Beihilfe Bund - Änderungen zu zahnärztlichen Leistungen ab 01.01.2026

Begonnen von Feeling, 20.11.2025 15:33

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Saxum

Zitat von: xap in 01.12.2025 17:51
Interessant, aber wie macht man das geltend? Ich bin da auch absoluter Laie, jedoch vermutlich betroffen. Ich habe einen PKV Tarif, der m. E. den beihilfefähigen Umfang (VisB bei Axa) von 2 Implantaten mitgeht sowie einen BET (BN3/1). Am besten noch mal die AKB lesen? Kommt es am Ende auf die genauen Formulierungen an?

Zitat VisB:

ZitatIm Rahmen von Zahnersatzmaßnahmen sind während der Vertragslaufzeit insgesamt 2 Implantate pro Kiefer, mit besonderer Begründung max. 4 Implantate pro Kiefer, (jeweils einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig.

Selbstverständlich kommt es auf die genauen Formulierungen und wie es berechnet wird. Es geht nicht darum was "die PKV" leistet sondern was die Beihilfe nicht mehr leistet.

Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung mit einer fiktiven Rechnung von 100 €

Beihilfe zahlt bisher für 1 Zahnfüllung 100% mit einem Beihilfesatz von 50. Diese Behandlung hat 100 € gekostet.

Beihilfe 50% von 100% der Rechnung sind: 50 €
PKV 50% von 100% der Rechnung: sind 50 €

Summe: 100 € = 100% Erstattet

Nach Beihilfeänderung:

Beihilfe 50% von 50% der Rechnung sind: 25 €
PKV 50% von 100% der Rechnung sind: 50 €

Summe: 75 € = 75% Erstattet

Hat man jetzt einen Beihilfeergänzungstarif, so könnte dieser (je nach Versicherungsbedingung) dann die restlichen fehlenden 25 % / 25 € auffangen. Hat man aber keinen Beihilfeergänzungstarif genommen oder der sieht eine solche Erstattung nicht vor oder man dürfte einen solchen nicht nehmen, dann sitzt man auf diesen Kosten.

Hier könnte dann für solche Leute mit einem solchen (abgespeckten oder fehlenden) Beihilfeergänzungstarif dann 199 VVG hilfreich sein oder eben auch falls man "für die Zukunft vorsorgen" möchte weil man sich denkt, dass man vielleicht doch auf den Beihilfeergänzungstarif aus monetären Gründen verzichten wird.3

nomennominandum

Ja, allerdings haben viele Beihilfeergänzungstarife eine jährliche Erstattungsgrenze. Beispiel Debeka (unisex), den viele hier haben dürften:

Der Versicherer erstattet Aufwendungen für besonders berechenbare
zahntechnische Laborleistungen und Praxiskosten (auch für Implanta-
te einschließlich Implantatteile, knochenaufbauende Maßnahmen und
Knochenersatzmaterial) bis zu 6.150 Euro je Kalenderjahr.

6.150 Euro sind in 30 Jahren nur noch etwa die Hälfte wert. Oder anders ausgedrückt: ein Implantat kostet dann etwa das Doppelte. Wer dann vielleicht mal in kurzer Zeit eine größere Gebisssanierung benötigt, statt ein herausnehmbares Gebiss oder andere weniger gute Alternativen, dem reicht der Beihilfeergänzungstarif dann vielleicht nicht mehr ganz aus. Anders ausgedrückt: durch solche neuen Deckungslücken wird auch für Leute mit Beihilfeergänzungstarif dieser im Laufe der Zeit durch die Inflation immer leistungsschwächer (auch wenn das hier trotz allem noch nicht so dramatisch sein dürfte).

Hat denn hier irgendjemand mit dieser Regelung im VVG schon praktische Erfahrungen gesammelt? Das Urteil hierzu ist ja nun schon ein paar Jahre alt. Ich denke aber trotzdem, dass in der Praxis kaum jemand davon weiß und selbst die Versicherer vermutlich das Personal nicht entsprechend schulen. Auch wäre seitens Gewerkschaften hierzu eigentlich mal etwas Aufklärung oder ein Musterschreiben ganz schön.

bwuser

Hallo,
in der Beihilfe des Landes BW gibt es auch Änderungen:
https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_anderungsschwerpunkte-bvo-novelle_stand-261125

Ich frage mich gerade, ob man hier ebenfalls bei der Debeka (Unisex) anfragen sollte, ob ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Anpassung der Leistungen vorgenommen werden kann?

Vor allem deswegen:
ZitatDer bisherige Höchstbetrag von 70 Prozent für Material- und Laborkosten wird in einen
Selbstbehalt von 30 Prozent umgewandelt und erstreckt sich auf Material- und Laborkos-
ten bei allen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen.

Oder hab ich gerade einen Denkfehler?