Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Libor

Zitat von: matzeso in Gestern um 17:23Hab gerade nachgeschaut, aber dem Jahr 2021 verzichtet der Bund auf die Erfordernis der haushaltsnahen Geltendmachung wie auch auf die Einrede der Verjährung. Steht bei mir Schwarz auf weiss in meinem Schreiben von der BVA nach meinem Widerspruch gegen die höher der Besoldung.
Zitat von: AltStrG in Gestern um 17:30Anderer Sachverhalt, du hast ja zeitnah (haushaltsnah) Widerspruch im Jahr 2021 eingelegt und einen Bescheid bekommen, das verstehe ich richtig?
Zitat von: matzeso in Gestern um 19:17Für 2021-2025 rückwirkend gestellt

Auch hier: Das ist schlicht die Anwendung des BMI-Rundschreibens, das weiter gilt. Dort steht, dass es ab 2021 keines Widerspruchs und keiner zeitnahen Geltendmachung bedarf. Wer gleichwohl ab 2021 Widerspruch einlegt, bekommt genau das dann noch einmal individuell mitgeteilt.

GoodBye

Hier geht es nur darum, dass möglichst viele noch Widersprüche einlegen. Was dann damit passiert, sieht man dann.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

GoodBye

Zitat von: Libor in Gestern um 20:22Auch hier: Das ist schlicht die Anwendung des BMI-Rundschreibens, das weiter gilt. Dort steht, dass es ab 2021 keines Widerspruchs und keiner zeitnahen Geltendmachung bedarf. Wer gleichwohl ab 2021 Widerspruch einlegt, bekommt genau das dann noch einmal individuell mitgeteilt.


Schau dir doch einfach mal die Rechtsprechung des Hamburger Verwaltungsgerichts an, anstatt andere zu belehren.

Dann verstehst du auch, weshalb individuelle Mitteilung einen Unterschied machen kann.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Libor

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:26Hier geht es nur darum, dass möglichst viele noch Widersprüche einlegen. Was dann damit passiert, sieht man dann.

Hier gerät nur ziemlich viel durcheinander, was erkennbar Verwirrung stiftet.

Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:31Schau dir doch einfach mal die Rechtsprechung des Hamburger Verwaltungsgerichts an, anstatt andere zu belehren.

Dann verstehst du auch, weshalb individuelle Mitteilung einen Unterschied machen kann.


Welche Entscheidung konkret?

BPolFrust

Noch eine andere Sache.
So weit ich es richtig gelesen habe, gilt das Rundschreiben nur solange, wie kein neues Gesetz zur Herstellung der aA beschlossen ist.

Gesetz dem Falle das Gesetz wird dieses Jahr samt dem fPE verabschiedet, verliert das Rundschreiben seine Gültigkeit?!

Denn der DH hat von seiner Seite aus die aA hergestellt.

Wenn man dann kein Widerspruch einlegt (und jetzt für das gesamte Gesetz rückwirkend ab 2021), verliert man dann doch seine Ansprüche ab 2027? 😵

Thomas E

Zitat von: Hugo in Gestern um 12:43https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/kabinettssitzungen/bundeskabinett-ergebnisse-2452640

So viel zu Mittwoch  ;)
Es wurde ja hier im Forum bereits der Gedanke geäußert, dass man mit der Veröffentlichung des revidierten Entwurfs warten wird, bis die Wahlen in MV und B entschieden sind. Das erscheint mir ein plausibler Gedanke. Aus Sicht der Regierungsparteien macht es Sinn, das Thema aus dem Wahlkampf heraus zu halten.
Was mir etwas Kopfzerbrechen bereitet, ist die allseits kolportierte Textstelle aus dem Online-Auftritt von Verdi, der zufolge die Veröffentlichung des Entwurfes direkt in Form des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Denn das würde ja bedeuten, dass die noch nicht zu Ende gebrachte Verbände-Anhörung quasi Makulatur wäre, beziehungsweise daraus resultierende Impulse höchstens noch über die BT-Ausschüsse einfließen könnten. § 118 BBG schreibt zwar hinsichtlich Art und Zeitraum der Beteiligung nichts konkretes vor und trotzdem erscheint mir ein derartiges Vorgehen aus den vorgenannten Gründen unplausibel. Andererseits könnte die Regierung natürlich argumentieren, dass die Anhörung mit Ausnahme der mündlichen Erörterung bereits stattgefunden hat und der revidierte Entwurf sozusagen bereits die Konsequenzen daraus zieht.Wie seht ihr das?

