Autor Thema: Amtsangemessene Alimentation zu BvL 5/18 u. a. vom 17.09.2025  (Read 63427 times)

horstschneider

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Schreiben SenFin – IV A 14 – vom "01.12.2025" [Schreiben ist aber vom 03.12.2025]
Konsultationsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 Haushaltsgesetz 2024/2025 zu überplanmäßigen Mehrausgaben für Zuführungen zur Versorgungsrücklage zur Finanzierung der Auswirkungen aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der A-Besoldung / vorherige Zustimmung

https://www.parlament-berlin.de/adosservice/19/Haupt/vorgang/h19-2561-v.pdf

MikeDelta78

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Guten Morgen,
hat schon jemand einen Widerspruch für 2025 formuliert unter den Gesichtspunkten des neuen Beschlusses?
Danke

Musterwiderspruch für Bundesbeamte aus dem Nachbarthread:

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Guten Tag zusammen. Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum.
Zu dem o.g. Zitat habe ich folgende Fragen:

1. Wo sollte ich, Soldat auf Zeit, den Widerspruch einlegen? Bei meinem BVA?
2. Kann ich den Musterwiderruf überhaupt also Soldat, mit Dienstort in Niedersachsen nutzen?
3. Was passiert bei einer Nachzahlung/Rückzahlung? Wird diese als Einmalbetrag ausgezahlt, dann Versteuert so das man wieder mehr Einbußen hat oder wird es so Ausgezahlt das jeder davon noch wirklich etwas hat? (Ich hoffe man versteht was ich meine.)
4. In meinem Fall wird es wahrscheinlich alles komplizierter, da ich seit 2021 mittlerweile drei mal Umgezogen bin und weiteren Zuwachs (Kind #4) bekommen habe.
Die Leute, welches das berechnen, wissen doch gar nicht ob meine Frau bisher erwerbslos war (weiß gar nicht ob es relevant wäre) usw.

Ich bedanke mich im voraus

MkG

MD

Julianx1

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Guten Morgen,
hat schon jemand einen Widerspruch für 2025 formuliert unter den Gesichtspunkten des neuen Beschlusses?
Danke

Musterwiderspruch für Bundesbeamte aus dem Nachbarthread:

https://www.berliner-besoldung.de/musterwiderspruch-zur-bundesbesoldung-2025-jetzt-verfuegbar/

Guten Tag zusammen. Dies ist mein erster Beitrag in diesem Forum.
Zu dem o.g. Zitat habe ich folgende Fragen:

1. Wo sollte ich, Soldat auf Zeit, den Widerspruch einlegen? Bei meinem BVA?
2. Kann ich den Musterwiderruf überhaupt also Soldat, mit Dienstort in Niedersachsen nutzen?
3. Was passiert bei einer Nachzahlung/Rückzahlung? Wird diese als Einmalbetrag ausgezahlt, dann Versteuert so das man wieder mehr Einbußen hat oder wird es so Ausgezahlt das jeder davon noch wirklich etwas hat? (Ich hoffe man versteht was ich meine.)
4. In meinem Fall wird es wahrscheinlich alles komplizierter, da ich seit 2021 mittlerweile drei mal Umgezogen bin und weiteren Zuwachs (Kind #4) bekommen habe.
Die Leute, welches das berechnen, wissen doch gar nicht ob meine Frau bisher erwerbslos war (weiß gar nicht ob es relevant wäre) usw.

Ich bedanke mich im voraus

MkG

MD
Zu 1.
Absender auf der Bezügemitteilung oder schauen ob schon ein Hinweis auf der Bezügemitteilung ist.

