Beihilfe Bund - Änderungen zu zahnärztlichen Leistungen ab 01.01.2026

Begonnen von Feeling, 20.11.2025 15:33

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Saxum

Zitat von: xap in 01.12.2025 17:51
Interessant, aber wie macht man das geltend? Ich bin da auch absoluter Laie, jedoch vermutlich betroffen. Ich habe einen PKV Tarif, der m. E. den beihilfefähigen Umfang (VisB bei Axa) von 2 Implantaten mitgeht sowie einen BET (BN3/1). Am besten noch mal die AKB lesen? Kommt es am Ende auf die genauen Formulierungen an?

Zitat VisB:

ZitatIm Rahmen von Zahnersatzmaßnahmen sind während der Vertragslaufzeit insgesamt 2 Implantate pro Kiefer, mit besonderer Begründung max. 4 Implantate pro Kiefer, (jeweils einschließlich bereits vorhandener Implantate) erstattungsfähig.

Selbstverständlich kommt es auf die genauen Formulierungen und wie es berechnet wird. Es geht nicht darum was "die PKV" leistet sondern was die Beihilfe nicht mehr leistet.

Fiktives Beispiel zur Veranschaulichung mit einer fiktiven Rechnung von 100 €

Beihilfe zahlt bisher für 1 Zahnfüllung 100% mit einem Beihilfesatz von 50. Diese Behandlung hat 100 € gekostet.

Beihilfe 50% von 100% der Rechnung sind: 50 €
PKV 50% von 100% der Rechnung: sind 50 €

Summe: 100 € = 100% Erstattet

Nach Beihilfeänderung:

Beihilfe 50% von 50% der Rechnung sind: 25 €
PKV 50% von 100% der Rechnung sind: 50 €

Summe: 75 € = 75% Erstattet

Hat man jetzt einen Beihilfeergänzungstarif, so könnte dieser (je nach Versicherungsbedingung) dann die restlichen fehlenden 25 % / 25 € auffangen. Hat man aber keinen Beihilfeergänzungstarif genommen oder der sieht eine solche Erstattung nicht vor oder man dürfte einen solchen nicht nehmen, dann sitzt man auf diesen Kosten.

Hier könnte dann für solche Leute mit einem solchen (abgespeckten oder fehlenden) Beihilfeergänzungstarif dann 199 VVG hilfreich sein oder eben auch falls man "für die Zukunft vorsorgen" möchte weil man sich denkt, dass man vielleicht doch auf den Beihilfeergänzungstarif aus monetären Gründen verzichten wird.3

nomennominandum

Ja, allerdings haben viele Beihilfeergänzungstarife eine jährliche Erstattungsgrenze. Beispiel Debeka (unisex), den viele hier haben dürften:

Der Versicherer erstattet Aufwendungen für besonders berechenbare
zahntechnische Laborleistungen und Praxiskosten (auch für Implanta-
te einschließlich Implantatteile, knochenaufbauende Maßnahmen und
Knochenersatzmaterial) bis zu 6.150 Euro je Kalenderjahr.

6.150 Euro sind in 30 Jahren nur noch etwa die Hälfte wert. Oder anders ausgedrückt: ein Implantat kostet dann etwa das Doppelte. Wer dann vielleicht mal in kurzer Zeit eine größere Gebisssanierung benötigt, statt ein herausnehmbares Gebiss oder andere weniger gute Alternativen, dem reicht der Beihilfeergänzungstarif dann vielleicht nicht mehr ganz aus. Anders ausgedrückt: durch solche neuen Deckungslücken wird auch für Leute mit Beihilfeergänzungstarif dieser im Laufe der Zeit durch die Inflation immer leistungsschwächer (auch wenn das hier trotz allem noch nicht so dramatisch sein dürfte).

Hat denn hier irgendjemand mit dieser Regelung im VVG schon praktische Erfahrungen gesammelt? Das Urteil hierzu ist ja nun schon ein paar Jahre alt. Ich denke aber trotzdem, dass in der Praxis kaum jemand davon weiß und selbst die Versicherer vermutlich das Personal nicht entsprechend schulen. Auch wäre seitens Gewerkschaften hierzu eigentlich mal etwas Aufklärung oder ein Musterschreiben ganz schön.

bwuser

Hallo,
in der Beihilfe des Landes BW gibt es auch Änderungen:
https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_anderungsschwerpunkte-bvo-novelle_stand-261125

Ich frage mich gerade, ob man hier ebenfalls bei der Debeka (Unisex) anfragen sollte, ob ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Anpassung der Leistungen vorgenommen werden kann?

Vor allem deswegen:
ZitatDer bisherige Höchstbetrag von 70 Prozent für Material- und Laborkosten wird in einen
Selbstbehalt von 30 Prozent umgewandelt und erstreckt sich auf Material- und Laborkos-
ten bei allen zahnärztlichen und kieferorthopädischen Behandlungen.

Oder hab ich gerade einen Denkfehler?

MartectX

Zitat von: bwuser in 18.12.2025 17:19Hallo,
in der Beihilfe des Landes BW gibt es auch Änderungen:
https://lbv.landbw.de/documents/d/guest/2_anderungsschwerpunkte-bvo-novelle_stand-261125

Ich frage mich gerade, ob man hier ebenfalls bei der Debeka (Unisex) anfragen sollte, ob ohne erneute Gesundheitsprüfung eine Anpassung der Leistungen vorgenommen werden kann?