Gruenhorn

Zitat von: Thomas E in Gestern um 20:52Es wurde ja hier im Forum bereits der Gedanke geäußert, dass man mit der Veröffentlichung des revidierten Entwurfs warten wird, bis die Wahlen in MV und B entschieden sind. Das erscheint mir ein plausibler Gedanke. Aus Sicht der Regierungsparteien macht es Sinn, das Thema aus dem Wahlkampf heraus zu halten.
Was mir etwas Kopfzerbrechen bereitet, ist die allseits kolportierte Textstelle aus dem Online-Auftritt von Verdi, der zufolge die Veröffentlichung des Entwurfes direkt in Form des Kabinettsbeschlusses erfolgen wird. Denn das würde ja bedeuten, dass die noch nicht zu Ende gebrachte Verbände-Anhörung quasi Makulatur wäre, beziehungsweise daraus resultierende Impulse höchstens noch über die BT-Ausschüsse einfließen könnten. § 118 BBG schreibt zwar hinsichtlich Art und Zeitraum der Beteiligung nichts konkretes vor und trotzdem erscheint mir ein derartiges Vorgehen aus den vorgenannten Gründen unplausibel. Andererseits könnte die Regierung natürlich argumentieren, dass die Anhörung mit Ausnahme der mündlichen Erörterung bereits stattgefunden hat und der revidierte Entwurf sozusagen bereits die Konsequenzen daraus zieht.Wie seht ihr das?


https://www.bundeswahlleiterin.de/service/wahltermine.html

Irgendwo ist immer demnächst wahl. Seit April hören wir, wir warten auf die Wahl im September. Ab Oktober hören wir dann wahrscheinlich, wir warten auf die Wahl im April, dann Mai, dann..

AltStrG

Zitat von: Libor in Gestern um 20:22Auch hier: Das ist schlicht die Anwendung des BMI-Rundschreibens, das weiter gilt. Dort steht, dass es ab 2021 keines Widerspruchs und keiner zeitnahen Geltendmachung bedarf. Wer gleichwohl ab 2021 Widerspruch einlegt, bekommt genau das dann noch einmal individuell mitgeteilt.


Grundsatz der Selbstbindung und die tatsächliche Praxis:
BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 (Az. 6 C 13.12)
BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 (Az. 11 C 5.95)

Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)

Zur fehlenden Rechtsnormqualität (Kein Rechtssatz, kein Gesetz):
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 3 BN 1.12)

Änderungen in der Zukunft/für die Zukunft müssen nicht Vorteilsbehaftet sein (Bestandsreglung)
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 (Az. 3 C 4.96)

In juristischen Prüfungen und Prozessen wird  fast immer mit Verweis auf das oben genannte Urteil von 2013 gearbeitet, die Rechtsprechung ist seit Mitte der 90´er Jahre gefestigt:

"Richtlinien und Rundschreiben sind keine Rechtsnormen, sondern behördeninterne Organisations- und Handlungsanweisungen. Sie entfalten Außenwirkung erst durch die auf ihnen beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."

GoodBye

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AltStrG

Zitat von: Libor in Gestern um 20:34Hier gerät nur ziemlich viel durcheinander, was erkennbar Verwirrung stiftet.

Welche Entscheidung konkret?

