Besoldungsrunde 2025-2028 Bayern

Begonnen von Dokumentenfahrer, 14.02.2026 19:50

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hf4om

ist denn schon etwas über das Gesetzgebungsverfahren bekannt oder kommt die Vorlaufzeit von knapp einem Jahr (war ja schon vor den TV-L Verhandlungen als man uns unsere Wertschätzung ausgedrückt hat) zu überraschend, sodass wir wieder mal damit rechnen können, einige Monate später erst unser Geld zu kriegen?

AltStrG

Zitat von: hf4om in 08.07.2026 07:19ist denn schon etwas über das Gesetzgebungsverfahren bekannt oder kommt die Vorlaufzeit von knapp einem Jahr (war ja schon vor den TV-L Verhandlungen als man uns unsere Wertschätzung ausgedrückt hat) zu überraschend, sodass wir wieder mal damit rechnen können, einige Monate später erst unser Geld zu kriegen?

Bitte den Thread lesen.

Dichtgestalt

Zitat von: eVo in 07.07.2026 21:08Wie sich Bayern seine ,,verfassungskonforme" Besoldung schönrechnet

Füracker sagt, die bayerische Besoldung sei verfassungskonform, ,,nach fachlich fundierten Berechnungen auf Basis aller verfügbaren Daten". Man muss die Zahlen aus der Antwort auf die Anfrage Drs. 19/11335 nur mal mit den amtlichen Quellen abgleichen, um zu sehen: ,,alle verfügbaren Daten" heißt hier ,,die, die am besten passen". Drei Punkte.

1. Das Median-Einkommen wird kleingerechnet.
Die Antwort setzt für 2025 ein Äquivalenzeinkommen von 2.388,76€ an (S. 4). Woher der Wert kommt, verrät die Regierung selbst (S. 3): Sie nimmt den 2024er-Wert und schreibt ihn ,,mangels verfügbarer statistischer Daten" um 2,94 % fort. 2.320,54 € × 1,0294 = 2.388,76 €. Sauber gerechnet.
Dumm nur: Die Daten sind seit Mai verfügbar. Dieselbe amtliche Statistik weist für Bayern 2025 einen Ist-Wert von 2.420,48 € aus (Mikrozensus 2025, Tabelle A7.1 der Statistischen Ämter). Man rechnet also mit einer Prognose, die 32 € im Monat unter dem echten Wert liegt. Mit dem tatsächlichen Wert läge die Prekaritätsschwelle rund 700 € höher im Jahr — und der stolz verkündete Puffer von ,,fast 3.300 Euro" schrumpft entsprechend.

2. Der Krankenkassenbeitrag halbiert sich — je nachdem, was gerade gebraucht wird.
Hier wird's dreist. Für exakt denselben Beamten — A3/Stufe 2, verheiratet, zwei Kinder — setzt die Regierung völlig unterschiedliche KV-Beiträge an:

Aktuelle Anfrage (Drs. 19/11335, S. 4), wo ein hohes Netto den Abstand zur Schwelle vergrößern soll: 4.178,28 €.
Gesetzentwurf 2024/2025 (Drs. 19/1555, S. 50), 7.764,00 €.

Über 3.500 € Unterschied, gleicher Beamtentyp, ein einziger Abzugsposten. Und zufällig immer genau in die Richtung, die man gerade braucht. Ja, es sind zwei verschiedene Prüfmaßstäbe — aber der PKV-Beitrag einer A3-Familie ändert sich nicht dadurch, welchen Verfassungstest man gerade fährt. Welcher Tarif hinter den 4.178 € steckt? Steht nicht drin. Frage 1.3 wollte genau das wissen.

3. Und obendrauf noch das steueroptimierte Familienmodell.
Die Anfrage setzt für den Beamten 2.748 € Lohnsteuer auf 42.532 € Brutto an — eine Quote von 6,5 %. Das geht nur mit Steuerklasse III, also vollem Ehegattensplitting. Und gleichzeitig rechnet man ein Ehegatteneinkommen von 14.307 € netto dazu. Heißt: Man nimmt den Splitting-Vorteil des Alleinverdieners und das Zweiteinkommen des Doppelverdieners — die günstigste Kombi, die sich basteln lässt. Während bundesweit übers Ende des Splittings geredet wird, hängt die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung ausgerechnet am maximalen Splitting-Vorteil.

