der Maßstab, an dem der Besoldungsgesetzgeber das Mindestbesoldungsgebot geprüft hat, die Alleinverdienerannahme war, kann er nicht so ohne Weiteres von ihr abrücken, sofern sich die Leistungshöhe auf ihrer Grundlage höher erweisen sollte als die, die er tatsächlich im Rahmen des Mindestbesoldungsgebots gewährt hat. Auch deshalb war es dem Senat augenscheinlich wichtig, auszuführen, dass der Wechsel vom vormaligen Mindestabstandsgebot auf das Mindestbesoldungsgebot nicht zu einer substanziellen Erhöhung des Mindestbesoldungsniveaus führt (Rn. 74)

Was ich aber immer noch nicht richtig einschätzen kann: Kann der Besoldungsgesetzgeber seine Einschätzungsprärogative rückwirkend ändern? [Er würde nicht die Einschätzungsprärogative ändern, sondern den Maßstab, an der er seine Prognosen ausgerichtet hat. Ein Maßstabswechsel, der zum nachträglichen Absenken des Besoldungsniveaus mit dem Zweck führte, eine in der Prüfung verfassungswidrige Unteralimentation nun als amtsangemessen nachzuweisen, dürfte kaum sachlich gerechtfertigt werden können Wenn sich wie in Berlin rausstellt, dass es alles anhand des Einverdienermodells zu wenig ist, kann man dann rückwirkend zum Doppelverdienermodell wechseln (immer unterstellt, dass dieses überhaupt verfassungsgemäß ist)? Da es nicht ersichtlich ist, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber vor 2024 seiner Gesetzgebung ein Doppelverdienermodell zugrunde gelegt hätte, dürfte er das kaum nachträglich so erscheinen lassen, da ja gar keine entsprechenden Prognosen und Begründungen auf dieser Grundlage erfolgt sind. Die Einschätzungsprärogative meint insbesondere, dass dem Gesetzgeber ein Vorrang in der Einschätzung gerade auch der Wirkung der von ihm vollzogenen Regelungen gebührt. Wenn er entsprechende Einschätzungen gar nicht vollzogen hat, wo sollte dann etwas von ihm vorranggig eingeschätzt worden sein? Es dürfte schwer werden, ein Gericht von einer solchen Auslegung überzeugen zu wollen. Oder gilt diese Entscheidung dann für jedes abgelaufene Jahr und dann müssen eventuelle Nachzahlungen für Altjahre sich hart am Einverdienermodell orientieren? Da es eines Maßstabs bedarf, um das Mindestbesoldungsgebot zu prüfen, ist solange davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Alleinverdienerannahme der Besoldungsprüfung zugrunde gelegt hat, wie er keinen anderen Maßstab überhaupt angeführt hat. Hat er ihn angeführt, ist zu prüfen, ob die Einführung und Anwendung zu sachgerechten Ergebnissen, also einer amtsangemessenen Besoldung, führt. Führt die Doppel- oder Hinzuverdienerannahme zu sachgerechten Ergebnissen, also zu einer amtsangemessenen Besoldung, sollte, was die Höhe der Besoldung betrifft, kein Grund bestehen, sie nicht als hinreichenden (Kontroll-)Maßstab betrachten zu können - allerdings müsste sie sich auch der Form nach als sachgerecht erweisen, also insbesondere hinreichend zu konkretisieren und zu plausibilisieren lassen, um als Maßstab hinreichend zu sein.

Ich lese den Beschluss zu Berlin so, dass dies nicht geht. Ich für Berlin ebenfalls.

Ich habe ja oben in 10487 schon die Begründung des Entwurfes des Hessischen Reparaturgesetzes zitiert. Da wird eindeutig eine Einschätzung beschrieben, dass bis zum 30.06.26 das Alleinverdienermodell zugrunde gelegt wird und erst danach das Doppelverdienermodell. Dieser Maßstabswechsel ist m.E. als solcher dem hessischen Gesetzgeber nicht verboten, wenn er im Rahmen dessen, was ich hier und weiter oben geschrieben habe, zu sachgerechten Prüfungsergebnissen führen wird. Das tut er aber im Rahmen der bislang in der Bundesrepublik vollzogenen Maßstabswechsel m.E. an keiner Stelle.