Grundsätzliches:

Grundsatz der Selbstbindung und die tatsächliche Praxis:
BVerwG, Urteil vom 25.09.2013 (Az. 6 C 13.12)
BVerwG, Urteil vom 17.01.1996 (Az. 11 C 5.95)

Kein Recht im Unrecht:
BVerwG, Urteil vom 13.10.2021 (Az. 2 C 1.21)

Zur fehlenden Rechtsnormqualität (Kein Rechtssatz, kein Gesetz):
BVerwG, Beschluss vom 25.09.2012 (Az. 3 BN 1.12)

Änderungen in der Zukunft/für die Zukunft müssen nicht Vorteilsbehaftet sein (Bestandsreglung)
BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 (Az. 3 C 4.96)

In juristischen Prüfungen und Prozessen wird  fast immer mit Verweis auf das oben genannte Urteil von 2013 gearbeitet, die Rechtsprechung ist seit Mitte der 90´er Jahre gefestigt:

"Richtlinien und Rundschreiben sind keine Rechtsnormen, sondern behördeninterne Organisations- und Handlungsanweisungen. Sie entfalten Außenwirkung erst durch die auf ihnen beruhende tatsächliche Verwaltungspraxis im Zusammenspiel mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)."


Das BVerfG hat die Jährlichmachung explizit im Beschluss als Anspruchsvoraussetzung gefordert, falls keine Rechtsanhängigkeit besteht. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Beschluss in eigener Sache nochmals bestärkt, da eine der Klägerinnen aus Berlin mit dem OVG ein, sagen wir mal, Problem hatte: Beschluss vom 7. Mai 2026, Az. 2 B 5.26 / 2 B 4.24

Das Risiko der reinen Innenwirkung ist eben da:

Der Senatsbeschluss ist keine Gesetzgebung: der Beschluss des Berliner Senats vom 15, für das Jahr 2026 auf Widersprüche zu verzichten, ist ein politisches Versprechen. Er stellt eine behördeninterne Arbeitsanweisung an das Landesverwaltungsamt dar, Verfahren ruhend zu stellen oder Ansprüche später "von Amts wegen" zu prüfen.

Daraus entseht keine Rechtsgarantie für den Einzelnen; sollte das spätere Reparaturgesetz (das bis März 2027 kommen muss) unerwartet schlecht ausfallen, unvollständig sein oder bestimmte Besoldungsgruppen ausschließen, gewährt das Rundschreiben m.M.n. keinen einklagbaren Rechtsanspruch vor dem Verwaltungsgericht, das sollte jedem klar sein.

Das Bundesverfassungsgericht fordert in seiner ständigen Rechtsprechung strikt die individuelle, zeitnahe Geltendmachung durch den Beamten selbst (also Widerspruch oder Klage im laufenden Haushaltsjahr). Ein Rundschreiben der Exekutive kann diese verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung im Streitfall vor Gericht nicht einfach aushebeln.

Verwalter

Wie heißt es immer so schön, ein Blick ins Gesetz vermeidet Geschwätz. In diesem Fall in die Berliner Entscheidung des BVerfG aus 2025 (Rn. 161)

ZitatDabei kommt es nicht darauf an, ob ein förmliches Widerspruchs- oder Klageverfahren schwebt; entscheidend ist, dass sich die Beamten zeitnah gegen die Höhe ihrer Besoldung mit den statthaften Rechtsbehelfen gewehrt haben. Dadurch kann dem Haushaltsgesetzgeber nicht unklar geblieben sein, in wie vielen Fällen es möglicherweise zu Nachzahlungen kommen wird (vgl. BVerfGE 139, 64 <148 Rn. 195>; 140, 240 <316 Rn. 170>; 155, 1 <76 Rn. 183>).

