Bundesalimentationsgesetz

Begonnen von Admin, 15.04.2026 14:03

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GeBeamter

Zitat von: kleinerluis in 11.07.2026 21:22Also wenn das passiert komme ich aus dem Lachen nicht mehr raus. Wie soll das denn umgesetzt werden. Noch interessanter wird es werden wie das rechtlich begründet werden soll.
Ausserdem wie will man die persönlichen Verhältnisse der Beamtenpaares prüfen?
Ich wäre schneller getrennt leben als der Dienstherr schauen könnnte

Nach meiner verfassungsrechtlichen Laienlogik dürfte das die einzige Konstellation sein, in der die Anrechnung von Einkommen des Partners möglich wäre.
Der DH hat den Beamten und seine Familie so zu alimentieren, dass ein Leben frei von existenziellen Sorgen (Mindestbesoldung) und dem Amt nach angemessen (Wertigkeit des Amtes) möglich ist.
Damit wären nach meiner Logik alle Anrechnungen von Einkommen eines Partners zunächst unzulässig, weil der DH sich damit seiner Alimentationspflicht (in Teilen) entledigen würde. Dass das Prinzip den Partner herauszurechnen nicht korrekt sein kann, sieht man an den Soldaten, wo aufgrund der vom DH verlangten "Aufopferung" eine Erwerbstätigkeit eines Partners regelmäßig unmöglich sein dürfte.
Bei Beamtenehepaaren (und das betrifft mich auch) bekommen aber denklogisch beide Partner ja die Alimentation für den Partner und die Kinder. Da und nur da wäre ein Herausrechnen logisch. Dies tut man ja derzeit bereits durch die Aufteilung des FZ1 und die alleinige Zuweisung des FZ2 zu einem von beiden Partnern.

Rheini

Sobald die Anrechnung nicht nur in einem Kleinbetrag endet, werden die Scheidungen evtl. zunehmen.

GeBeamter

Zitat von: DeltaR95 in 11.07.2026 21:53Nein, weil es dazu noch kein explizites Urteil des BVerfG gibt - vorher wird sich da gar nichts bewegen. Selbst Brandenburg versucht es ja scheinbar jetzt noch mit diesem Rechentrick...

Ja, befürchte ich auch. Fragt sich nur, wie ein Innenministerium als exekutiver Hüter der Verfassung das vor dem Hintergrund von Art. 94 Abs. 4 GG mit seinem "Gewissen" vereinbaren kann.
Ein föderaler Staat kann so jedenfalls nicht funktionieren, wenn jede Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit von Gesetzen nicht unmittelbar von allen Teilen des Staates beachtet wird und man sich das noch einmal persönlich vorkauen lässt.
Ich mache Mal ein krasses Beispiel: Mal angenommen nach den Wahlen in Ostdeutschland würde eine Landesregierung Homosexuellen wieder das Recht zur Eheschließung entziehen, mit der Begründung, dass ja seinerzeit nur der Bund vom BVerfG dazu verdonnert wurde, den Zugang zur Ehe diskriminierungsfrei zu stellen. Die Entscheidung erging ja nicht gegenüber Sachsen-Anhalt/M.-V. etc. .

GeBeamter

Zitat von: Rheini in 11.07.2026 22:00Sobald die Anrechnung nicht nur in einem Kleinbetrag endet, werden die Scheidungen evtl. zunehmen.

Die Befürchtung habe ich tatsächlich nicht, denn das derzeitige Grundgehalt, aus dem der Partner und zwei Kinder ja nach Auffassung des BVerfG überwiegend zu unterhalten wären, reicht auch nach Reform für diesen Unterhalt mit Sicherheit nicht aus. Da wird also nicht viel angerechnet werden können.
Da wird am Ende gar nix passieren.

Der Bund wird für die Zukunft für alle das Partnereinkommen nur noch in Höhe eines Minijobs anrechnen, um die Hürde für das BVerfG nicht zu niedrig zu stellen und gleichlaufend mit den meisten Bundesländern zu sein - und bei dieser Annahme kann er direkt noch einkalkulieren, dass er mit der geplanten Novelle die Minijobs für alle außer Studenten und Rentner sozialversicherungspflichtig macht. Damit würde sich der anrechenbare Teil des Partnereinkommens weiter verringern.

kleinerluis

Ich freue mich dann schon auf die Besoldungstabellen für verbeamtete Ehepaare ( mit anrechnungsfähigem  Partnereinkommen) und nicht verbeamtete Ehepaare (ohne anrechnungsfähigem Partnereinkommen). So einen Schwachsinn kann man sich gar nicht ausdenken. Das wird so niemals kommen!

GeBeamter

Zitat von: kleinerluis in 11.07.2026 22:37Ich freue mich dann schon auf die Besoldungstabellen für verbeamtete Ehepaare ( mit anrechnungsfähigem  Partnereinkommen) und nicht verbeamtete Ehepaare (ohne anrechnungsfähigem Partnereinkommen). So einen Schwachsinn kann man sich gar nicht ausdenken. Das wird so niemals kommen!

