Autor Thema: Stellenanzeige Interamt: A14 ohne Zweites juristisches Staatsexamen?  (Read 292 times)

matthew1312

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Die Interamt Angebots-ID 1387938 enthält eine A14-Position, für die nur das Erste juristische Staatsexamen erforderlich ist.

Dieses würde dann quasi als Master zählen und zum höheren Dienst qualifizieren.

Als jemand, der sich durch Referendariat und Zweites Examen gequält hat:

Ist so etwas zulässig? Mir kommt das seltsam vor, dass die Befähigung zum Richteramt hier aufgegeben wird.

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Master und hauptberufliche Tätigkeit eröffnen den Zugang zum hD.
Wer nicht unbedingt Anwalt oder Richter werden will / kann, hätte dadurch eine Möglichkeit.

SamFisher

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Du hast gesehen, dass die A14 nur für bereits bestehende Beamtenverhältnisse gilt? Die Stelle ist befristet, daher wird es keine Verbeamtung für TB geben können.

Nautiker1970

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Die Interamt Angebots-ID 1387938 enthält eine A14-Position, für die nur das Erste juristische Staatsexamen erforderlich ist.

Dieses würde dann quasi als Master zählen und zum höheren Dienst qualifizieren.

Als jemand, der sich durch Referendariat und Zweites Examen gequält hat:

Ist so etwas zulässig? Mir kommt das seltsam vor, dass die Befähigung zum Richteramt hier aufgegeben wird.

Ich (als Volljurist) finde dies auch befremdlich. Aber gleichzeitig ist es nur konsequent. Wenn man mit x-beliebigen anderen Masterabschlüssen ohne Referendariat/Laufbahnprüfung direkt in den h. D. einsteigen kann und übrigens sogar mit einem technischen Bachelor in den technischen h. D., dann ist es doch nur konsequent, bei Juristen ebenso zu verfahren. Immerhin ist der Jura-Uniabschluss (mit der ersten Prüfung) ja sicher nicht weniger dazu geeignet, Aufgaben im h. D. einer Behörde zu übernehmen, als der Masterabschluss in jedem anderen Studienfach.

matthew1312

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Du hast gesehen, dass die A14 nur für bereits bestehende Beamtenverhältnisse gilt? Die Stelle ist befristet, daher wird es keine Verbeamtung für TB geben können.
Das ist meiner Wahrnehmung entgangen. Danke für diese Einordnung.

Damit stimmt mein Weltbild wieder.

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Ich (als Volljurist) finde dies auch befremdlich. Aber gleichzeitig ist es nur konsequent. Wenn man mit x-beliebigen anderen Masterabschlüssen ohne Referendariat/Laufbahnprüfung direkt in den h. D. einsteigen kann und übrigens sogar mit einem technischen Bachelor in den technischen h. D., dann ist es doch nur konsequent, bei Juristen ebenso zu verfahren. Immerhin ist der Jura-Uniabschluss (mit der ersten Prüfung) ja sicher nicht weniger dazu geeignet, Aufgaben im h. D. einer Behörde zu übernehmen, als der Masterabschluss in jedem anderen Studienfach.

Sorry, aber das ist nicht korrekt. Lediglich mit dem 2. Staatsexamen hat man die Befähigung für den höheren Dienst. Alle Masterabsolventen müssen grundsätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter ableisten.

Nautiker1970

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Ich (als Volljurist) finde dies auch befremdlich. Aber gleichzeitig ist es nur konsequent. Wenn man mit x-beliebigen anderen Masterabschlüssen ohne Referendariat/Laufbahnprüfung direkt in den h. D. einsteigen kann und übrigens sogar mit einem technischen Bachelor in den technischen h. D., dann ist es doch nur konsequent, bei Juristen ebenso zu verfahren. Immerhin ist der Jura-Uniabschluss (mit der ersten Prüfung) ja sicher nicht weniger dazu geeignet, Aufgaben im h. D. einer Behörde zu übernehmen, als der Masterabschluss in jedem anderen Studienfach.

Sorry, aber das ist nicht korrekt. Lediglich mit dem 2. Staatsexamen hat man die Befähigung für den höheren Dienst. Alle Masterabsolventen müssen grundsätzlich eine hauptberufliche Tätigkeit als Angestellter ableisten.

Nichts anderes habe ich behauptet (bzw. mich ggf. nur etwas missverständlich ausgedrückt). Natürlich erfordert die Einstellung von Masterabsolventen in den h. D. der Beamtenlaufbahn zusätzlich zum Abschluss (und also anders als bei Volljuristen) noch eine hauptberufliche Tätigkeit, deren Länge wiederum abhängig von der Anzahl der im Masterstudiengang erzielten Leistungspunkte ist. Allerdings muss diese Tätigkeit nicht zwingend als Angestellter (vermutlich meinst Du Tarifbeschäftigter) im ö. D. abgeleistet werden/worden sein, um im h. D. verbeamtet werden zu können, sondern es kann auch genügen, diese "hauptberufliche" Beschäftigungszeit aus einem (privatwirtschaftlichen) Beschäftigungsverhältnis mitzubringen. Entscheidend ist allein, dass nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigt werden können, die nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten in der Laufbahn, in die die Bewerberin oder der Bewerber eingestellt werden soll, entsprechen.
 (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) und insbes. die Anmerkungen zu den §§ 19 bis 21 der BLV hier:   https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_01122017_D230102114.htm)
« Last Edit: 05.12.2025 15:26 von Nautiker1970 »

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Nichts anderes habe ich behauptet (bzw. mich ggf. nur etwas missverständlich ausgedrückt). Natürlich erfordert die Einstellung von Masterabsolventen in den h. D. der Beamtenlaufbahn zusätzlich zum Abschluss (und also anders als bei Volljuristen) noch eine hauptberufliche Tätigkeit,

Alles klar - dann sind alle Missverständnisse beseitigt.