@infabi:
Da die freie Heilfürsorge nur für den Beamten selbst gilt, mithin die typischen Familienmitglieder einer 4 K Musterbeamtenfamilie sich privat krankenversichern müssen, ist deren durchschnittlicher Beitrag für die KV in Ansatz zu bringen. Sofern der Beamte einen Anwartschaftserhaltungsbeitrag für die Zeit nach Beendigung der aktiven Laufbahn zahlen muss, ist der ebenfalls in Ansatz zu bringen.
Solange aber nicht alle Beamten in der zu prüfenden Besoldungsgruppe unterschiedslos freie Heilfürsorge haben, mithin es auch 4K Musterbeamte in der zu prüfenden Besoldungsgruppe gibt, die auch für sich selbst mit privaten KV Beiträgen belastet sind, ist bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung dennoch zusätzlich ein fiktiver Beitrag zur KV in Ansatz zu bringen, der der durchschnittlichen Höhe entspricht, die die anderen Beamten ohne freie Heilfürsorge haben.