Autor Thema: Amtsangemessene Alimentation zu BvL 5/18 u. a. vom 17.09.2025  (Read 59761 times)

horstschneider

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Schreiben SenFin – IV A 14 – vom "01.12.2025" [Schreiben ist aber vom 03.12.2025]
Konsultationsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2024/2025 zu überplanmäßigen Mehrausgaben für Zuführungen zur Versorgungsrücklage zur Finanzierung der Auswirkungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der A-Besoldung / vorherige Zustimmung

https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgang/h19-2561-v.pdf

MikeDelta78

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Guten Morgen,
hat schon jemand einen Widerspruch für 2025 formuliert unter den Gesichtspunkten des neuen Beschlusses?
Danke

Musterwiderspruch für Bundesbeamte aus dem Nachbarthread:

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Guten Tag zusammen. Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum.
Zu dem o.g. Zitat habe ich folgende Fragen:

1. Wo sollte ich, Soldat auf Zeit, den Widerspruch einlegen? Bei meinem BVA?
2. Kann ich den Musterwiderruf überhaupt also Soldat, mit Dienstort in Niedersachsen nutzen?
3. Was passiert bei einer Nachzahlung/Rückzahlung? Wird diese als Einmalbetrag ausgezahlt, dann Versteuert so das man wieder mehr Einbußen hat oder wird es so Ausgezahlt das jeder davon noch wirklich etwas hat? (Ich hoffe man versteht was ich meine.)
4. In meinem Fall wird es wahrscheinlich alles komplizierter, da ich seit 2021 mittlerweile drei mal Umgezogen bin und weiteren Zuwachs (Kind #4) bekommen habe.
Die Leute, welches das berechnen, wissen doch gar nicht ob meine Frau bisher erwerbslos war (weiß gar nicht ob es relevant wäre) usw.

Ich bedanke mich im voraus

MkG

MD

Julianx1

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Guten Morgen,
hat schon jemand einen Widerspruch für 2025 formuliert unter den Gesichtspunkten des neuen Beschlusses?
Danke

Musterwiderspruch für Bundesbeamte aus dem Nachbarthread:

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Guten Tag zusammen. Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum.
Zu dem o.g. Zitat habe ich folgende Fragen:

1. Wo sollte ich, Soldat auf Zeit, den Widerspruch einlegen? Bei meinem BVA?
2. Kann ich den Musterwiderruf überhaupt also Soldat, mit Dienstort in Niedersachsen nutzen?
3. Was passiert bei einer Nachzahlung/Rückzahlung? Wird diese als Einmalbetrag ausgezahlt, dann Versteuert so das man wieder mehr Einbußen hat oder wird es so Ausgezahlt das jeder davon noch wirklich etwas hat? (Ich hoffe man versteht was ich meine.)
4. In meinem Fall wird es wahrscheinlich alles komplizierter, da ich seit 2021 mittlerweile drei mal Umgezogen bin und weiteren Zuwachs (Kind #4) bekommen habe.
Die Leute, welches das berechnen, wissen doch gar nicht ob meine Frau bisher erwerbslos war (weiß gar nicht ob es relevant wäre) usw.

Ich bedanke mich im voraus

MkG

MD
Zu 1.
Absender auf der Bezügemitteilung oder schauen ob schon ein Hinweis auf der Bezügemitteilung ist.

Zu 2.
Ja, den für BUndesbeamte abändern auf Soldaten. Gleiche Rechtsgrundlagen zur Besoldung

Zu 3.
Ist ja bim Bund ungewiss wie was wann bezahlt wird.
In NRW habe ich als damals noch Kommunalbeamter eine größere Einmalzahlung bekommen. Diese wurde vom damaligen Dienstherren bereits nach der 1/5 Regelung pauschal versteuert. Obacht! Bei der Einkommensteuer für das Auszahlungsjahr bin ich entsprechend nochmal in einen höheren Steuersatz gerutscht und musste ganz kräftig nachzahlen. Da gibts kleine Tricks wie die Vorauszahlung der PKV, was aber bei freier Heilfürsorge wegfällt. Aber wie gesagt das ist auf Bundesbene alles noch ungelegte Eier

Zu 4.
Es gibt noch keine Regelung zur aA im Bund. Es ist fraglich was wie berücksichtigt wird. Von daher spielt das alle kiene Rolle. Partnereinkommen offen?! Ortsabhängig offen?! Familienzuschläge offen?!

VG

Rentenonkel

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@infabi:

Da die freie Heilfürsorge nur für den Beamten selbst gilt, mithin die typischen Familienmitglieder einer 4 K Musterbeamtenfamilie sich privat krankenversichern müssen, ist deren durchschnittlicher Beitrag für die KV in Ansatz zu bringen. Sofern der Beamte einen Anwartschaftserhaltungsbeitrag für die Zeit nach Beendigung der aktiven Laufbahn zahlen muss, ist der ebenfalls in Ansatz zu bringen.   

Solange aber nicht alle Beamten in der zu prüfenden Besoldungsgruppe unterschiedslos freie Heilfürsorge haben, mithin es auch 4K Musterbeamte in der zu prüfenden Besoldungsgruppe gibt, die auch für sich selbst mit privaten KV Beiträgen belastet sind, ist bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung dennoch zusätzlich ein fiktiver Beitrag zur KV in Ansatz zu bringen, der der durchschnittlichen Höhe entspricht, die die anderen Beamten ohne freie Heilfürsorge haben.

Rentenonkel

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Links und Literaturhinweise:

Mindestbesoldungsrechner für die Jahre 2008-2024 für alle Bundesländer

(Bis auf weiteres ist davon auszugehen, dass für den Bund Bayern gilt)

https://www.berliner-besoldung.de/mindestbesoldungsrechner-fuer-die-jahre-2008-2024-fuer-alle-bundeslaender/

Mögliche Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf aktuelle Verfahren:

https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/01-Darlegungslast-und-Prozessstrategie-08.12.25.pdf

Die Bedeutung der rechtzeitigen und wiederholten Widerspruchserhebung

https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Teilnehmerunterlagen zum Fachvortrag vom 21. Mai 2025: Amtsangemessene Alimentation – Wie?

https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf

Beamtenrecht als „Hybridbildung“?

(wichtig für die Betrachtung der Höhe der Familienzuschläge als Nebenbesoldung)

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/abstract_schwan.html

Statistische Ausreißer als Ursache gravierender Verzerrungen – prozessuale Konsequenzen langer besoldungsrechtlicher Verfahrensdauern

(kritische Betrachtung des aktuellen Ausgangspunktes der Fortschreibungspflicht 1996)

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/abstract_schwan_verwerfungen.html

Zur besoldungsrechtlichen Problematik einer „Spitzausrechnung“ ohne abstrakt formulierte Vorgaben

(wichtig für die veränderte Begründungs- und Darlegenspflicht)

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/absract_schwan_spitzausrechnung.html

(online bestellbar vermutlich erst ab Anfang 2026, bis dahin in jeder gut sortierten Bibliothek einsehbar)