Fazit:
Jede einzelne Annahme lässt sich vielleicht noch irgendwie begründen. Das Muster ist der Skandal: Überall, wo Spielraum ist, greift die Regierung zur Variante, die die Besoldung besser aussehen lässt. Das ist keine ergebnisoffene Prüfung, das ist eine Rechnung vom Wunschergebnis her rückwärts aufgezogen.
Passt auch zum Zeitplan: Laut Antwort (S. 6) wurde die ganze Prüfung am 19. November 2025 — dem Tag der Urteilsverkündung — begonnen und lief ,,bis kurz vor Veröffentlichung der ersten Einschätzung". Einen dreistufigen Verfassungsmaßstab an einem einzigen Tag anstoßen und die Ergebnisse nur ,,StMFH-intern" ablegen — na dann.

Quellen:

Drs. 19/11335 Seite 4:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0011335.pdf

Drs. 19/1555 Seite 50
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-d-19-1555.pdf

Medianwerte in Register A7.1 der Statistischen Ämter (statistikportal.de)
https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2026-05/A7%20Mediane%20und%20Armutsgef%C3%A4hrdungsschwellen.xlsx


Die Verwerfungen zwischen diesen beiden Berechnungen hatte ich schon bereits vor einiger Zeit gepostet  ;D
War leider wegen der Formatierung nicht sonderlich leserlich. Schön, dass es noch jemandem aufgefallen ist. Die Problematik sollte auch in bbb-Kreisen mittlerweile bekannt sein.
Man erkennt aber daran, dass die Luft für den Dienstherren dünn wird. War die Berechnung des Partnereinkommens bzw. der KVPV-Beiträge zunächst als allgemeingültiges Regelmodell gedacht und alles andere was davon abweicht nur unbedeutende Einzelfälle, so wird in der neuen Berechnung der angedachte Regelfall neu definiert.
Die Berechnung macht demnach nur Sinn, wenn es sich um einen Beamten handelt, der mit einem Ehepartner verheiratet ist, der sich für Brutto um die 22.500€ in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis befindet. Dies ist klar erkennbar an der Höhe der Versicherungsbeiträge (während in der Begründung zum Besoldungsgesetz die KVPV für eine gesamte Familie + Beihilfe gedacht waren, so ist der Betrag der Rechtfertigungsbegründung nur noch für die KVPV für den Beamten alleine ausreichend). Sämtliche andere Fälle sind damit nicht abbildbar, z.B.
- Ehegatte befindet sich im Minijob, ist nicht in der GKV (hier könnten auch keine 22.500€ angerechnet werden)
- Ehegatte ist selbst Beamter
- Ehegatte ist Selbständig (mit eigener Pflicht zur KVPV)
- Ehegatte kann keiner Erwerbstätigkeit nachgehen (z.B. während der Kinderbetreuung nach der Elternzeit)

Es kann hier in keinem Fall mehr der Gedanke sein, dass das Partnereinkommen in dieser Berechnung einen Regelfall abbildet. Diesen Beweis wäre der Dienstherr schuldig.
Ab welcher Größenzahl liegt denn ein Regelfall überhaupt vor? Ich schätze jetzt mal vorsichtig, dass unter die aufgezählten Konstellation 25% der Beamtenfamilien fallen. Das können keine Einzelfälle mehr sein.

Ich werfe auch mal das folgende Beispiel in den Raum:
Der Beamte hat einen Beamtenehegatten. Da die Besoldung des Beamten nicht ausreichend ist, muss der Beamtenehegatte neben der Kinderbetreuung in 35%-Teilzeit arbeiten gehen und verdient ca. 10.000€ netto.
Der Dienstherr alimentiert also den Beamten nicht voll und erhält dafür neben einem 100%-Beamten noch zusätzlich einen 35%-Beamten für 100% der Alimentation.
Frage: zu wieviel wird der Ehegattenbeamte für seine Teilzeittätigkeit alimentiert? Zu 0%
Kann das richtig sein?

derSchorsch

Zitat von: eVo in 07.07.2026 21:08Wie sich Bayern seine ,,verfassungskonforme" Besoldung schönrechnet

Füracker sagt, die bayerische Besoldung sei verfassungskonform, ,,nach fachlich fundierten Berechnungen auf Basis aller verfügbaren Daten". Man muss die Zahlen aus der Antwort auf die Anfrage Drs. 19/11335 nur mal mit den amtlichen Quellen abgleichen, um zu sehen: ,,alle verfügbaren Daten" heißt hier ,,die, die am besten passen". Drei Punkte.