Zu 2.
Ja, den für BUndesbeamte abändern auf Soldaten. Gleiche Rechtsgrundlagen zur Besoldung

Zu 3.
Ist ja bim Bund ungewiss wie was wann bezahlt wird.
In NRW habe ich als damals noch Kommunalbeamter eine größere Einmalzahlung bekommen. Diese wurde vom damaligen Dienstherren bereits nach der 1/5 Regelung pauschal versteuert. Obacht! Bei der Einkommensteuer für das Auszahlungsjahr bin ich entsprechend nochmal in einen höheren Steuersatz gerutscht und musste ganz kräftig nachzahlen. Da gibts kleine Tricks wie die Vorauszahlung der PKV, was aber bei freier Heilfürsorge wegfällt. Aber wie gesagt das ist auf Bundesbene alles noch ungelegte Eier

Zu 4.
Es gibt noch keine Regelung zur aA im Bund. Es ist fraglich was wie berücksichtigt wird. Von daher spielt das alle kiene Rolle. Partnereinkommen offen?! Ortsabhängig offen?! Familienzuschläge offen?!

VG

Rentenonkel

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@infabi:

Da die freie Heilfürsorge nur für den Beamten selbst gilt, mithin die typischen Familienmitglieder einer 4 K Musterbeamtenfamilie sich privat krankenversichern müssen, ist deren durchschnittlicher Beitrag für die KV in Ansatz zu bringen. Sofern der Beamte einen Anwartschaftserhaltungsbeitrag für die Zeit nach Beendigung der aktiven Laufbahn zahlen muss, ist der ebenfalls in Ansatz zu bringen.   

Solange aber nicht alle Beamten in der zu prüfenden Besoldungsgruppe unterschiedslos freie Heilfürsorge haben, mithin es auch 4K Musterbeamte in der zu prüfenden Besoldungsgruppe gibt, die auch für sich selbst mit privaten KV Beiträgen belastet sind, ist bei der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besoldung dennoch zusätzlich ein fiktiver Beitrag zur KV in Ansatz zu bringen, der der durchschnittlichen Höhe entspricht, die die anderen Beamten ohne freie Heilfürsorge haben.

Rentenonkel

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Links und Literaturhinweise:

Mindestbesoldungsrechner für die Jahre 2008-2024 für alle Bundesländer

(Bis auf weiteres ist davon auszugehen, dass für den Bund Bayern gilt)

https://www.berliner-besoldung.de/mindestbesoldungsrechner-fuer-die-jahre-2008-2024-fuer-alle-bundeslaender/

Mögliche Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung auf aktuelle Verfahren:

https://www.berliner-besoldung.de/die-darlegungslast-in-zeiten-einer-draeuenden-verfassungskrise/

https://www.berliner-besoldung.de/wp-content/uploads/2025/12/01-Darlegungslast-und-Prozessstrategie-08.12.25.pdf

Die Bedeutung der rechtzeitigen und wiederholten Widerspruchserhebung

https://www.berliner-besoldung.de/die-bedeutung-der-rechtzeitigen-und-wiederholten-widerspruchserhebung-hier-ovg-berlin-brandenburg-ovg-4-b-4-24/

Teilnehmerunterlagen zum Fachvortrag vom 21. Mai 2025: Amtsangemessene Alimentation – Wie?

https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf

Beamtenrecht als „Hybridbildung“?

(wichtig für die Betrachtung der Höhe der Familienzuschläge als Nebenbesoldung)

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/abstract_schwan.html

Statistische Ausreißer als Ursache gravierender Verzerrungen – prozessuale Konsequenzen langer besoldungsrechtlicher Verfahrensdauern

(kritische Betrachtung des aktuellen Ausgangspunktes der Fortschreibungspflicht 1996)

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/abstract_schwan_verwerfungen.html

Zur besoldungsrechtlichen Problematik einer „Spitzausrechnung“ ohne abstrakt formulierte Vorgaben

(wichtig für die veränderte Begründungs- und Darlegenspflicht)

http://www.zbr-online.de/abstracts/2025/absract_schwan_spitzausrechnung.html

(online bestellbar vermutlich erst ab Anfang 2026, bis dahin in jeder gut sortierten Bibliothek einsehbar)

PolareuD

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Problematik der Fortschreibungsprüfung und Mindestbesoldung

Ob der Gesetzgeber bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung der allgemeinen Einkommensentwicklung ausreichend Rechnung getragen hat, muss im Rahmen einer zweistufigen Prüfung anhand von vier Parametern geprüft werden. Die ersten drei sind dabei volkswirtschaftliche Vergleichsgrößen (Tariflohnindex, Nominallohnindex und Verbraucherpreisindex) und der vierte Parameter ist ein systeminterner Besoldungsvergleich, dem Abstandsgebot.