Mit einer tatsächlich amtsangemessenen Besoldung kann einem das doch egal sein, die man sowohl selbst als auch der Partner bekommt.

Eins ist für mich jedenfalls sicher: Dienstherr und BVerfG werden nicht für alle Beamten eine Herdprämie ausloben. D.h. in Konstellationen, in denen eine Erwerbstätigkeit des Partners nicht durch die Interessen des DH eingeschränkt wird, wird es auch keine Besoldung in einer Höhe geben, die es dem Partner in jeder Wohngegend freistellt nicht erwerbstätig zu sein.

Pumpe14

Zitat von: GeBeamter in 11.07.2026 21:56Nach meiner verfassungsrechtlichen Laienlogik dürfte das die einzige Konstellation sein, in der die Anrechnung von Einkommen des Partners möglich wäre.
Der DH hat den Beamten und seine Familie so zu alimentieren, dass ein Leben frei von existenziellen Sorgen (Mindestbesoldung) und dem Amt nach angemessen (Wertigkeit des Amtes) möglich ist.
Damit wären nach meiner Logik alle Anrechnungen von Einkommen eines Partners zunächst unzulässig, weil der DH sich damit seiner Alimentationspflicht (in Teilen) entledigen würde. Dass das Prinzip den Partner herauszurechnen nicht korrekt sein kann, sieht man an den Soldaten, wo aufgrund der vom DH verlangten "Aufopferung" eine Erwerbstätigkeit eines Partners regelmäßig unmöglich sein dürfte.
Bei Beamtenehepaaren (und das betrifft mich auch) bekommen aber denklogisch beide Partner ja die Alimentation für den Partner und die Kinder. Da und nur da wäre ein Herausrechnen logisch. Dies tut man ja derzeit bereits durch die Aufteilung des FZ1 und die alleinige Zuweisung des FZ2 zu einem von beiden Partnern.

Ich verstehe deinen Gedanken, und es ist ja bei Beamtenpaaren jetzt auch schon so, dass der verheirateten Zuschlag geteilt, und der Kinderzuschlag nur einem zu gute kommt.

Mir fällt Dennoch schwer mir vorzustellen, wie das in der Praxis funktioniert. Meine Konstellation - ich Bund, meine Frau Land. Ich Vollzeit, meine Frau Teilzeit. Meine Frau müsste mich in Vollzeit mit durchfüttern können, aber da sie in Teilzeit (50 Prozent) müsste ja davon ausgegangen werden, dass sie eben keine 4k Familie allein durchbringen kann, und somit auf mein Einkommen angewiesen ist, und es nicht in Abzug gebracht werden kann. Bliebe noch ich in der Betrachtung übrig. Ich arbeite voll und kann somit (so die Annahme) meine 4k Familie allein versorgen. Nun hat meine Gattin aber auch n Teilzeit Einkommen, das man mir nun anrechnen und in Abzug bringen möchte. Sagen wir nur mal fiktiv, 30 Prozent. . Das würde ich zum Anlass nehmen, meine Arbeitszeit um genau diesen Faktor zu reduzieren - die Besoldung bliebe dann die selbe, da bei sinkender Stundenzahl, die abzugsfähigen Prozente meiner Partnerin ebenfalls fallen.

Könnt ihr mir folgen? Hab ich n Fehler im Denken?

Bei Zwei Vollzeit Beamten könnten nach meiner Theorie dann beide im Falke von Abzügen um diesen Prozentsatz in Teilzeit gehen, ohne Abzüge.

Mal abgesehen davon fand ich die bisherige Regelung bei der Teilung der Zuschläge als faire, eben weil sie Zuschläge für gewisse Umstände sind, und nicht meine leistungsbezogene Grundbesoldung antasten.

Aber nochmal kurz zurück zu meiner Theorie von oben:

Was haltet ihr auch ohne Beamtenpaar von der Idee, dass man im Falle eines fiktiven Partnereinkommens, theoretisch seine Stunden ohne Gehaltsabzüge reduzieren könnte, weil mit sinkender Stundenzahl eine höhere finanzielle Verantwortung auf den Partner übertragen wird, dessen (fiktives) Einkommen dann nicht gegen mein nun geringeres Teilzeiteinkommen gegengerechnet werden kann?

AltStrG

Zitat von: Verbeamteter in 11.07.2026 17:07Die hier teilweise gestreute Hoffnung, das Partnereinkommen sei - unabhängig von wichtigen, aber schwierigen Detailfragen - klar verfassungswidrig, wird sich aber wohl nicht erfüllen...


Doch. Aus Gründen, die ich hier bereits mehrfach umfassend und erschöpfend ausgeführt habe. Es reicht schlicht in der Begründung nicht, nur den in Rede stehenden Beschluss und dann noch selektiv Randnummer zu zitieren bzw. anzuführen.