Vor allem deswegen:
Oder hab ich gerade einen Denkfehler?


Und nicht nur deswegen, sondern v.a. wegen des Selbstbehalts bei den Implantaten!

MartectX

Von der Debeka kam mittlerweile die Nachricht:

ZitatÄnderungen der Beihilfeleistungen, insbesondere eine Anpassung der Erstattungssätze oder die Festlegung eines höheren Selbstbehalts, liegen allein im Zuständigkeitsbereich der Beihilfe und können von der Debeka nicht beeinflusst werden. Klärungen hierzu müssen daher direkt mit der Beihilfestelle erfolgen.

Die Debeka wird weiterhin – wie gewohnt – ihren vertraglich vereinbarten Anteil der erstattungsfähigen Rechnungen übernehmen. Sollte es vorkommen, dass die Beihilfe bestimmte Kosten nicht erstattet, können diese selbstverständlich bei der Debeka zur Prüfung eingereicht werden. Bitte beachten Sie, dass dies keine verbindliche Zusage für eine Kostenübernahme in jedem Einzelfall darstellt.

Ich frage mich, ob sich die Einschaltung eines Anwalts lohnen könnte, wenn hier ein Rechtsanspruch nach §199 VVG besteht. Wie ist euer Eindruck?

Roderick85

Mich hat eben ein, würde sagen kompetenter, Debeka Vertreter angerufen. Gemäß seiner Aussage wird eine Anfrage nach §199 Abs. 2 VVG nichts ändern da die Debeka mit dem Ergänzungstarif ja Kürzungen der Beihilfe auffangen würde. Des Weiteren hätte es auch noch keine Mitteilung der Beihilfe an die Versicherung gegeben. Sobald das eintritt wird die Debeka prüfen ob Maßnahmen ergriffen werden müssen.

Saxum

Nein. Es gibt regulär keine Mitteilungen der Beihilfe an die Privaten Krankenversicherer über Änderungen, das fällt nicht in den Aufgabenbereich der Beihilfe oder anderer Stellen wie dem Gesetzgeber. Wer einen Ergänzungstarif hat, gut, wer aber keinen hat oder diesen aufgrund einer etwaigen Beitragsersparnis künftig abwählen möchte bzw. würde - auch wenn er davon jetzt noch nichts weiß, hat dann eben genau die Leistungseinbüße. Insbesondere die einen über den Öffnungstarif reingekommen haben, haben in der Regel oft keinen Beihilfergänzungstarif.

Die Aussage des Beraters ist zu pauschal und kurz gegriffen und selbstverständlich ändert ein Antrag nach § 199 Abs. 2 VVG etwas.

clarion

Die Frage habe ich mir auch schon gestellt. Höchstbeträge stehen ja nicht nur bei den Zähnen drin, sondern auch bei den anderen Sachen, die man im Alter tendenziell häufiger braucht (Hörgeräte, Rollstühle etc. ) Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses waren diese Beträge auch ziemlich auskömmlich für eine ziemlich gute Versorgung. 30 - 40  Jahre später wird das aber nicht mehr so sein. Bleibt man dann auf den Preis sitzen? Kann man Eine Anpassung der Preisdeckel auf ein aktuelles Niveau fordern?

Saxum

Da es leider bisher dazu keinen Streitfall / Rechtsspruch gibt, kann man das wohl leider nicht abschließend beantworten. Die bisherige Möglichkeit dem beizubringen ist ja der Weg über § 204 VVG mit einem internen Tarifwechsel. Nach (aktueller) Rechtslage bleiben diese Höchstgrenzen auch nach 40 Jahren noch wirksam, da hilft nur tatsächlich ein Rechtsstreit, um diese Frage (für alle) klären zu können.

Bei manchen Krankenversicherern gibt es eine separate Klausel, in dem der Versicherer zumindest etwaige vorhandene Höchstsätze / Summen einer Anpassung unterwirft, sofern eine dahinter zugrundeliegende vergleichbare Regelung es anpasst. Beispielsweise bei Zahnersatz das Bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis für zahntechnische Leistungen (BEL) oder bei Heilmitteln eben die Höchstsätze des Bundes. Für Hilfsmittel gibt es leider oft keine solche Klausel.

Daher ist auch meine persönliche Präferenz als Laie immer gewesen, einen Tarif abzuschließen bzw. in einen solchen zu wechseln, der zumindest offene Kataloge ohne Höchstsummen anbietet oder zumindest eine Änderungsklausel drin hat und zwar insbesondere für Heilmittel und Hilfsmittel. Hörgeräte halte ich hier für vernachlässigbar, relevanter sind dann schon eher z.B. Rollstühle. Alle anderen tariflichen Leistungen kann man in der Regel mehr oder weniger stemmen bzw. lassen einen auch nicht komplett im Regen stehen.

Bisher, wie erwähnt, geht das meistens via internem Tarifwechsel nach § 204 VVG oder eben als "letzte Maßnahme" der Basistarif, der dann zumindest (weitgehend) die gleichen Leistungen analog der gesetzlichen Krankenversicherung anbietet und auch für Beamte als prozentuale Restkostenversicherung gibt.