Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Erfahrungsstufe bei "Aufstieg" in neue Stelle E11 -> E13
Guy Incognito:
Hallo zusammen,
ich habe schon ein paar Threads durchgearbeitet, bin aber noch nicht so recht fündig geworden mit einem Fall, der genau auf meine Situation übertragbar ist; meist geht es eher um Höhergruppierungen und das ist bei mir genaugenommen nicht der Fall. Sorry schon mal vorab für die Wall of Text.
Derzeit bin ich in folgender Position:
- E11 Stufe 4 (Aufstieg in die 4 Ende 2024)
- seit etwas über 5 Jahren beim aktuellen AG
- mindestens 2 Jahre (für meine jetzige Tätigkeit relevante) Berufserfahrung von vorherigen Stellen
- noch ca. 20-25 Berufsjahre vor mir
Anfang kommenden Jahres soll nun eine E13 beim selben Arbeitgeber ausgeschrieben werden, auf die ich mich bewerben soll. Die Tätigkeiten dieser Stelle sind 1:1 das, was ich ohnehin schon seit Jahren tue; auf die Problematik, dass ich hier höherwertige Tätigkeiten ausgeführt habe, ohne bisher die entsprechende Eingruppierung gehabt zu haben, möchte ich an dieser Stelle zunächst nicht weiter eingehen. Der Knackpunkt für mich ist nun, mit welcher Erfahrungsstufe ich rechnen kann.
Laut Höhergruppierungsrechner würde ich in der E13 Stufe 3 (mit Garantiebetrag) landen, allerdings handelt es sich hier ja hier nicht um eine Höhergruppierung. Maßgeblich dürfte wohl § 16 TV-L sein, nach dem ich meine bisherige Berufserfahrung beim aktuellen AG angerechnet bekommen könnte (Abs. 2 S. 2):
--- Zitat ---Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis.
--- End quote ---
Selbst wenn ich annehme, dass mir wohlwollend die sämtlichen rund 5 Jahre als einschlägig anerkannt werden, würde das ja nur für Stufe 3 reichen (wären ja 6 Jahre für Stufe 4), sehe ich das richtig?
Wer sich die Mühe machen und nachrechnen möchte, wird folgendes feststellen:
- Mit E13/3 bekäme ich (unter Berücksichtigung der Jahressonderzahlungen) netto zunächst ~20 €/Monat raus als mit E11/4.
- Ende 2028 würde ich beim Status quo in die E11/5 aufsteigen - ab hier habe ich sowohl mit der E13/3 als auch der E13/4 (in die ich dann einige Monate später aufsteigen würde) einen deutlichen Verlust gegenüber der Situation, in der ich dann beim Verbleib auf meiner jetzigen Position sein würde; bis Mitte der 2030er kumuliert sich das so zu einem mittleren vierstelligen Betrag, den ich dann netto weniger hätte als ohne "Beförderung" (ich gehe selbstverständlich nur vom jetzigen Tarifvertrag aus - es kann und wird sich in dem Zeitraum natürlich auch noch das ein oder andere ändern).
- Erst weitere 5 Jahre später dreht sich mit dem Aufstieg in E13/5 das Ganze wieder, so dass ich dann dauerhaft und nachhaltig auch wirklich finanziell bessergestellt wäre als bisher.
Vor dem Hintergrund, dass ich "nur" tarifbeschäftigt bin, noch einige Berufsjahre vor mir habe und daher auch nicht in Stein gemeißelt ist, dass ich überhaupt so lange beim bisherigen AG bleibe (auch wenn ich derzeit eigentlich recht zufrieden bin; nur das hier Geschilderte bereitet mir aktuell Bauchschmerzen), mache ich mir Gedanken, ob das alles so überhaupt sinnvoll ist, über so einen langen Zeitraum erstmal gewissermaßen "in Vorleistung" zu treten, bevor sich das dann irgendwann möglicherweise für mich tatsächlich auszahlt.
Bewerben werde ich mich auf jeden Fall; die Option, "nein" zu sagen, wenn die Bedingungen letztendlich nicht passen, habe ich dann ja immer noch. Seht ihr Möglichkeiten, wie ich die neue Stelle übernehmen könnte, ohne finanziell mittelfristig einen Nachteil dadurch zu haben? Gibt es da z. B. irgendwelche Zulagen, auf die ich als Option im Gespräch verweisen könnte? Oder ergäbe es Sinn, doch auf die 13/4 zum Einstieg zu spekulieren, indem ich auf § 16 Abs. 2 S. 4 TV-L verweise?
--- Zitat ---Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
--- End quote ---
Allerdings machen mich hier auch zwei Punkte nachdenklich: Sollte es andere, halbwegs geeignete Bewerber:innen geben, fehlt mir nach meinem Verständnis je nach Wohlwollen meines AG das Argument bzgl. Deckung des Personalbedarfs. Zudem bin ich nicht sicher, wie ich "Neueinstellungen" an dieser Stelle lesen muss. Würde das auf mich überhaupt zutreffen, nachdem ich schon seit über 5 Jahren bei diesem AG beschäftigt bin und nur der Wechsel auf die Stelle für mich neu wäre?