Jetzt nach jahrelangem Verfassungsbruch auf Treu und Glauben des Dienstherr hoffen bzw. dessen Selbstbindung oder doch jährlich - kostenfrei - den notwendigen Rechtsbehelf einlegen? Gerade in Berlin zeigt sich, was ein Senatsbeschluss aus 2018 Wert ist, wenn jetzt die Widersprüche von 2008-2020 durch 50 Finanzbeamte genauestens unter die Lupe genommen werden.

Fakt ist aber auch, ohne Widersprüche und Klagen wird kein Druck aufgebaut. Da spielt es auch keine Rolle, ob der Besoldungsgesetzgeber verfassungsrechtlich an die Vorgaben des BVerfG gebunden ist. Das beste Beispiel hierfür ist der Bund, der es nicht einmal schafft die Zuschläge für das 3. Kind nachzuzahlen.

W A C H T  A U F!
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 18 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Libor

Zitat von: GoodBye in Gestern um 21:27https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-einwand-der-unzureichenden-beamtenbesoldung-muss-grundsaetzlich-zeitnah-geltend-gemacht-werden-1080682

U.a. zum Thema individuelle Mitteilung des Verzichts in Gehaltsabrechnung.

https://justiz.hamburg.de/resource/blob/1094768/80dd7a17a07e68831ed590544f45c038/14-b-21-25-beschluss-vom-15-7-25-data.pdf

Aber was soll sich daraus ergeben, was meinem Beitrag widerspricht?

Das VG Hamburg beschreibt hier das grundsätzliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung gegenüber dem DH, das aber unter bestimmten Umständen ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn es treuwidrig wäre, dass der DH sich darauf beriefe.
 
Durch das Rundschreiben des BMI vom 14.06.2021 wird deutlich, wie der Bund hinsichtlich des Erfordernisses der haushaltsnahen Geltendmachung ab 2021 umgehen will. Das was der User matzesco hier beschrieben hat, und den User AltStrG offenbar überrascht hat (individuelle Mitteilung des Verzichts auf Grundsatz der haushaltsnahen Geltendmachung ab 2021, obwohl Widerspruch erst 2025 eingelegt wurde) ist die schlichte Umsetzung dessen in direkter Beziehung zum Beamten. Ich weise z.B. auch auf das Rundschreiben des BMF vom 26.11.2024 hin:

https://www.bdz.eu/wp-content/uploads/2025/04/241126_BMF_Rundschreiben_Amtsangemessene_Alimentation.pdf

ZitatEinzelne Gewerkschaften rufen allerdings zur Einlegung von Widersprüchen auf und stellen
Musterwidersprüche für ihre Mitglieder zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang weise ich darauf hin, dass das Rundschreiben des BMI vom
14. Juni 2021 (D3-30200/94#21 und 178#6) zum Umgang mit Anträgen auf amtsangemes-
sene Alimentation bzw. Widersprüchen weiterhin gilt;

Laut Statistiken aus 2024 gibt es allein im Kernhaushalt 340.700 Bundesbeamte/Richter/Soldaten. Es könnte jetzt natürlich jeder noch einmal individuell nachfragen, ob die in den Rundschreiben zum Ausdruck gebrachte Handhabung auch für ihn individuell gilt oder nur gegenüber den 340.699 anderen Anwendung finden soll. Ich meine nicht, dass jeder der 340.700 Betroffenen diese individuelle Mitteilung braucht, um begründen zu können, dass er sich im Sinne des gegenseitigen Treueverhältnisses zum DH genau darauf verlassen hat, dass es ab 2021 ausnahmsweise eben keines Widerspruchs gegenüber dem DH bedurfte. Das lässt sich m.E. auch aus der Entscheidung des VG Hamburg nicht herauslesen, die diesbezüglich vielmehr die Frage betrifft, wie die Mitteilungen des dortigen DH zu verstehen waren und von den jeweiligen Klägern verstanden wurden. Eine solche Unsicherheit gibt es hier nicht, die Verlautbarungen auf Bundesebene sind eindeutig.