Die Regierung hat bereits angekündigt, im zweiten Halbjahr auch für die offenen Einsprüche eine Regelung zu finden und ggf. Rückzahlungen zu veranlassen. Kann man für diese Berechnung dann auch rückwirkend zum Doppelverdienermodell wechseln, wenn bislang das Alleinverdienermodell galt? Jede rückwirkende Regelung sollte im Rahmen des von mir Ausgeführten mit einem hohen Risiko verbunden sein, wobei das Risiko auch im hessischen Fall als zu vernachlässigen angesehen werden dürfte, da der gewählte Maßstab von der Form her evident sachwidrig ist und damit nicht die Höhe der gewährten Leistung rechtfertigen könnte.

Alles andere würde sehr teuer - man hat ja das Defizit zur Armutsgefährdung im eigenen Gesetzesentwurf für die A6 im Jahr 2026 auf knapp 8.000,- € berechnet. Davon kommt man m.E. nur weg, wenn man auch für Altjahre zum Doppelverdienermodell wechseln könnte, also die eigene Einschätzung rückwirkend ändern könnte. Das sehe ich ebenfalls genauso: Auch in Hessen sollten erheblich Nachzahlungsgrößen vor der Tür stehen.


Zum Vorwurf, sich zum Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufzuschwingen, muss man betrachten, dass das Bundesverfassungsgericht bis in die beginnenden 2000er Jahre kaum konkrete Maßstäbe zur Prüfung der amtsangemessenen Alimentation erlassen hat (anders war das nach 1977 bis 1998 hinsichtlich des alimentationsrechtlichen Mehrbedarfs ab dem dritten Kind; hier sind nach 1977 erhebliche Maßstäbe vom Bundesverfassungsgericht entwickelt worden). Entsprechend stellte sich der Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgeber bis weit in die 2000er Jahre als weit heraus. Von diesem Zustand ausgehend, hat das Bundesverfassungsgericht seit spätestens 2012 in starkem Maße in diesen weiten Entscheidungsspielraum eingegriffen, sodass - so betrachtet - der aus den Rechtswissenschaften geäußerte und begründete Vorwurf, damit im Einzelnen zu weit zu gehen, also den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers zu stark zu begrenzen und sich so zu einer Art Ersatzbesoldungsgesetzgeber aufzuschwingen, durchaus einen wahren Kern hat, auch wenn ich diese Kritik nicht teile.

@ GoodBye

Ich sehe das genauso - wichtig ist hinsichtlich der Rn. 70 aber m.E. das Folgende.

Noch 2020 hat der Senat in der Rn. 47 in Tradition aus der Rechtsprechung zum alimentationsrechtlichen Mehrbedarf eindeutig formuliert:

"Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist nach wie vor davon auszugehen, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt von vornherein so bemessen, dass – zusammen mit den Familienzuschlägen für den Ehepartner und die ersten beiden Kinder – eine bis zu vierköpfige Familie amtsangemessen unterhalten werden kann, so dass es einer gesonderten Prüfung der Besoldung mit Blick auf die Kinderzahl erst ab dem dritten Kind bedarf (vgl. BVerfGE 44, 249 <272 f.>; 81, 363 <377 f.>; 99, 300 <315 f.>). Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung."

Mit dem Aufruf als Bezugsgröße und im Rahmen seiner bis dahin tradierten neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht war hier m.E. die Anweisung an die Fachgerichtsbarkeit ergangen - insbesondere im Zusammenhang mit der Rn. 37 der Parallelentscheidung -, die Alleinverdienerannahme als Kontrollmaßstab der Prüfung des Mindestabstandsgebots verpflichtend zugrundzulegen. Andere Maßstäbe waren 2020 auch nicht erkennbar, insbesondere nicht erkennbar geregelt worden (die Regelungen, die Brandenburg und Rheinland-Pfalz in den 2010er Jahren erlassen hatten, hatten keinen sachlichen Bezug zur Mindestatlimentation hergestellt).

In der aktuellen Entscheidung führt der Senat im Rahmen der von mir ausgeführten Wandlungen der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht aus:

"Das Bundesverfassungsgericht geht – jedenfalls auf der Grundlage des vom Berliner Besoldungsgesetzgeber für den Prüfungszeitraum gewählten Besoldungsmodells – grundsätzlich davon aus, dass der Gesetzgeber die Besoldung so bemessen wollte, dass eine vierköpfige Familie durch einen Beamten als Alleinverdiener amtsangemessen unterhalten werden kann, ohne dass es weiterer Einkommensquellen – etwa einer Nebentätigkeit oder der Erwerbstätigkeit des Ehegatten – bedarf".

