Autor Thema: Herabgruppierung / Rückzahlung / Rechte  (Read 70 times)

James1984

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Herabgruppierung / Rückzahlung / Rechte
« am: 03.12.2025 20:00 »
Hallo zusammen,

ich bin seit etwa 7 Jahren in einer Landesbehörde in EG13 (Stufe 4) eingeordnet. Diese Stelle wurde damals neu geschaffen und entsprechend durch die Behörde bewertet.

Nach einigen Jahren, sind immer wieder Andeutungen gemacht worden, wonach man meine Stelle eigentlich neu bewertet werden müsste, da bestimmte Annahmen, die bei Schaffung der Stelle vorlagen, sich nicht so verwirklicht haben. Die Gründe dafür liegen zum Teil darin, dass ich "minderwertige" Aufgaben übernehmen muss, da die Abteilung überläuft sowie in gewissen strukturellen Umständen, die es teilweise schwer machen, die Stelle so zu "leben" wie es ursprünglich angedacht war.

1. Wenn es zu einer Neubewertung kommt, die z.B. in EG 12 oder EG11 münden würde, müsste mein AG mir dann eine Änderungskündigung aussprechen?

2. Spielt es eine Rolle, dass ich jetzt schon 7 Jahren auf einer "angeblich" falsch bewerteten Stelle sitze?

3. Wenn die Tätigkeiten für EG13 grundsätzlich da sind, strukturelle Probleme wie fehlende Einbindung oder falsche Positionierung es allerdings sehr schwierig machen, die Tätigkeiten auszuführen, kann ich dann zunächst darauf bestehen, anders positioniert zu werden, um meine Tätigkeit "leben" zu können?

4. Wenn mein AG mit einer neuen Bewertung und Herabgruppierung Erfolg haben sollte, für wieviele Monate muss ich das "überzahlte" Gehalt zurückzahlen ? Im Netz kursieren Aussagen von 6 oder 12 Monaten oder sogar seit Übertragung der ursprünglichen Tätigkeit (die gesamte Beschäftigungszeit von 7 Jahren).

5. wie würde sich die Rückzahlung auf die dann zuviel gezahlen Steuer, Sozialleistungsbeiträgen und VBL auswirken.


Vielen Dank für eure Hilfe :)

Tagelöhner

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Antw:Herabgruppierung / Rückzahlung / Rechte
« Antwort #1 am: 03.12.2025 20:17 »
Ich versuche mal mein Glück. Alle Antworten basieren aber auf selber angeeignetem Wissen und sind daher ggf. wackelig.

Zu 1: Herabgruppierung und Höhergruppierungen sind Vertragsänderungen und bedürfen daher Deiner mindestens impliziten Zustimmung (z.B. durch jahrelanges Ausüben minderwertiger Tätigkeiten ohne gelegentlich darauf hinzuweisen). Andernfalls muss der Arbeitgeber einen Eingruppierungsirrtum geltend und glaubhaft machen, sprich dass du bereits seit Beginn zu hoch eingruppiert bist und nicht durch Aufgabenänderungen.

Die Eingruppierung ergibt sich aus den tatsächlich übertragenen auszuübenden Tätigkeiten, nicht den ausgeübten. In den Formularverträgen ist in der Regel die Formulierung derart gewählt, dass es sich um eine deklaratorische Angabe der Eingruppierung handelt, sich also die Eingruppierung durch normale Anwendung des Tarifrechts also aus den auszuübenden Tätigkeiten ergibt. Sollte tatsächlich eine konstitutive Angabe gemacht worden sein, hättest du einzelvertraglichen Anspruch auf die genannte Eingruppierung (ist eher selten und die Personalabteilungen hätten dann einen Fehler gemacht).

2. Stellen sind tariflich unbeachtlich, es zählt nur die sich aus den auszuübenden Tätigkeiten ergebende Eingruppierung. Stellenthematiken sind ein reines Arbeitgeberproblem, dass er durch Zwänge aus dem Haushaltsrecht mit zu berücksichtigen hat.

3. Du schuldest dem Arbeitgeber nur Tätigkeiten, die in der Gesamtschau aller Arbeitsvorgänge nicht zu einer Herabgruppierung oder Höhergruppierung führen würden.

4. Die tarifliche Ausschlussfrist von gegenseitigen finanziellen Ansprüchen beträgt 6 Monate und lässt sich nur durch wirksame Geltendmachung und beziffern des Anspruches verlängern.

Ich würde mir wegen einer Rückzahlung hier erstmal überhaupt keine Gedanken machen. Auf keinen Fall einen Änderungsvertrag oder sogar nur eine Tätigkeitsdarstellung unterschreiben. Es ist gut möglich, dass der Arbeitgeber versuchen wird, dich zu übervorteilen und eine Unterschrift kann rechtlich dann einer Zustimmung zur Änderung gleichkommen.

Falls tatsächlich eine Änderungskündigung ausgesprochen wird (im ÖD unwahrscheinlich), einfach binnen 3 Wochen Kündigungsschutzklage mit einem fähigen Arbeitsrechtler einreichen und die Angelegenheit gerichtlich klären lassen.

Nach 7 Jahren kann ein fähiger Anwalt dann vermutlich auch fast einen Anspruch nach "Treu und Glauben" in das Klageverfahren einfließen lassen, sprich dass du davon ausgehen darfst zu recht Entgelt nach EG13 erhalten zu dürfen und dir den Fehler/Irrtum des Arbeitgebers nicht mehr zurechnen lassen musst.
« Last Edit: 03.12.2025 20:25 von Tagelöhner »