Mein Ziel sind Meinungen und Ratschläge, wie ihr mit der Situation umgehen würdet. Habt ihr Tipps, mit welchem Standpunkt, mit welchen (tarif)rechtlichen Argumenten ich in das Gespräch gehen kann? Es geht mir beileibe nicht darum, ein zusätzliches Vermögen rauszuschlagen. Ich möchte lediglich durch die potenzielle "Beförderung" und die damit einhergehende Übernahme eines komplexeren Aufgabenbereichs mit mehr Verantwortung angemessen entlohnt werden werden als wenn ich weiter vermeintlich ambitionslos auf meiner aktuellen Position verbleibe (will heißen: Ich möchte bei einem "Aufstieg" als geringste Untergrenze mittelfristig zumindest nicht weniger auf dem Konto als bisher, was denke ich wirklich nicht zu viel verlangt wäre).
Danke schon mal an alle, die bis hierher gelesen haben, und vor allem natürlich auch für alle Antworten und Kommentare.
LG
MoinMoin:
Es ist eine Höhergruppierung, wenn du neue Tätigkeiten beim gleichem AG bekommst.
Guy Incognito:
Auch wenn ich mich dazu auf eine neue Stelle bewerbe und meine bisherige Stelle neu besetzt wird?
Wenn es tatsächlich als Höhergruppierung gilt, müsste dann ja die Regelung mit dem Garantiebetrag greifen. Da wäre dann jetzt die Folgefrage: Wie genau funktioniert das mit dem Garantiebetrag? Gilt der nur für den Zeitpunkt, an dem die Höhergruppierung stattfindet oder gilt der Garantiebetrag dann langfristig bzw. dauerhaft, wenn dann - wie in meinem Fall - die ungünstige finanzielle Entwicklung erst Jahre später einsetzt? Falls das nur zum aktuellen Zeitpunkt gilt, wäre das halt auch eine ziemlich blöde Regelung :-\ Und vor allem wie lange bekommt man den Garantiebetrag? Bis man dann regulär in die nächste Stufe aufsteigt?
Guy Incognito:
Ich habe gerade noch mal im TV-L nachgeschlagen und dort zum Thema Höhergruppierung noch das hier gefunden (§ 17 Abs. 4 S. 1-2):
--- Zitat ---Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
--- End quote ---
Was das heißen soll, ist mir tatsächlich nicht ganz klar. Nach meinem Verständnis hieße dass, dass man quasi erst in die E12 und dann die E13 eingruppiert werden würde. Das würde für mich bedeuten, dass beim Sprung von 11 auf 12 zunächst die 180 € Garantiebetrag draufkämen (da E12/3 == E11/4 ist) und anschließend beim Aufstieg von 12 auf 13 dann nochmals 180 €, da E13/3 < E12/3+180 ist. Laut dem Höhergruppierungsrechner scheint dies aber nicht der Fall zu sein. Ist mein Denkfehler, dass die Formulierung im TV-L lautet "... mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, ...", was dann eben etwaige Garantiebeträge ignoriert? Nur wenn das so ist, wozu dann überhaupt die Regelung bzgl. "als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte"? Oder verstehe ich den gesamten Abschnitt komplett falsch?
Rowhin:
--- Zitat von: Guy Incognito am 15.12.2025 15:18 ---Ich habe gerade noch mal im TV-L nachgeschlagen und dort zum Thema Höhergruppierung noch das hier gefunden (§ 17 Abs. 4 S. 1-2):
--- Zitat ---Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte.
--- End quote ---
Was das heißen soll, ist mir tatsächlich nicht ganz klar. Nach meinem Verständnis hieße dass, dass man quasi erst in die E12 und dann die E13 eingruppiert werden würde.
--- End quote ---
Das ist korrekt.
--- Zitat von: Guy Incognito am 15.12.2025 15:18 ---Das würde für mich bedeuten, dass beim Sprung von 11 auf 12 zunächst die 180 € Garantiebetrag draufkämen (da E12/3 == E11/4 ist) und anschließend beim Aufstieg von 12 auf 13 dann nochmals 180 €, da E13/3 < E12/3+180 ist. Laut dem Höhergruppierungsrechner scheint dies aber nicht der Fall zu sein. Ist mein Denkfehler, dass die Formulierung im TV-L lautet "... mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, ...", was dann eben etwaige Garantiebeträge ignoriert?
--- End quote ---
Sie werden nicht ignoriert, allerdings wird der Garantiebetrag bei Höhergruppierungen über mehrere Entgeltgruppen nicht für jede Entgeltgruppe, sondern nur für die Ausgangs- und die Zielentgeltgruppe berechnet.
So ergibt sich hier das korrekte Ergebnis im Rechner:
--- Zitat ---Neue Stufe in E 13 ist: Stufe 3 (5248.49 EUR), enthält einen Garantiebetrag i. H. v. 180.00 EUR
--- End quote ---
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