Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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AltStrG

Zitat von: MaxBy in Heute um 16:56Dafür gibts den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand.

Der mutmaßlich nichts bringen wird, aber bitte: immer Widersprechen :) Ich möchte niemanden davon abhalten. ;)

matzeso

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:10Das steht SO im Betstätigungsschreiben? Oder die Formulierung "der Eingang ihres Schreibens zur xxxx bei xxxx wird xxxx"? Ich kenne nur die Eingangsbestätigungsschreiben. Wenn da jemand einen Satz deiner Nennung ergänzt hat, dann wird es wieder interessant und streibar.
Hab gerade nachgeschaut, aber dem Jahr 2021 verzichtet der Bund auf die Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Einrede der Verjährung. Steht bei mir Schwarz auf weiss in meinem Schreiben von der BVA nach meinem Widerspruch gegen die höher der Besoldung.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:13Nun, Untätigkeit löst erst einmal keine Folgen aus. Es sei, man beklagt diese Untätigkeit.

Oder es wird in der Sache entschieden, dann wäre das mit der Wiedereinsetzung auch geklärt.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AltStrG

Zitat von: matzeso in Heute um 17:23Hab gerade nachgeschaut, aber dem Jahr 2021 verzichtet der Bund auf die Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Einrede der Verjährung. Steht bei mir Schwarz auf weiss in meinem Schreiben von der BVA nach meinem Widerspruch gegen die höher der Besoldung.

Anderer Sachverhalt, du hast ja zeitnah (haushaltsnah) Widerspruch im Jahr 2021 eingelegt und einen Bescheid bekommen, das verstehe ich richtig?

AltStrG

Zitat von: GoodBye in Heute um 17:29Oder es wird in der Sache entschieden, dann wäre das mit der Wiedereinsetzung auch geklärt.

Mag dann alles sein. ICH würde rechtlich in der Sache nicht auf Innenwirkungs-Rundschreiben vertrauen, sondern auf Widersprüche, Bescheide und Klagen.

GoodBye

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:31Mag dann alles sein. ICH würde rechtlich in der Sache nicht auf Innenwirkungs-Rundschreiben vertrauen, sondern auf Widersprüche, Bescheide und Klagen.


Darum geht es ja nicht, man kann nur die Karten spielen, die man hat.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

SwenTanortsch

Zitat von: BPolFrust in Heute um 15:01Eine Frage die ich mir stelle ist, wenn jetzt das neue Gesetz kommt und den Zeitraum bis 2021 regelt und man dagegen Widerspruch einlegt, wird dann der Anspruch bis 2021 geltend, auch wenn man zuvor keinen Widerspruch eingelegt eingelegt hat?
Kannst du mir folgen? 😅

Ja, das kann ich - ich würde mich noch einmal an GoodBye wenden. Er hat das Verfahren in der Vergangenheit mehrfach erläutert (s. auch die auf Deinen Beitrag folgenden). Es dürfte jedem, der bislang kein Widerspruch geführt hat, zu empfehlen sein, entsprechend vorzugehen.

@ Petr und Bundi

Volle Zustimmung - zugleich will ich mit meinem Beitrag nicht ausführen, dass man halt wissen müsse, was Sache sei, sondern genau das Gegenteil, nämlich die Gefahr erklären, die daraus folgt, dass der Dienstherr Bund mit einiger Wahrscheinlichkeit hier mit einem doppelten Boden arbeitet. Weil das aber auf den ersten Blick nicht zu erkennen ist, schreibe ich halt wiederkehrend das, was ich vorhin noch einmal zusammengefasst habe, also um den möglichen Fallstricke erkennbar zu machen. Entsprechend läge es mir auch eher fern, diesen Fallstrick noch rechtfertigen zu wollen.

Wie gesagt, noch ist es ggf. möglich, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Wer bislang noch keinen Widerspruch geführt hat, sollte das m.E. versuchen. GoodBye bringt's gerade treffend auf den Punkt: Man kann nur die Karten spielen, die man hat.

GeBeamter

Kleines Beispiel von mir:
Ich habe drei Kinder, zwei davon 2020 (2. Jahreshälfte) und 2022 geboren.