Bei den volkswirtschaftlichen Parametern hat sich das BVerfG das Jahr 1996 als Ausgangspunkt seiner Betrachtung genommen. Diesen Bezugspunkt hat das BVerfG gewählt, weil es erst seitdem eine Statistik über den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex gibt. Somit nimmt das BVerfG jetzt den Betrachtungszeitraum seit 1996 bis heute in den Blick. Das kann aber zu statistischen Ausreißern führen, die gravierende Verzerrungen nach sich ziehen können. Mögliche Verzerrungen sind daher zu identifizieren, um sie dann im gerichtlichen Verfahren auf der zweiten Prüfungsstufe benennen zu können, so dass diese Betrachtung in die Gesamtabwägung und Gesamtbetrachtung einbezogen werden können.

Um die Besoldungsentwicklung bis 1996 weiterhin aufzuschließen, bietet es sich an, die reale Besoldungs- und Lohnentwicklung am Beispiel eines Beamten in A14 zu betrachten, um so mit der Kaufkraftentwicklung eine zentrale volkswirtschaftliche Kennzahl in den Blick zu nehmen, auch wenn die Reallohnentwicklung kein Parameter des Pflichtenheftes ist. Zumindest in Westdeutschland liegen Statistiken seit 1979 vor, so dass man eine Entwicklung zumindest von 1979 bis 1996 betrachten kann.

Aus dem Diagramm Abb. Nr. 4 auf Seite 7 von Dr. Thorsten Schwan (https://www.thueringer-beamtenbund.de/fileadmin/user_upload/www_thueringer-beamtenbund_de/pdf/2025/Schriftliche_Zusammenfassung_Teilnehmerunterlagen.pdf) kann man erkennen, das ausgehend vom Basisjahr 1979 die bundesdeutschen Reallöhne von 1980 bis 1996 um knapp 10 % gestiegen sind, während die reale Besoldung (also nach Abzug der Kaufkraftentwicklung) um etwa 9 % gefallen ist. Die Realbesoldungslücke lag demnach 1996 bei etwa 19 %. Der Parameterwert liegt somit weit mehr als doppelt so hoch, als es eine besonders deutliche Abkopplung der Besoldung anhand der drei volkswirtschaftlichen Parameter indizierenden Werte ergeben würde. Entsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die bundeseinheitlich geregelte Besoldung bereits 1996 vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt war.

Zwischen 1996 und 2002 gab es jedoch leichte Aufholeffekte, die bei einem Betrachtungsjahr 1996 den Eindruck erwecken, dass die Besoldung eben nicht von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt wurde und diese somit erst deutlich später sichtbar wird. Nach der Föderalismusreform I im September 2006 hätten die Besoldungsgesetzgeber eigentlich dem entgegen wirken müssen. Allerdings führten die Besoldungsgesetzgeber in unterschiedlicher Ausprägung die vollständig abgekoppelte Besoldung weiter fort. Aufgrund dieser statistischen Verzerrungen wirken die Parameter im Rahmen der Fortschreibungsprüfung jedoch kaum verletzt, obwohl davon auszugehen ist, dass bereits 1996 die Beamten vollständig von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt waren und somit bereits im Ausgangsjahr die Bezüge der betreffenden Beamten in A 14 bereits 1996 schon nicht mehr ausgereicht haben dürften, um den betreffenden Beamten nach seinem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend des allgemeinen Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Außerdem wurde 1996 die Sonderurlaubsregelung verschärft, ein arbeitsfreier Tag gestrichen, die Jubiläumsausgaben für 25 und 40 jähriges Dienstjubiläum gestrichen, die 40 Stundenwoche eingeführt und es gab Leistungskürzungen bei der Beihilfe, die sich im Jahre 1997 mit einer Einführung eines Eigenanteils bei der Beihilfe von 150 DM verschärft hat. 