Ich möchte hier niemandem davon abhalten, doch inviduell einen Widerspruch einzulegen. Meinetwegen auch jedes Jahr wieder. Ich weise nur darauf hin, dass hier sehr viel durcheinander geht, erkennbar Verwirrung besteht und man sich beispielsweise die ganzen Diskussionen zur "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" sparen kann, weil das damit schlicht nichts zu tun hat. 

Libor

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:42Grundsätzliches:

Grundsatz der Selbstbindung und die tatsächliche Praxis:
(...)

Du hast diesen Textblock jetzt das dritte mal hintereinander gepostet. Unverändert. Obwohl ich bspw. schon drauf hingewiesen, dass es den Grundsatz "Kein Recht im Unrecht" nicht gibt und warum das offensichtlich gemeinte "Kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht" hier wenig passt.

Wir sind hier alle in der Lage zu lesen. Ich weiß nicht, was diese Art der stumpfen Wiederholung soll. Ich finde es ziemlich nervig.

Zitat von: AltStrG in Gestern um 21:42Das Bundesverfassungsgericht fordert in seiner ständigen Rechtsprechung strikt die individuelle, zeitnahe Geltendmachung durch den Beamten selbst (also Widerspruch oder Klage im laufenden Haushaltsjahr). Ein Rundschreiben der Exekutive kann diese verfassungsrechtliche Zulässigkeitsvoraussetzung im Streitfall vor Gericht nicht einfach aushebeln.

Da du eh nicht auf den Inhalt eingehen wirst und auch diese Passage wahrscheinlich jetzt wieder x-fach stumpf und unter Beibehaltung der sachlcihen Fehler wiederholen wirst, eher an die anderen Diskussionsteilnehmer gerichtet:

Wie bereits ausgeführt, ist das keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, die aus dem Treueverhältnis abgeleitet wird. Das hat daher auch nichts mit einer Wiedereinsetzung zu tun. Der Sinn und Zweck und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende zeitnahe Geltendmachung im Ergebnis (z.B. in Bezug auf Sinn und Zweck und das Treueverhältnis) unschädlich ist, kann man u.a. ausführlich in den verlinkten Entscheidungen des VG Hamburg nachlesen. 

Versuch

Wo ist das Problem einfach Widerspruch einzulegen?

Köster weniger Zeit als hier alles volll zu spamen und man wäre Safe.

GoodBye

Das ist alles schon geschrieben und bekannt, deshalb setze ich Wiedereinsetzung auch in der Regel in ,,".

Die Hürden sind m.E., und da stimme ich mit AltStrG überein, erheblich.

Es stellt sich bereits zu Beginn nämlich bereits eine gewichtige Frage beim Verzicht. Steht ein gesetzlicher Ausschlussgrund überhaupt zur Disposition des Dienstherrn? Wie du richtig aufgezeigt hast, hat die haushaltsjahrnahe Geltendmachung eine Schutzfunktion ggü. dem Haushaltsgesetzgeber. Das Budgetrecht liegt aber beim Parlament und nicht beim BMI.

Da der Verzicht aber nun einmal in der Welt ist, sind wir bei der nächsten Frage. Wenn der Dienstherr zwar den Verzicht erklärt, hat das Gericht die Voraussetzung aber trotzdem zu berücksichtigen, da ein gesetzlicher Ausschlussgrund von Amts wegen zu berücksichtigen ist.

Und damit sind wir auf offener See. Das VG Hamburg hat hier erhebliche Mühen, die Klippen, die sich aus der Zusage von 2011 ergaben, mit Treu und Glauben zu umschiffen und einen Vorlagebeschluss gefasst. Das Ergebnis ist also offen. Und wenn der Bund sich ähnlich ggü. seinen Beamten verhält wie die FHH, dann darf man auf diesen Beschluss des BVerfG gespannt sein.

Das Rundschreiben ist für Widerspruchsnachholer eine Chance, aber kein Selbstgänger.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe