Änderungsvertrag nach Neubewertung Stelle

Begonnen von Elfie, Gestern um 20:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Elfie

Hallo, ich bin seit 1991 (Vertrag noch nach BAT) bei einer Kommune beschäftigt und in E8 Stufe 6 eingestuft.Im Februar letzten Jahres wurde von meinem Vorgesetzten /Fachbereich die Neubewertung der Stellen meines Tätigkeitsfeldes für alle betroffenen Mitarbeiter beantragt. Die Bewertung hat ergeben, dass die Stellen nach 9a angehoben werden. Dieses erfolgt rückwirkend zu 8/24. Das ist toll.  Nun habe ich jedoch einen Änderungsvertrag erhalten, den ich unterschreiben soll.Dieser enthält weitere Klauseln.Die Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit im Rahmen begründeter betrieblicher bzw dienstlicher Notwendigkeiten. Dieses ist und war auch nie Bestandteil meiner Arbeit und ist für diese Stelle auch nicht notwendig. Andere Kollegen, die noch nicht so lange bei dieser Kommune beschäftigt sind,  haben diesen Zusatz nicht.Außerdem steht drin, dass sich das Arbeitsverhältnis jetzt nach TVöD und TVöD-V und den Tarifverträgen der VKA  einschließlich des Tarifvertrages zur Überleitung in den TVÖD bestimmt. Das bereitet mir bei aller Freude über die Höherbewertung und die Nachzahlung Bauchschmerzen, weil ich meine, dass sich dadurch Nachteile für mich ergeben (Bereitschaftsdienst etc . ???) Hat dazu jemand eine Einschätzung ? Meines Wissens gab es im BAT auch eine Klausel , dass im Falle von Zahlung von Krankengeld nach 6 Wochen Krankheit vom  Arbeitgeber eine Ausgleichzahlung bis zur Höhe des tatsächlichen Entgeldes erfolgt. Fällt das dann auch weg ?

Tagelöhner

Ich kenne derartige Fälle auch in der Hinsicht, dass man damit die "Altlasten" aus BAT-Zeiten mit noch teils guten  Sonderkonditionen elegant loswerden und in den TVÖD überführen will. Die Höhergruppierung ist dabei das Lockmittel. Ich würde mir das sehr gut überlegen, der BAT hatte wie du ja selber gemerkt hast noch gute Sonderprivilegien auch im Tarifbereich, die der TVÖD nicht mehr hat. Ob sich das rein monetär aufwiegen lässt musst du selber entscheiden.
Nur mit ausgeprägtem Humorsinn weiterlesen: Ich habe nichts gegen Beamte, wirklich! Die tun ja nix! :-)

enjoylife85

Zumindest zu deiner Frage nach dem Krankengeldzuschuss kann ich dich beruhigen. Den gibt es nach TVöD VKA auch, siehe § 22 Abs. 2 TVöD.

Inwieweit es noch andere Vorteile aus dem BAT gibt, welche nun entfallen, kann ich dir leider nicht sagen.
Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass die BAT "Vorteile" ein monatlichen Bruttounterschied E8/6 zu E9a/6 von ca. 750 Euro aufwiegen.

marvie

Es ist ein Änderungsvertrag, generell hat der nicht mit der Stellenbewertung zu tun.

Den unterschreibt man nicht - ggf mit dem PR sprechen. Mit deiner Dienstzeit bist du eigentlich unkündbar und für die Eingruppierung braucht es keinen angepassten Vertrag.
Greets Frank

BAT

Vorteile aus dem BAT sind vor allem:

Im Falle der Krankheit volles Nettoentgeldt für 26 Wochen.
Beihilfeanspruch.

(beides natürlich Sachen die im Regelfall eher im späteren Arbeitsleben zur Anwendung kommen)

Beschäftigungszeitraum wird meist besser berechnet.

Der Bereitschaftsdienst war meines Wissens immer schon der Formulierung im Arbeitsvertrag abhängig bzw. ob das dort überhaupt aufgenommen wurde.

Maggus

Habe ich bei den Kommunen was verpasst, bzw. weshalb soll eure Kommune noch BAT-Verträge haben?
Ist bzw. war sie 2005 nicht Mitglied des KAV (kommunalen Arbeitgeberverbands)?

2005 wurden doch die BAT-Angestellten und die Arbeiter der Kommunen, Länder und des Bundes in den TVöD übergeleitet.
Dazu gab es den TV-Ü als Überleitungstarifvertrag.

Damit galt der TVöD auch für bisher BAT-Beschäftigte (teilweise mit Besitzstandsregelungen aus dem TV-Ü).
Außerdem kannst Du nicht nach EG 8 eingruppiert sein, da im BAT es keine Entgeltgruppen sondern Vergütungsgruppen gibt und auch keine 6, 7, 8 usw., sondern die VIb, Vc usw.

