Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Eingruppierung Vollstreckungsfachwirt
Sjuda:
Der Arbeitgeber hätte sicher kein Interesse daran, abweichend von seiner Rechtsmeinung zur Eingruppierung ein höheres Entgelt zu zahlen, ohne dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Bevor unterstellt wird, der AG wolle etwas verhindern, müsste nachgewiesen werden, dass hier tatsächlich eine Eingruppierung nach EG 9b vorliegt. Ist dieser Erbracht, kann der Arbeitgeber damit konfrontiert und gleichzeitig unter Geltendmachung der Ansprüche dann auch rückwirkend aufgefordert werden, das korrekte Entgelt zu zahlen. Lässt sich dieser nicht überzeugen, kann eine gerichtliche Klärung herbeigeführt werden.
Die entscheidende Frage ist demnach, an welchem Ausgangspunkt man sich befindet. Ist die Eingruppierung nach EG 9a korrekt, müsste man den AG davon überzeugen, höherwertige Aufgaben zu übertragen, die zur Eingruppierung nach EG 9b führen würden. Ob alleine der Wunsch nach einem höheren Entgelt den Arbeitgeber zu organisatorischen Änderungen bewegen wird, kann allerdings infrage gestellt werden.
Bubi11:
Genau das meine ich ja.
Ist die o.g. Stellenbeschreibung wirklich so festgeschrieben oder ist es nur eine subjektive Meinung das diese Aufgaben erledigt werden. Macht der Mitarbeiter diese Aufgaben weil sie in der Stellenbeschreibung stehen oder weil man das halt schon immer macht.
Ich denke das es gar keine Stellenbeschreibung ist sondern eine Auflistung der aktuell getätigten Arbeiten. Dann hat halt der AG immer die Möglichkeit zu sagen das dies ja eigentlich nicht seine Aufgabe wäre aber schön das du das machst.
Es klingt vielleicht etwas provokativ aber ich habe da schon des öfteren solche Gespräche gehört. Ich mache das, das, das und dies und bekomme eine zu niedrige EG. Aber in deren Stellenbeschreibung sind diese Arbeiten gar nicht aufgeführt. Der Vorgesetzte hat gesagt das machst du. Wenn man das dann macht heißt es aber nicht das man die höhere EG bekommt. Man hat ja die Möglichkeit diese Aufgaben abzulehnen weil sie eben nicht in der Stellenbeschreibung stehen.
Nur als Beispiel haben wir aktuell eine Diskussion das ein Kollege Aufgaben des Abteilungsleiters übernimmt und das schon seit zwei Jahren. Der Leiter bekommt aber genau deswegen die EG weil er diese Aufgaben hat.
Nun beschwert sich der Kollege weil er eine höhere EG möchte. Ihm wurde gesagt das er diese Aufgaben einfach nicht zu machen hat. Tja was macht er jetzt?
Nix weil er ein gutes Verhältnis zu seinem Abteilungsleiter möchte. Pech gehabt. Es geht weiter wie bislang.
Candide die Optimistische:
Für Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen gilt doch Teil B - Besonderer Teil der Anlage 1 zur Entgeltordnung VKA? (Edit: Und dort Nr. XIII. Beschäftigte im Kassen- und Rechnungswesen) Und da gilt Entgeltgruppe 9b für
1. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens zwölf Kassenbeschäftigten.
2. Leiterinnen und Leiter von Kassen mit mindestens sechs Kassenbeschäftigten,
wenn sie zugleich Leiterinnen oder Leiter der Vollstreckungsstelle sind.
3. Ständige Vertreterinnen und Vertreter von Leiterinnen oder Leitern von Kassen
mit mindestens 30 Kassenbeschäftigten.
Das Auffangbecken der Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale gilt nur, wenn keine speziellen Tätigkeitsmerkmale oder der besondere Teil einschlägig ist. Buchhaltung meint da wohl eher Tätigkeiten in der Kämmerei.
Deswegen kommt es m. E. nicht darauf an, ob Deine Tätigkeit Fachkenntnisse erfordert oder schwierig ist.
Maggus:
Die TE ist aber keine Leiterin von Kassen.
Ob es sich bei der Stv. Leitung um eine ständige oder eine Abwesenheitsvertreterin handelt ist nicht bekannt.
Ist im Ergebnis aber unerheblich, da die Stv. Leitung eine EG unter der Leitung liegt.
Kasse:
Danke erst einmal für die ganzen Einschätzungen und Meinungen.
1. Alle Aufgaben, die ich übernehme, stehen so auch in der Stellenbeschreibung.
2. Diesen besonderen Teil bei Mitarbeitern der Kasse kenne ich. Die Stelle des Kassenverwalters war seiner Zeit mit 9, mit Aufstieg nach EG 10 ausgeschrieben. Derzeit wird der Stelleninhaber auch nach EG 10 bezahlt, was lt. dem genannten "besonderen Teil für Kassenmitarbeiter" eigentlich zu hoch bewertet ist, da wir unter 10 Mitarbeiter in der Kasse haben. Und da die Stellvertretung wie genannt eigentlich eine Stufe unter der Leitung stehen sollte, rechne ich mir zumindest Chancen aus, dass ggf. bei guter Begründung eine Höhergruppierung nach EG 9b möglich wäre. ?
3. Bei der kreisfreien Stadt hier werden die Mitarbeiter der Kasse im Vollstreckungsinnendienst sogar nach EG 9c bezahlt, was auch ein Argument darstellen könnte. Lt. deren Stellenbeschreibung übernehmen die Mitarbeiter dort die gleichen Aufgaben wie ich. Lediglich die Rechtsgebiete verschieben sich etwas, da ich z. B. keine Grund- und Gewerbesteuern habe, dafür aber mehr mit Insolvenzrecht und Zwangsversteigerungsrecht zu tun habe.
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