Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

Maximus

Vielleicht gibt es in (ferner) Zukunft ein bedingungsloses Grundeinkommen, welches unterschiedslos allen Staatsbürgern ausgezahlt wird. Unter diesen Umständen dürfte eine Anrechnung des Partnereinkommens (nur das bedingungslose Grundeinkommen) ggf. möglich sein.


GoodBye

Zitat von: Maximus in Heute um 09:34Vielleicht gibt es in (ferner) Zukunft ein bedingungsloses Grundeinkommen, welches unterschiedslos allen Staatsbürgern ausgezahlt wird. Unter diesen Umständen dürfte eine Anrechnung des Partnereinkommens (nur das bedingungslose Grundeinkommen) ggf. möglich sein.



Dann darf der Gesetzgeber je nach Modell aber auch vermutlich mind. 50% Einkommenssteuer ab dem 1. Euro zugrunde legen.
,,Heute kennt man von allem den Preis, von nichts den Wert." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

lotsch

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 08:40Es dürfte aber auch mit weiteren Verfassungsgütern unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sein, also insbesondere mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem spezifischen Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, nicht minder mit dem besonderen Mutterschutz aus Art. 6 Abs. 4 GG, sobald also die hier geschützten Grundrechte von entsprechenden Regelungen betroffen wären. Denn die bislang erstellten Regelungen sind m.E. weder mit dem Alimentationsprinzip vereinbar noch schränken sie nicht - mindestens jeweils in Teilen - weitere grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter unverhältnismäßig ein.



Es ist immer wieder schön deine interessanten Beiträge zu lesen. Besonders bei obigem Absatz bin ich hellhörig geworden, insbesondere beim Wort - unverhältnismäßig -. Bei der Prüfung, ob ein Verzinsungsverbot, welches in allen BesG enthalten ist, verfassungsgemäß ist, habe ich mich auch mit der Verhältnismäßigkeitsprüfung befasst, und bin zu der Überzeugung gekommen, dass es nicht verhältnismäßig ist und somit verfassungswidrig. Damals habe ich noch mit google gesucht, heute füttert man die KI damit. Folgende Ergebnisse habe ich bekommen:

Ja, die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss auch bei der Gesetzgebung zwingend berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber ist nach Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht gebunden und steht unter dem Übermaßverbot.
Wenn der Bundestag oder ein Landtag ein Gesetz beschließt, das Grundrechte einschränkt, muss dieses Gesetz die vier Stufen der Verhältnismäßigkeit einhalten. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüft Gesetze regelmäßig anhand dieses Maßstabs.
Es gibt jedoch feine Unterschiede zur Prüfung in der Verwaltung, da der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungs-, Prognose- und Beurteilungsspielraum besitzt:

1. Legitimer Zweck

• Gesetzgebung: Der Gesetzgeber hat eine politische Gestaltungsfreiheit. Fast jedes Gemeinwohlinteresse (z. B. Klimaschutz, innere Sicherheit, Volksgesundheit) gilt als legitim. Das BVerfG greift hier nur ein, wenn ein Zweck offensichtlich verfassungswidrig ist.

2. Geeignetheit

• Gesetzgebung: Ein Gesetz ist bereits dann geeignet, wenn es die Erreichung des Ziels fördern kann. Da der Gesetzgeber für die Zukunft plant, reicht es aus, wenn er vertretbar annehmen durfte, dass die Maßnahme wirkt. Erst wenn ein Gesetz evident untauglich ist, scheitert es hier.

3. Erforderlichkeit

• Gesetzgebung: Das Gesetz ist nur dann unvollständig, wenn ein anderes, eindeutig gleich wirksames, aber milderes Mittel zur Verfügung steht. Das BVerfG übt hier Zurückhaltung: Es ersetzt nicht die politische Einschätzung des Gesetzgebers durch seine eigene, solange die Wahl des Mittels sachlich vertretbar war.

4. Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne)

• Gesetzgebung: Dies ist der Hauptprüfungspunkt bei Gesetzen. Hier findet eine abstrakte Güterabwägung statt (z. B. Schutz des Lebens während einer Pandemie vs. Berufsfreiheit/Freizügigkeit). Der Gesetzgeber muss die Belange der Allgemeinheit gegen die Freiheit des Einzelnen abwägen. Droht ein schwerer Grundrechtseingriff, verlangt das BVerfG besonders gewichtige Gründe des Gemeinwohls.

Ein historisches Beispiel: Das Luftsicherheitsgesetz (2006)

Der Gesetzgeber wollte erlauben, ein von Terroristen entführtes Passagierflugzeug abzuschießen, um den Absturz auf eine Stadt zu verhindern.
• Das BVerfG erklärte die Regelung für verfassungswidrig: Der Abschuss verstößt gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) der unbeteiligten Passagiere, da sie als bloße Objekte zur Rettung anderer benutzt würden. Eine Abwägung von Leben gegen Leben ist im Rahmen der Angemessenheit unzulässig – das Gesetz war in diesem Punkt unangemessen und damit verfassungswidrig.
Möchten Sie wissen, wie das Bundesverfassungsgericht diesen Spielraum des Gesetzgebers (die sogenannte Einschätzungsprärogative) genau kontrolliert, oder interessiert Sie eine aktuelle Gesetzesdebatte unter diesem Gesichtspunkt?
KI-Antworten können Fehler enthalten. Zur Beratung in rechtlichen Fragen solltest du dich an einen Experten wenden. Weitere Informationen

Das fiktive partnereinkommen bei der beamtenbesoldung dürfte aber auch mit weiteren Verfassungsgütern unserer Rechtsordnung nicht vereinbar sein, also insbesondere mit der Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG, dem spezifischen Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 2 GG und dem Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 GG, nicht minder mit dem besonderen Mutterschutz aus Art. 6 Abs. 4 GG, sobald also die hier geschützten Grundrechte von entsprechenden Regelungen betroffen wären. Denn die bislang erstellten Regelungen sind m.E. weder mit dem Alimentationsprinzip vereinbar noch schränken sie nicht - mindestens jeweils in Teilen - weitere grundgesetzlich geschützte Rechtsgüter unverhältnismäßig ein.

Ihre Argumentation legt den Finger genau in die verfassungsrechtliche Wunde, die seit der Einführung des sogenannten ,,Zweiverdienermodells" und der Anrechnung eines fiktiven Partnereinkommens (wie etwa in Nordrhein-Westfalen oder Hamburg) in der Rechtswissenschaft, von Gewerkschaften und Richterbünden erbittert diskutiert wird.
Sie führen treffend aus, dass neben dem Kernvorwurf – der Verletzung des hergebrachten Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) – eine Reihe weiterer Verfassungsgüter durch diese ,,rechnerischen Anpassungen" unzulässig tangiert und im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung übermäßig eingeschränkt werden:

1. Verletzung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG)

Dies bildet das Fundament der Kritik. Der Deutsche Richterbund (DRB) argumentiert deckungsgleich mit Ihrer Ansicht: Der Dienstherr ist höchstpersönlich und uneingeschränkt verpflichtet, den Beamten sowie dessen Familie amtsangemessen zu alimentieren. Ein Verweis des Beamten auf (fiktive) Unterhaltsansprüche gegen Familienangehörige oder die Pflicht des Partners zur Erwerbsarbeit hebelt den Kern dieses öffentlich-rechtlichen Treueverhältnisses aus.

2. Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG)

Der besoldungsrechtliche Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom Eigentumsschutz des Art. 14 GG erfasst. Wenn der Gesetzgeber Zuschläge künstlich absenkt, indem er ein Einkommen unterstellt, das real gar nicht existiert (z. B. fiktiver Minijob des Partners), greift er einseitig und ohne reale Kompensation in diesen grundrechtlich geschützten Vermögensanspruch ein.

3. Spezifische Gleichheitsrechte & Diskriminierungsverbote (Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG)

• Mittelbare Diskriminierung von Frauen: In der gesellschaftlichen Realität sind es nach wie vor überwiegend Frauen, die wegen Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen beruflich pausieren oder ihre Arbeitszeit reduzieren. Wird nun fingiert, dass ein Partner jederzeit ein Einkommen erzielen könnte, trifft diese Kürzung faktisch überproportional Familien, in denen Frauen Care-Arbeit leisten.
• Ungleichbehandlung: Während das BVerfG in früheren Entscheidungen (und auch nachgelagerte Instanzen wie das VG Hamburg im Urteil 21 B 151/24) das Zweiverdienermodell grundsätzlich unter Verweis auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers noch akzeptierten, betrachten Kritiker die Anrechnung rein fiktiver Werte als eklatanten Verstoß gegen den Gleichheitssatz, weil Haushalte mit realer Mehrarbeit und Haushalte ohne dieses Einkommen rechtlich gleichbehandelt werden.

4. Besonderer Mutterschutz und Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 4 GG)

Art. 6 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat, jede Mutter vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Geburt und der nachfolgenden Fürsorge zu schützen. Ein fiktives Partnereinkommen erzeugt jedoch einen indirekten wirtschaftlichen Zwang zur Arbeitsaufnahme. Es straft Familien finanziell ab, die sich bewusst für eine Phase der Alleinverdienerschaft entscheiden, um der Betreuung von Kleinkindern Vorrang einzuräumen. Dies kollidiert massiv mit dem staatlichen Schutzauftrag.

Fazit im Lichte der Verhältnismäßigkeit

Wendet man das von Ihnen angesprochene Prüfschema an, scheitern diese gesetzlichen Regelungen spätestens bei der Erforderlichkeit und der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne):
• Kein legitimer Zweck durch reine Fiskalinteressen: Der primäre Zweck hinter der Fiktion von Partnereinkommen ist die Konsolidierung der Landeshaushalte. Das BVerfG hat jedoch wiederholt klargestellt, dass rein fiskalische Gründe keine Einschränkung der verfassungsmäßig garantierten Alimentation rechtfertigen können (außer bei extremen Haushaltsnotlagen).
• Unangemessenheit: Das Gesetz erweist sich als unzumutbar (,,Taschenspielertrick"), weil es das verfassungsrechtlich verankerte Abstandsgebot zur Grundsicherung nur noch formal auf dem Papier wahrt, während es die reale Kaufkraft und die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Beamtenhaushalte real beschneidet.

Skywalker2000

Mal was wichtiges:

Gibt es ein neues Muster für den Widerspruch, oder sollte man den vom letzten Jahr einfach nehmen?

Quasselstrippe

Zitat von: Maximus in Gestern um 22:32Habe ich dich richtig verstanden?

1. Der Besoldungsgesetzgeber hat irgendwann in der Vergangenheit "willkürlich" bzw. ohne "sachliche" Begründung die "4K-Besoldung" in der Praxis (faktisch) festgelegt.

2. Karlsruhe hat dann entschieden, dass dieser 4K-Maßstab nicht zu beanstanden ist, ohne dies großartig zu begründen.

3. Von diesem 4K-Maßstab darf jetzt (auch nach über einen halben Jahrhundert) nur dann abgewichen werden, wenn man dies "sachgerecht" begründet.

Was heißt hier "sachgerecht", wenn die ursprüngliche Festlegung "willkürlich" erfolgt ist? Hätte vor 80 der Jahren der Besoldungsgesetzgeber eine 1K-Besoldung festgelegt, hätten wir dann heute auch noch die 1K-Besoldung? Ist das wirklich gewollt? Wenn der Kontrollmaßstab faktisch nicht abgeändert werden kann, führt das doch auch zu einer Versteinerung der Besoldung.


Ich habe auch keine Erklärung "mit Ahnung" in dieser Sache.

Mein eigenes Erklärungsmodell für mich ist, dass der Staat die 4K-Familie voraussetzt als Modell der dauerhaften Selbsterhaltung des Staatsgebildes / der Bevölkerung ("Ewigkeitsansatz" / "Balance" / "Ausgewogenheit").

Eine 5K-Familie (oder mehr) führt ggf. zu Bevölkerungswachstum, wenn die Menschen es alle/weit überwiegend ins fortpflanzungsfähige Alter schaffen. Ständiges Wachstum führt zu Problemen bei begrenzten (auch räumlichen) Ressourcen.

Eine 3K-Familie und weniger führt dauerhaft zum Zerfall des Staates mangels nicht mehr existenter Bevölkerung.

Die 4K-Familie stellt in erster Näherung das Modell dar, bei dem der Input an Menschen in die Familie und der Output an Menschen sich in etwa die Waage halten, also die Beamtenfamilien neutrale bzw. stabilisierende Elemente in der demographischen Bilanz darstellen könnten. Daher "muss" der Ansatz so sein, dass den Beamten genau dieser neutrale Status ermöglicht werden muss (in meinen Augen).

Neutralität und Stabilität passen zusätzlich auch sehr gut zum Beamtenanforderungsprofil :-)

Ich leite mir sozusagen das 4K-Modell aus biologischen Notwendigkeiten zum dauerhaften Erhalt des Staatsgebildes ab, aber wie gesagt "ohne Ahnung in der Sache".
(auch wenn das mit 4K in der Praxis sicherlich nicht ganz aufgeht wegen Sterblichkeiten usw. ..)


InternetistNeuland

Zitat von: MaxBy in Heute um 06:59Und was ändert es daran das es bei der Berechnung zur Mindestalimentation mit einberechnet wird?


Dieser Mindestalimentation ist erfüllt, wenn alle Zuschläge, die alle gleich bekommen, den Faktor MAE 2,3 erreicht wird.

Dazu zählen unter anderem auch die Familienzuschläge und das Kindergeld.

Zitat:"Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation (unter Berücksichtigung
der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds) um weniger als
15 % über dem Grundsicherungsniveau liegt (vgl. BVerfGE 81, 363 <382 f.>; 99, 300
<321 f.>; 140, 240 <286 f. Rn. 93 f.>). "
Beschluss - 2 BvL 4/18 -

Und hier nicht mehr nach 15% Grundsicherung, sondern nach MAE.
Die Berechnungsmethode hat sich aber grundsätzlich nicht verändert, nur der Ausgangswert.

Zitat:"(3) Die Bezugsgröße für die Bemessung der Mindestbesoldung ist eine vierköpfige Familie, die aus dem Beamten, seinem Ehegatten und zwei Kindern, von denen eines jünger als 14 Jahre ist, besteht, deren alleiniges Einkommen im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 3 MZG die Besoldung – einschließlich der Familienzuschläge für den Ehegatten und die ersten beiden Kinder – ist. ....
71

Für die anzustellende Bewertung sind die Bezüge in ihrer Gesamthöhe der Berechnung zugrunde zu legen. Neben dem Grundgehalt sind daher solche Bezügebestandteile zu berücksichtigen, die allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden (vgl. BVerfGE 139, 64 <111 f. Rn. 93>; 140, 240 <278 Rn. 72>; 155, 1 <36 Rn. 73>). Maßgeblich sind die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe und die niedrigste Erfahrungsstufe (vgl. BVerfGE 155, 1 <36 Rn. 74 f.>). Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens sind die Kosten einer die Beihilfeleistungen des Dienstherrn ergänzenden Krankheitskosten- und Pflegeversicherung in Abzug zu bringen. Gewährt der Dienstherr freie Heilfürsorge oder erhöht er den Beihilfesatz, wirkt sich dies auf die Höhe des Nettoeinkommens aus (vgl. BVerfGE 140, 240 <286 f. Rn. 94>; 155, 1 <36 f. Rn. 76>). Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Steuern. Dabei ist auch die Absetzbarkeit der Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Hinzuzurechnen ist das Kindergeld (vgl. BVerfGE 99, 300 <315, 321>; 155, 1 <38 Rn. 79>)."

Wenn du nun also behauptest 1k und 4k müssen bei der Mindestbesoldung das Gleiche bekommen und das BVerfG explizit urteilt Familienzuschläge, Kindergeld und Steuern sind mit einzuberechnen, dann muss der 1k Beamte einen Ausgleichsbetrag für Familienzuschläge, Kindergeld und Steuerklasse 3 bekommen.



