Autor Thema: Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV  (Read 1640 times)

KBM3

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Hallo zusammen,
ich befinde mich gerade in Scheidung. Ich bin Beamtin und beide Kinder sind über mich privat versichert und beihilfeberechtigt. Das jüngere Kind seit Geburt und das Große seit ca dem zweiten Lebensjahr. Mein Noch-Ehemann ist gesetzlich versichert, verdient deutlich mehr als ich.

Nach der Scheidung möchte ich gerne die Kinder in der PKV lassen. Der KV hat angedeutet die Kinder in die gesetzliche zu holen.
Die Absicherung in der PKV (Debeka) haben wir bislang beide als sehr gut empfunden. Ihm
Geht’s jetzt nur um die Kosten-ca 100€ für beide Kids aktuell.

Ist/war jemand in ähnlicher Situation und wie wurde das geregelt. Weiß wer wie es rechtlich aussieht?

Vg
KBM3

m3mn0ch

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #1 am: 30.10.2025 07:14 »
Hierzu gibt es auch schon eine ältere Gerichtsentscheidung:
OLG Frankfurt vom 18.04.2012 (Az.: 3 UF 279/11)
Danach hatte der Kindesvater keinen Anspruch, da die Kinder seit Geburt Privat versichert waren.

Rate zu einer kostenlosen Beistandschaft für beide Kinder beim zuständigen Jugendamt. Das nimmt den Stress zu Unterhalt bei einer Scheidung raus, da die sich darum kümmern.

Kopf hoch und es kommen bessere Zeiten.

Julianx1

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #2 am: 30.10.2025 08:23 »
Guten Morgen.
Wir hatten die Diskussion damals ähnlich. Du musst dem Papa erklären das es eine Milchmännchenrechnung für seinen Unterhalt ist. Wenn er seinen Anteil zur PKV nicht mehr zahlen will erhöht sich das freie Einkommen. Dadurch erhöht sich auch der zu leistende Unterhalt. Wir haben das dann gelassen.

Ich kann die Anregung meines Vorredners nur unterstreichen. Die Beistandschaft vom Jugendamt vertritt ausschließlich die Interessen der Kinder. Sie fordert die Einkommensunterlagen des Unterhaltspflichtigen ein und legt den Unterhaltsbetrag in Anlehnung an die Düsselsorfer Tabelle fest. Sie haben auch die Möglichkeit den Unterhalt durchzusetzen.

Das nimmt riesiges Konfliktpotenzial, du du als Mutter nur noch unterrichtet wirst. Und das persönliche Miteinander wird wichtig im Nachgang zur Scheidung. Denn Scheidung hin oder her. Ihr werden noch lange über die Kids verbunden sein.

Saxum

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #3 am: 30.10.2025 08:41 »
Es ist auch "beides" möglich, also dass das Kind einerseits beitragsfrei "Mitglied" in der Krankenkasse über die Familienversicherung ist und zum anderen dass es weiterhin in der Privaten Krankenversicherung verbleiben kann.

Diese Information ist insbesondere für den gesetzlich Versicherten Elternteil nützlich, weil darüber dann weiterhin die Kindkrank-Tage für den gesetzlich versicherten Elternteil möglich sind.

Rentenonkel

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #4 am: 30.10.2025 10:56 »
@Saxum: Das sehe ich anders.

Berücksichtigungsfähige Kinder, die von der Pflichtversicherung einer anderen Person erfasst werden, also z. B. bei dem nicht beihilfeberechtigten, pflichtversicherten Vater familienversichert sind, haben in vielen Fällen ein Wahlrecht. Wird die Kassenleistung in Anspruch genommen, ist eine Beihilfegewährung nicht mehr möglich. Private Abrechnungen, die von der GKV nicht berücksichtigt werden, ermöglichen eine Beihilfegewährung, allerdings nur zum Bemessungssatz von 80 Prozent, sodass hier stets Restkosten einkalkuliert werden müssen. Die fehlenden 20 % kann man bei einer Familienversicherung in der gKV nicht durch die private KV absichern, da man andernfalls "überversorgt" wäre. Ganz im Gegenteil ist die Aufnahme in die gesetzliche KV davon abhängig, dass man eben nicht mehr zusätzlich zur Beihilfe privat versichert ist.