Unter der Annahme, dass ich überhaupt erst seit 2020 spürbar unteralimentiert gewesen wäre und das Kriterium der 4K Familie erfüllt habe und das BVerfG gerade erst medienwirksam ein Urteil hierzu gefällt hat, der Dienstherr unmittelbar danach das Rundschreiben veröffentlicht hat, frage ich mich, wie ich schnell hätte erfassen sollen, dass ich über einen Widerspruch hätte meine Rechtsposition sichern müssen. Ich hätte vermutlich bereits auf meinen ersten Widerspruch, so ich ihn für 2020 eingereicht hätte, eine Ruhendstellung und für Folgejahre einen Verweis auf der Rundschreiben kassiert. Durch das Verhalten des Bundes wäre also in so einer Konstellation immer nur ein unnötiger oder rückwirkender und dennoch unnötiger Widerspruch dabei heraus gekommen.

Sollte der Dienstherr allzu plump darüber nachdenken, den auf seine Verlautbarung hin nicht erfolgten Widersprüchen kein Gehör zu schenken, wäre das eine ziemliche Verfassungskrise, die ja zu der weiterhin verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung noch hinzu käme.
EGMR ick hör dir trappsen.

Bundi

@ Sven

Habe dich schon richtig verstanden, habe nur zum Ausdruck bringen wollen wiedergewählt perfide das Spiel des DH aber auch der Juristerei ist. Das Thema ist so komplex, dass es selbst etlichen Juristen nicht unbedingt geläufig sein dürfte, aber die Regularien erwarten von jedem Beamten das er die seine Person betreffenden Bestimmungen kennt bzw seine Bezügeabrechnung prüfen können muss. Ja Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber das führt das Vertrauen das jeder Beamte in seinen DH haben sollte und in die Gesetzgebung ad absurdum. Deine Bemühungen hier für Aufklärung zu Sorgen haben hoffentlich dazu beigetragen, dass sich viele der Thematik bewusst geworden sind. Wobei die Anzahl der Widersprüche und Verfahren das Gegenteil vermuten lässt.

SwenTanortsch

Zitat von: Bundi in Heute um 18:08@ Sven

Habe dich schon richtig verstanden, habe nur zum Ausdruck bringen wollen wiedergewählt perfide das Spiel des DH aber auch der Juristerei ist. Das Thema ist so komplex, dass es selbst etlichen Juristen nicht unbedingt geläufig sein dürfte, aber die Regularien erwarten von jedem Beamten das er die seine Person betreffenden Bestimmungen kennt bzw seine Bezügeabrechnung prüfen können muss. Ja Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Aber das führt das Vertrauen das jeder Beamte in seinen DH haben sollte und in die Gesetzgebung ad absurdum. Deine Bemühungen hier für Aufklärung zu Sorgen haben hoffentlich dazu beigetragen, dass sich viele der Thematik bewusst geworden sind. Wobei die Anzahl der Widersprüche und Verfahren das Gegenteil vermuten lässt.

Es ist genauso, wie Du schreibst, Bundi, nämlich perfide: Es kann auf Dauer nicht gutgehen, wenn man gerade die, auf die es zur Gewährleistung des Rechtstaats ankommt, de facto rechtlos stellt, indem man ein banales Widerspruchsverfahren mittlerweile so ausgestaltet oder vorgibt, es so auszugestalten, dass jenes Vorverfahren zwischenzeitlich in Form, Inhalt und Umfang Dimensionen annimmt, die einem Organisationsgrad von Mondlandungen gleichkommen.

AltStrG

Zitat von: GeBeamter in Heute um 17:59Kleines Beispiel von mir:
Ich habe drei Kinder, zwei davon 2020 (2. Jahreshälfte) und 2022 geboren.

Unter der Annahme, dass ich überhaupt erst seit 2020 spürbar unteralimentiert gewesen wäre und das Kriterium der 4K Familie erfüllt habe und das BVerfG gerade erst medienwirksam ein Urteil hierzu gefällt hat, der Dienstherr unmittelbar danach das Rundschreiben veröffentlicht hat, frage ich mich, wie ich schnell hätte erfassen sollen, dass ich über einen Widerspruch hätte meine Rechtsposition sichern müssen. Ich hätte vermutlich bereits auf meinen ersten Widerspruch, so ich ihn für 2020 eingereicht hätte, eine Ruhendstellung und für Folgejahre einen Verweis auf der Rundschreiben kassiert. Durch das Verhalten des Bundes wäre also in so einer Konstellation immer nur ein unnötiger oder rückwirkender und dennoch unnötiger Widerspruch dabei heraus gekommen.