Durch die Veränderung von Altersstufen 1997 und Überführung in Erfahrungsstufen 2003 fand innerhalb des vom BVerfG betrachteten Zeitraum zweimal eine Stauchung des Besoldungsgefüges statt, die vor allem im höheren Dienst wie bei unserem nach A14 besoldeten Beamten, der wenn er bereits vor 1996 in den Beamtendienst ernannt wurde, zweimal miterleben musste, dass er über einen längeren Zeitraum von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt war und lediglich durch Ausgleichszahlungen im Rahmen der Besitzstandswahrung sein bisherige Besoldung so lange eingefroren wurde, bis die tatsächliche Besoldung die bisherige Besoldung übertroffen hatte. Insgesamt verfolgte der Besoldungsgesetzgeber das Ziel, erhebliche Einsparungen bei der Beamtenbesoldung vorzunehmen. Mit der Dienstrechtsreform 1997 haben Bund und Länder für Besoldung und Versorgung insgesamt etwa 1,5 Mrd DM pro Jahr eingespart. Vom DBB Nordrhein-Westfalen wird es als „Reformruine“ bezeichnet, da es viele Verschlechterungen mit sich bringt. Das politische Versprechen, die eingesparten Gelder zur Zahlung für Leistungselementen wurde politisch so gut wie nicht genutzt.

https://oeffentlicher-dienst.info/beamte/bund/a/1997/stufen1997.html

https://www.otv.de/mediathek/video/heute-vor-25-jahren-reform-im-beamtengesetz/

Ab 1997 wurden Beamte in der Lohnsteuertabelle B steuerlich veranlagt, was eine Reduzierung des Nettoeinkommens bedeutete. Somit war der hier betrachtete Beamte in A 14 durch diese strukturellen Reformen von der allgemeinen Einkommensentwicklung abgekoppelt, was sich jedoch bei der Betrachtung der drei volkswirtschaftlichen Parametern noch nicht einmal indizierend auswirkt.

Betrachtung des Abstandsgebot im Kontext der Mindestbesoldung

Zum einen wurden aufgrund der geänderten Erfahrungsstufen die Besoldungsgruppen schleichend gestaucht. So gab es 1996 noch 199 belegte Felder in der Besoldungsordnung A, heute sind es nur noch 88 Felder. Auch bildet im Gegensatz zu 1996 nicht mehr A 1 EF1 den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung, sondern A3 EF1.

Die wiederkehrende Streichung von unteren Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen sowie die Überleitung der betroffenen Beamten in die entsprechend höheren Gruppen und Stufen war nichts anderes als eine Besoldungserhöhung zu ihren Gunsten. Damit hat aber für alle anderen Bediensteten eine schleichende Abschmelzung ihrer Abstände zu dem Beamten im Ausgangspunkt der Tabelle stattgefunden, der wie wir heute wissen, den Ausgangspunkt der Mindestbesoldung bildet. Während der Bund immerhin noch Beamte in A3 besoldet, sind andere Rechtskreise noch weiter. So ist beispielsweise in Baden Württemberg bereits heute A7 EF 1 der neue Fixpunkt für die Mindestbesoldung.

Dadurch wird schleichend der Abstand der höheren Besoldungsgruppen zur Mindestbesoldung, oder besser ausgedrückt, zur prekären Besoldung verringert. Würde heute weiterhin die erste Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A1 den Ausgangspunkt der Besoldungsstaffelung und somit bereits dort die Mindestbesoldung gezahlt werden müssen, müsste sich – die lineare Anhebung aller darüber liegenden Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen vorausgesetzt - der Fehlbetrag zur Mindestbesoldung aktuell in einem erheblich größeren Umfang darstellen, als derzeit. Wenn es also heute noch den A1er geben würde, hätten wir heute eine vollständige Einebnung der ursprünglichen Abstände von 1996 im Bund zumindest bis A3, in Baden Württemberg bis zur Besoldungsgruppe A7, zu konstatieren, die das Abstandsgebot absolut verletzen und mithin verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wären.