1. Das Median-Einkommen wird kleingerechnet.
Die Antwort setzt für 2025 ein Äquivalenzeinkommen von 2.388,76€ an (S. 4). Woher der Wert kommt, verrät die Regierung selbst (S. 3): Sie nimmt den 2024er-Wert und schreibt ihn ,,mangels verfügbarer statistischer Daten" um 2,94 % fort. 2.320,54 € × 1,0294 = 2.388,76 €. Sauber gerechnet.
Dumm nur: Die Daten sind seit Mai verfügbar. Dieselbe amtliche Statistik weist für Bayern 2025 einen Ist-Wert von 2.420,48 € aus (Mikrozensus 2025, Tabelle A7.1 der Statistischen Ämter). Man rechnet also mit einer Prognose, die 32 € im Monat unter dem echten Wert liegt. Mit dem tatsächlichen Wert läge die Prekaritätsschwelle rund 700 € höher im Jahr — und der stolz verkündete Puffer von ,,fast 3.300 Euro" schrumpft entsprechend.

2. Der Krankenkassenbeitrag halbiert sich — je nachdem, was gerade gebraucht wird.
Hier wird's dreist. Für exakt denselben Beamten — A3/Stufe 2, verheiratet, zwei Kinder — setzt die Regierung völlig unterschiedliche KV-Beiträge an:

Aktuelle Anfrage (Drs. 19/11335, S. 4), wo ein hohes Netto den Abstand zur Schwelle vergrößern soll: 4.178,28 €.
Gesetzentwurf 2024/2025 (Drs. 19/1555, S. 50), 7.764,00 €.

Über 3.500 € Unterschied, gleicher Beamtentyp, ein einziger Abzugsposten. Und zufällig immer genau in die Richtung, die man gerade braucht. Ja, es sind zwei verschiedene Prüfmaßstäbe — aber der PKV-Beitrag einer A3-Familie ändert sich nicht dadurch, welchen Verfassungstest man gerade fährt. Welcher Tarif hinter den 4.178 € steckt? Steht nicht drin. Frage 1.3 wollte genau das wissen.

3. Und obendrauf noch das steueroptimierte Familienmodell.
Die Anfrage setzt für den Beamten 2.748 € Lohnsteuer auf 42.532 € Brutto an — eine Quote von 6,5 %. Das geht nur mit Steuerklasse III, also vollem Ehegattensplitting. Und gleichzeitig rechnet man ein Ehegatteneinkommen von 14.307 € netto dazu. Heißt: Man nimmt den Splitting-Vorteil des Alleinverdieners und das Zweiteinkommen des Doppelverdieners — die günstigste Kombi, die sich basteln lässt. Während bundesweit übers Ende des Splittings geredet wird, hängt die Verfassungsmäßigkeit der Besoldung ausgerechnet am maximalen Splitting-Vorteil.

Fazit:
Jede einzelne Annahme lässt sich vielleicht noch irgendwie begründen. Das Muster ist der Skandal: Überall, wo Spielraum ist, greift die Regierung zur Variante, die die Besoldung besser aussehen lässt. Das ist keine ergebnisoffene Prüfung, das ist eine Rechnung vom Wunschergebnis her rückwärts aufgezogen.
Passt auch zum Zeitplan: Laut Antwort (S. 6) wurde die ganze Prüfung am 19. November 2025 — dem Tag der Urteilsverkündung — begonnen und lief ,,bis kurz vor Veröffentlichung der ersten Einschätzung". Einen dreistufigen Verfassungsmaßstab an einem einzigen Tag anstoßen und die Ergebnisse nur ,,StMFH-intern" ablegen — na dann.