Durch die von mir vorgenommene Hervorhebung wird aus dem verpflichtend anzuwendenden Kontrollmaßstab m.E. nur noch ein Grundsatz, sodass auch hier die Möglichkeit der Maßstabsbildung in die Hand des Besoldungsgesetzgeber gelegt wird und die Fach- und Verfassungsgerichtsbarkeit dem vom Gesetzgeber zugrunde gelegten Maßstab auch in der Prüfung und Kontrolle zu folgen hat, sofern er sich im Rahmen der Gesetzesbegründung als plausibel erweist, also dort mindestens so nachvollziehbar und vertretbar begründet wird, dass spätestens der darlegende Dienstherr im Zuge seines "Nachschiebens" auf Grundlage der Gesetzesbegründung vollständig plausible Ausführungen macht und ihn damit endgültig nachvollziehbar und vertretbar macht. So jedenfalls verstehe ich das aktuelle Judikat.

Ich gehe dabei allerdings wie gesagt davon aus, dass eine entsprechende Begründung für den Maßstab der Doppel- oder Hinzuverdienerfamilie im Rahmen des Mindestbesoldungsgebot in jedem Fall unmöglich ist. Aber das Bundesverfassungsgericht zeigt sich auch hier - denke ich - als getreuer Popperianer, legen also letztlich seiner Rechtsprechung ein Falsifizierungsgebot zugrunde. Was nicht falsifiziert ist, ist ggf. als wahr und damit als eventuell möglich zu betrachten. Auch ein Kreis besteht aus nichts Weiterem als einer unendlichen Vielzahl an Quadraten, wenn man es einigermaßen genau betrachten will, also betrachten will, was sich nicht betrachten lässt.

@ Simon

Daran hindert das Bundesverfassungsgericht nichts, außer es selbst:

Der Senat gibt jetzt den Besoldungsgesetzgebern im Rahmen der ihnen gegebenen Entscheidungsprärogative die Möglichkeit, ihrer Pflicht nachzukommen, nämlich sowohl rückwirkend als auch aktuell und in Zukunft amtsangemessen zu besolden. Es wird nun also mit einiger Wahrscheinlichkeit abwarten und schauen, was passiert.

Das ist offensichtlich der zentrale Grund, wieso Schleswig-Holstein als erster aus dem Konzert der Dienstherrn ausgeschert ist und also eine auf's Ganze gesehen geringe nachträgliche Anhebung von Grundgehaltssätzen vollzieht, weil man dort befürchten muss, dass in den angekündigten Verfahren ebenfalls der Prüfungsgegenstand und der Prüfungszeitraum ausgeweitet werden könnte (dazu habe ich hier vor ein paar Wochen schon einmal die Szenarien dargelegt), und zwar im für die Landesregierung schlimmsten Fall über das Jahr 2022 hinaus, sodass die Mutter aller Doppelverdienermodelle in der Betrachtung des vormaligen Mindestabstandsgebots nun auch als erstes die freundliche Gelegenheit erhielte, das als verfassungskonform vor dem Bundesverfassungsgericht dazulegen, was im Gesetzgebungsverfahren 2022 neben vielen anderen auch der Wissenschaftliche Dienst des Landtags als verfassungswidrig betrachtet hat.

Da das Bundesverfassungsgericht derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso noch in keine Beratungen eintreten kann, da ihm nicht die notwendigen Daten für die ersten drei Parameter der Fortschreibungsprüfung vorliegen werden, wird man sich in Karlsruhe anschauen, was so gerade alles Schöne in der deutschen Besoldungslandschaft geschieht.

Ich gehe nicht davon aus, dass dort im Karlsruhe derzeit Bölls Weihnachtsengel jeden Tag fröhlich "Frieden" singt, um es so auszudrücken.

@ lotsch

Ja, in Berlin - das hat der StS schon in der Unterausschusssitzung ausgeführt - wird man nun gaaaaaaaaaaaaanz lange gaaaaaaaaaaanz gewissenhaft zu prüfen haben, weil man ja gaaaaaaaaaanz sicher gehen muss, dass man in Anbetracht der völlig ungeordneten Widerspruchsbestände auch wirklich aaaaaaaaaaaaalles wie immer gaaaaaaaaaanz richtig macht. Deswegen wird man dann wohl auch schon gaaaaaaaaaaaaanz schnell 2027 mit den ersten Naaaaaaaaaachzahlungen beginnen, die sich dann nur rund drei Jaaaaaaaahre, in die ganz kkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkkurze Läääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääääänge ziehen sollen, sodass man das Nachzahlungsverfahren dann noch in diesem Jahrzehnt - also innerhalb von nur drei Jahren - wird abschließen können.

Wenn's nicht so traurig wäre, könnte man echt denken, dass man dort auch weiterhin echten Humor hat. Berlin bleibt doch Berlin.

