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Erste Prüfstufe Bundesbeamte 1996 - 2026

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HootyMcOwlface:
Jetzt versteh ich das, okay. Danke für die Erklärung.


Zwei Gedanken dazu:

1. Nochmal zur Klarstellung: Da ist jetzt nur A15 drin und auch kein Abstand zu den anderen BesGr. Das wäre AFAIK aber doch auch noch ein Parameter der im Beschluss stand, oder? Sollte dem so sein wären die Folgen von "x%, aber mindestens y Euro" von unten nach oben fatal, damit wäre ziemlich sicher ein weiterer Parameter erfüllt.

2. Es gab im Rahmen der Förderalismusreform die vorübergehende(TM) Einführung der 41h-Woche, die eine faktische Bezügekürzung darstellt. Wird das berücksichtigt?

BVerfGBeliever:
1. Das Abstandsgebot ist einer von vier Parametern. Der entsprechende Parameter kann durch zwei unterschiedliche Bedingungen ausgelöst werden: (i) "mittelbar", wenn in einer niedrigeren Besoldungsgruppe die Mindestbesoldung unterschritten wird oder (ii) "unmittelbar", wenn der Abstand zwischen zwei Gruppen signifikant eingeebnet wird (mehr als 10% innerhalb von fünf Jahren). Der Abstandsgebots-Parameter dürfte für A15 (und diverse andere Gruppen) im betrachteten Zeitraum IMMER angeschlagen haben. Leider reicht das nicht zwingend für den Stempel "Verfassungswidrig".

2. Da wir Beamte "Leibeigene" unseres Dienstherrens sind (Scherz), spielt die genaue Wochenarbeitszeit keine Rolle (Wahrheit).

HootyMcOwlface:
Zu 1.: So, das heißt wir sind schon mal einen Schritt weiter dadurch, dass der eine Parameter wohl (fast) immer erfüllt ist. Wir sind folglich auch durch diesen Parameter isoliert betrachtet (fast) immer im Bereich wo man anfängt zu diskutieren und wo durch den Beschluss feststeht "kann Verfassungswidrig sein, muss aber nicht". Wenn man jetzt der Argumentation im Beschluss weiter folgt und da sinngemäß liest "Je mehr Verstöße insgesamt über die Jahre seit 1996 vorliegen, desto enger wird's für den Dienstherrn" ist alleine das schon ein Statement. Dass der DH dann beim etwaigen zweiten Parameter knapp unter den 5% bleibt mag isoliert betrachtet durchgehen. In der Gesamtschau sieht das aber sicherlich blöd aus.

[Edit] Die krasse Auswirkung von Raparaturgesetzen, die nur unten gewaltig nachzahlen, oben aber wenig bis gar nicht klammer ich mal komplett aus. Ich denke wir sind uns einig, dass sich das in engen Grenzen nach oben durchziehen muss, ansonsten ist der Parameter noch mehr bei "verfassungswidrig" als bei "noch ok"

Zu 2.: Ich freu mich auf die 60h-Woche. Dann kann meine Mediziner-Frau mir endlich nicht mehr vorhalten ich wäre Faul ;)

Gruenhorn:
Ich habe mir auch schon versucht dies und das zu neu Begründung meiner Klage zu basteln (2017 bis dato). Leider hänge ich an einigen Punkten fest. Bspw ist mir nicht klar welches Bundesland ich als Bundesbeamter heranziehen sollte oder besser dürfte. Oder muss ich die geringeren "Bundeswerte" nehmen? Bisher gehe ich davon aus, das zu nehmen, wo die meisten Parameter gerissen werden. Anderseits war ich bevor ich ins Ausland entsandt wurde in Bayern eingesetzt. Der Dienstsitz des bmvg ist aber Berlin. Hamburg scheint mir ansonsten die beste Kombi aus hohem Einkommen und guten Steigerungen beim Nominallohn zu sein. Ich gehe davon aus, dass ich frei wählen kann, da der Dienstherr keine örtliche Differenzierung in der Vergangenheit vorgenommen hat. Die Auswahl sollte aber konstant sein. Ein "best of" aus jedem Vergleich ist wahrscheinlich nicht erlaubt.

Bzgl der Ostländer gibt es hier einige Besonderheiten. Der Nominallohnindex ist dort deutlich stärker gestiegen als in den westlichen Ländern. Weiterhin wäre noch eine Frage, ob die Angleichung der Tarifgebiete ost und west beim Tariflohnindex irgendwie berücksichtigt werden sollte, dürfte oder müsste?! Bei freier Möglichkeit der Auswahl könnten so nämlich Zwei Parameter (nominallohn und Tarif) locker gerissen werden. Nur das Äquivalenz Einkommen ist nicht so gut für die höheren Ämter.

Und ich finde die Berechnung des Abstandsgebots ist im Beschluss nicht so eindeutig wie erhofft. Dort wurde zu diesem Punkt letztendlich ohne weitere Rechnung aus den Ergebnissen der ersten Prüfstufe kühn vermutet, dass eine Heilung nach oben nicht möglich ist (RN 148). Die Entscheidung erfolgte doch damit letztlich nicht auf Basis der letzten Stufen sondern aufgrund der Eingangsstufen, weil man sich auf die erste Prüfstufe berief.

Diese Logik geht bei Berlin von A4 bis A11. Beim Bund sind nach meinen Rechnungen immerhin , je nach Jahr und Vergleichsbundesland A3 bis 12 unmittelbar verletzt. Bei Thüringen bin ich noch nicht fertig, aber es sieht aus als ob dort selbst A10 nicht unmittelbar in der ersten Prüfstufe betroffen ist. Ich würde mich in der Klage wahrscheinlich in Analogie zu RN 148 äußern, in der Hoffnung damit einen Parameter als erfüllt angesehen zu bekommen.

BVerfGBeliever:
Hallo Gruenhorn, danke, das sind interessante Gedanken!

Ich hatte für den Nominallohnindex und den Verbraucherpreisindex einfach mal stumpf die Werte für ganz Deutschland genommen (von der destatis-Seite). Aber du hast natürlich völlig Recht, beim alten Mindestabstandsgebot konnten ja z.B. auch die höchsten Wohnkosten (in Bayern) für ALLE Bundesbeamten herangezogen werden, zumindest, wenn ich die Berechnungen von Swen und dem DRB richtig in Erinnerung habe.

Anderer Punkt: Du schreibst "Nur das Äquivalenz Einkommen ist nicht so gut für die höheren Ämter."
Das verstehe ich nicht ganz. Das Median-Äquivalenzeinkommen ist ja nur für die Bestimmung der Prekaritätsschwelle im Rahmen der Vorabprüfung zur Mindestbesoldung relevant. Und wir wollen doch wohl mal stark hoffen, dass die höheren Ämter nie in die Nähe dieser Prekaritätsschwelle kommen werden.

Zum Thema Abstandsgebot (als einem der vier Prüfparameter) nochmals der kurze Hinweis, dass es auf zwei verschiedenen Wegen gerissen werden kann, mittelbar und unmittelbar, siehe oben.

Und ich folge dem BVerfG sehr gerne in seiner Analyse, dass für alle Besoldungsgruppen, die nicht die Mindestbesoldung unterschreiten (also beispielsweise in 2020: A12 bis A16), eine mittelbare Verletzung des Abstandsgebots anzunehmen ist (Rn. 148). Gleichzeitig hadere ich weiterhin mit der zumindest aus meiner Sicht doch recht "frechen" Ansage (beispielhaft für 2020) aus Rn. 155: "Liebe A14, A15 und A16, stellt euch mal nicht so an, immerhin wurde doch in A12 und A13 die Mindestbesoldung erreicht! Also passt das für euch schon so!"..

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