Quellen:

Drs. 19/11335 Seite 4:
https://www.bayern.landtag.de/www/ElanTextAblage_WP19/Drucksachen/Schriftliche%20Anfragen/19_0011335.pdf

Drs. 19/1555 Seite 50
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/by/by-d-19-1555.pdf

Medianwerte in Register A7.1 der Statistischen Ämter (statistikportal.de)
https://www.statistikportal.de/sites/default/files/2026-05/A7%20Mediane%20und%20Armutsgef%C3%A4hrdungsschwellen.xlsx

KI generiert? Dann bitte zumindest entsprechend kennzeichnen.

highperformer

Zitat von: derSchorsch in 08.07.2026 13:33KI generiert? Dann bitte zumindest entsprechend kennzeichnen.

Das klingt nicht nach dem typischen KI-Schreibstil.

webs96

Was ist eigentlich mit dem Gesetzentwurf zur Bezügeanpassung passiert? Es gab ja hier einen Referentenentwurf, aber seither hat man nichts mehr davon gehört. Und eine Lesung im Landtag habe ich auch nicht mitbekommen.

PerPlex


sonymaus

Vorschau Öffentlicher Dienst: Diese Entscheidungen fallen bis Dezember 2026 https://share.google/iMKyD30iwWC07OxRd

Anwender

https://www.bbb-bayern.de/weiss-blaue-auszeichnung-fuer-besonderen-einsatz/

So kann man sich bei den Gewerkschaften auch beliebt machen und sicher sein, dass sie den ganzen Schwachsinn, was die Staatsregierung bei der aA verzapft, auch schön mit abnicken.

Mich würde schon mal interessieren, was für ein "besonderer Einsatz" hier gemeint ist. Für die bay. Beamten hat er jedenfalls gar nichts gebracht. :-X

momi

Zitat von: Anwender in 13.07.2026 17:12https://www.bbb-bayern.de/weiss-blaue-auszeichnung-fuer-besonderen-einsatz/

So kann man sich bei den Gewerkschaften auch beliebt machen und sicher sein, dass sie den ganzen Schwachsinn, was die Staatsregierung bei der aA verzapft, auch schön mit abnicken.

Mich würde schon mal interessieren, was für ein "besonderer Einsatz" hier gemeint ist. Für die bay. Beamten hat er jedenfalls gar nichts gebracht. :-X

Ich gehe davon aus das der Einsatz an einem der zahlreichen Buffet gemeint ist.

Schneewitchen

Zitat von: momi in 14.07.2026 14:33Ich gehe davon aus das der Einsatz an einem der zahlreichen Buffet gemeint ist.
Es findet sich immer eine geschwurbelte Begründung. Der Zweck heiligt die Mittel. Es ist immer gut, wenn man sich solche Leute warm hält.


hf4om

Anfang 27 läuft doch dann auch wieder der tvöd aus?
Mal gespannt, wie sich die Sparzwänge im ergebnis bemerkbar machen werden.
Ich sag' nur und zitiere "jeder muss seinen Beitrag zur Haushaltskonsolidierung leisten." 

Wenn ich raten müsste: die Lücke zwischen meinen Angestellten und mir wird wieder deutlich kleiner.
Werde aber spätestens an den tagen, an denen ich den dienst schieben darf, weil sie ihre zusätzlichen Urlaubstage abbauen, Gelegenheit haben, darüber nachzudenken. Die Arbeit muss ja trotzdem gemacht werden...

Grundsätzlich sei ihnen das gegönnt.

Aber man muss tatsächlich mal festhalten und deutlich machen, dass die beamten (zsm mit dem tv-L) zeitlich und ergebnistechnisch jedes mal die Arschkarte ziehen. Man hofft auf aufholeffekte. schaut man sich die letzen Tarifabschlüsse und gesetze aber an, liegt der tvöd doch eigentlich fast ausnahmslos vor dem tv-L, im schlechtesten fall gleichauf. Und eben selbst der tv-L nun minimal noch vor den beamten. Vom TV-V ganz zu schweigen...
Das kann auf dauer auch nicht gut gehen.