Während sich also im Bund der Beamte in A9 zum Beispiel in der siebten Besoldungsgruppe nach der Besoldungsgruppe, die nach der Mindestbesoldung alimentiert werden muss, befindet, ist er in Baden Württemberg nur in der dritthöchsten Besoldungsgruppe, mithin wäre sein zu prüfender Abstand zu prekären Besoldung durch die dort bereits durchgeführte Streichung der unteren und mittleren Besoldungsgruppen deutlich geringer.


Rentenonkel

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Nachdem hier ja viele zu allem eine Meinung haben, mal meine 2 Cent, was ich persönlich an diesem schönen 3. Advent erwarte für die Zukunft:

- Bezogen auf die Jahre bis de dato: Ein Nachzahlungsgesetz, welches die 4K-Familie als Grundsatz nimmt, nicht, weil der Gesetzgeber davon überzeugt wäre, sondern alleine, weil das Urteil keinen anderen Spielraum für den Bund zulässt.

- Bezogen auf das kommende Besoldungsgesetz: Die Abkehr vom Modell und die Einführung nach (aktuell) bayerischem Vorbild mit Ergänzung. Also 20.000 werden fiktiv angerechnet um die "Angemessenheit" zu berechnen, die neue Lebenswirklichkeit wird den Daten des statistischen Bundesamtes festgeschrieben. Für Singles mit Kindern wird es eine Ergänzungsberechnung geben, welche die fehlenden 20.000 bei gleichzeitig ersparten Aufwendungen für eine angemessene Wohnung in Relation stellt um zumindest außerhalb der Metropolen nicht mehr zahlen zu müssen, das ist dann auch der Kernunterschied zu Bayern.

Der Bund wird bei alle dem keinen Alleingang machen, sondern sich eng mit den Bundesländern abstimmen um keine weiteren Indizes zu produzieren, die ihm um die Ohren fliegen.

Hinsichtlich der "neuen Realität der Mitverdiener" wird man den kompletten Klageweg aussitzen, was erfahrungsgemäß zwei Legislaturen dauern wird.

Ich rate weiterhin dazu, die hier angestellten Rechnungen mit mehr als einer Prise Salz zu betrachten, ebenso die weiteren Spekulationen einiger neuerer Forenteilnehmer. Das Interesse ist zwar Rege, aber die Berechnung erfolgt letztlich andernorts und mit anderen politischen Vorgaben und diese sind, soviel sei verraten, kaum deckungsgleich mit den hier verfolgten Denkansätzen.

Wie sagte ein Forist hier so treffend: Das Urteil hat, mangels hinreichender Präzisierung an einigen Stellen, dem Dienstherren ungeahnte Spielräume abseits des monetären Gestaltungsfelds eröffnet und wir dürfen sicher sein, dass diese nicht ungenutzt bleiben werden.

Danke :) Ich bin mir nicht sicher, ob wir uns mal ueber den Weg gelaufen sind kuerzlich....

Wenn ich deinen erquickenden Beitrag ein wenig ergaenzen darf. Wie immer gilt:
Die kursiv gesetzten Einschuebe sind als gedankliche Verdichtung zu verstehen, wie sie sich aus allgemein bekannten Arbeits- und Argumentationsmustern nahezu zwanglos ergeben koennte ...etwa so, wie man sie zufaellig einmal auf einem fremden Schreibtisch gesehen haben mag, ohne ihr dort weiter Beachtung geschenkt zu haben :)

Wenn man die aktuelle Diskussion einmal von der ueblichen Aufgeregtheit trennt, zeigt sich recht schnell, dass es weniger um einzelne Eurobetraege geht als um die Indexsensibilitaet der tragenden Annahmen und deren Stabilitaet unter Fortschreibung. Genau deshalb wird die Rueckwirkung auch nicht als grosse Systemreform verstanden, sondern strikt als verfassungsrechtlich gebotene Mindestheilung. Alles andere wuerde zwangslaufig eine nicht darstellbare Dauerwirkung im Haushaltsvollzug erzeugen – ein Szenario, das in keiner ernsthaften Rechenrunde eine reale Chance hat. Vor diesem Hintergrund ist die vierkoepfige Familie kein politisches Leitbild, sondern schlicht die untere Plausibilitaetsgrenze, unterhalb derer neue verfassungsrechtliche Indizes praktisch automatisch entstehen.