Sollte der Dienstherr allzu plump darüber nachdenken, den auf seine Verlautbarung hin nicht erfolgten Widersprüchen kein Gehör zu schenken, wäre das eine ziemliche Verfassungskrise, die ja zu der weiterhin verfassungswidrig zu niedrigen Besoldung noch hinzu käme.
EGMR ick hör dir trappsen.

Wo soll eine Verfassungskrise herkommen, nur weil ein Rundscheiben verschickt wurde?

matzeso

Zitat von: AltStrG in Heute um 17:30Anderer Sachverhalt, du hast ja zeitnah (haushaltsnah) Widerspruch im Jahr 2021 eingelegt und einen Bescheid bekommen, das verstehe ich richtig?
Für 2021-2025 rückwirkend gestellt

kleinerluis

Zitat von: GeBeamter in 14.09.2026 13:55https://m.bild.de/politik/inland/panne-bei-auslandszuschlaegen-bund-verschenkte-millionen-euro-an-soldaten-6a37744c7e682fc37fc0219b?t_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F

Und ich habe ja nicht gesagt, dass es keine Zulagen gibt. Sie sind nur vergleichbar niedrig, was man ja offensichtlich an dem Andrang auf die Dienstposten in Litauen sehen kann.




Und ich dachte schon ihr macht den Job für Volk und Vaterland. Jetzt gehts hier doch nur um den schnöden Mammon. Ich bin schockiert.

Hanswurst

Zitat von: matzeso in Heute um 17:23Hab gerade nachgeschaut, aber dem Jahr 2021 verzichtet der Bund auf die Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Einrede der Verjährung. Steht bei mir Schwarz auf weiss in meinem Schreiben von der BVA nach meinem Widerspruch gegen die höher der Besoldung.

Steht in meinem Widerspruch aus letztem Jahr auch genauso drin.
,, Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen
Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab dem Jahr 2021.
Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr
2021 nicht mehr erforderlich."

Libor

Langsam mittlerweise wieder mal eine etwas wilde Diskussion hier.

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:26Im Übrigen müsste ja wohl bei Unzulässigkeit auch der Antrag auf Wiedereinsetzung entschieden werden, da bin ich dann aber gespannt.
Das Fehlen der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen hindert nicht die Zulässigkeit der Klage. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung.
 
Ich weiß auch nicht, was das mit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu tun haben soll. Die Möglichkeit der Wiedereinsetzung bezieht sich auf abgelaufene gesetzliche Fristen. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung ist keine gesetzliche Frist. Es ist ein aus dem Treueverhältnis hergeleiteter Grundsatz, der dem Schutz der Haushaltsplanung dient.

Zitat von: GoodBye in Heute um 15:20,,Auf eine haushaltsjahrnahe Geltendmachung wird verzichtet."

Schwarz auf Weiß. Individuelles Schreiben. Den Dienstherr möchte ich nicht benennen.
Zitat von: AltStrG in Heute um 17:10Das steht SO im Betstätigungsschreiben? Oder die Formulierung "der Eingang ihres Schreibens zur xxxx bei xxxx wird xxxx"? Ich kenne nur die Eingangsbestätigungsschreiben. Wenn da jemand einen Satz deiner Nennung ergänzt hat, dann wird es wieder interessant und streibar.
Warum soll dadurch, dass es im Bestätigungsschreiben eines Widerspruchs steht "wieder interessant und streibar" werden?

Es ist schlicht das, was im Rundschreiben des BMI für die Bundesbeamten festgehalten und im Umgang mit Widersprüchen empfohlen wurde.

Zitat von: AltStrG in Heute um 12:49(...)
Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)
(...)
Einen solchen Grundsatz gibt es - zum Glück - nicht. Es gibt den Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht". In dem genannten Fall bspw. wollte der Kläger Zulagen in derselben Höhe wie ein Kollege bekommen. Der hatte aber versehentlich zu hohe Zulagen bekommen. Auf eine derartige Gleichbehandlung hatte der Kläger keinen Anspruch.

Nur, was das mit der hier diskutierten Konstellation zu tun? Wenn der Bund auf das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung verzichtet, begibt er sich doch nicht "ins Unrecht". Er bringt einfach zum Ausdruck, dass es des Schutzes der Haushaltsplanung nicht bedarf, weil er seit 2021 weiß, dass dem Haushalt Nachzahlungsrisiken drohen. Wenn er gegenüber auch nur einem seiner Beamten tatsächlich so handhabt, liegt Außenwirkung in Form einer auf der Verwaltungsvorschrift beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz vor.