Es ist insbesondere die ständige Rechtsprechung des Zweiten Senats (bisherige Rechtsprechung) sowie die des Ersten Senats (Sozialgesetzgebung) zu beachten. Ohne die Rechtsprechung des  Ersten Senats ist keine dezidierte Entscheidungsfindung dahingehend möglich.

Arwen

@ Pumpe 14

Stellt sich die Frage, wie das bei verheirateten ( beide ehemalige Beamte) Pensionäre auszusehen hätte.

Pumpe14

Hat d
Zitat von: Arwen in 12.07.2026 08:12@ Pumpe 14

Stellt sich die Frage, wie das bei verheirateten ( beide ehemalige Beamte) Pensionäre auszusehen hätte.

Gute Frage... Ich kenne bishzkein Urteil des BVerfG, dass sich mit der Höhe der Pensionierung auseinander gesetzt hätte. Da sich die Höhe der Pension an der letzten Besoldung orientiert, und keinen eigenen Berechnungsmaßstab wie die 4k Familie zu Grunde legt, wäre die Auswirkungen dann eher mittelbar durch die Alimentation während der aktiven Dienstzeit betroffen

Arwen

Ja, richtig. Mir ging es allerdings mehr um die jeweilige Pension der Partner gegebenenfalls als Anrechnung als Partnereinkommen. Die von dir ins Spiel gebrachte Reduzierung der Arbeitszeit entfällt ja wohl. :)

Dogmatikus

Zitat von: GeBeamter in 11.07.2026 22:13Ich mache Mal ein krasses Beispiel: Mal angenommen nach den Wahlen in Ostdeutschland würde eine Landesregierung Homosexuellen wieder das Recht zur Eheschließung entziehen, mit der Begründung, dass ja seinerzeit nur der Bund vom BVerfG dazu verdonnert wurde, den Zugang zur Ehe diskriminierungsfrei zu stellen. Die Entscheidung erging ja nicht gegenüber Sachsen-Anhalt/M.-V. etc. .

Das macht mir ehrlich gesagt auch Sorge. Das kann man nämlich bis ins Letzte weitertreiben. Dann ergeht eine Entscheidung gegen M-V, und in Bernburg an der Saale sagt man auf einmal, dass man ja eine Kommune sei und daher ja wohl selbst entscheiden dürfe, wer hier heiraten darf, bis das BVerfG auch für Bernburg nochmal klargestellt hat, was jetzt Sache ist.

Konsequenzen für die Tätigen? Keine. Dauert ja auch ungefähr 40 Jahre, bis das dann für jede Kommune in M-V entschieden ist.

InternetistNeuland

Zitat von: Dogmatikus in 12.07.2026 11:06Das macht mir ehrlich gesagt auch Sorge. Das kann man nämlich bis ins Letzte weitertreiben. Dann ergeht eine Entscheidung gegen M-V, und in Bernburg an der Saale sagt man auf einmal, dass man ja eine Kommune sei und daher ja wohl selbst entscheiden dürfe, wer hier heiraten darf, bis das BVerfG auch für Bernburg nochmal klargestellt hat, was jetzt Sache ist.

Konsequenzen für die Tätigen? Keine. Dauert ja auch ungefähr 40 Jahre, bis das dann für jede Kommune in M-V entschieden ist.

Die Rechtslage ist klar. Einzig das Verfassungsgericht ist Schuld, dass ihm auf der Nase herumgetanzt wird und die Urteile nicht umgesetzt werden. Es folgen ja keine Konsequenzen.

Berliner Beamter

Zitat von: Rheini in 11.07.2026 22:00Sobald die Anrechnung nicht nur in einem Kleinbetrag endet, werden die Scheidungen evtl. zunehmen.

Glaube ich nicht, da man ja dann auf eine Versorgung im evtl. Todesfall verzichet

Schneewitchen

Zitat von: xap in 15.04.2026 14:35Einfache Antwort: 0, bzw. nur das laufende Jahr. Oder anders: Du kannst so viele Widersprüche einlegen wie du willst, ob du damit Erfolg haben wirst, steht auf einem anderen Blatt.


Sicher? Ich finde die aufgeworfene Frage sehr interessant. Der DH geht hin und verändert rückwirkend das Besoldungsrecht. Und in so einem Falle soll ich dann keine Möglichkeit mehr haben, gegen diese neu geschaffenen Regeln mit Rückwirkung Widerspruch einzulegen?

Wenn der DH rückwirkend die Regeln ändern  kann und darf, dann muss es in diesen besonderen Fällen aber doch auch seitens der Betroffenen möglich sein, sich dagegen zu wehren!?

Ansonsten hätte der DH hier doch unglaubliche Gestaltungsspielräume, die faktisch nicht angreifbar sind....