mMn: Fuer die zukuenftige Ausgestaltung wird entsprechend auf eine verfassungsrechtlich robuste Ausgestaltung unter haushalterischen Leitplanken abgestellt. Diese Modelle entstehen weder linear noch oeffentlich nachvollziehbar :D unterschaetzt bitte nicht die internen Ablaeufe....
In fruehen Referentenrunden werden regelmaessig mehrere Varianten parallel gerechnet, wieder verworfen und neu justiert... mit einem klaren Fokus auf die Indexresilienz des Gesamtmodells, nicht auf kommunikative Eleganz. Die Rechenlogik der Modellhaushalte nach Destatis-Standard dient dabei der Normierung der Lebenswirklichkeit in aggregierter Form und ganz bewusst nicht der Abbildung atypischer Extremfaelle, so hart das im Einzelfall auch wirken mag.
(Anm. der Redaktion :D : Und ja, es gibt Extremfaelle mit vorbestimmten Nachzahlungen in guter 6-stelliger Hoehe...)

Die (jedoch) immer wieder diskutierte fiktive Anrechnung eines Zweiteinkommens ist in diesem Zusammenhang keine gesellschaftspolitische Aussage, sondern eine rechnerische Setzung zur Stabilisierung der Angemessenheitspruefung. Flankierend versucht man aber ueber differenzierende Korrekturmechanismen systematische Folgewirkungen einzugrenzen, ohne sich eine automatische Dynamisierung einzuhandeln - dazu bald mehr....vmtl. 1. Januarwoche.
Besonders konflikttraechtige Parameter werden dabei gerne mit einem Evaluationsvorbehalt versehen ....aaaaber nicht aus Unentschlossenheit, sondern um prozessuale Vorfestlegungen zu vermeiden :)

Mindestens ebenso relevant ist die Frage der Anschlussfaehigkeit fuer Laenderregelungen, die du ja bereits spot on erwaehnt hast. Auch wenn das im Gesetzestext selten offen ausgesprochen wird, ist sie faktisch mitzeichnungsrelevant. Ich gehe sogar soweit, dass eine fehlende Bund-Laender-Synchronisierung sofort Signalwirkungen entfalten und neue Querindizes in andere Besoldungsordnungen hineintragen wuerde...gefaehrlich.
Entsprechend selbstverstaendlich sind fruehzeitige interministerielle Vorabstimmungen auf Arbeitsebene, deren Ziel weniger Transparenz als die Vermeidung horizontaler und vertikaler Querwirkungen ist :D.

Aus Sicht der Haushaltssteuerung steht schliesslich die fiskalische Verstetigung ohne strukturelle Mehrbelastung im Mittelpunkt. Rueckwirkende Zahlungen werden daher koennten daher vielleicht konsequent als punktuelle Heilungsmassnahme behandelt und nicht in die laufende Systematik integriert werden. Die saubere Trennung zwischen Rueckwirkung und Zukunftsmodell ist kein Zufall, sondern Voraussetzung dafuer, unterschiedliche verfassungsrechtliche Pruefmassstaebe anwenden zu koennen, ohne sich neue Baustellen zu oeffnen (!).

In der Frage der sogenannten Mitverdiener-Realitaet deutet vieles auf eine zeitlich gestreckte Implementierung hin. Das ist weniger Ausdruck inhaltlicher Unsicherheit als Ausdruck von Steuerungslogik: Zeit fungiert hier als Instrument zur Risikodeckelung bei gleichzeitiger Wahrung der Steuerungsfaehigkeit. Was nach aussen als Spielraum erscheint, ist intern laengst als parametergebundene Entscheidungsoption vorstrukturiert... und wie so oft liegen die entscheidenden Weichenstellungen nicht im Gesetzestext selbst, sondern in den rechenbegleitenden Vermerken...dat kennen wir ja bereits :)