habe mich mit den Alimentationsklagen bzw widersprüchen nicht im Detail beschäftigt. Aber ich frage mich schon, ob es für die Amtsangemessenheit spricht, wenn tarifbeschäftigte Kolleginnen und Kollegen, rechnet man LOB, die geringere Wochenarbeitszeit, das höhere Weihnachtsgeld und den zusätzlichen Urlaub mit ein, teilweise finanziell kaum noch hinter einer Leitungsfunktion im Beamtenverhältnis liegen oder diese sogar erreichen

derSchorsch

Zitat von: Alex in Gestern um 20:56https://www.bayern.landtag.de/webangebot3/views/vorgangsanzeige/vorgangsanzeige.xhtml?gegenstandid=166840

Aus dem Entwurf:
ZitatDie Entwicklung der Mindestbesoldung stellt sich demnach wie folgt dar:
Jahr   Nettobesoldung (Ortsklasse VII)   Nettobesoldung (Ortsklasse I)   Prekaritätsschwelle
202660.053,21 €57.547,09 €54.294,58 €
202761.329,06 €58.143,80 €55.890,84 €
202862.509,44 €59.256,69 €57.534,03 €

Bei der Nettobesoldung ist neben der Besoldung des Beamten oder der Beamtin ein pauschaliertes Partnereinkommen in Höhe von 22 648 €2) brutto für das Jahr 2026, 23 492 €3) für das Jahr 2027 und 24 607 €3) für das Jahr 2028 eingerechnet, das jeweils um die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge4) vermindert wurde. Die Begründung für die Heranziehung eines Partnereinkommens in der Drs. 18/25363 gilt ungeachtet der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin fort, da das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßheit des Partnereinkommens in der genannten Entscheidung nicht geprüft hat (vgl. BVerfGE 155, 1–76 Rn. 115). Letzte Auswertungen haben im Übrigen ergeben, dass im Jahr 2025 nur noch 2,41 % der beihilfefähigen Aufwendungen auf berücksichtigungsfähige Ehegatten entfallen sind. 

Mal abgesehen davon, dass die Höhe des angesetzten fiktiven Partnereinkommens schneller steigt als die Besoldung selbst (2027 um 3,73%; 2028 um 4,75%), frage ich mich ernsthaft, ob ein Landtagsabgeordneter einem so begründetem Gesetzesvorschlag überhaupt zustimmen darf. Nach Auffassung von 99% der Experten ist der Ansatz eines fiktiven Partnereinkommens verfassungswidrig. Darf man einem offensichtlich verfassungswidrigem Gesetz zustimmen?

Auch die Formulierung ist der Hammer. Der Nettobesoldung ist ein fiktives Partnereinkommen eingerechnet. Als ob der Dienstherr das Einkommen des Partners in die Besoldung integrieren und auszahlen würde.

ZitatDie ab 2023 durch die 1:1-Übertragung des Tarifergebnisses bedingte kritische Abweichung der Besoldungsentwicklung im Vergleich zur Entwicklung des Nominallohnindex ab BesGr. A 9 ist systembedingt und unvermeidbar, um die unterschiedlichen Statusgruppen des öffentlichen Dienstes des Freistaates Bayern nicht ungerechtfertigt ungleich zu entlohnen.

Steht hier ernsthaft sinngemäß: Weil wir den Angestellten auf Grund der Tarifergebnisse zu wenig zahlen, müssen wir die Beamten auch unterbezahlen?   

ZitatDie Entwicklung des Abstands zwischen den einzelnen Besoldungsgruppen stellt sich unter Berücksichtigung der rein linearen Anpassung ohne Übertragung des im Tarifbereich vorgesehenen Mindestbetrags im maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum wie folgt dar:

In den vergangenen Jahren wurde doch aber nicht nur linear übertragen. Es gab doch Sockelbeträge, die die unteren Besoldungsgruppen deutlich stärker gehoben haben.
Warum wird das einfach in den Tabellen und der Prüfung ausgeklammert?

ZitatDer Vergleich der Abstände der Grundgehaltstabellenwerte in den Jahren 2021, 2022 und 2023 sowie der Grundgehaltstabellenwerte in den Jahren 2026, 2027 und 2028 ergibt, dass diesbezüglich keine kritische Abweichung vorliegt. 

Warum werden immer nur 5 Jahre zum Vergleich angesetzt? Die Reduzierung des Abstandes akkumuliert sich doch weiterhin. Es muss doch einen prozentualen Mindestabstand geben, der nicht unterschritten werden darf. Oder gibt es das nicht?


Fragen über Fragen....