@Saxum: Das sehe ich anders.
Berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden, also z. B. bei dem nicht beihilfeberechtigten, pflichtversicherten Vater familienversichert sind, haben in vielen Fällen ein Wahlrecht. Wird die Kassenleistung in Anspruch genommen, ist eine Beihilfegewährung nicht mehr möglich. Private Abrechnungen, die von der GKV nicht berücksichtigt werden, ermöglichen eine Beihilfegewährung, allerdings nur zum Bemessungssatz von 80 Prozent, sodass hier stets Restkosten einkalkuliert werden müssen. Die fehlenden 20 % kann man bei einer Familienversicherung in der gKV nicht durch die private KV absichern, da man andernfalls "überversorgt" wäre. Ganz im Gegenteil ist die Aufnahme in die gesetzliche KV davon abhängig, dass man eben nicht mehr zusätzlich zur Beihilfe privat versichert ist.
Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Brücken und Prothesen) sowie Kronen ist immer die fiktiv höchstmögliche Kassenleistung anzurechnen, unabhängig davon, ob diese durch die GKV gewährt wurde. Die zugehörigen Material- und Laborkosten sind seit dem 1. Januar 2021 zu 60 Prozent beihilfefähig.