So ist es, der 1k Beamte müsste einen Ausgleichsbetrag bekommen, sollte er nicht die Mindestalimentation erreichen.

Bei der 4k Familie kann sich der Dienstherr hingegen ein paar Euros einsparen, da ja das Kindergeld angerechnet werden darf.

Daninjo

Ernstgemeinte Frage: woher stammt die Gewissheit, mit der hier weit überwiegend vertreten wird, dass "... weit überwiegend aus dem Grundgehalt ..." = maximal 20% über Zulagen / Zuschläge bedeutet?

Extrembeispiel: "Weit überwiegend" aus der Grundbesoldung wirkt doch bewusst vage formuliert. Eine Abdeckung des Kindes zu 40 % aus dem Grundgehalt, 30 % über einen kinderbezogenen Besoldungsanteil, 30 % über einen allgemein familienbezogenen Besoldungsanteil ließe sich doch grundsätzlich als "weit überwiegend" bezeichnen.

Es sei denn natürlich, dieses "weit überwiegend" wurde irgendwo verbindlich in Zahlen gegossen.

Knecht

Zitat von: Skywalker2000 in Heute um 10:27Mal was wichtiges:

Gibt es ein neues Muster für den Widerspruch, oder sollte man den vom letzten Jahr einfach nehmen?

Einfach den vom letzten Jahr nehmen. Theoretisch reicht ein Dreizeiler auf ner Serviette, solange die ordnungsgemäß zugestellt wird.

BVerfGBeliever

#7703
Zitat von: GoodBye in Gestern um 20:09Kontrollmaßstab, Kontrollmaßstab, Kontrollmaßstab!!!
Richtig. Und wie gesagt, das Ganze liefert in meinen Augen ein schönes Argument gegen die Einbeziehung eines Partnereinkommens bei der Bemessung der Mindestbesoldung:

1.) Wird kein Partnereinkommen angerechnet, dann muss die Nettoalimentation des kleinsten 4K-Beamten (Besoldung minus Steuern minus PKV-Kosten plus Kindergeld) oberhalb der Prekaritätsschwelle (MÄE * 2,3 * 0,8) liegen. Sind außerdem die Familienzuschläge nicht zu hoch (Rn. 92), dann "erfüllt" gewissermaßen auch die (Grund)Besoldung des kleinsten 1K-Beamten das Gebot der Mindestbesoldung.

2.) Wird hingegen ein Partnereinkommen angerechnet, dann reicht die Besoldung für sich genommen nicht aus, um den 4K-Beamten über die Prekaritätsschwelle zu hieven. Die Gesetzgeber argumentieren, dass die entsprechende Lücke durch das Einkommen des Partners geschlossen wird. Anders sieht es jedoch beim kleinsten Single-Beamten aus: Auch bei ihm ist die (Grund)Besoldung signifikant niedriger als unter Punkt 1, es existiert also ebenfalls eine beträchtliche Lücke. Im Gegensatz zum 4K-Beamten gibt es bei ihm jedoch niemanden, der diese Lücke schließen könnte!


Somit bedürfte es in der Tat eines 1K-Ergänzungszuschlags, um die Lücke zu füllen..    ;)

DeltaR95

Zitat von: Daninjo in Heute um 11:28Extrembeispiel: "Weit überwiegend" aus der Grundbesoldung wirkt doch bewusst vage formuliert. Eine Abdeckung des Kindes zu 40 % aus dem Grundgehalt, 30 % über einen kinderbezogenen Besoldungsanteil, 30 % über einen allgemein familienbezogenen Besoldungsanteil ließe sich doch grundsätzlich als "weit überwiegend" bezeichnen.

Ich meine AltStrG hat das hier einmal aus juristischer Sicht erläutert.

