Umfrage

Vertrauensschutz bei Rückgruppierung ja oder nein?

Die Rückgruppierung ist rechtens
3 (60%)
Der Vertauensschutz muss gelten
2 (40%)

Stimmen insgesamt: 5

Umfrage geschlossen: 10.11.2025 09:42

Autor Thema: Korrigierende Rückgruppierung  (Read 2575 times)

veiki

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Korrigierende Rückgruppierung
« am: 27.10.2025 09:42 »
Hallo,
folgender Sachverhalt:
Ich wurde zum 1.02.2023 als Pförtnerin in einem Theater im TV-L eingestellt. Laut meinem Arbeitsvertrag und der Zusage im Vorstellungsgespräch wurde ich in der Entgeltgruppe E4 Stufe 2 eingestellt. Im Februar diesen Jahres (2025) kam ich in Stufe 3. Jetzt haben alle Mitarbeiter der Pforte (ebenfalls alle mit E4 eingestellt, teilweise schon länger als ich) einen Brief erhalten, in dem uns mitgeteilt wurde, dass unsere Eingruppierung fehlerhaft war und wir korrigierend zum 1.11.2025 in die Entgeltstufe E3 rückgruppiert werden. Durch einen persönlichen Bonus soll die Differenz vorerst aufgefangen werden, dieser niveliert sich aber dann mit jeder Erhöhung (Stufen oder Tarif) bis er aufgebraucht ist. Da der alte Tarifvertrag am 31.10.2025 endet, wir dieser Bonus vermutlich direkt durch die Tariferhönung aufgefressen, so daß wir ohne Erhöung da stehen werden.
Meine Frage jetzt:
Ist das so rechtens oder müsste hier nicht der Vertrauensschutz gelten, da ich ja bei der Einstellung und auch über eine ziemlich lange Zeit darauf vertraut habe, dass die Eingruppierung korrekt war?

MoinMoin

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #1 am: 27.10.2025 09:57 »
Es kommt da zunächst darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Wenn dort drin steht, dass du mit Tätigkeiten die zur EG4 führen eingestellt wirst, dann kann man dir auf dieser Weise nicht die EG3 aufdrücken, sondern muss dir Tätigkeiten zuweisen, die die vertragliche Höhe haben.
Und erst wenn der AG keine solche Tätigkeiten für dich findet, dann kann er eine Änderungskündigung machen.

Wenn dort nur drin steht, wird als Pförtner eingestellt, dann ist es halt so, dass ihr offenbar nur eg3 bekommt, denn man ist entsprechend der auszuübenden Tätigkeiten eingruppiert.

Was oder welche juristische Bedeutung ein "Vertrauensschutz" haben soll erschließt sich mir nicht.
Damit könnte der AG genauso argumentieren, dass ihr sein vertrauen missbraucht habt und ihm nicht gemeldet habt, dass ihr EG4 bekommt obwohl euch nur EG3 zusteht.

edit: die Änderung zum 1.11. ist natürlich auch nicht korrekt, da die Änderung zu dem Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten statt zu finden hat.
Das der AG da so kulant ist und von euch nicht Geld zurückverlangt (was er dürfte) und euch in eurer Bezahlung belässt, bis ihr durchs abschmelzen korrekt bezahlt werdet, ist sehr löblich.
« Last Edit: 27.10.2025 10:14 von MoinMoin »

Rowhin

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #2 am: 27.10.2025 10:06 »
Der Vertrauensschutz greift für gewöhnlich, soweit mir bekannt, nur bei Gesetzesänderungen und Verwaltungsakten. Beides dürfte hier nicht vorliegen.

Darüber hinaus stellt es sich exakt so dar, wie MoinMoin sagt.

clarion

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #3 am: 27.10.2025 21:43 »
Wenn in den Arbeitsverträgen tatsächlich die EG 4 steht, dann kann der Arbeitgeber nicht rückgruppieren. Er müsste eine Änderungskündigung aussprechen,  gegen die ihr Euch wehren könntet.

FearOfTheDuck

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #4 am: 27.10.2025 22:55 »
Die Eingruppierung ist immer korrekt, lediglich die gebildete Rechtsmeinung dazu kann falsch sein. Ich würde zunächst meine eigene Rechtsmeinung bilden. Dann wäre aber EG3 nicht abwegig.


MoinMoin

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #5 am: 28.10.2025 00:19 »
Wenn in den Arbeitsverträgen tatsächlich die EG 4 steht, dann kann der Arbeitgeber nicht rückgruppieren. Er müsste eine Änderungskündigung aussprechen,  gegen die ihr Euch wehren könntet.
Das kommt auf den Text im AV an, oftmals hat er nur deklaratorische Wirkung.

Valrak

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #6 am: 01.11.2025 00:52 »
Nach einem kurzen Blick in die Entgeltordnung zum TV-L finde ich Pförtner im Abschnitt III, Unterabschnitt 2.3 – damit dürfte auf dem ersten Blick eine Eingruppierung in die E 3 korrekt sein. Alles natürlich unter Vorbehalt, da ich mich mit dem Abschnitt III nicht wirklich auskenne, aber nur dort taucht der Pförtner als Tätigkeit auf.

Wenn im ursprünglichen Arbeitsvertrag die E 4 stand, dann gibt es zwei Möglichkeiten:

Der Arbeitnehmer akzeptiert die Rückgruppierung und unterschreibt einen entsprechenden Änderungsvertrag. Dieses Angebot scheint es hier zu geben, mit dem Angebot, dass es einerseits keine Rückforderung für die letzten sechs Monate gibt (§ 37 TV-L) und andererseits der Gehaltsverlust durch eine (außertarifliche) Zulage ausgeglichen wird. Damit hat man keine direkten Einbußen, das ausgezahlte Gehalt verringert sich also nicht sofort. Allerdings profitiert man nicht von den Tariferhöhungen, bis die Zulage aufgebraucht ist. (Meine Meinung: Ich würde das Angebot annehmen, wenn man nicht eine andere und bessere Stelle in Aussicht hat.)

Alternativ könnte der Arbeitgeber auch eine Änderungskündigung aussprechen, nach dem Motto: entweder du nimmst die Rückgruppierung an oder das Arbeitsverhältnis endet. Damit verbunden könnte der Arbeitgeber auch sechs Monate rückwirkend das höhere Entgelt zurückfordern (§ 37 TV-L). Gegen eine Änderungskündigung könnte man natürlich gerichtlich vorgehen, allerdings sehe ich dafür hier kaum Erfolgsaussichten. Falls nicht mehr als 50% Tätigkeiten übertragen wurden, die anders zu bewerten sind, dann dürfte man als Pförtnerin mit der E 3 tatsächlich richtig eingruppiert sein.

Abschließend noch etwas zum angesprochenen Vertrauensschutz. Das gibt es durchaus und es gibt auch entsprechende gerichtliche Urteile dazu. Allerdings ging es dabei um Fälle, bei denen jemand zehn oder mehr Jahre zu hoch vergütet wurde. Da haben die Gerichte einen Vertrauensschutz attestiert und festgestellt, dass nach einer so langen Zeit eine Rückgruppierung nach Treu und Glauben nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hier geht es aber um ein Arbeitsverhältnis, das erst seit Februar 2023 besteht, von einem durchsetzbaren Anspruch auf Vertrauensschutz sind wir also noch weit entfernt.

clarion

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Antw:Korrigierende Rückgruppierung
« Antwort #7 am: 01.11.2025 07:28 »
Ich würde ohne Rücksprache mit einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Anwalt gar nichts unterschreiben!