Bei Aufwendungen für Zahnersatz (Brücken und Prothesen) sowie Kronen ist immer die fiktiv höchstmögliche Kassenleistung anzurechnen, unabhängig davon, ob diese durch die GKV gewährt wurde. Die zugehörigen Material- und Laborkosten sind seit dem 1. Januar 2021 zu 60 Prozent beihilfefähig.

Saxum

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #5 am: 31.10.2025 12:01 »
@Rentenonkel

Danke für dein Feedback, aber deine Aussagen sind meines Erachtens nach nicht ganz richtig.

Denn die gleichzeitige Familienversicherung in der GKV ist weiterhin möglich, auch wenn das Kind in der PKV Versichert ist. Es ist grundsätzlich richtig, dass nur eins der Systeme in für die Jeweilige Behandlung in Anspruch genommen werden kann man kann das bei jedem Arztbesuch immer wieder selbst entscheiden entweder "Krankenkassenkarte Vorlegen" oder "PKV Privatrechnung" wählen.

Auch findet keine "Überversorgung" statt, wenn man für das Kind GKV Leistungen in Anspruch genommen hat, für bestimmte beihilfefähige Leistungen von der Beihilfe eine Erstattung erhält und die PKV den verbliebenden Restbetrag abdeckt. Alle Versicherungen dürfen halt gemeinsam nie "über 100%" hinausgehen. Ein entsprechendes äquivalent ist die "Restkostenversicherung" bei den Privaten Krankenversicherungen die auch allen GKV Versicherten Mitgliedern offen steht.

Die Aussage, dass "die Aufnahme in die gesetzliche KV davon abhängig (wäre), dass man eben nicht mehr zusätzlich zur Beihilfe privat versichert ist." ist tatsächlich meiner Kenntnis nach nicht zutreffend. Sofern ich mich irre, würde ich gerne die entsprechende Norm wissen, um meinen Kenntnisstand korrigieren zu können. Denn ich persönlich beispielsweise verfahre so.

Rentenonkel

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #6 am: 31.10.2025 13:12 »
Die Rechtsfolge ergibt sich nach meinem Verständnis aus § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB V in Verbindung mit § 6 SGB V.

In § 10 SGB V steht, dass Kinder dann familienversichert sind, wenn sie nicht versicherungsfrei sind.

Im § 6 SGB V findet sich dann die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen KV, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben.

Da die Beihilfe jedoch in den meisten Fällen die Kinder nicht zu 100 % abdeckt, hängt die Versicherungsfreiheit aus meiner Erinnerung heraus davon ab, ob die Kinder ergänzend zur Beihilfe auch noch eine private KV innerhalb der EU abgeschlossen haben, nach der die restlichen 20 % abgedeckt sind. Sofern nämlich die 100 % anderweitig abgedeckt sind, besteht für die Solidargemeinschaft der KV keine Notwendigkeit mehr, das Kind zusätzlich abzusichern. Die (kostenfreie) Familienversicherung ist ja nur für die Fälle gedacht, in denen das Kind anderenfalls eben nicht zu 100 % versichert wäre und soll so auch verhindern, dass Eltern aus finanziellem Kalkül heraus notwendige Behandlungen des Kindes vermeiden oder verzögern.

Man müsste hier am besten mal die einschlägigen Kommentierungen der Fachliteratur zum § 6 und § 10 SGB V durchstöbern, um entweder Deine oder meine Rechtsansicht zu bestätigen oder zu widerlegen. Allerdings habe ich auf die entsprechenden Kommentierungen aktuell keinen Zugriff.

Saxum

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #7 am: 31.10.2025 15:28 »
Danke, aber Kinder sind mEn grundsätzlich weder als versicherungsfrei noch versicherungspflichtig tituliert.

-> versicherungsfrei sind die nach § 6 SGB V dort bezeichneten Personen, wobei hier Kinder nicht erfasst sind und auch jetzt bezogen auf das Argument der Beihilfe nach Abs. 1 Nr. 2 ebenda hier weder "Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden" sind.

Da diese keine solchen Beschäftigten sind, erübrigt auch sich der Satz 2. Schon alleine da dieser zusätzlich zwei Voraussetzungen knüpft, nämlich wenn diese Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben. Selbst wenn man also versuchen würde Kinder irgendwie sehr abstrakt-rechtlich als "Beschäftigte" unterzubringen scheitert es dann spätestens dran dass man feststellt, dass bei Kindern keine Bezüge vorliegen.