AltStrG

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:43. In der Verfassungsrechtsprechung geht es nicht um einzelne Randnummern oder auch nur deren Teile aus ihnen, sondern es ist schon das Rechtinstitut als solches und dann ggf. auch als Ganzes in den Blick zu nehmen.



Sagen wir mal so, darauf weise ich seit Anbeginn des Threads hin :)

MartinF

Hallo Zusammen,
es ist zwar nicht das richtige Forum, aber ich bin erstaunt, dass keiner etwas zum Thüringer Entwurf schreibt. Dort sind die Nachzahlungsansprüche von 2008 an nun klar definiert. Ich bin zwar NRW, hab aber mal die genannten Prozentsätze genommen.
Ich komme auf ca. 120.000€ Nachzahlungsanspruch von 2008 bis 2022.

Wenn Thüringen jetzt solch eine Rechnung vorlegt, so können die anderen Länder ja nicht völlig anders rechnen.

AltStrG

Zitat von: simon1979 in Heute um 13:00Danke. So sehe ich es auch. Jedoch hätte ich noch Punkt 4 in Verbindung mit 1.

Das BVerfG stellt klar, dass das fiktive Partnereinkommen "tot" ist und bestätigt die aA so, wie viele hier ausrechnen.
Jedoch geht das BVerfG analog zum Sozialhilferecht soweit und setzt die aA für den Beamten und alle seiner Familienangehörigen in der Bedarfsgemeinschaft fest. Hierbei werden alle Einkommen der Familienmitglieder in der BG berücksichtigt, wie es eben im Sozialhilferecht auch ist.

Der Beamte muss jedes Jahr den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres vorlegen und so die Einkommenssituation in der BG offen legen.

Rechtlich nicht herleitbar, vergleiche Sozialgesetzgebung des Ersten Senats. Die Rechtsprechung in Sachen Alimentation des Zweiten Senats nutzt die soziale Vergleichbarbeit und deren Entscheidungen des Ersten Senats, der auch die verfassungsrechtliche "Ungleichheit" der besonderen Rechtsstellung der Beamten zementiert und festschreibt.


https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,126915.msg458542.html#msg458542

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Heute um 13:36Swen, ich nehme den Ball gerne mal auf. Im Wesentlichen sehen wir die Sache doch ähnlich. Eine Konzentration auf das juristisch Wesentliche geht für mich keineswegs damit einher, dass man im Verfahren den Schwachsinn des Gesetzgebers unkommentiert lässt.

Du hast gerade ausführlich zum Allein- und Doppelverdienermodell ausgeführt. Die Schnittlinie, an der es bei uns wohl auseinandergeht ist m.E. die Frage, wo eine verfassungsrechtliche Grenze des Gestaltungsspielraumes besteht, die der Gesetzgeber im Sinne des Grundsatzes der Gewaltenteilung nach Art. 20 III GG selbständig(!) zu wahren hat.

Wir haben hier den Fall, über eine Rechtsmaterie zu diskutieren, die zum Einen der Gestaltung durch den Gesetzgeber, zum Anderen im gewissen Maße aber auch der Gestaltung durch das BVerfG obliegt. Der Gesetzgeber darf gestalten, das BVerfG setzt durch Kontrolle verfassungsrechtliche Grenzen. Das Verfassungsrecht im Bereich der Besoldung entsteht somit im Zusammenwirkungen dieser beiden Kräfte. Es ist mit Sicherheit so, dass das BVerfG sich nicht zum Gesetzgeber aufschwingen darf, aber eigentlich ist es dies (passiv) zwingend bereits dadurch, dass es aufgrund seines verfassungsrechtlichen Auftrages als Hüterin der Verfassung Grenzen setzen muss.

Nun ist die Auslegung eine Methode, die viele mit Gesetzen in Verbindung setzen. Sie muss sich aufgrund der oben genannten Konstellation der Rechtsentstehung jedoch auch auf die Auslegung von Beschlüssen des BVerfG erstrecken, sofern man in Anspruch nimmt, das diese Gesetzeskraft entfalten.

Insoweit hat das BVerfG in seinem letzten Beschluss einen bestimmten Kontrollmaßstab für die Ermittlung der Mindestbesoldung entwickelt, der sich an der Sicherstellung des verfassungsrechtlichen Sinns und Zwecks der Alimentation orientiert. Aus meiner Sicht wirkt dieser wie eine verfassungsimmanente Schranke, an der sich der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz zu halten hat.