Ansonsten z.B. hier:

https://www.iurastudent.de/definition/weit-%C3%BCberwiegende-verantwortlichkeit-%C2%A7-323-bgb

Zitat von: Quasselstrippe in Heute um 11:06Ich leite mir sozusagen das 4K-Modell aus biologischen Notwendigkeiten zum dauerhaften Erhalt des Staatsgebildes ab, aber wie gesagt "ohne Ahnung in der Sache".
(auch wenn das mit 4K in der Praxis sicherlich nicht ganz aufgeht wegen Sterblichkeiten usw. ..)

Oder man liest einfach die Erläuterung des BVerfG dazu...  ::)

https://openjur.de/u/173228.html

ZitatRn 71

Sind also die Einkommensverhältnisse der "Normalfamilie" mit bis zu zwei Kindern in allen Stufen der geltenden Besoldungsordnung heute im wesentlichen amtsangemessen -- und das sind sie --, so ist es gerechtfertigt daran zu messen, ob die Beamten mit größerer Kinderzahl nach der derzeit geltenden besoldungsrechtlichen Regelung infolge der Mehrbelastung durch Unterhalt, Erziehung, Schul- und Berufsausbildung der Kinder genötigt sind, sich in ihren Lebensgewohnheiten einzuschränken, und deshalb jenes Vergleichsniveau nicht erreichen.

Daninjo

Zitat von: DeltaR95 in Heute um 11:59Ich meine AltStrG hat das hier einmal aus juristischer Sicht erläutert.

Ansonsten z.B. hier:

https://www.iurastudent.de/definition/weit-%C3%BCberwiegende-verantwortlichkeit-%C2%A7-323-bgb

Vielen Dank Delta, kann man vertreten. Wenn der Bogen auch sehr weit zu spannen wäre. 😅

Phoenix

Verstehe das Argument mit sachgerecht nicht wirklich.

1977 war es so, dass der Großteil der Haushalte eben Alleinverdiener waren und im Schnitt 2 Kinder hatten.

Wenn die Lebensrealität heutzutage eben anders ist (und das ist sie). Dann ist die Begründung doch für den Dienstherren gegeben

DeltaR95

Zitat von: Phoenix in Heute um 12:07Wenn die Lebensrealität heutzutage eben anders ist (und das ist sie). Dann ist die Begründung doch für den Dienstherren gegeben

Der Kern des Argumentes ist die Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit des Beamten - die ist eben nicht gegeben, wenn der Ehepartner arbeiten gehen muss, damit die Familie über die "Armutsgrenze" gehoben wird. Stichwort: Anfälligkeit für Korruption und Erpressung

Ich finde es irgendwie "komisch", dass hier viele einen negativen gesellschaftlichen Trend, nichts anderes als Verarmung ist es nämlich, wenn beide Ehepartner arbeiten gehen müssen, um die Familie über die Armutsschwelle zu hieven, als scheinbar erstrebenswert verkaufen.

Dieses Problem gilt nicht nur für Beamten, sondern es betrifft alle Erwerbstätigen!

DeltaLima

Zitat von: Phoenix in Heute um 12:07Verstehe das Argument mit sachgerecht nicht wirklich.

1977 war es so, dass der Großteil der Haushalte eben Alleinverdiener waren und im Schnitt 2 Kinder hatten.

Wenn die Lebensrealität heutzutage eben anders ist (und das ist sie). Dann ist die Begründung doch für den Dienstherren gegeben
und warum ist die Realität heute eine andere? Weil es kaum noch Berufe in der Masse gibt die als Alleinverdiener so auskömmlich sind das man davon 4K ernähren noch sich einen Urlaub oder geschweige eine Haus leisten kann

PolareuD

Zitat von: Phoenix in Heute um 12:07Verstehe das Argument mit sachgerecht nicht wirklich.

1977 war es so, dass der Großteil der Haushalte eben Alleinverdiener waren und im Schnitt 2 Kinder hatten.

Wenn die Lebensrealität heutzutage eben anders ist (und das ist sie). Dann ist die Begründung doch für den Dienstherren gegeben

Solche Herangehensweisen wären erst dann zulässig, wenn sich diese Lebensrealität auf nur wenige Einzelfälle beschränkt. Auch heutzutage hat das Einverdienermodell noch einen signifikanten Anteil an der Lebensrealität.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"