-> (sozial)versicherungspflichtig (nicht zu verwechseln mit der allgemeinen Krankenversicherungspflicht) nach § 5 SGB V erfasst auch keine Kinder und schließt auch keine Familienversicherung aus.

Daher ist meiner Ansicht weiterhin soweit die kumulativen Voraussetzungen nach § 10 SGB V vorliegen ist die Familienversicherung für Kinder möglich auch bei gleichzeitigem Bestehen einer PKV. Es ist auch nicht hinderlich, wenn die Kinder "zusätzlich" eine PKV abgeschlossen haben. Solange höchstens gilt: GKV + Beihilfe (Restkosten GKV 80%) + PKV (Restkosten GKV 20%) <= 100%. Mit "Restkosten GKV" sind hier damit im übrigen Leistungen gemeint, die nicht üblicherweise von der GKV erfasst werden und auch dort als "IGEL" zählen würden (wie ja z.B. besserer Zahnersatz, etc.) also analog zu den üblichen Zusatzversicherungen und natürlich auch beihilfefähig in den dort benannten Grenzen sein müssen. Ein Mischmasch aus EBM und GoÄ geht eh nicht. Oder eben nur Beihilfe (80%) + PKV (20%) <= 100%.

Falls du vielleicht bessere Normen oder Argumente hast, bin ich tatsächlich offen dafür, weil ich ja natürlich auch keine falsche Meinung / Rechtsansicht vertreten will - bewahre. Die bisherigen Argumente konnten es für mich jetzt nicht entkräften.
« Last Edit: 31.10.2025 15:43 von Saxum »

KBM3

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #8 am: 01.11.2025 23:17 »
Guten Morgen.
Wir hatten die Diskussion damals ähnlich. Du musst dem Papa erklären das es eine Milchmännchenrechnung für seinen Unterhalt ist. Wenn er seinen Anteil zur PKV nicht mehr zahlen will erhöht sich das freie Einkommen. Dadurch erhöht sich auch der zu leistende Unterhalt. Wir haben das dann gelassen.

Ich kann die Anregung meines Vorredners nur unterstreichen. Die Beistandschaft vom Jugendamt vertritt ausschließlich die Interessen der Kinder. Sie fordert die Einkommensunterlagen des Unterhaltspflichtigen ein und legt den Unterhaltsbetrag in Anlehnung an die Düsselsorfer Tabelle fest. Sie haben auch die Möglichkeit den Unterhalt durchzusetzen.

Das nimmt riesiges Konfliktpotenzial, du du als Mutter nur noch unterrichtet wirst. Und das persönliche Miteinander wird wichtig im Nachgang zur Scheidung. Denn Scheidung hin oder her. Ihr werden noch lange über die Kids verbunden sein.

Wie geht ihr dann praktisch damit um? Wenn der Vater in seiner Zeit mit den Kids zum
Arzt geht, kann/darf der Arzt überhaupt vom Vater „angeordnete“ Behandlungen machen u.B. Impfen oder nur normale Untersuchung? Oder muss ich jedes Mal eine Volömacht aufstellen oder planbare Arzttermine selbst wahrnehmen? Und darf der Arzt denn die RG an mich ausstellen auch wenn er den Vater z.B. beraten hat?


Wegen Beistandschaft ist es wahrscheinlich zu spät, da ich die Unterhaltsberechnung beim Anwalt angestoßen habe. Wobei der Nochehemann auf seine Fristsetzung zur Auskunft nicht reagiert hat.

clarion

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #9 am: 02.11.2025 08:10 »
Wieso soll man die Beistandschaft nicht auch jetzt noch beantragen können?

Lichtstifter

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #10 am: 03.11.2025 07:03 »
Meine Freundin hat mit Ihrem Ex noch offene Verfahren bei Gericht. U.a. ging es auch um Unterhalt. Dabei liefen Beistandschaft und Anwalt parallel. Ob die Beistandschaft dem Anwalt vorgeschaltet war, weiß ich gerade nicht, könnte ich aber in Erfahrung bringen. Jedenfalls lagen beide Stellen und ihre Aktivierung im engen zeitlichen Zusammenhang. Sie schließen sich nicht aus, sondern ergänzen sich. Da Unterhaltsstreitigkeiten oft auch mit einer (beabsichtigten) Scheidung verbunden sind, ist ohnehin mal mindestens ein Anwalt mit von der Partie. Wenn man außergerichtlich mithilfe des Jugendamtes nicht zu seinen Interessen kommt, geht man dann mit dem Anwalt bei Gericht den nächsten Schritt.