Dies bedeutet für mich zumindest, dass er aus der Rechtsprechung in Wahrung von Art. 20 III GG im Rahmen einer Auslegung verfassungskonforme Schlüsse zu ziehen und damit den Kontrollmaßstab des Gerichtes zu achten hat.
Ansonsten ist eine Wahrung des verfassungsrechtlichen Kerngehaltes durch das BVerfG nicht möglich.

Die Erheblichkeit ist ein weiterer Grundsatz in der Juristerei. An diesen Punkt kann man zurecht anknüpfen, wenn der Gesetzgeber verfassungsrechtlich die Bedeutung eines Kontrollmaßstabes verkennt und meint, diesen durch statistische Evidenz abändern zu können. Unter der Berücksichtigung des o.g. ist es nämlich für den zu beurteilenden Sachverhalt vollkommen unerheblich, wie statistisch betrachtet in Deutschland Familieneinkommen erwirtschaftet werden. Diese Feststellung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Sinn und Zeck von Alimentation.



Der Gestaltungsspielraum der Besoldungsgesetzgeber fängt jenseits des Beschlusses des BVerfG an. Das BVerfG hat die Grenze nach unten geschlossen, also das Minimum der Alimentation festgelegt. Der Gestaltungsspielraum fängt darüber an und nicht mit welchen Maßnahmen dieses Minimum erreicht wird. Der Besoldungsgesetzgeber muss dieses Minimum erreichen, mit den Instrumenten des BVerfG-Beschlusses, der Bindungswirkung entfaltet. Gleichwohl kann das BVerfG keinen Gesetzestext schreiben, auch wenn sich dieses hier wohl wünschen.

SO funktioniert das nicht.

AltStrG

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 15:27Ach, da lege ich meiner RSV einfach nur den Satz "Das Partnereinkommen ist tot" von AltStrG vor, dann klappt's problemlos mit der Kostenzusage..  8)

Ich brauche eigentlich keine RSV, habe aber trotzdem eine. Für den Fall der Fälle :)

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 17:59Da das Bundesverfassungsgericht derzeit mit hoher Wahrscheinlichkeit sowieso noch in keine Beratungen eintreten kann, da ihm nicht die notwendigen Daten für die ersten drei Parameter der Fortschreibungsprüfung vorliegen werden, wird man sich in Karlsruhe anschauen, was so gerade alles Schöne in der deutschen Besoldungslandschaft geschieht.
Was genau hindert das Bundesverfassungsgericht "derzeit" daran, in etwaige "Beratungen" zur mutmaßlichen Verletzung des Mindestbesoldungsgebots durch diverse Gesetzgeber aufgrund ihrer Anrechnung eines Partnereinkommens zu treten..?

(völlig losgelöst von deiner erwähnten Fortschreibungsprüfung, zu der du ja bekanntlich eh eine mathematisch inkompatible "Spezialmeinung" vertrittst)

Maximus

@
Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:17(völlig losgelöst von deiner erwähnten Fortschreibungsprüfung, zu der du ja bekanntlich eh eine mathematisch inkompatible "Spezialmeinung" vertrittst)

Was sollen diese Sticheleien? Den Klammerzusatz hättest du dir sparen können. Oder bist du streitsüchtig? Ich fand es hier zuletzt ganz angenehm. Ich möchte keine vergiftete Stimmung hier wieder haben!!!!

Soldat1980

Zitat von: BVerfGBeliever in Heute um 19:17Was genau hindert das Bundesverfassungsgericht "derzeit" daran, in etwaige "Beratungen" zur mutmaßlichen Verletzung des Mindestbesoldungsgebots durch diverse Gesetzgeber aufgrund ihrer Anrechnung eines Partnereinkommens zu treten..?

(völlig losgelöst von deiner erwähnten Fortschreibungsprüfung, zu der du ja bekanntlich eh eine mathematisch inkompatible "Spezialmeinung" vertrittst)

Bei allen unterschiedlichen Auffassungen sollte man vielleicht nicht vergessen, wie viel Zeit einige Nutzer hier investieren, um komplexe verfassungsrechtliche Fragen für Nichtjuristen überhaupt verständlich aufzubereiten. Gerade als Kläger profitiere ich davon erheblich. Persönliche Spitzen bringen die Diskussion aus meiner Sicht wieder nicht weiter. Die sachlichen Unterschiede der jeweiligen Auffassungen sind interessant genug und liefern bereits ausreichend Stoff für eine spannende Diskussion.

Arwen

BVerfGBeliever wird es nie lernen.
Es wäre für uns alle besser gewesen, er wäre ohne Internetverbindung im Urlaub geblieben.