"Die Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit im Rahmen begründeter betrieblicher bzw dienstlicher Notwendigkeiten" ist im TVöD bereits (für alle Vollzeit-MA) enthalten und wird i.d.R. bei Teilzeitverträgen bzw. Änderung diese explizit aufgenommen, da es sonst für diese Beschäftigten ggf. keine Wirkung entfaltet.

Bitte den aktuellen Status überprüfen ...

Elfie

Zitat von: Maggus in Heute um 11:43Habe ich bei den Kommunen was verpasst, bzw. weshalb soll eure Kommune noch BAT-Verträge haben?
Ist bzw. war sie 2005 nicht Mitglied des KAV (kommunalen Arbeitgeberverbands)?

2005 wurden doch die BAT-Angestellten und die Arbeiter der Kommunen, Länder und des Bundes in den TVöD übergeleitet.
Dazu gab es den TV-Ü als Überleitungstarifvertrag.

Damit galt der TVöD auch für bisher BAT-Beschäftigte (teilweise mit Besitzstandsregelungen aus dem TV-Ü).
Außerdem kannst Du nicht nach EG 8 eingruppiert sein, da im BAT es keine Entgeltgruppen sondern Vergütungsgruppen gibt und auch keine 6, 7, 8 usw., sondern die VIb, Vc usw.

"Die Verpflichtung zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit im Rahmen begründeter betrieblicher bzw dienstlicher Notwendigkeiten" ist im TVöD bereits (für alle Vollzeit-MA) enthalten und wird i.d.R. bei Teilzeitverträgen bzw. Änderung diese explizit aufgenommen, da es sonst für diese Beschäftigten ggf. keine Wirkung entfaltet.

Bitte den aktuellen Status überprüfen ...

Vielen Dank für die Antwort. Der Änderungsvertrag bezieht sich auf meinen ursprünglichen Arbeitsvertrag, der aus 1991 und daher ja noch aus dem BAT stammt. Die Frage, die ich mir stelle ist, ob ich dann mit meiner Unterschrift zum Änderungsvertrag die alten "Sonderkontitionen" welche noch im BAT geregelt waren (z.B. zahlung volles Nettogehalt bei Fall ins Krankengeld) wegfallen

Maggus

Entgeltfortzahlung und Zuschuss zum Krankengeld (Unterstreichung für Dich wichtig):
Bei Arbeitsunfähigkeit erhält der Arbeitnehmer die Fortzahlung seines Entgelts für die Dauer von bis zu 6 Wochen.

Ab der 7. Woche erhält er Krankengeld von seiner Krankenkasse.
Der Arbeitgeber leistet einen Krankengeldzuschuss, wenn das Beschäftigungsverhältnis
a) länger als ein Jahr besteht, längstens bis zum Ende der 13 Kalenderwoche und
b) bei mehr als drei Jahren, längstens bis zum Ende der 39. Kalenderwoche.

Der Krankengeldzuschuss erfolgt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem Nettoentgelt. Vor Auszahlung werden vom Bruttokrankengeld die Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung abgezogen (Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung).
Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis mind. seit 30.06.1994 besteht, errechnet sich der Krangeldzuschuss aus dem Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt.

Für Beschäftigte, die privat krankenversichert sind, wird bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz der gesetzlichen Krankenversicherung zugrunde gelegt.

Quelle: § 22 TVöD

Andere Besitzstände aus dem BAT - falls sie überhaupt / noch vorhanden waren/sind, wie z.B. Vergütungsgruppenzulage, Strukturausgleich, Garantiebetrag, ... sind bei Vergütungsänderungen oftmals entfallen bzw. wurden mit dem Höhergruppierungsgewinn verrechnet. Deshalb mussten die MA im Zuge der neuen Entgeltordnung 2017 auch einen Antrag auf Höhergruppierung stellen, wenn ihre Tätigkeit sich ab 2017 in einer höheren EG befand.
Falls Du 2017 einen Antrag gestellt hast sind die o.g. Besitzstände i.d.R. bereits entfallen.
Am besten Du schaust auf Deiner Gehaltsabrechnung nach, ob da noch etwas aufgeführt wird.

Autodoc

Was weiß denn der Änderungsvertrag aus? Dass er Bezug auf den Hauptvertrag von 1991 nimmt ist völlig okay. Meistens wird nur ein Paragraph wahrscheinlich in deinem Fall zur Eingruppierung geändert.

Ich selbst kenne das auch. Sprich, meistens haben die zwei Paragraphen und das wars, die Änderungsverträge.

Ich würde auf jeden Fall ein Gespräch mit dem Personalrat machen.