Julianx1

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Antw:Scheidung und Verbleib der Kinder in der PKV
« Antwort #11 am: 03.11.2025 13:01 »
Guten Morgen.
Wir hatten die Diskussion damals ähnlich. Du musst dem Papa erklären das es eine Milchmännchenrechnung für seinen Unterhalt ist. Wenn er seinen Anteil zur PKV nicht mehr zahlen will erhöht sich das freie Einkommen. Dadurch erhöht sich auch der zu leistende Unterhalt. Wir haben das dann gelassen.

Ich kann die Anregung meines Vorredners nur unterstreichen. Die Beistandschaft vom Jugendamt vertritt ausschließlich die Interessen der Kinder. Sie fordert die Einkommensunterlagen des Unterhaltspflichtigen ein und legt den Unterhaltsbetrag in Anlehnung an die Düsselsorfer Tabelle fest. Sie haben auch die Möglichkeit den Unterhalt durchzusetzen.

Das nimmt riesiges Konfliktpotenzial, du du als Mutter nur noch unterrichtet wirst. Und das persönliche Miteinander wird wichtig im Nachgang zur Scheidung. Denn Scheidung hin oder her. Ihr werden noch lange über die Kids verbunden sein.

Wie geht ihr dann praktisch damit um? Wenn der Vater in seiner Zeit mit den Kids zum
Arzt geht, kann/darf der Arzt überhaupt vom Vater „angeordnete“ Behandlungen machen u.B. Impfen oder nur normale Untersuchung? Oder muss ich jedes Mal eine Volömacht aufstellen oder planbare Arzttermine selbst wahrnehmen? Und darf der Arzt denn die RG an mich ausstellen auch wenn er den Vater z.B. beraten hat?


Wegen Beistandschaft ist es wahrscheinlich zu spät, da ich die Unterhaltsberechnung beim Anwalt angestoßen habe. Wobei der Nochehemann auf seine Fristsetzung zur Auskunft nicht reagiert hat.

Also, Beistandschaft ist nicht zu spät. Erstaml musst du unterscheiden zwischen Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt nach der Scheidung. Den Trennungsunterhalt für Mutter und Kinder haben wir ganz normal über den Anwalt laufen lassen. War auch garnicht anders möglich. Am Anfang waren die Emotionen noch sehr hoch und die Lage ist angespannt.

Dann kommt ja die Frage wie soll dauerhaft miteinander umgegangen werden. Da haben wir die Beistandschaften mit ins Boot genommen. Durch die Unterschrift auf der Urkunde unterwerfen sich ja beide Elternteile der Vollstreckbarkeit. Man ist dann emotional auch ganz außen vor. Das Jugendamt fordert alle Unterlagen und Nachweise an und setzt fest. Jedes Jahr fragen sie nach Änderungen, oder setzen bei Veränderungen wie Alter oder Tabelle neu fest. Die Eltern brauchen nicht mehr drüber diskutieren. Dem Anwalt teilst du danach einfach mit, dass ihr euch geeinigt haben und Kindesunterhalt geregelt ist. Das Jugendamt vertritt dabei nur die Interessen der Kinder!! Das muss man immer bedenken.

Und weil dies der erste Schritt war, wo wir gemerkt haben das eine vernehmliche Lösung möglich ist haben wir dann Umgang und Vermögensfragen auch direkt über einen Notar in Form einer Scheidungsnachfolgevereinbarung getroffen. Die ging auch nur nochmal zum Anwalt zum drüber schauen.

Heute leben meine vier Kinder plus die drei Kinder meiner jetzigen Ehefrau mit uns im Wechselmodell. Meine sind eine Woche bei Mama und eine Woche bei mir. Meine Stiefkinder sind drei Wochen bei uns und eine Woche beim Papa. Die Absprachen was Arzt, impfen oder ähnliches betrifft sind da entspannt. Man muss mit einander reden und eben alles abstimmen. Aber ich bin ehrlich gesagt noch nie gefragt worden nach der Unterschrift des anderen beim Arzt. Lediglich beim eröffnen eines Sparbuches.

Das A und O ist der zukünftige Umgang der beiden Expartner. Und der funktioniert erst wenn das emotionale abflaut.