Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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Kreidefresser

Ich sehe hier wenig Chancen, da es dafür aktuell keine Rechtsgrundlage gibt. Mann könnte den Weg über die Verzögerung gehen, da in Berlin oder vielleicht nächstes Jahr in Niedersachsen teils sehr lange Verfahrensdauern für eine Entwertung von bis zu 30% geführt haben. Hier sehe ich eher einen Ansatz. Wenn 5% Entkoppelung von der Preisentwicklung bereits ein Indiz für Verfassungswidrigkeit ist, wäre die Toleranz von 30% ein Wertungswiderspruch.

Ozymandias

Es gibt leider keine Prozesszinsen bei einer Feststellungsklage.

Der Betrag der ja indirekt eingeklagt wird, ist schlichtweg unbestimmt. Es geht nur darum, verfassungswidrig alimentiert ja oder nein. Auch das BVerfG setzt ja keinen Betrag fest.

lotsch

Zitat von: Kreidefresser in Heute um 11:38Ich sehe hier wenig Chancen, da es dafür aktuell keine Rechtsgrundlage gibt. Mann könnte den Weg über die Verzögerung gehen, da in Berlin oder vielleicht nächstes Jahr in Niedersachsen teils sehr lange Verfahrensdauern für eine Entwertung von bis zu 30% geführt haben. Hier sehe ich eher einen Ansatz. Wenn 5% Entkoppelung von der Preisentwicklung bereits ein Indiz für Verfassungswidrigkeit ist, wäre die Toleranz von 30% ein Wertungswiderspruch.

Der Weg ist, Antrag auf Verzinsung, Feststellungswiderspruch, Feststellungsklage, Rechtsweg bis EGMR, so wie bei Meidanis ./. GRE. Oder das BVerfG ändert es vorab, wie angekündigt, von sich aus im nächsten Urteil. Das wäre sehr klug vom BVerfG.

Knecht

Zitat von: lotsch in Heute um 11:55Der Weg ist, Antrag auf Verzinsung, Feststellungswiderspruch, Feststellungsklage, Rechtsweg bis EGMR, so wie bei Meidanis ./. GRE. Oder das BVerfG ändert es vorab, wie angekündigt, von sich aus im nächsten Urteil. Das wäre sehr klug vom BVerfG.

Und nicht vergessen die Ansprüche zu vererben... :D

BVerfGBeliever

Zitat von: lotsch in Heute um 11:55Das wäre sehr klug vom BVerfG.
Nur noch mal kurz zur Erinnerung:

- Im Jahr 1923 gab es eine Hyperinflation. Im Rahmen der "damaligen Zeit des völligen Währungszusammenbruchs" (späterer BGH-Sprech) wurde daher am 08.12.1923 die Reichsregierung "im Hinblick auf die Not von Volk und Reich" ermächtigt, Maßnahmen zu treffen, die sie für "erforderlich und dringend erachtet", siehe Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 126, Seite 1179.
- Basierend auf dem genannten Ermächtigungsgesetz wurde am 12.12.1923 eine Verordnung erlassen, die unter anderem in Artikel 7 die Negation eines etwaigen "Rechtsanspruchs auf Verzinsung oder Ersatz des durch die spätere Auszahlung entstandenen Schadens" aufgrund einer Zahlung von Dienst- und Versorgungsbezügen "nach dem Tage der Fälligkeit" beinhaltete, siehe Reichsgesetzblatt Teil I, Nr. 127, Seite 1183.
- Diese Regelung sollte den Fiskus "davor schützen, bei Verzögerungen in der Auszahlung der Gehälter und Versorgungsbezüge noch mit Verzugszinsen und Ersatzansprüchen belastet zu werden, obwohl bei den damaligen Verhältnissen, die vielfach eine Neufestsetzung und Neuberechnung der Gehälter erforderten, solche Verzögerungen oft unvermeidbar waren" (späterer BGH-Sprech).
- Die Verneinung des Rechtsanspruchs auf "Verzinsung oder Ersatz des durch die spätere Auszahlung entstandenen Schadens" war also eindeutig eine Notfall-Regelung im Lichte der Hyperinflation!
- Ungeachtet dessen hat der BGH am 25.06.1953 die Rechtswirksamkeit der Regelung bestätigt, siehe III ZR 373/51.
- Auch das BVerwG war am 08.06.1966 der gleichen Meinung, siehe VIII C 153/63.


Wie gesagt, als Nicht-Jurist sind mir die beiden genannten Entscheidungen ein absolutes Rätsel. Allerdings heiße ich ja auch weder BGHBeliever noch BVerwGBeliever..  ;)

Murmels Frauchen

Zitat von: PolareuD in Heute um 11:25Das hängst ab vom Streitwert der vom Verwaltungsgericht festgelegt wird.

Zunächst mal ein dickes Dankeschön für die ausführliche Antwort.
In der Preisklasse bin ich dann raus. 😕