Aus Drucksache 203864 (morgen im Finanzausschuss):
§ 1
Änderung des Haushaltsgesetzes 2025
In § 8 wird folgender Absatz 24 angefügt:
„(24) Das Finanzministerium wird ermächtigt, für die Umsetzung der neuen Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation und damit für die Jah
re 2025 und 2026 verbundene Anpassungen der Besoldung und Versorgung Mittel bis zu
einer Höhe von 250.000.000 Euro einer Rücklage zuzuführen sowie die damit im Zusam
menhang stehenden Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke einzurich
ten und zu ändern, soweit die Finanzierung der Maßnahmen gedeckt ist.“
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
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Begründung
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 17. September 2025
(Az. 2 BvL 20/17, 2 BvL 21/17, 2 BvL 5/18, 2 BvL 6/18, 2 BvL 7/18, 2 BvL 8/18 und 2 BvL 9/18),
veröffentlicht am 19. November 2025, die Besoldungsordnungen A des Landes Berlin mit we
nigen Ausnahmen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Aufgrund der hierzu getroffe
nen aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist absehbar, dass auch die
Besoldungsordnungen des Landes Schleswig-Holstein angepasst werden müssen. Aus die
sem Grund soll mithilfe der Ermächtigung die Möglichkeit geschaffen werden, Mittel in Höhe
von bis zu 250 Mio. Euro einer Rücklage zuführen zu können, um daraus Anpassungsbedarfen
für die Jahre 2025 und 2026 im Bereich der Besoldung und Versorgung Rechnung tragen zu
können. Anpassungen und Umsetzungen sollen im Zuge eines Besoldungsanpassungsgeset
zes erfolgen, welches nach dem Tarifabschluss 2026 ohnehin vorgesehen ist
Geht "nur" um 2025 und 2026